Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz

SächsRiG

§ 7 Übertragung eines weiteren Richteramts

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Jeder Richterin und jedem Richter kann ein weiteres Richteramt übertragen werden. Ohne die Zustimmung der Richterin oder des Richters ist die Übertragung nur zulässig, wenn sie aus dienstlichen Gründen geboten und der Richterin oder dem Richter zumutbar ist.

§ 6 § 8