Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz

SächsRiG

§ 69 Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags

Stand: 01.01.2025

Sachsen

Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Unterabschnitts gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags.

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