Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz

SächsRiG

§ 41 Beteiligung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann gegenüber dem Präsidialrat Stellung nehmen und zu diesem Zweck eine Vertreterin oder einen Vertreter in Sitzungen des Präsidialrats entsenden.

§ 40 § 42