Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 247
Nach Gewicht
- BGH, 27.11.2019 – VIII ZR 285/18Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz bei Betreiben eines "Mietpreisrechners" im InternetZitiert von 104
- BGH, 13.06.2022 – VIa ZR 418/21Zulässigkeit der Geltendmachung eines abgetretenen Schadensersatzanspruches für Schweizer Erwerber im sog. Dieselskandal auf Grundlage einer deutschen Inkassolizenz - financialrightZitiert von 20
- VGH Baden-Württemberg, 26.07.2019 – 2 S 1972/18
- LG Braunschweig, 30.04.2020 – 11 O 3092/19Zitiert von 7
- OLG Braunschweig, 07.10.2021 – 8 U 40/21Zitiert von 3
- BGH, 06.05.2020 – VIII ZR 120/19Inkassodienstleistung: Geltendmachung zu viel bezahlter Miete wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse in BerlinZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.05.2026 – KZR 6/24Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso
- LG Landshut, 11.03.2026 – 16 S 1469/25 e
- OLG Koblenz, 19.02.2026 – U 1721/22 Kart
247 Entscheidungen zu § 10 RDG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 RDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/10#abs-1 (1) Natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die beim Bundesamt für Justiz registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/10#abs-2 (2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/10#abs-3 (3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.