Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 13 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2014 – OVG 1 S 106.14
- BSG, 24.09.2020 – B 9 SB 2/18 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters in Schwerbehindertenangelegenheiten - Bezug zu einer Rente oder zu Versorgungsleistungen - Alterlaubnis zur Rechtsberatung - Umfang der Alterlaubnis - Auslegung - Bestandsschutz - Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister - Rechtswirkung der Registrierung - Verfassungsrecht - Berufsausübungsfreiheit - Schutz vor unqualifizierten RechtsdienstleistungenZitiert von 14
- BGH, 06.06.2019 – I ZR 67/18Vereinbarung eines beratungsrechtlichen Erfolgshonorars bei Tarifwechsel in privater KrankenversicherungZitiert von 39
- OLG Koblenz, 19.02.2026 – U 1721/22 Kart
- VG Karlsruhe, 21.01.2026 – 3 K 6169/24
- VG Potsdam, 24.11.2022 – 1 K 131/20
Zuletzt entschieden
- KG, 24.02.2026 – 5 U 69/25
- OVG NRW, 24.05.2023 – 4 B 1590/20Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2022 – OVG 1 B 10/21Zitiert von 4
15 Entscheidungen zu § 13 RDG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 RDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/13#abs-1 (1) Der Antrag auf Registrierung ist beim Bundesamt für Justiz zu stellen. Das Registrierungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Mit dem Antrag, der alle nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Satz 2 in das Rechtsdienstleistungsregister einzutragenden Angaben enthalten muss, sind zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4 beizubringen:
In den Fällen des § 12 Abs. 4 müssen die in Satz 3 genannten Unterlagen sowie Unterlagen zum Nachweis der in § 12 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/13#abs-2 (2) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 5 Absatz 1 ist mit dem Antrag auf Registrierung einer Inkassodienstleistung eine inhaltliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeiten beizufügen. Diese muss insbesondere Angaben dazu enthalten,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/13#abs-3 (3) Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Für Entscheidungen über den Versagungsgrund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt § 15 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend. Wenn die Registrierungsvoraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 vorliegen, fordert das Bundesamt für Justiz den Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung sowie über die Erfüllung von Bedingungen (§ 10 Absatz 3 Satz 1) zu erbringen. Sobald diese Nachweise erbracht sind, nimmt es die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. Erachtet das Bundesamt für Justiz eine Nebenleistung, zu der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 erfolgt sind, als nicht zulässig, so hat es dies dem Antragsteller spätestens mit der Registrierung der Inkassodienstleistung mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/13#abs-4 (4) Registrierte Personen oder ihre Rechtsnachfolger müssen alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, dem Bundesamt für Justiz unverzüglich in Textform mitteilen. Dieses veranlasst die notwendigen Registrierungen und ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/13#abs-5 (5) Inkassodienstleister, die Tätigkeiten auf anderen als bereits zuvor mitgeteilten Rechtsgebieten erbringen wollen, haben diese Tätigkeiten unverzüglich dem Bundesamt für Justiz in Textform mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn andere als bereits zuvor mitgeteilte Nebenleistungen erbracht werden sollen. Erachtet das Bundesamt für Justiz eine nach Satz 2 mitgeteilte Nebenleistung als nicht zulässig, so hat es dies dem Inkassodienstleister innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/13#abs-6 (6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und des Meldeverfahrens nach § 15 zu regeln. Dabei sind insbesondere Aufbewahrungs- und Löschungsfristen vorzusehen.