Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2258
BGBl. 2009 I S. 2258 · 82.857 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
Vom 29.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch
Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1707), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu
Buch 8 wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 werden die Angaben zu den
§§ 754 und 755 wie folgt gefasst:
„§ 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreck-
bare Ausfertigung
§ 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des
Schuldners“.
b) Die Angaben zu Abschnitt 2 werden wie folgt
geändert:
aa) Den Angaben zu Titel 1 werden die folgen-
den Angaben vorangestellt:
„Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 802a Grundsätze der Vollstreckung; Re-
gelbefugnisse des Gerichtsvollzie-
hers
§ 802b Gütliche Erledigung; Vollstre-
ckungsaufschub bei Zahlungsver-
einbarung
§ 802c Vermögensauskunft des Schuld-
ners
§ 802d Erneute Vermögensauskunft
§ 802e Zuständigkeit
§ 802f Verfahren zur Abnahme der Vermö-
gensauskunft
§ 802g Erzwingungshaft
Juli 2009
§ 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvoll-
ziehers“.
bb) Die Angabe zu dem bisherigen Titel 1 wird
die Angabe zu Titel 2.
cc) Die Angabe zu § 806b wird gestrichen.
dd) Die Angabe zu § 807 wird wie folgt gefasst:
„§ 807 Abnahme der Vermögensauskunft
nach Pfändungsversuch“.
ee) Die Angaben zu den §§ 813a und 813b
werden gestrichen.
ff) Nach der Angabe zu § 829 wird folgende
Angabe eingefügt:
„§ 829a Vereinfachter Vollstreckungsauf-
trag bei Vollstreckungsbeschei-
den“.
gg) Die Angaben zu den bisherigen Titeln 2 bis 4
werden die Angaben zu den Titeln 3 bis 5.
hh) Folgende Angaben werden angefügt:
„Titel 6
Schuldnerverzeichnis
§ 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
§ 882c Eintragungsanordnung
§ 882d Vollziehung der Eintragungsanord-
nung
§ 882e Löschung
§ 882f Einsicht in das Schuldnerverzeich-
nis
§ 882g Erteilung von Abdrucken
§ 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des
Schuldnerverzeichnisses“.
c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 4 (weggefallen)“.
1a. § 706 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit die Erteilung des Zeugnisses davon
abhängt, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel
§ 802h Unzulässigkeit der Haftvollstre- nicht eingelegt ist, holt die Geschäftsstelle des
ckung
§ 802i Vermögensauskunft des verhafte-
ten Schuldners
§ 802j Dauer der Haft; erneute Haft
§ 802k Zentrale Verwaltung der Vermö-
gensverzeichnisse
Gerichts des ersten Rechtszuges bei der Ge-
schäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen
Gerichts eine Mitteilung in Textform ein, dass bis
zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift
nicht eingereicht sei. Einer Mitteilung durch die
Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, dass ein
Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566
nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.“

2. Dem § 753 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates verbindliche Formulare
für den Auftrag nach Absatz 2 einzuführen. Für
elektronisch eingereichte Aufträge können beson-
dere Formulare vorgesehen werden.“
3. § 754 wird wie folgt gefasst:
„§ 754
Vollstreckungsauftrag
und vollstreckbare Ausfertigung
(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die
Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird
der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des
Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quit-
tieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zah-
lungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b
zu treffen.
(2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird
der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangs-
vollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten
Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren
Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Be-
schränkung des Auftrags kann diesen Personen
gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend ge-
macht werden.“
4. § 755 wird wie folgt gefasst:
„§ 755
Ermittlung
des Aufenthaltsorts des Schuldners
(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufent-
haltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der
Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungs-
auftrags und der Übergabe der vollstreckbaren
Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts
des Schuldners bei der Meldebehörde die gegen-
wärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt-
und Nebenwohnung des Schuldners erheben.
(2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners
nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Ge-
richtsvollzieher
1. zunächst beim Ausländerzentralregister die An-
gaben zur aktenführenden Ausländerbehörde
sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners
und anschließend bei der gemäß der Auskunft
aus dem Ausländerzentralregister aktenführen-
den Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des
Schuldners,
2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversi-
cherung die dort bekannte derzeitige Anschrift,
den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort
des Schuldners sowie
3. bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten
nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenver-
kehrsgesetzes
erheben. Die Daten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 darf
der Gerichtsvollzieher nur erheben, wenn die zu
vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro
betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und
Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur
zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand
des Vollstreckungsauftrags sind.“
5. In § 758a Abs. 2 wird die Angabe „§ 901“ durch
die Angabe „§ 802g“ ersetzt.
6. In § 788 Abs. 4 wird die Angabe „ , 813b“ gestri-
chen.
7. Dem Buch 8 Abschnitt 2 Titel 1 wird folgender Ti-
tel 1 vorangestellt:
„Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 802a
Grundsätze der Vollstreckung;
Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige,
vollständige und Kosten sparende Beitreibung
von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstre-
ckungsauftrags und der Übergabe der vollstreck-
baren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher un-
beschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu
versuchen,
2. eine Vermögensauskunft des Schuldners
(§ 802c) einzuholen,
3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des
Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sa-
chen zu betreiben,
5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür
bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer
vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustel-
lung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauf-
trag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1
Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hie-
rauf beschränkt.
§ 802b
Gütliche Erledigung;
Vollstreckungsaufschub
bei Zahlungsvereinbarung
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des
Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht
sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinba-
rung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichts-
vollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist ein-
räumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen
(Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner
glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt
festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können.
Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt
wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Til-
gung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen
sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den
Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2
festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstre-
ckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger un-

verzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Un-
terrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich en-
det der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wir-
kungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer
festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger
als zwei Wochen in Rückstand gerät.
§ 802c
Vermögensauskunft des Schuldners
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke
der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlan-
gen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein
Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschrif-
ten zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein
Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner
alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände an-
zugeben. Bei Forderungen sind Grund und Be-
weismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuld-
ners an eine nahestehende Person (§ 138 der
Insolvenzordnung), die dieser in den letzten
zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1
und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft
vorgenommen hat;
2. die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners,
die dieser in den letzten vier Jahren vor dem
Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe
der Vermögensauskunft vorgenommen hat, so-
fern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegen-
heitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der
Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind,
brauchen nicht angegeben zu werden, es sei
denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht
kommt.
(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides
statt zu versichern, dass er die Angaben nach Ab-
satz 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig
und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften
der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
§ 802d
Erneute Vermögensauskunft
(1) Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft
nach § 802c dieses Gesetzes oder nach § 284
der Abgabenordnung innerhalb der letzten zwei
Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe
nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen
glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Verän-
derung der Vermögensverhältnisse des Schuld-
ners schließen lassen. Andernfalls leitet der Ge-
richtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck
des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnis-
ses zu. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur
zu Vollstreckungszwecken nutzen und hat die Da-
ten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist
er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der
Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der
Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und
belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in
das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks
kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögens-
verzeichnis als elektronisches Dokument übermit-
telt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen und gegen un-
befugte Kenntnisnahme geschützt ist.
§ 802e
Zuständigkeit
(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft
und der eidesstattlichen Versicherung ist der Ge-
richtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in
dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auf-
tragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermange-
lung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.
(2) Ist der angegangene Gerichtsvollzieher
nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag
des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvoll-
zieher weiter.
§ 802f
Verfahren zur
Abnahme der Vermögensauskunft
(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt
der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Be-
gleichung der Forderung eine Frist von zwei Wo-
chen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die
Forderung nach Fristablauf nicht vollständig begli-
chen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögens-
auskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den
Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäfts-
räume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Ver-
mögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Ter-
min beizubringen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Ge-
richtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der
Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuld-
ners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Be-
stimmung binnen einer Woche gegenüber dem
Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt
der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der
Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er
zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht ab-
gibt.
(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner
über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Anga-
ben zu belehren. Der Schuldner ist über seine
Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2,
über die Folgen einer unentschuldigten Termins-
säumnis oder einer Verletzung seiner Auskunfts-
pflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung
von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintra-
gung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der
Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.
(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Be-
stimmungen und Belehrungen nach den Absät-
zen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch
wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten be-
stellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevoll-
mächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist
die Terminsbestimmung nach Maßgabe des
§ 357 Abs. 2 mitzuteilen.

(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet eine Aufstel-
lung mit den nach § 802c Abs. 2 erforderlichen
Angaben als elektronisches Dokument (Vermö-
gensverzeichnis). Diese Angaben sind dem
Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach
§ 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf
einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner
ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.
(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermö-
gensverzeichnis bei dem zentralen Vollstre-
ckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem
Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der
Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er
mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses
übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2
gilt entsprechend.
§ 802g
Erzwingungshaft
(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Ge-
richt gegen den Schuldner, der dem Termin zur
Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt
fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensaus-
kunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur
Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem
Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und
der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer
Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung
bedarf es nicht.
(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch
einen Gerichtsvollzieher. Dem Schuldner ist der
Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Ab-
schrift zu übergeben.
§ 802h
Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
(1) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatt-
haft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl
erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.
(2) Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit
durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und
erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, so-
lange dieser Zustand dauert, die Haft nicht voll-
streckt werden.
§ 802i
Vermögensauskunft
des verhafteten Schuldners
(1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit
bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des
Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft
abzunehmen. Dem Verlangen ist unverzüglich
stattzugeben; § 802f Abs. 5 gilt entsprechend.
Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht,
wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme
nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt.
(2) Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird
der Schuldner aus der Haft entlassen. § 802f
Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Kann der Schuldner vollständige Angaben
nicht machen, weil er die erforderlichen Unterla-
gen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvoll-
zieher einen neuen Termin bestimmen und die
Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin
aussetzen. § 802f gilt entsprechend; der Setzung
einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
§ 802j
Dauer der Haft; erneute Haft
(1) Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten
nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate
wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft
entlassen.
(2) Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun
auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen
ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine
Erneuerung der Haft nicht statt.
(3) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweige-
rung der Abgabe der Vermögensauskunft eine
Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann in-
nerhalb der folgenden zwei Jahre auch auf Antrag
eines anderen Gläubigers nur unter den Voraus-
setzungen des § 802d von neuem zur Abgabe ei-
ner solchen Vermögensauskunft durch Haft ange-
halten werden.
§ 802k
Zentrale Verwaltung
der Vermögensverzeichnisse
(1) Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder
nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung
zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden
landesweit von einem zentralen Vollstreckungsge-
richt in elektronischer Form verwaltet. Gleiches
gilt für Vermögensverzeichnisse, die auf Grund ei-
ner § 284 Abs. 1 bis 7 der Abgabenordnung
gleichwertigen bundesgesetzlichen oder landes-
gesetzlichen Regelung errichtet wurden, soweit
diese Regelung die Hinterlegung anordnet. Ein
Vermögensverzeichnis nach Satz 1 oder Satz 2
ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der
Auskunft oder bei Eingang eines neuen Vermö-
gensverzeichnisses zu löschen.
(2) Die Gerichtsvollzieher können die von den
zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1
verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstre-
ckungszwecken abrufen. Den Gerichtsvollziehern
stehen Vollstreckungsbehörden gleich, die
1. Vermögensauskünfte nach § 284 der Abgaben-
ordnung verlangen können,
2. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz
dazu befugt sind, vom Schuldner Auskunft
über sein Vermögen zu verlangen, wenn diese
Auskunftsbefugnis durch die Errichtung eines
nach Absatz 1 zu hinterlegenden Vermögens-
verzeichnisses ausgeschlossen wird, oder
3. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz
dazu befugt sind, vom Schuldner die Abgabe
einer Vermögensauskunft nach § 802c gegen-
über dem Gerichtsvollzieher zu verlangen.
Zur Einsicht befugt sind ferner Vollstreckungsge-
richte, Insolvenzgerichte und Registergerichte so-
wie Strafverfolgungsbehörden, soweit dies zur Er-
füllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforder-
lich ist.

(3) Die Landesregierungen bestimmen durch
Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben
des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Ab-
satz 1 wahrzunehmen hat. Sie können diese Be-
fugnis auf die Landesjustizverwaltungen übertra-
gen. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach Ab-
satz 1 kann andere Stellen mit der Datenverarbei-
tung beauftragen; die jeweiligen datenschutz-
rechtlichen Bestimmungen über die Verarbeitung
personenbezogener Daten im Auftrag sind anzu-
wenden.
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Einzelheiten der Form,
Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Lö-
schung der Vermögensverzeichnisse nach § 802f
Abs. 5 dieses Gesetzes und nach § 284 Abs. 7 der
Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen
im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sowie der Einsicht-
nahme, insbesondere durch ein automatisiertes
Abrufverfahren, zu regeln. Die Rechtsverordnung
hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Da-
tenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen.
Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Vermö-
gensverzeichnisse
1. bei der Übermittlung an das zentrale Vollstre-
ckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der
Weitergabe an die anderen Stellen nach Ab-
satz 3 Satz 3 gegen unbefugte Kenntnisnahme
geschützt sind,
2. unversehrt und vollständig wiedergegeben wer-
den,
3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet wer-
den können und
4. nur von registrierten Nutzern abgerufen werden
können und jeder Abrufvorgang protokolliert
wird.
§ 802l
Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
(1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Ab-
gabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist
bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten
Vermögensgegenstände eine vollständige Befrie-
digung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu er-
warten, so darf der Gerichtsvollzieher
1. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversi-
cherung den Namen, die Vornamen oder die
Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Ar-
beitgeber eines versicherungspflichtigen Be-
schäftigungsverhältnisses des Schuldners er-
heben;
2. das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen,
bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1
der Abgabenordnung bezeichneten Daten ab-
zurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung);
3. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und
Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenver-
kehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen
Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.
Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig,
soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und
die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500
Euro betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung
und Nebenforderungen sind bei der Berechnung
nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegen-
stand des Vollstreckungsauftrags sind.
(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung
nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher
unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Die Lö-
schung ist zu protokollieren.
(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder ei-
nes Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichts-
vollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Ab-
satzes 2 unverzüglich und den Schuldner inner-
halb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis.
§ 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entspre-
chend.“
8. In Buch 8 Abschnitt 2 wird der bisherige Titel 1 der
Titel 2.
9. § 806b wird aufgehoben.
10. § 807 wird wie folgt gefasst:
„§ 807
Abnahme der
Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfän-
dung beim Schuldner beantragt und
1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758)
verweigert oder
2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfän-
dung voraussichtlich nicht zu einer vollständi-
gen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die
Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers
abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f
Abs. 5 und 6 findet Anwendung.
(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Ab-
nahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der
Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer
Zahlungsfrist bedarf es nicht.“
11. Die §§ 813a und 813b werden aufgehoben.
12. Nach § 829 wird folgender § 829a eingefügt:
„§ 829a
Vereinfachter Vollstreckungs-
auftrag bei Vollstreckungsbescheiden
(1) Im Fall eines elektronischen Auftrags zur
Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungs-
bescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht
bedarf, ist bei Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung (§§ 829, 835) die Übermittlung der
Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides ent-
behrlich, wenn
1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid erge-
bende fällige Geldforderung nicht mehr als
5 000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstre-
ckung und Nebenforderungen sind bei der Be-
rechnung der Forderungshöhe nur zu berück-
sichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Voll-
streckungsauftrags sind;
2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausferti-
gung des Vollstreckungsbescheides nicht vor-
geschrieben ist;

3. der Gläubiger eine Ausfertigung oder eine Ab-
schrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zu-
stellungsbescheinigung als elektronisches Do-
kument dem Auftrag beifügt und
4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfer-
tigung des Vollstreckungsbescheides und eine
Zustellungsbescheinigung vorliegen und die
Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags
noch besteht.
Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung voll-
streckt werden, sind zusätzlich zu den in Satz 1
Nr. 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare
Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege
als elektronisches Dokument dem Auftrag beizu-
fügen.
(2) Hat das Gericht an dem Vorliegen einer
Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder
der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen Zwei-
fel, teilt es dies dem Gläubiger mit und führt die
Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der
Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbe-
scheides übermittelt oder die übrigen Vollstre-
ckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.
(3) § 130a Abs. 2 bleibt unberührt.“
13. In § 836 Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende
Sätze eingefügt:
„Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher
lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und
eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften
des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j
Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.“
14. § 845 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
14a. Dem § 850f Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesministerium der Justiz gibt die maß-
gebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetz-
blatt bekannt.“
15. § 851b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird der Antrag nicht binnen einer Frist
von zwei Wochen gestellt, so ist er ohne sach-
liche Prüfung zurückzuweisen, wenn das Voll-
streckungsgericht der Überzeugung ist, dass
der Schuldner den Antrag in der Absicht der
Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit
nicht früher gestellt hat. Die Frist beginnt mit
der Pfändung.“
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Anordnungen nach Absatz 1 können
mehrmals ergehen und, soweit es nach Lage
der Verhältnisse geboten ist, auf Antrag aufge-
hoben oder abgeändert werden.
(4) Vor den in den Absätzen 1 und 3 be-
zeichneten Entscheidungen ist, soweit dies
ohne erhebliche Verzögerung möglich ist, der
Gläubiger zu hören. Die für die Entscheidung
wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse sind
glaubhaft zu machen. Die Pfändung soll unter-
bleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraus-
setzungen für die Aufhebung der Zwangsvoll-
streckung nach Absatz 1 vorliegen.“
16. In Buch 8 Abschnitt 2 werden die bisherigen Titel
2 bis 4 die Titel 3 bis 5.
17. Dem Buch 8 Abschnitt 2 wird folgender Titel 6 an-
gefügt:
„Titel 6
Schuldnerverzeichnis
§ 882b
Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach
§ 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerver-
zeichnis) derjenigen Personen,
1. deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach
Maßgabe des § 882c angeordnet hat;
2. deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde
nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgaben-
ordnung angeordnet hat; einer Eintragungsan-
ordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenord-
nung steht die Anordnung der Eintragung in
das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstre-
ckungsbehörde gleich, die auf Grund einer
gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz
oder durch Landesgesetz ergangen ist;
3. deren Eintragung das Insolvenzgericht nach
Maßgabe des § 26 Abs. 2 der Insolvenzord-
nung angeordnet hat.
(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angege-
ben:
1. Name, Vorname und Geburtsname des Schuld-
ners sowie die Firma und deren Nummer des
Registerblatts im Handelsregister,
2. Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,
3. Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des
Schuldners,
einschließlich abweichender Personendaten.
(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter an-
gegeben:
1. Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungs-
behörde der Vollstreckungssache oder des In-
solvenzverfahrens,
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der
Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c
zur Eintragung führende Grund,
3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der
Eintragungsanordnung und der gemäß § 284
Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleich-
wertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2
Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund,
4. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 das Datum der
Eintragungsanordnung und die Feststellung,
dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens über das Vermögen des Schuldners
mangels Masse abgewiesen wurde.
§ 882c
Eintragungsanordnung
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet
von Amts wegen die Eintragung des Schuldners
in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der
Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermö-
gensverzeichnisses offensichtlich nicht geeig-
net wäre, zu einer vollständigen Befriedigung
des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag
die Vermögensauskunft erteilt oder dem die er-
teilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3. der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht in-
nerhalb eines Monats nach Abgabe der Ver-
mögensauskunft oder Bekanntgabe der Zulei-
tung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige
Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf
dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt
oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wur-
de. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan
nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begrün-
det werden. Sie ist dem Schuldner zuzustellen,
soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben
und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763).
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b
Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind
dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2
Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden
Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in
§ 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen
ein oder sieht das Handelsregister ein, um die er-
forderlichen Daten zu beschaffen.
§ 882d
Vollziehung
der Eintragungsanordnung
(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach
§ 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen
seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen
Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch
hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist
des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die
Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentra-
len Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Die-
ses veranlasst die Eintragung des Schuldners.
(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Voll-
streckungsgericht anordnen, dass die Eintragung
einstweilen ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstre-
ckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer
Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung
einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt
wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsan-
ordnung einstweilen ausgesetzt ist.
(3) Über die Rechtsbehelfe nach den Absät-
zen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekannt-
gabe der Eintragungsanordnung zu belehren.
Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschie-
den hat, übermittelt seine Entscheidung dem zen-
tralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1
elektronisch.
§ 882e
Löschung
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis
wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag
der Eintragungsanordnung von dem zentralen
Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ge-
löscht. Im Fall des § 882b Abs. 1 Nr. 3 beträgt
die Löschungsfrist fünf Jahre seit Erlass des Ab-
weisungsbeschlusses.
(2) Über Einwendungen gegen die Löschung
nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen
seine Entscheidung findet die Erinnerung nach
§ 573 statt.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintra-
gung auf Anordnung des zentralen Vollstre-
ckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht,
wenn diesem
1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers
nachgewiesen worden ist;
2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungs-
grundes bekannt geworden ist oder
3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Ent-
scheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt,
dass die Eintragungsanordnung aufgehoben
oder einstweilen ausgesetzt ist.
(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht
nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer
Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die
Eintragung durch den Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder
ein Dritter durch die Änderung der Eintragung be-
schwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.
§ 882f
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist je-
dem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b
zu benötigen:
1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirt-
schaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
3. um Voraussetzungen für die Gewährung von
öffentlichen Leistungen zu prüfen;
4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die
daraus entstehen können, dass Schuldner ih-
ren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkom-
men;
5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Straf-
vollstreckung;
6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintra-
gungen.
Die Informationen dürfen nur für den Zweck ver-
wendet werden, für den sie übermittelt worden
sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen.
Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Über-
mittlung hinzuweisen.
§ 882g
Erteilung von Abdrucken
(1) Aus dem Schuldnerverzeichnis können auf
Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt wer-
den, auch durch Übermittlung in einer nur maschi-
nell lesbaren Form. Bei der Übermittlung in einer
nur maschinell lesbaren Form gelten die von der

Landesjustizverwaltung festgelegten Datenüber-
tragungsregeln.
(2) Abdrucke erhalten:
1. Industrie- und Handelskammern sowie Körper-
schaften des öffentlichen Rechts, in denen An-
gehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusam-
mengeschlossen sind (Kammern),
2. Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und
Führung nichtöffentlicher zentraler Schuldner-
verzeichnisse verwenden, oder
3. Antragsteller, deren berechtigtem Interesse
durch Einzeleinsicht in die Länderschuldnerver-
zeichnisse oder durch den Bezug von Listen
nach Absatz 5 nicht hinreichend Rechnung ge-
tragen werden kann.
(3) Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln
und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht wer-
den. Nach der Beendigung des laufenden Bezugs
sind die Abdrucke unverzüglich zu vernichten;
Auskünfte dürfen nicht mehr erteilt werden.
(4) Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder
den Mitgliedern einer anderen Kammer Auskünfte
erteilen. Andere Bezieher von Abdrucken dürfen
Auskünfte erteilen, soweit dies zu ihrer ordnungs-
gemäßen Tätigkeit gehört. Absatz 3 gilt entspre-
chend. Die Auskünfte dürfen auch im automati-
sierten Abrufverfahren erteilt werden, soweit die-
ses Verfahren unter Berücksichtigung der schutz-
würdigen Interessen der Betroffenen und der Ge-
schäftszwecke der zum Abruf berechtigten Stellen
angemessen ist.
(5) Die Kammern dürfen die Abdrucke in Listen
zusammenfassen oder hiermit Dritte beauftragen;
sie haben diese bei der Durchführung des Auf-
trags zu beaufsichtigen. Die Listen dürfen den
Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufen-
den Bezug überlassen werden. Für den Bezug der
Listen gelten Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 entspre-
chend. Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte
nur jemandem erteilen, dessen Belange sie kraft
Gesetzes oder Vertrages wahrzunehmen haben.
(6) Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen
über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis,
die auf der Verarbeitung von Abdrucken oder Lis-
ten oder auf Auskünften über Eintragungen im
Schuldnerverzeichnis beruhen, gilt § 882e Abs. 1
entsprechend. Über vorzeitige Löschungen
(§ 882e Abs. 3) sind die Bezieher von Abdrucken
innerhalb eines Monats zu unterrichten. Sie unter-
richten unverzüglich die Bezieher von Listen (Ab-
satz 5 Satz 2). In den auf Grund der Abdrucke und
Listen erstellten Aufzeichnungen sind die Eintra-
gungen unverzüglich zu löschen. Listen sind auch
unverzüglich zu vernichten, soweit sie durch neue
ersetzt werden.
(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3
sowie des Absatzes 5 gilt für nichtöffentliche Stel-
len § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der
Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde auch die
Verarbeitung und Nutzung dieser personenbezo-
genen Daten in oder aus Akten überwacht. Ent-
sprechendes gilt für nichtöffentliche Stellen, die
von den in Absatz 2 genannten Stellen Auskünfte
erhalten haben.
(8) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates
1. Vorschriften über den Bezug von Abdrucken
nach den Absätzen 1 und 2 und das Bewilli-
gungsverfahren sowie den Bezug von Listen
nach Absatz 5 zu erlassen;
2. Einzelheiten der Einrichtung und Ausgestaltung
automatisierter Abrufverfahren nach Absatz 4
Satz 4, insbesondere der Protokollierung der
Abrufe für Zwecke der Datenschutzkontrolle,
zu regeln;
3. die Erteilung und Aufbewahrung von Abdru-
cken aus dem Schuldnerverzeichnis, die Anfer-
tigung, Verwendung und Weitergabe von Lis-
ten, die Mitteilung und den Vollzug von Lö-
schungen und den Ausschluss vom Bezug
von Abdrucken und Listen näher zu regeln,
um die ordnungsgemäße Behandlung der Mit-
teilungen, den Schutz vor unbefugter Verwen-
dung und die rechtzeitige Löschung von Eintra-
gungen sicherzustellen;
4. zur Durchsetzung der Vernichtungs- und Lö-
schungspflichten im Fall des Widerrufs der Be-
willigung die Verhängung von Zwangsgeldern
vorzusehen; das einzelne Zwangsgeld darf
den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen.
§ 882h
Zuständigkeit;
Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses
(1) Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes
Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht
geführt. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
kann über eine zentrale und länderübergreifende
Abfrage im Internet eingesehen werden. Die Län-
der können Einzug und Verteilung der Gebühren
sowie weitere Abwicklungsaufgaben im Zusam-
menhang mit der Abfrage nach Satz 2 auf die zu-
ständige Stelle eines Landes übertragen.
(2) Die Landesregierungen bestimmen durch
Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben
des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Ab-
satz 1 wahrzunehmen hat. § 802k Abs. 3 Satz 2
und 3 gilt entsprechend. Die Führung des Schuld-
nerverzeichnisses stellt eine Angelegenheit der
Justizverwaltung dar.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Einzelheiten zu Form
und Übermittlung der Eintragungsanordnungen
nach § 882b Abs. 1 und der Entscheidungen nach
§ 882d Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes und § 284
Abs. 10 Satz 2 der Abgabenordnung oder gleich-
wertigen Regelungen im Sinne von § 882b Abs. 1
Nr. 2 Halbsatz 2 dieses Gesetzes sowie zum Inhalt
des Schuldnerverzeichnisses und zur Ausgestal-
tung der Einsicht insbesondere durch ein auto-
matisiertes Abrufverfahren zu regeln. Die Rechts-
verordnung hat geeignete Regelungen zur Siche-

rung des Datenschutzes und der Datensicherheit
vorzusehen. Insbesondere ist sicherzustellen,
dass die Daten
1. bei der elektronischen Übermittlung an das
zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1
sowie bei der Weitergabe an eine andere Stelle
nach Absatz 2 Satz 2 gegen unbefugte Kennt-
nisnahme geschützt sind,
2. unversehrt und vollständig wiedergegeben wer-
den,
3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet wer-
den können und
4. nur von registrierten Nutzern nach Angabe des
Verwendungszwecks abgerufen werden kön-
nen, jeder Abrufvorgang protokolliert wird und
Nutzer im Fall des missbräuchlichen Datenab-
rufs oder einer missbräuchlichen Datenverwen-
dung von der Einsichtnahme ausgeschlossen
werden können.
Die Daten der Nutzer dürfen nur für die in Satz 3
Nr. 4 genannten Zwecke verwendet werden.“
18. § 883 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzie-
her lädt den Schuldner zur Abgabe der eides-
stattlichen Versicherung. Die Vorschriften der
§§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g
bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entspre-
chend.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
19. In § 888 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Vierten“
durch das Wort „Zweiten“ ersetzt.
20. In Buch 8 wird Abschnitt 4 aufgehoben.
21. In § 933 Satz 1 wird die Angabe „§§ 901, 904
bis 913“ durch die Angabe „§§ 802g, 802h
und 802j Abs. 1 und 2“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 des Ge-
setzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 284 wie
folgt gefasst:
„§ 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungs-
schuldners“.
2. § 284 wird wie folgt gefasst:
„§ 284
Vermögensauskunft
des Vollstreckungsschuldners
(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Voll-
streckungsbehörde auf deren Verlangen für die Voll-
streckung einer Forderung Auskunft über sein Ver-
mögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften er-
teilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wo-
chen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbe-
hörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Ab-
gabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefor-
dert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen,
sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzuge-
ben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuld-
ner um eine juristische Person oder um eine Perso-
nenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer
des Registerblatts im Handelsregister und seinen
Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungs-
schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegen-
stände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund
und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzu-
geben:
1. die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstre-
ckungsschuldners an eine nahestehende Person
(§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den
letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7
und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vor-
genommen hat;
2. die unentgeltlichen Leistungen des Vollstre-
ckungsschuldners, die dieser in den letzten vier
Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis
zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenom-
men hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche
Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richte-
ten.
Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Zivil-
prozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht
unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu wer-
den, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in
Betracht kommt.
(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll
an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben
nach Absatz 2 nach bestem Wissen und Gewissen
richtig und vollständig gemacht habe. Vor Abnahme
der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstre-
ckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstatt-
lichen Versicherung, insbesondere über die straf-
rechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollstän-
digen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.
(4) Ein Vollstreckungsschuldner, der die in dieser
Vorschrift oder die in § 802c der Zivilprozessordnung
bezeichnete Vermögensauskunft innerhalb der letz-
ten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Ab-
gabe nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass
sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich geän-
dert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts
wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstre-
ckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozess-
ordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund
einer Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes
Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.
(5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist
die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Be-
zirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des
Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Vo-
raussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die
die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die
Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstre-
ckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.
(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der
Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuld-
ner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung

nach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin
zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor
Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung
bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die An-
ordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat
keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungs-
schuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderli-
chen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und
über seine Rechte und Pflichten nach den Absät-
zen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten
Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Aus-
kunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Ein-
tragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der
Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner
bei der Ladung zu belehren.
(7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches
Dokument mit den nach Absatz 2 erforderlichen An-
gaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind
dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versi-
cherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durch-
sicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist
auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstre-
ckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeich-
nis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach
§ 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Auf-
nahme und Übermittlung des Vermögensverzeich-
nisses haben den Vorgaben der Verordnung nach
§ 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entspre-
chen.
(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausrei-
chende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Ver-
mögensauskunft anberaumten Termin vor der in Ab-
satz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde
nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die
Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Voll-
streckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt,
die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe
beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstre-
ckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach
Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermange-
lung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die
§§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind ent-
sprechend anzuwenden. Die Verhaftung des Voll-
streckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichts-
vollzieher. § 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend.
Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners
kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i
der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvoll-
zieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz
der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde
nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zu-
ständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Ab-
nahme der Vermögensauskunft durch die Vollstre-
ckungsbehörde nicht möglich ist. Der Beschluss
des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstre-
ckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt
wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567
bis 577 der Zivilprozessordnung.
(9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintra-
gung des Vollstreckungsschuldners in das Schuld-
nerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozess-
ordnung anordnen, wenn
1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur
Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachge-
kommen ist,
2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Ver-
mögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeig-
net wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der
Forderung zu führen, wegen der die Vermögens-
auskunft verlangt wurde oder wegen der die Voll-
streckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung
nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach
Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen
könnte, oder
3. der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines
Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die
Forderung, wegen der die Vermögensauskunft
verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches
gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehalt-
lich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und
der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögens-
auskunft verlangen kann, sofern der Vollstre-
ckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb
eines Monats befriedigt, nachdem er auf die
Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerver-
zeichnis hingewiesen wurde.
Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet wer-
den. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustel-
len. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt ent-
sprechend.
(10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsan-
ordnung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende
Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustel-
lung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungs-
anordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht
nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit
den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung
genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies
gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aus-
setzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung
nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 der Finanz-
gerichtsordnung anhängig sind, die Aussicht auf Er-
folg haben.
(11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeich-
nis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung er-
folgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des
Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsan-
ordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder
durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsge-
richt nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung
elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung
der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1
und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben
den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3
der Zivilprozessordnung zu entsprechen.“
3. In § 326 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 911“
durch die Angabe „§ 802j Abs. 2“ ersetzt.
4. In § 334 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§§ 904 bis
906, 909 und 910“ durch die Angabe „§ 802g Abs. 2
und § 802h“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 47 Abs. 1 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter „auf Erteilung einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des mit
eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses oder den Antrag auf Gewährung der
Einsicht in dieses Vermögensverzeichnis“ gestrichen.
b) Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß
§ 829a der Zivilprozessordnung.“
2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2113 wird wie folgt gefasst:
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
„2113 Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g
Abs. 1 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 EUR“.
b) Die Nummern 2115 und 2116 werden aufgehoben.
c) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9000 wird aufgehoben.
d) In Nummer 9010 wird im Auslagentatbestand die Angabe „§ 901 ZPO“ durch die Angabe „§ 802g ZPO“
ersetzt.
(2) In Nummer 2008 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1696) geändert worden ist, wird im Auslagentatbestand die Angabe „§ 901 ZPO“ durch die Angabe „§ 802g
ZPO“ ersetzt.
(3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 47
Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung“ und „eidesstattliche Versiche-
rung“ jeweils durch das Wort „Vermögensauskunft“ und die Angabe „§ 900 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe
„§ 807 Abs. 1“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „eidesstattlichen Versicherung“ durch das Wort „Vermögens-
auskunft“ und die Angabe „§ 900 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 807 Abs. 1“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter „eidesstattlichen Versicherung“ durch das Wort „Vermögens-
auskunft“ ersetzt.
2. In § 10 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „ist für jede Zahlung“ die Wörter „und die Gebühr für die
Einholung von Auskünften (Nummer 440 des Kostenverzeichnisses) ist für jede Auskunft“ eingefügt.
3. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“
ersetzt.
4. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 der Vorbemerkung zum 1. Abschnitt werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung (§ 900
ZPO)“ durch die Angabe „Vermögensauskunft (§ 802f ZPO)“ ersetzt.
b) Nach Nummer 206 wird folgende Nummer 207 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
„207 Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) . . . . . . . . . . . . . 12,50 EUR“.
Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung. Sie entsteht nicht,
wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach
§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist.
c) Nummer 260 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
„260 Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802d Abs. 1 oder
nach § 807 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 EUR“.

d) Nach Nummer 260 wird folgende Nummer 261 eingefügt:
Nr.
Gebührentatbestand Gebührenbetrag
„261 Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Ver-
mögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . .
e) Nach Nummer 430 wird folgende Nummer 440 eingefügt:
Nr.
„440 Einholung einer Auskunft bei einer der in den
ten Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 EUR“.
Gebührentatbestand Gebührenbetrag
§§ 755, 802l ZPO genann-
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,00 EUR“.
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Auskunft nach § 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO
eingeholt wird.
f) Im 6. Abschnitt wird in Satz 2 der Vorbemerkung die Angabe „§§
„§§ 812, 851b Abs. 4 Satz 3“ ersetzt.
812, 851b Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe
g) In der Anmerkung zu Nummer 604 werden die Wörter „eidesstattliche Versicherung“ durch das Wort „Ver-
mögensauskunft“ und die Angabe „§ 903“ durch die Angabe „§ 802d Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
h) In der Anmerkung zu Nummer 700 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:
„(3) Eine Dokumentenpauschale für die erste Ablichtung oder
den ersten Ausdruck des Vermögensver-
zeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der Vermögensauskunft wird von demjenigen Kosten-
schuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 oder 261 zu erheben ist. Entsprechendes gilt, wenn
anstelle der in Satz 1 genannten Ablichtungen oder Ausdrucke elektronisch gespeicherte Dateien überlassen
werden (§ 802d Abs. 2 ZPO).“
i) In Nummer 708 wird der Auslagentatbestand wie folgt gefasst:
„An die in §§ 755 und 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Stellen
(4) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S.
für Auskünfte zu zahlende Beträge …“.
718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 803 bis 863 und 899 bis
882b bis 882f“ ersetzt.
2. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „813b,“ gestrichen.
b) In Nummer 16 werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung“
915b“ durch die Angabe „§§ 802a bis 863 und
durch das Wort „Vermögensauskunft“ und
die Angabe „§§ 900 und 901“ durch die Angabe „§§ 802f und 802g“ ersetzt.
c) In Nummer 17 wird die Angabe „§ 915a“ durch die Angabe „§ 882e“ ersetzt.
3. In § 25 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807“
durch die Wörter „die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung
anderer Rechtsvorschriften
(1) In § 16 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert
worden ist, wird die Angabe „§§ 901, 904 bis 911“
durch die Angabe „§§ 802g, 802h und 802j Abs. 2“ er-
setzt.
(2) In § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 der Bundesnotar-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist,
werden die Wörter „vom Insolvenzgericht oder“ gestri-
chen und die Angabe „§ 915“ durch die Angabe
„§ 882b“ ersetzt.
(3) In § 7 Nr. 9 Halbsatz 2 und § 14 Abs. 2 Nr. 7
Halbsatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2418) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„vom Insolvenzgericht oder“ gestrichen und die An-
gabe „§ 915“ durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.
(4) Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2840), geändert durch Artikel 6
Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000),
wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Insol-
venzgericht oder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“
durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.
2. In § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 915“
durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.
(4a) § 68 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2009
(BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, wird gestrichen.

(5) In § 15 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März
1985 (BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 33
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 899, 901,
902, 904 bis 913“ durch die Angabe „den §§ 802g bis
802i, 802j Abs. 1 und 2“ ersetzt.
(6) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2
des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707), wird
wie folgt geändert:
1. § 26 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des
Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels
Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerver-
zeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an
und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektro-
nisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach
§ 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c
Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
2. In § 98 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 904 bis
906, 909, 910 und 913“ durch die Angabe „§ 802g
Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1“ ersetzt.
(7) In § 463b Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1
des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) ge-
ändert worden ist, werden die Angabe „§ 883 Abs. 2
bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 901,
902, 904 bis 910 und 913“ durch die Angabe „§ 883
Abs. 2 und 3“ und das Wort „gelten“ durch das Wort
„gilt“ ersetzt.
(8) Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 35 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 901
Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913“ durch
die Wörter „§ 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die
§§ 802h und 802j Abs. 1“ ersetzt.
2. In § 89 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 901
Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913“ durch
die Wörter „§ 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die
§§ 802h und 802j Abs. 1“ ersetzt.
3. In § 91 Abs. 2 wird die Angabe „§ 901“ durch die
Angabe „§ 802g“ ersetzt.
4. § 94 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt ent-
sprechend.“
(9) Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 48 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden die Angabe „803 bis 827“
durch die Wörter „802a bis 802i, 802j Abs. 1 und 3,
§§ 802k bis 827“ ersetzt und die Wörter „, 899 bis
910, 913 bis 915h“ gestrichen.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „eidesstattlichen Ver-
sicherung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“
ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Vollstreckungsbehörde kann die bei dem
zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k
Abs. 1 der Zivilprozessordnung verwalteten Ver-
mögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken
abrufen.“
(10) In § 14 Nr. 9 und § 21 Abs. 2 Nr. 8 der Patent-
anwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I
S. 557), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000) geändert worden ist,
werden jeweils die Wörter „vom Insolvenzgericht oder“
gestrichen und die Angabe „§ 915“ durch die Angabe
„§ 882b“ ersetzt.
(11) In § 90 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007
(BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1 und 4, sowie
die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913“ durch die An-
gabe „§ 883 Abs. 2 und 3“ und das Wort „gelten“ durch
das Wort „gilt“ ersetzt.
(12) In § 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b, in § 46 Abs. 2
Nr. 4 Halbsatz 2 und in § 55 Abs. 2a des Steuerbera-
tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2009
(BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „vom Insolvenzgericht oder“ gestrichen und die An-
gabe „§ 915“ durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.
(13) In § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Wirtschaftsprüferord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. No-
vember 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091)
geändert worden ist, werden die Wörter „vom Insol-
venzgericht oder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“
durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.
(14) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 3 wird die Angabe „§ 915“ durch die
Angabe „§ 882b“ ersetzt.
2. In § 34b Abs. 4 Nr. 2, § 34c Abs. 2 Nr. 2 und in § 34d
Abs. 2 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „vom Insol-
venzgericht oder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“
durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.
(15) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialver-
waltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959), wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
„§ 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibe-
hörden, der Staatsanwaltschaften, Ge-
richte und der Behörden der Gefahrenab-
wehr“.

b) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-
rechtlicher Ansprüche und im Vollstre-
ckungsverfahren“.
2. § 64 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der ge-
setzlichen Rentenversicherung für jede auf der
Grundlage des § 74a Abs. 2 Satz 1 erteilte Auskunft
eine Gebühr von 10,20 Euro.“
3. § 68 wird wie folgt gefasst:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 68
Übermittlung
für Aufgaben der Polizeibehörden,
der Staatsanwaltschaften, Gerichte und
der Behörden der Gefahrenabwehr“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden,
der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Be-
hörden der Gefahrenabwehr und der Justizvoll-
zugsanstalten dürfen im Einzelfall auf Ersuchen
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, der-
zeitige Anschrift des Betroffenen, sein derzeitiger
oder zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen,
Vornamen oder Firma und Anschriften seiner der-
zeitigen Arbeitgeber übermittelt werden, soweit
kein Grund zu der Annahme besteht, dass da-
durch schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen
nicht länger als sechs Monate zurückliegt.“
4. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:
„§ 74a
Übermittlung zur
Durchsetzung öffentlich-rechtlicher
Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren
(1) Zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen
Ansprüchen in Höhe von mindestens 500 Euro dür-
fen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Ge-
burtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Be-
troffenen, sein derzeitiger oder zukünftiger Aufent-
haltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und
Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber übermit-
telt werden, soweit kein Grund zu der Annahme be-
steht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des
Betroffenen beeinträchtigt werden, und wenn das
Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
Die ersuchte Stelle ist über § 4 Abs. 3 hinaus zur
Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich
die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise
beschaffen kann. Satz 2 findet keine Anwendung,
wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchführung einer
Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist.
(2) Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfah-
rens, dem zu vollstreckende Ansprüche von mindes-
tens 500 Euro zugrunde liegen, dürfen die Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall auf
Ersuchen des Gerichtsvollziehers die derzeitige An-
schrift des Betroffenen, seinen derzeitigen oder zu-
künftigen Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen
oder Firma und Anschriften seiner derzeitigen Ar-
beitgeber übermitteln, soweit kein Grund zu der An-
nahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Inte-
ressen des Betroffenen beeinträchtigt werden und
das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurück-
liegt. Die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
rung sind über § 4 Abs. 3 hinaus zur Übermittlung
auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersu-
chende Stelle die Angaben auf andere Weise be-
schaffen kann. Die Übermittlung ist nur zulässig,
wenn
1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Ver-
mögensauskunft nach § 802c der Zivilprozess-
ordnung nicht nachkommt,
2. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögens-
auskunft aufgeführten Vermögensgegenstände
eine vollständige Befriedigung des Gläubigers
voraussichtlich nicht zu erwarten wäre oder
3. die Anschrift oder der derzeitige oder zukünftige
Aufenthaltsort des Schuldners trotz Anfrage bei
der Meldebehörde nicht bekannt ist.
Der Gerichtsvollzieher hat in seinem Ersuchen zu
bestätigen, dass diese Voraussetzungen vorliegen.“
(16) Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juli
2009 (BGBl. I S. 2023), wird wie folgt geändert:
1. § 25 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt ent-
sprechend.“
2. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 12 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14. für die in § 802l der Zivilprozessordnung
genannten Zwecke.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „4a und 4b“
durch die Angabe „4a bis 4c“ ersetzt.
c) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c einge-
fügt:
„(4c) Zu den in § 755 der Zivilprozessordnung
genannten Zwecken übermittelt das Kraftfahrt-
Bundesamt dem Gerichtsvollzieher auf Ersuchen
die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gespeicherten
Halterdaten.“
3. In § 36 wird nach Absatz 2b folgender Absatz 2c
eingefügt:
„(2c) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 14
aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Ab-
ruf im automatisierten Verfahren an den Gerichtsvoll-
zieher erfolgen.“
(17) In § 39 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2097) geändert worden ist, wird nach Absatz 5 fol-
gender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisier-
ten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach
§ 36 Abs. 2c des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für

Anfragen unter Verwendung des Familiennamens, Vor-
namens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsna-
mens, Datums und Ortes der Geburt oder im Fall einer
juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Na-
mens oder der Bezeichnung des Halters gegebenen-
falls in Verbindung mit der Anschrift des Halters die in
Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Daten
bereitgehalten werden. Die in Satz 1 genannten Daten
werden bereitgehalten für die Gerichtsvollzieher.“
(18) In § 3 Abs. 5 Satz 3 des Güterkraftverkehrsge-
setzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt
durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2009
(BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „eidesstattliche Versicherung“ durch das Wort „Ver-
mögensauskunft“ ersetzt.
(19) In § 7 Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisen-
bahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,
2396, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) geändert
worden ist, werden die Wörter „eidesstattlichen Versi-
cherung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“ ersetzt.
(20) In § 6 Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Magnet-
schwebebahngesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1019), das zuletzt durch Artikel 303 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „eidesstattlichen Versiche-
rung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“ ersetzt.
(21) In § 25 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförde-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch
Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007
(BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „eidesstattlichen Versicherung“ durch das Wort
„Vermögensauskunft“ ersetzt.
(22) Dem § 90 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1a des Geset-
zes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Zu den in § 755 der Zivilprozessordnung ge-
nannten Zwecken übermittelt die Ausländerbehörde
dem Gerichtsvollzieher auf Ersuchen den Aufenthalts-
ort einer Person.“
Artikel 5
Änderung
des Gesetzes betreffend
die Einführung der Zivilprozessordnung
Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro-
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707), wird folgender § 39
angefügt:
„§ 39
Für das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der
Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2258) gelten folgende Übergangsvorschriften:
1. Für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1. Januar
2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind,
sind anstelle der §§ 754, 755, 758a Abs. 2, von
§ 788 Abs. 4, der §§ 802a bis 802l, 807, 836 Abs. 3,
der §§ 851b, 882b bis 882h, 883 Abs. 2 und von
§ 933 Satz 1 der Zivilprozessordnung die §§ 754,
806b, 807, 813a, 813b, 836 Abs. 3, der § 845 Abs. 1
Satz 3, die §§ 851b, 883 Abs. 2 und 4, der § 888
Abs. 1 Satz 3, die §§ 899 bis 915h und § 933 Satz 1
der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezem-
ber 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
2. Für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1. Januar
2013 beim Vollziehungsbeamten eingegangen sind,
sind die §§ 6 und 7 der Justizbeitreibungsordnung
und die darin genannten Bestimmungen der Zivilpro-
zessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 gel-
tenden Fassung weiter anzuwenden.
3. § 16 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgeset-
zes, § 15 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag, § 98
Abs. 3 der Insolvenzordnung, § 463b Abs. 3 der
Strafprozessordnung, § 35 Abs. 3, § 89 Abs. 3,
§ 91 Abs. 2 und § 94 des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 90 Abs. 3 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten, §§ 284, 326
Abs. 3, § 334 Abs. 3 der Abgabenordnung und
§ 25 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie die
darin genannten Bestimmungen der Zivilprozessord-
nung sind in der bis zum 31. Dezember 2012 gelten-
den Fassung weiter anzuwenden, wenn die Aus-
kunftserteilung oder die Haft vor dem 1. Januar 2013
angeordnet worden ist.
4. Im Rahmen des § 802d Abs. 1 Satz 1 der Zivilpro-
zessordnung und des § 284 Abs. 4 Satz 1 der Ab-
gabenordnung steht die Abgabe einer eidesstattli-
chen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessord-
nung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der
bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der
Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der
Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgaben-
ordnung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden
Fassung gleich. Kann ein Gläubiger aus diesem
Grund keine Vermögensauskunft verlangen, ist er
nach Maßgabe des § 299 Abs. 1 der Zivilprozess-
ordnung dazu befugt, das beim Vollstreckungsge-
richt verwahrte Vermögensverzeichnis einzusehen,
das der eidesstattlichen Versicherung zu Grunde
liegt, und sich aus ihm Abschriften erteilen zu las-
sen. Insoweit sind die bis zum 31. Dezember 2012
geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes
über die Erteilung einer Ablichtung oder eines Aus-
drucks des mit eidesstattlicher Versicherung abge-
gebenen Vermögensverzeichnisses oder den Antrag
auf Gewährung der Einsicht in dieses Vermögens-
verzeichnis weiter anzuwenden.
5. Das Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilpro-
zessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 gel-
tenden Fassung wird hinsichtlich der Eintragungen
fortgeführt, die vor dem 1. Januar 2013 vorzuneh-
men waren oder die nach den Nummern 1 bis 3 nach
dem 31. Dezember 2012 vorzunehmen sind. Die
§§ 915 bis 915h der Zivilprozessordnung in der bis
zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind in-

soweit weiter anzuwenden. Unbeschadet des § 915a
Abs. 2 der Zivilprozessordnung in der bis zum
31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist eine Ein-
tragung in dem nach Satz 1 fortgeführten Schuldner-
verzeichnis vorzeitig zu löschen, wenn der Schuld-
ner in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zi-
vilprozessordnung in der ab dem 1. Januar 2013 gel-
tenden Fassung eingetragen wird.
6. Soweit eine gesetzliche Bestimmung die Eintragung
in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivil-
prozessordnung in der ab dem 1. Januar 2013 gel-
tenden Fassung voraussetzt, steht dem die Eintra-
gung in das nach Nummer 5 fortgeführte Schuldner-
verzeichnis gleich.“
Artikel 6
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 1a, 2 und in Nr. 7 § 802k Abs. 3 und 4,
Nr. 14a und in Nr. 17 § 882g Abs. 8 und § 882h Abs. 2
und 3 sowie Artikel 4 Abs. 4a dieses Gesetzes treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt
dieses Gesetz am 1. Januar 2013 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 29. Juli 2009
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der
Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2258. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 55586de7000f1e0b….