Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz
SächsRiG§ 59 Einleitung des Prüfungsverfahrens
Stand: 26.08.2026
Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 44 Nummer 3 durch einen Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie in den Fällen des § 44 Nummer 4 durch einen Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 44 Nummer 4 statt.