Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/10#abs-1 (1) Natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die beim Bundesamt für Justiz registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/10#abs-2 (2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/10#abs-3 (3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.
Wird zitiert von 265 Entscheidungen zu § 10 RDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.11.2019 – VIII ZR 285/18Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz bei Betreiben eines "Mietpreisrechners" im InternetZitiert von 110
- BGH, 13.06.2022 – VIa ZR 418/21Zulässigkeit der Geltendmachung eines abgetretenen Schadensersatzanspruches für Schweizer Erwerber im sog. Dieselskandal auf Grundlage einer deutschen Inkassolizenz - financialrightZitiert von 21
- VGH Baden-Württemberg, 26.07.2019 – 2 S 1972/18
- LG Braunschweig, 30.04.2020 – 11 O 3092/19Zitiert von 7
- OLG Braunschweig, 07.10.2021 – 8 U 40/21Zitiert von 3
- BGH, 06.05.2020 – VIII ZR 120/19Inkassodienstleistung: Geltendmachung zu viel bezahlter Miete wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse in BerlinZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- OLG München, 23.06.2026 – 34 Wx 134/26 eKraftloserklärung eines Sparbuchs: Örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Ort der kontoführenden Filiale Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Landshut, 28.05.2026 – 12 S 3015/25 e
- BGH, 12.05.2026 – KZR 6/24Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 RDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 10 Abs. 3 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3415)
BGBl. 2021 I S. 3415
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 142 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.