Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz
SächsRiG§ 41 Beteiligung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Stand: 26.08.2026
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann gegenüber dem Präsidialrat Stellung nehmen und zu diesem Zweck eine Vertreterin oder einen Vertreter in Sitzungen des Präsidialrats entsenden.