Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz
SächsRiG§ 69 Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags
Stand: 01.01.2025
Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Unterabschnitts gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags.