Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz

SächsRiG

§ 69 Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Unterabschnitts gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags.

§ 68 § 70