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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2258

BGBl. 2009 I S. 2258 · 82.857 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2258
                                         Gesetz
                zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
                                                   Vom 29.

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
         Änderung der Zivilprozessordnung
   Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch

Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1707), wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu
    Buch 8 wie folgt geändert:

     a) In Abschnitt 1 werden die Angaben zu den
        §§ 754 und 755 wie folgt gefasst:

        „§ 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreck-
               bare Ausfertigung

        § 755   Ermittlung des Aufenthaltsorts des
                Schuldners“.

     b) Die Angaben zu Abschnitt 2 werden wie folgt

        geändert:

        aa) Den Angaben zu Titel 1 werden die folgen-
            den Angaben vorangestellt:
                              „Titel 1
                   Allgemeine Vorschriften
           § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Re-
                  gelbefugnisse des Gerichtsvollzie-
                  hers

           § 802b Gütliche  Erledigung;  Vollstre-
                  ckungsaufschub bei Zahlungsver-
                  einbarung

           § 802c Vermögensauskunft des Schuld-

                  ners

           § 802d Erneute Vermögensauskunft
           § 802e Zuständigkeit

           § 802f    Verfahren zur Abnahme der Vermö-
                     gensauskunft
           § 802g Erzwingungshaft
Juli 2009

               § 802l   Auskunftsrechte des Gerichtsvoll-
                        ziehers“.
            bb) Die Angabe zu dem bisherigen Titel 1 wird
                die Angabe zu Titel 2.
            cc) Die Angabe zu § 806b wird gestrichen.
            dd) Die Angabe zu § 807 wird wie folgt gefasst:

                „§ 807 Abnahme der Vermögensauskunft
                        nach Pfändungsversuch“.

            ee) Die Angaben zu den §§ 813a und 813b
                werden gestrichen.

            ff) Nach der Angabe zu § 829 wird folgende
                Angabe eingefügt:

                „§ 829a Vereinfachter Vollstreckungsauf-
                        trag bei Vollstreckungsbeschei-
                        den“.

            gg) Die Angaben zu den bisherigen Titeln 2 bis 4
                werden die Angaben zu den Titeln 3 bis 5.

            hh) Folgende Angaben werden angefügt:

                                  „Titel 6

                           Schuldnerverzeichnis

               § 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
               § 882c Eintragungsanordnung
               § 882d Vollziehung der Eintragungsanord-
                      nung

               § 882e Löschung

               § 882f   Einsicht in das Schuldnerverzeich-
                        nis

               § 882g Erteilung von Abdrucken

               § 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des

                      Schuldnerverzeichnisses“.
       c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
          fasst:
            „Abschnitt 4 (weggefallen)“.

    1a. § 706 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Soweit die Erteilung des Zeugnisses davon
       abhängt, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel
           § 802h Unzulässigkeit         der   Haftvollstre-      nicht eingelegt ist, holt die Geschäftsstelle des
                  ckung
           § 802i    Vermögensauskunft des verhafte-
                     ten Schuldners

           § 802j    Dauer der Haft; erneute Haft

           § 802k Zentrale Verwaltung der Vermö-

                  gensverzeichnisse
Gerichts des ersten Rechtszuges bei der Ge-
schäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen
Gerichts eine Mitteilung in Textform ein, dass bis
zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift
nicht eingereicht sei. Einer Mitteilung durch die
Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, dass ein

Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566

nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.“
BGBl. 2009, Seite 2259 — Originalseite als Abbildung
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2. Dem § 753 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
   mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
   mung des Bundesrates verbindliche Formulare
   für den Auftrag nach Absatz 2 einzuführen. Für
   elektronisch eingereichte Aufträge können beson-
   dere Formulare vorgesehen werden.“

3. § 754 wird wie folgt gefasst:
                         „§ 754
                 Vollstreckungsauftrag
            und vollstreckbare Ausfertigung
      (1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die
   Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird
   der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des
   Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quit-
   tieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zah-
   lungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b
   zu treffen.

     (2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird
   der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangs-
   vollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten
   Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren
   Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Be-
   schränkung des Auftrags kann diesen Personen
   gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend ge-
   macht werden.“
4. § 755 wird wie folgt gefasst:

                         „§ 755

                      Ermittlung
          des Aufenthaltsorts des Schuldners

     (1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufent-
   haltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der
   Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungs-
   auftrags und der Übergabe der vollstreckbaren
   Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts
   des Schuldners bei der Meldebehörde die gegen-
   wärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt-
   und Nebenwohnung des Schuldners erheben.

      (2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners
   nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Ge-
   richtsvollzieher

   1. zunächst beim Ausländerzentralregister die An-
      gaben zur aktenführenden Ausländerbehörde

      sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners

      und anschließend bei der gemäß der Auskunft

      aus dem Ausländerzentralregister aktenführen-
      den Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des
      Schuldners,

   2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversi-

      cherung die dort bekannte derzeitige Anschrift,

      den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort

      des Schuldners sowie

   3. bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten
      nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenver-
      kehrsgesetzes
   erheben. Die Daten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 darf
   der Gerichtsvollzieher nur erheben, wenn die zu
   vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro
   betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und
   Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur

    zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand
    des Vollstreckungsauftrags sind.“
5. In § 758a Abs. 2 wird die Angabe „§ 901“ durch
   die Angabe „§ 802g“ ersetzt.
6. In § 788 Abs. 4 wird die Angabe „ , 813b“ gestri-
   chen.

7. Dem Buch 8 Abschnitt 2 Titel 1 wird folgender Ti-
   tel 1 vorangestellt:
                          „Titel 1
                 Allgemeine Vorschriften

                          § 802a
             Grundsätze der Vollstreckung;
         Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
      (1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige,
    vollständige und Kosten sparende Beitreibung
    von Geldforderungen hin.

      (2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstre-
    ckungsauftrags und der Übergabe der vollstreck-
    baren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher un-
    beschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

    1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu
       versuchen,
    2. eine Vermögensauskunft        des    Schuldners
       (§ 802c) einzuholen,
    3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des
       Schuldners (§ 802l) einzuholen,

    4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sa-
       chen zu betreiben,

    5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür
       bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer
       vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustel-
       lung des Schuldtitels.

    Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauf-
    trag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1
    Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hie-
    rauf beschränkt.

                          § 802b

                   Gütliche Erledigung;
                 Vollstreckungsaufschub
                bei Zahlungsvereinbarung

       (1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des

    Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht

    sein.

       (2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinba-
    rung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichts-
    vollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist ein-

    räumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen

    (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner

    glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt

    festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können.
    Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt
    wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Til-
    gung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen
    sein.
       (3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den
    Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2
    festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstre-
    ckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger un-
BGBl. 2009, Seite 2260 — Originalseite als Abbildung
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   verzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Un-
   terrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich en-
   det der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wir-
   kungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer
   festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger
   als zwei Wochen in Rückstand gerät.

                        § 802c
         Vermögensauskunft des Schuldners
      (1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke
   der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlan-
   gen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein
   Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschrif-
   ten zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein
   Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben.
      (2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner
   alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände an-
   zugeben. Bei Forderungen sind Grund und Be-
   weismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
   1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuld-
      ners an eine nahestehende Person (§ 138 der
      Insolvenzordnung), die dieser in den letzten
      zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1
      und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft
      vorgenommen hat;

   2. die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners,

      die dieser in den letzten vier Jahren vor dem

      Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe

      der Vermögensauskunft vorgenommen hat, so-

      fern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegen-

      heitsgeschenke geringen Wertes richteten.

   Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der
   Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind,
   brauchen nicht angegeben zu werden, es sei
   denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht

   kommt.

      (3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides
   statt zu versichern, dass er die Angaben nach Ab-
   satz 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig
   und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften
   der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

                        § 802d

             Erneute Vermögensauskunft

      (1) Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft

   nach § 802c dieses Gesetzes oder nach § 284

   der Abgabenordnung innerhalb der letzten zwei

   Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe

   nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen

   glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Verän-

   derung der Vermögensverhältnisse des Schuld-

   ners schließen lassen. Andernfalls leitet der Ge-

   richtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck

   des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnis-
   ses zu. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur
   zu Vollstreckungszwecken nutzen und hat die Da-
   ten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist
   er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der
   Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der
   Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und
   belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in
   das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

   (2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks
kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögens-
verzeichnis als elektronisches Dokument übermit-
telt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen und gegen un-
befugte Kenntnisnahme geschützt ist.

                      § 802e
                  Zuständigkeit
   (1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft
und der eidesstattlichen Versicherung ist der Ge-
richtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in
dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auf-
tragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermange-
lung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.
   (2) Ist der angegangene Gerichtsvollzieher
nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag
des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvoll-
zieher weiter.

                      § 802f
                Verfahren zur
        Abnahme der Vermögensauskunft

   (1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt
der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Be-

gleichung der Forderung eine Frist von zwei Wo-

chen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die

Forderung nach Fristablauf nicht vollständig begli-

chen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögens-

auskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den

Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäfts-
räume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Ver-
mögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Ter-
min beizubringen.

   (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Ge-

richtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der
Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuld-
ners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Be-
stimmung binnen einer Woche gegenüber dem
Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt
der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der
Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er
zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht ab-
gibt.

   (3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner

über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Anga-

ben zu belehren. Der Schuldner ist über seine

Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2,

über die Folgen einer unentschuldigten Termins-

säumnis oder einer Verletzung seiner Auskunfts-

pflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung

von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintra-

gung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der

Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.

   (4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Be-
stimmungen und Belehrungen nach den Absät-
zen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch
wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten be-
stellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevoll-
mächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist
die Terminsbestimmung nach Maßgabe des
§ 357 Abs. 2 mitzuteilen.
BGBl. 2009, Seite 2261 — Originalseite als Abbildung
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   (5) Der Gerichtsvollzieher errichtet eine Aufstel-
lung mit den nach § 802c Abs. 2 erforderlichen
Angaben als elektronisches Dokument (Vermö-
gensverzeichnis). Diese Angaben sind dem
Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach
§ 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf

einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner
ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.

   (6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermö-

gensverzeichnis bei dem zentralen Vollstre-

ckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem
Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der
Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er
mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses
übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2
gilt entsprechend.

                      § 802g
                 Erzwingungshaft
   (1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Ge-
richt gegen den Schuldner, der dem Termin zur
Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt
fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensaus-
kunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur
Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem
Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und
der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer
Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung

bedarf es nicht.

   (2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch
einen Gerichtsvollzieher. Dem Schuldner ist der
Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Ab-
schrift zu übergeben.

                      § 802h
       Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
   (1) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatt-
haft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl
erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.

   (2) Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit
durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und
erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, so-
lange dieser Zustand dauert, die Haft nicht voll-
streckt werden.

                       § 802i
              Vermögensauskunft
           des verhafteten Schuldners
   (1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit
bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des
Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft
abzunehmen. Dem Verlangen ist unverzüglich
stattzugeben; § 802f Abs. 5 gilt entsprechend.
Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht,
wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme
nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt.
  (2) Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird
der Schuldner aus der Haft entlassen. § 802f
Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
   (3) Kann der Schuldner vollständige Angaben
nicht machen, weil er die erforderlichen Unterla-
gen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvoll-
zieher einen neuen Termin bestimmen und die

Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin
aussetzen. § 802f gilt entsprechend; der Setzung
einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

                      § 802j

           Dauer der Haft; erneute Haft

   (1) Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten
nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate

wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft

entlassen.

   (2) Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun
auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen
ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine
Erneuerung der Haft nicht statt.
   (3) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweige-
rung der Abgabe der Vermögensauskunft eine
Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann in-
nerhalb der folgenden zwei Jahre auch auf Antrag
eines anderen Gläubigers nur unter den Voraus-
setzungen des § 802d von neuem zur Abgabe ei-
ner solchen Vermögensauskunft durch Haft ange-
halten werden.

                      § 802k
               Zentrale Verwaltung
           der Vermögensverzeichnisse

   (1) Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder

nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung
zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden
landesweit von einem zentralen Vollstreckungsge-
richt in elektronischer Form verwaltet. Gleiches
gilt für Vermögensverzeichnisse, die auf Grund ei-
ner § 284 Abs. 1 bis 7 der Abgabenordnung
gleichwertigen bundesgesetzlichen oder landes-
gesetzlichen Regelung errichtet wurden, soweit
diese Regelung die Hinterlegung anordnet. Ein
Vermögensverzeichnis nach Satz 1 oder Satz 2
ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der
Auskunft oder bei Eingang eines neuen Vermö-
gensverzeichnisses zu löschen.

   (2) Die Gerichtsvollzieher können die von den
zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1
verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstre-
ckungszwecken abrufen. Den Gerichtsvollziehern
stehen Vollstreckungsbehörden gleich, die
1. Vermögensauskünfte nach § 284 der Abgaben-
   ordnung verlangen können,
2. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz
   dazu befugt sind, vom Schuldner Auskunft
   über sein Vermögen zu verlangen, wenn diese
   Auskunftsbefugnis durch die Errichtung eines
   nach Absatz 1 zu hinterlegenden Vermögens-
   verzeichnisses ausgeschlossen wird, oder
3. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz
   dazu befugt sind, vom Schuldner die Abgabe
   einer Vermögensauskunft nach § 802c gegen-
   über dem Gerichtsvollzieher zu verlangen.
Zur Einsicht befugt sind ferner Vollstreckungsge-
richte, Insolvenzgerichte und Registergerichte so-
wie Strafverfolgungsbehörden, soweit dies zur Er-
füllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforder-
lich ist.
BGBl. 2009, Seite 2262 — Originalseite als Abbildung
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      (3) Die Landesregierungen bestimmen durch
   Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben
   des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Ab-
   satz 1 wahrzunehmen hat. Sie können diese Be-
   fugnis auf die Landesjustizverwaltungen übertra-
   gen. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach Ab-
   satz 1 kann andere Stellen mit der Datenverarbei-
   tung beauftragen; die jeweiligen datenschutz-
   rechtlichen Bestimmungen über die Verarbeitung
   personenbezogener Daten im Auftrag sind anzu-
   wenden.

      (4) Das Bundesministerium der Justiz wird er-

   mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-

   mung des Bundesrates die Einzelheiten der Form,

   Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Lö-

   schung der Vermögensverzeichnisse nach § 802f
   Abs. 5 dieses Gesetzes und nach § 284 Abs. 7 der
   Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen
   im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sowie der Einsicht-
   nahme, insbesondere durch ein automatisiertes
   Abrufverfahren, zu regeln. Die Rechtsverordnung
   hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Da-
   tenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen.
   Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Vermö-
   gensverzeichnisse

   1. bei der Übermittlung an das zentrale Vollstre-

      ckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der
      Weitergabe an die anderen Stellen nach Ab-
      satz 3 Satz 3 gegen unbefugte Kenntnisnahme
      geschützt sind,
   2. unversehrt und vollständig wiedergegeben wer-
      den,
   3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet wer-
      den können und
   4. nur von registrierten Nutzern abgerufen werden
      können und jeder Abrufvorgang protokolliert
      wird.

                        § 802l
       Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
      (1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Ab-
   gabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist
   bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten
   Vermögensgegenstände eine vollständige Befrie-
   digung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu er-
   warten, so darf der Gerichtsvollzieher
   1. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversi-
      cherung den Namen, die Vornamen oder die
      Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Ar-
      beitgeber eines versicherungspflichtigen Be-
      schäftigungsverhältnisses des Schuldners er-
      heben;
   2. das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen,
      bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1
      der Abgabenordnung bezeichneten Daten ab-
      zurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung);
   3. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und
      Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenver-
      kehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen
      Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.
   Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig,
   soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und
   die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500

     Euro betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung
     und Nebenforderungen sind bei der Berechnung
     nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegen-
     stand des Vollstreckungsauftrags sind.
        (2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung
     nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher
     unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Die Lö-
     schung ist zu protokollieren.

       (3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder ei-
     nes Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichts-
     vollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Ab-

     satzes 2 unverzüglich und den Schuldner inner-

     halb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis.

     § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entspre-

     chend.“

 8. In Buch 8 Abschnitt 2 wird der bisherige Titel 1 der
    Titel 2.
 9. § 806b wird aufgehoben.

10. § 807 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 807
                    Abnahme der
       Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

       (1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfän-

     dung beim Schuldner beantragt und

     1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758)
        verweigert oder
     2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfän-
        dung voraussichtlich nicht zu einer vollständi-
        gen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
     so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die
     Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers
     abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f
     Abs. 5 und 6 findet Anwendung.
       (2) Der Schuldner kann einer sofortigen Ab-
     nahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der
     Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer
     Zahlungsfrist bedarf es nicht.“
11. Die §§ 813a und 813b werden aufgehoben.
12. Nach § 829 wird folgender § 829a eingefügt:

                          „§ 829a
                Vereinfachter Vollstreckungs-
           auftrag bei Vollstreckungsbescheiden
       (1) Im Fall eines elektronischen Auftrags zur
     Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungs-
     bescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht
     bedarf, ist bei Pfändung und Überweisung einer
     Geldforderung (§§ 829, 835) die Übermittlung der
     Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides ent-
     behrlich, wenn
     1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid erge-
        bende fällige Geldforderung nicht mehr als
        5 000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstre-
        ckung und Nebenforderungen sind bei der Be-
        rechnung der Forderungshöhe nur zu berück-
        sichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Voll-
        streckungsauftrags sind;
     2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausferti-
        gung des Vollstreckungsbescheides nicht vor-
        geschrieben ist;
BGBl. 2009, Seite 2263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2263
    3. der Gläubiger eine Ausfertigung oder eine Ab-
       schrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zu-
       stellungsbescheinigung als elektronisches Do-
       kument dem Auftrag beifügt und
    4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfer-
       tigung des Vollstreckungsbescheides und eine
       Zustellungsbescheinigung vorliegen und die
       Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags
       noch besteht.

    Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung voll-
    streckt werden, sind zusätzlich zu den in Satz 1
    Nr. 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare
    Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege
    als elektronisches Dokument dem Auftrag beizu-
    fügen.
       (2) Hat das Gericht an dem Vorliegen einer
    Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder
    der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen Zwei-
    fel, teilt es dies dem Gläubiger mit und führt die
    Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der
    Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbe-
    scheides übermittelt oder die übrigen Vollstre-
    ckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.
       (3) § 130a Abs. 2 bleibt unberührt.“
13. In § 836 Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende
    Sätze eingefügt:

    „Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher
    lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und
    eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften
    des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j
    Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.“
14. § 845 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

14a. Dem § 850f Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Das Bundesministerium der Justiz gibt die maß-
    gebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetz-
    blatt bekannt.“
15. § 851b wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Wird der Antrag nicht binnen einer Frist
       von zwei Wochen gestellt, so ist er ohne sach-
       liche Prüfung zurückzuweisen, wenn das Voll-
       streckungsgericht der Überzeugung ist, dass
       der Schuldner den Antrag in der Absicht der
       Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit
       nicht früher gestellt hat. Die Frist beginnt mit
       der Pfändung.“
    b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

         „(3) Anordnungen nach Absatz 1 können
       mehrmals ergehen und, soweit es nach Lage
       der Verhältnisse geboten ist, auf Antrag aufge-
       hoben oder abgeändert werden.

          (4) Vor den in den Absätzen 1 und 3 be-
       zeichneten Entscheidungen ist, soweit dies
       ohne erhebliche Verzögerung möglich ist, der
       Gläubiger zu hören. Die für die Entscheidung
       wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse sind
       glaubhaft zu machen. Die Pfändung soll unter-
       bleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraus-
       setzungen für die Aufhebung der Zwangsvoll-
       streckung nach Absatz 1 vorliegen.“

16. In Buch 8 Abschnitt 2 werden die bisherigen Titel
    2 bis 4 die Titel 3 bis 5.
17. Dem Buch 8 Abschnitt 2 wird folgender Titel 6 an-
    gefügt:
                         „Titel 6

                  Schuldnerverzeichnis

                         § 882b

            Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
       (1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach
    § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerver-
    zeichnis) derjenigen Personen,
    1. deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach
       Maßgabe des § 882c angeordnet hat;
    2. deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde
       nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgaben-
       ordnung angeordnet hat; einer Eintragungsan-
       ordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenord-
       nung steht die Anordnung der Eintragung in
       das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstre-
       ckungsbehörde gleich, die auf Grund einer
       gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz
       oder durch Landesgesetz ergangen ist;
    3. deren Eintragung das Insolvenzgericht nach
       Maßgabe des § 26 Abs. 2 der Insolvenzord-
       nung angeordnet hat.

      (2) Im Schuldnerverzeichnis werden angege-
    ben:
    1. Name, Vorname und Geburtsname des Schuld-
       ners sowie die Firma und deren Nummer des
       Registerblatts im Handelsregister,

    2. Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,

    3. Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des
       Schuldners,
    einschließlich abweichender Personendaten.
      (3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter an-
    gegeben:

    1. Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungs-
       behörde der Vollstreckungssache oder des In-
       solvenzverfahrens,

    2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der
       Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c
       zur Eintragung führende Grund,
    3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der
       Eintragungsanordnung und der gemäß § 284
       Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleich-
       wertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2
       Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund,

    4. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 das Datum der
       Eintragungsanordnung und die Feststellung,
       dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-
       verfahrens über das Vermögen des Schuldners
       mangels Masse abgewiesen wurde.

                         § 882c

                  Eintragungsanordnung
       (1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet
    von Amts wegen die Eintragung des Schuldners
    in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
BGBl. 2009, Seite 2264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2264
   1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der
      Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
   2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermö-
      gensverzeichnisses offensichtlich nicht geeig-
      net wäre, zu einer vollständigen Befriedigung
      des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag
      die Vermögensauskunft erteilt oder dem die er-
      teilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
   3. der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht in-
      nerhalb eines Monats nach Abgabe der Ver-
      mögensauskunft oder Bekanntgabe der Zulei-
      tung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige
      Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf
      dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt

      oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wur-

      de. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan
      nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.

     (2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begrün-
   det werden. Sie ist dem Schuldner zuzustellen,
   soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben
   und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763).

      (3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b
   Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind
   dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2
   Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden
   Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in
   § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen
   ein oder sieht das Handelsregister ein, um die er-
   forderlichen Daten zu beschaffen.

                        § 882d
                      Vollziehung
              der Eintragungsanordnung
      (1) Gegen die Eintragungsanordnung nach
   § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen
   seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen
   Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch
   hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist
   des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die
   Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentra-
   len Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Die-
   ses veranlasst die Eintragung des Schuldners.

      (2) Auf Antrag des Schuldners kann das Voll-
   streckungsgericht anordnen, dass die Eintragung
   einstweilen ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstre-
   ckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer

   Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung

   einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt
   wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsan-
   ordnung einstweilen ausgesetzt ist.
      (3) Über die Rechtsbehelfe nach den Absät-
   zen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekannt-
   gabe der Eintragungsanordnung zu belehren.
   Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschie-
   den hat, übermittelt seine Entscheidung dem zen-
   tralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1
   elektronisch.

                        § 882e

                       Löschung
      (1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis
   wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag
   der Eintragungsanordnung von dem zentralen

Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ge-
löscht. Im Fall des § 882b Abs. 1 Nr. 3 beträgt
die Löschungsfrist fünf Jahre seit Erlass des Ab-
weisungsbeschlusses.
   (2) Über Einwendungen gegen die Löschung
nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen
seine Entscheidung findet die Erinnerung nach
§ 573 statt.
  (3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintra-
gung auf Anordnung des zentralen Vollstre-
ckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht,
wenn diesem

1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers

   nachgewiesen worden ist;

2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungs-
   grundes bekannt geworden ist oder

3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Ent-
   scheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt,
   dass die Eintragungsanordnung aufgehoben
   oder einstweilen ausgesetzt ist.

   (4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht
nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer
Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die
Eintragung durch den Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder
ein Dritter durch die Änderung der Eintragung be-
schwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.

                      § 882f
       Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
  Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist je-
dem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b
zu benötigen:
1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung;

2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirt-
   schaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
3. um Voraussetzungen für die Gewährung von
   öffentlichen Leistungen zu prüfen;

4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die
   daraus entstehen können, dass Schuldner ih-
   ren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkom-
   men;

5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Straf-

   vollstreckung;

6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintra-
   gungen.
Die Informationen dürfen nur für den Zweck ver-
wendet werden, für den sie übermittelt worden
sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen.
Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Über-
mittlung hinzuweisen.

                      § 882g
             Erteilung von Abdrucken

  (1) Aus dem Schuldnerverzeichnis können auf
Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt wer-
den, auch durch Übermittlung in einer nur maschi-
nell lesbaren Form. Bei der Übermittlung in einer
nur maschinell lesbaren Form gelten die von der
BGBl. 2009, Seite 2265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2265
Landesjustizverwaltung festgelegten Datenüber-
tragungsregeln.

  (2) Abdrucke erhalten:

1. Industrie- und Handelskammern sowie Körper-
   schaften des öffentlichen Rechts, in denen An-
   gehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusam-

   mengeschlossen sind (Kammern),

2. Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und
   Führung nichtöffentlicher zentraler Schuldner-
   verzeichnisse verwenden, oder
3. Antragsteller, deren berechtigtem Interesse
   durch Einzeleinsicht in die Länderschuldnerver-
   zeichnisse oder durch den Bezug von Listen
   nach Absatz 5 nicht hinreichend Rechnung ge-
   tragen werden kann.

   (3) Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln

und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht wer-

den. Nach der Beendigung des laufenden Bezugs

sind die Abdrucke unverzüglich zu vernichten;

Auskünfte dürfen nicht mehr erteilt werden.

   (4) Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder
den Mitgliedern einer anderen Kammer Auskünfte
erteilen. Andere Bezieher von Abdrucken dürfen
Auskünfte erteilen, soweit dies zu ihrer ordnungs-
gemäßen Tätigkeit gehört. Absatz 3 gilt entspre-
chend. Die Auskünfte dürfen auch im automati-
sierten Abrufverfahren erteilt werden, soweit die-
ses Verfahren unter Berücksichtigung der schutz-
würdigen Interessen der Betroffenen und der Ge-
schäftszwecke der zum Abruf berechtigten Stellen
angemessen ist.

   (5) Die Kammern dürfen die Abdrucke in Listen
zusammenfassen oder hiermit Dritte beauftragen;

sie haben diese bei der Durchführung des Auf-

trags zu beaufsichtigen. Die Listen dürfen den

Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufen-

den Bezug überlassen werden. Für den Bezug der

Listen gelten Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 entspre-

chend. Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte

nur jemandem erteilen, dessen Belange sie kraft

Gesetzes oder Vertrages wahrzunehmen haben.

   (6) Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen
über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis,
die auf der Verarbeitung von Abdrucken oder Lis-
ten oder auf Auskünften über Eintragungen im
Schuldnerverzeichnis beruhen, gilt § 882e Abs. 1
entsprechend. Über vorzeitige Löschungen
(§ 882e Abs. 3) sind die Bezieher von Abdrucken
innerhalb eines Monats zu unterrichten. Sie unter-
richten unverzüglich die Bezieher von Listen (Ab-
satz 5 Satz 2). In den auf Grund der Abdrucke und
Listen erstellten Aufzeichnungen sind die Eintra-
gungen unverzüglich zu löschen. Listen sind auch
unverzüglich zu vernichten, soweit sie durch neue
ersetzt werden.

   (7) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3
sowie des Absatzes 5 gilt für nichtöffentliche Stel-
len § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der
Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde auch die
Verarbeitung und Nutzung dieser personenbezo-
genen Daten in oder aus Akten überwacht. Ent-

sprechendes gilt für nichtöffentliche Stellen, die
von den in Absatz 2 genannten Stellen Auskünfte
erhalten haben.

  (8) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates

1. Vorschriften über den Bezug von Abdrucken

   nach den Absätzen 1 und 2 und das Bewilli-
   gungsverfahren sowie den Bezug von Listen
   nach Absatz 5 zu erlassen;
2. Einzelheiten der Einrichtung und Ausgestaltung
   automatisierter Abrufverfahren nach Absatz 4
   Satz 4, insbesondere der Protokollierung der
   Abrufe für Zwecke der Datenschutzkontrolle,
   zu regeln;
3. die Erteilung und Aufbewahrung von Abdru-
   cken aus dem Schuldnerverzeichnis, die Anfer-

   tigung, Verwendung und Weitergabe von Lis-

   ten, die Mitteilung und den Vollzug von Lö-

   schungen und den Ausschluss vom Bezug

   von Abdrucken und Listen näher zu regeln,

   um die ordnungsgemäße Behandlung der Mit-
   teilungen, den Schutz vor unbefugter Verwen-
   dung und die rechtzeitige Löschung von Eintra-
   gungen sicherzustellen;
4. zur Durchsetzung der Vernichtungs- und Lö-
   schungspflichten im Fall des Widerrufs der Be-
   willigung die Verhängung von Zwangsgeldern
   vorzusehen; das einzelne Zwangsgeld darf
   den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen.

                      § 882h

                 Zuständigkeit;
   Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses

   (1) Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes

Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht

geführt. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

kann über eine zentrale und länderübergreifende

Abfrage im Internet eingesehen werden. Die Län-

der können Einzug und Verteilung der Gebühren

sowie weitere Abwicklungsaufgaben im Zusam-

menhang mit der Abfrage nach Satz 2 auf die zu-

ständige Stelle eines Landes übertragen.
  (2) Die Landesregierungen bestimmen durch
Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben
des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Ab-
satz 1 wahrzunehmen hat. § 802k Abs. 3 Satz 2
und 3 gilt entsprechend. Die Führung des Schuld-
nerverzeichnisses stellt eine Angelegenheit der
Justizverwaltung dar.

   (3) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Einzelheiten zu Form
und Übermittlung der Eintragungsanordnungen
nach § 882b Abs. 1 und der Entscheidungen nach
§ 882d Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes und § 284
Abs. 10 Satz 2 der Abgabenordnung oder gleich-
wertigen Regelungen im Sinne von § 882b Abs. 1
Nr. 2 Halbsatz 2 dieses Gesetzes sowie zum Inhalt
des Schuldnerverzeichnisses und zur Ausgestal-
tung der Einsicht insbesondere durch ein auto-
matisiertes Abrufverfahren zu regeln. Die Rechts-
verordnung hat geeignete Regelungen zur Siche-
BGBl. 2009, Seite 2266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2266
     rung des Datenschutzes und der Datensicherheit
     vorzusehen. Insbesondere ist sicherzustellen,
     dass die Daten
     1. bei der elektronischen Übermittlung an das
        zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1
        sowie bei der Weitergabe an eine andere Stelle
        nach Absatz 2 Satz 2 gegen unbefugte Kennt-
        nisnahme geschützt sind,
     2. unversehrt und vollständig wiedergegeben wer-
        den,

     3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet wer-

        den können und

     4. nur von registrierten Nutzern nach Angabe des

        Verwendungszwecks abgerufen werden kön-

        nen, jeder Abrufvorgang protokolliert wird und

        Nutzer im Fall des missbräuchlichen Datenab-

        rufs oder einer missbräuchlichen Datenverwen-

        dung von der Einsichtnahme ausgeschlossen

        werden können.
     Die Daten der Nutzer dürfen nur für die in Satz 3
     Nr. 4 genannten Zwecke verwendet werden.“

18. § 883 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
        fügt:
        „Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzie-
        her lädt den Schuldner zur Abgabe der eides-
        stattlichen Versicherung. Die Vorschriften der
        §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g
        bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entspre-
        chend.“
     b) Absatz 4 wird aufgehoben.
19. In § 888 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Vierten“
    durch das Wort „Zweiten“ ersetzt.
20. In Buch 8 wird Abschnitt 4 aufgehoben.

21. In § 933 Satz 1 wird die Angabe „§§ 901, 904
    bis 913“ durch die Angabe „§§ 802g, 802h
    und 802j Abs. 1 und 2“ ersetzt.

                       Artikel 2

           Änderung der Abgabenordnung
   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 des Ge-
setzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 284 wie
   folgt gefasst:

   „§ 284 Vermögensauskunft        des   Vollstreckungs-

          schuldners“.

2. § 284 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 284
                   Vermögensauskunft
              des Vollstreckungsschuldners
      (1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Voll-
   streckungsbehörde auf deren Verlangen für die Voll-
   streckung einer Forderung Auskunft über sein Ver-
   mögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften er-
   teilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wo-
   chen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbe-
   hörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Ab-

gabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefor-
dert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen,
sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzuge-
ben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuld-
ner um eine juristische Person oder um eine Perso-
nenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer
des Registerblatts im Handelsregister und seinen
Sitz anzugeben.
   (2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungs-
schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegen-
stände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund

und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzu-

geben:

1. die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstre-

   ckungsschuldners an eine nahestehende Person

   (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den

   letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7

   und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vor-

   genommen hat;

2. die unentgeltlichen Leistungen des Vollstre-
   ckungsschuldners, die dieser in den letzten vier
   Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis
   zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenom-
   men hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche
   Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richte-
   ten.
Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Zivil-
prozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht
unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu wer-
den, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in
Betracht kommt.
   (3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll
an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben
nach Absatz 2 nach bestem Wissen und Gewissen
richtig und vollständig gemacht habe. Vor Abnahme
der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstre-
ckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstatt-
lichen Versicherung, insbesondere über die straf-
rechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollstän-
digen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.

   (4) Ein Vollstreckungsschuldner, der die in dieser
Vorschrift oder die in § 802c der Zivilprozessordnung
bezeichnete Vermögensauskunft innerhalb der letz-
ten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Ab-
gabe nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass
sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich geän-
dert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts
wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstre-
ckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozess-
ordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund

einer Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes

Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

   (5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist
die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Be-
zirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des
Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Vo-
raussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die
die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die
Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstre-
ckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.
  (6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der
Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuld-
ner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung
BGBl. 2009, Seite 2267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2267
nach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin
zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor
Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung
bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die An-
ordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat
keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungs-
schuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderli-
chen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und
über seine Rechte und Pflichten nach den Absät-
zen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten
Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Aus-
kunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Ein-
tragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der
Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner
bei der Ladung zu belehren.
   (7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches
Dokument mit den nach Absatz 2 erforderlichen An-
gaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind
dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versi-
cherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durch-
sicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist
auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstre-
ckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeich-
nis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach
§ 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Auf-
nahme und Übermittlung des Vermögensverzeich-
nisses haben den Vorgaben der Verordnung nach
§ 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entspre-
chen.

   (8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausrei-
chende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Ver-
mögensauskunft anberaumten Termin vor der in Ab-
satz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde
nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die
Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Voll-
streckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt,
die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe
beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstre-
ckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach
Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermange-
lung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die
§§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind ent-
sprechend anzuwenden. Die Verhaftung des Voll-
streckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichts-
vollzieher. § 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend.
Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners
kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i
der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvoll-
zieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz
der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde
nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zu-
ständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Ab-
nahme der Vermögensauskunft durch die Vollstre-
ckungsbehörde nicht möglich ist. Der Beschluss
des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstre-
ckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt
wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567
bis 577 der Zivilprozessordnung.

  (9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintra-
gung des Vollstreckungsschuldners in das Schuld-
nerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozess-
ordnung anordnen, wenn

  1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur
     Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachge-
     kommen ist,

  2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Ver-
     mögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeig-
     net wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der
     Forderung zu führen, wegen der die Vermögens-
     auskunft verlangt wurde oder wegen der die Voll-
     streckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung
     nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach
     Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen
     könnte, oder

  3. der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines
     Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die
     Forderung, wegen der die Vermögensauskunft
     verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches
     gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehalt-
     lich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und
     der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögens-
     auskunft verlangen kann, sofern der Vollstre-
     ckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb
     eines Monats befriedigt, nachdem er auf die
     Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerver-
     zeichnis hingewiesen wurde.

  Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet wer-
  den. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustel-
  len. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt ent-
  sprechend.

     (10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsan-
  ordnung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende
  Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustel-
  lung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungs-
  anordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht
  nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit
  den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung
  genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies
  gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aus-
  setzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung
  nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 der Finanz-
  gerichtsordnung anhängig sind, die Aussicht auf Er-
  folg haben.

     (11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeich-
  nis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung er-
  folgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des
  Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsan-
  ordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder
  durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsge-
  richt nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung
  elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung
  der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1
  und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben
  den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3
  der Zivilprozessordnung zu entsprechen.“

3. In § 326 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 911“
   durch die Angabe „§ 802j Abs. 2“ ersetzt.

4. In § 334 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§§ 904 bis
   906, 909 und 910“ durch die Angabe „§ 802g Abs. 2
   und § 802h“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 2268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2268

                                                                                Artikel 3
                                                 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
  (1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 47 Abs. 1 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter „auf Erteilung einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des mit
     eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses oder den Antrag auf Gewährung der
     Einsicht in dieses Vermögensverzeichnis“ gestrichen.
  b) Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
       „Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß
       § 829a der Zivilprozessordnung.“
2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 2113 wird wie folgt gefasst:

                                                                                                                                                           Gebühr oder Satz der
            Nr.                                                        Gebührentatbestand
                                                                                                                                                           Gebühr nach § 34 GKG
           „2113       Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g
                       Abs. 1 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       15,00 EUR“.

  b) Die Nummern 2115 und 2116 werden aufgehoben.
  c) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9000 wird aufgehoben.
  d) In Nummer 9010 wird im Auslagentatbestand die Angabe „§ 901 ZPO“ durch die Angabe „§ 802g ZPO“
     ersetzt.
   (2) In Nummer 2008 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1696) geändert worden ist, wird im Auslagentatbestand die Angabe „§ 901 ZPO“ durch die Angabe „§ 802g
ZPO“ ersetzt.
  (3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 47
Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung“ und „eidesstattliche Versiche-
     rung“ jeweils durch das Wort „Vermögensauskunft“ und die Angabe „§ 900 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe
     „§ 807 Abs. 1“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „eidesstattlichen Versicherung“ durch das Wort „Vermögens-
     auskunft“ und die Angabe „§ 900 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 807 Abs. 1“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter „eidesstattlichen Versicherung“ durch das Wort „Vermögens-
     auskunft“ ersetzt.
2. In § 10 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „ist für jede Zahlung“ die Wörter „und die Gebühr für die
   Einholung von Auskünften (Nummer 440 des Kostenverzeichnisses) ist für jede Auskunft“ eingefügt.
3. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“
   ersetzt.
4. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 der Vorbemerkung zum 1. Abschnitt werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung (§ 900
     ZPO)“ durch die Angabe „Vermögensauskunft (§ 802f ZPO)“ ersetzt.
  b) Nach Nummer 206 wird folgende Nummer 207 eingefügt:

            Nr.                                                        Gebührentatbestand                                                                     Gebührenbetrag
           „207        Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) . . . . . . . . . . . . .                                                     12,50 EUR“.
                         Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung. Sie entsteht nicht,
                       wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach
                       § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist.

  c) Nummer 260 wird wie folgt gefasst:

            Nr.                                                        Gebührentatbestand                                                                     Gebührenbetrag

           „260        Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802d Abs. 1 oder
                       nach § 807 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            25,00 EUR“.

BGBl. 2009, Seite 2269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2269
  d) Nach Nummer 260 wird folgende Nummer 261 eingefügt:

           Nr.

Gebührentatbestand                                                                     Gebührenbetrag
          „261        Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Ver-
                      mögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2,
                      Abs. 2 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . .

  e) Nach Nummer 430 wird folgende Nummer 440 eingefügt:

           Nr.
          „440        Einholung einer Auskunft bei einer der in den
                      ten Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       25,00 EUR“.

   Gebührentatbestand                                                                     Gebührenbetrag
§§ 755, 802l ZPO genann-
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   10,00 EUR“.
                        Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Auskunft nach § 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO
                      eingeholt wird.

  f) Im 6. Abschnitt wird in Satz 2 der Vorbemerkung die Angabe „§§
     „§§ 812, 851b Abs. 4 Satz 3“ ersetzt.

812, 851b Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe
  g) In der Anmerkung zu Nummer 604 werden die Wörter „eidesstattliche Versicherung“ durch das Wort „Ver-
     mögensauskunft“ und die Angabe „§ 903“ durch die Angabe „§ 802d Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
  h) In der Anmerkung zu Nummer 700 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:
        „(3) Eine Dokumentenpauschale für die erste Ablichtung oder
den ersten Ausdruck des Vermögensver-
     zeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der Vermögensauskunft wird von demjenigen Kosten-
     schuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 oder 261 zu erheben ist. Entsprechendes gilt, wenn
     anstelle der in Satz 1 genannten Ablichtungen oder Ausdrucke elektronisch gespeicherte Dateien überlassen
     werden (§ 802d Abs. 2 ZPO).“
  i) In Nummer 708 wird der Auslagentatbestand wie folgt gefasst:
     „An die in §§ 755 und 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Stellen
  (4) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S.

für Auskünfte zu zahlende Beträge …“.
718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 803 bis 863 und 899 bis
   882b bis 882f“ ersetzt.
2. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 6 wird die Angabe „813b,“ gestrichen.
  b) In Nummer 16 werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung“
915b“ durch die Angabe „§§ 802a bis 863 und

durch das Wort „Vermögensauskunft“ und
     die Angabe „§§ 900 und 901“ durch die Angabe „§§ 802f und 802g“ ersetzt.
  c) In Nummer 17 wird die Angabe „§ 915a“ durch die Angabe „§ 882e“ ersetzt.
3. In § 25 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807“
   durch die Wörter „die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c“ ersetzt.

                          Artikel 4
                     Änderung
             anderer Rechtsvorschriften

  (1) In § 16 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert
worden ist, wird die Angabe „§§ 901, 904 bis 911“
durch die Angabe „§§ 802g, 802h und 802j Abs. 2“ er-
setzt.
   (2) In § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 der Bundesnotar-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fas-

sung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom

15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist,
werden die Wörter „vom Insolvenzgericht oder“ gestri-
chen und die Angabe „§ 915“ durch die Angabe
„§ 882b“ ersetzt.
  (3) In § 7 Nr. 9 Halbsatz 2 und § 14 Abs. 2 Nr. 7
Halbsatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,

veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2418) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„vom Insolvenzgericht oder“ gestrichen und die An-
gabe „§ 915“ durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.

   (4) Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2840), geändert durch Artikel 6
Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000),
wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Insol-
   venzgericht oder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“
   durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.

2. In § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 915“

   durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.

   (4a) § 68 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2009
(BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, wird gestrichen.
BGBl. 2009, Seite 2270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2270
  (5) In § 15 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März
1985 (BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 33
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 899, 901,
902, 904 bis 913“ durch die Angabe „den §§ 802g bis
802i, 802j Abs. 1 und 2“ ersetzt.

  (6) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2
des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707), wird
wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des
   Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels
   Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerver-
   zeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an
   und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektro-
   nisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach
   § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c
   Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
2. In § 98 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 904 bis
   906, 909, 910 und 913“ durch die Angabe „§ 802g
   Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1“ ersetzt.

   (7) In § 463b Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung

in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1
des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) ge-
ändert worden ist, werden die Angabe „§ 883 Abs. 2
bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 901,
902, 904 bis 910 und 913“ durch die Angabe „§ 883
Abs. 2 und 3“ und das Wort „gelten“ durch das Wort
„gilt“ ersetzt.

  (8) Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 35 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 901
   Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913“ durch
   die Wörter „§ 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die
   §§ 802h und 802j Abs. 1“ ersetzt.

2. In § 89 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 901
   Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913“ durch
   die Wörter „§ 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die
   §§ 802h und 802j Abs. 1“ ersetzt.

3. In § 91 Abs. 2 wird die Angabe „§ 901“ durch die

   Angabe „§ 802g“ ersetzt.

4. § 94 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt ent-
   sprechend.“
   (9) Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 48 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden die Angabe „803 bis 827“
   durch die Wörter „802a bis 802i, 802j Abs. 1 und 3,
   §§ 802k bis 827“ ersetzt und die Wörter „, 899 bis
   910, 913 bis 915h“ gestrichen.
2. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „eidesstattlichen Ver-
      sicherung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“
      ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Die Vollstreckungsbehörde kann die bei dem
      zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k
      Abs. 1 der Zivilprozessordnung verwalteten Ver-
      mögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken
      abrufen.“

   (10) In § 14 Nr. 9 und § 21 Abs. 2 Nr. 8 der Patent-
anwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I
S. 557), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000) geändert worden ist,
werden jeweils die Wörter „vom Insolvenzgericht oder“
gestrichen und die Angabe „§ 915“ durch die Angabe
„§ 882b“ ersetzt.
   (11) In § 90 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007
(BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1 und 4, sowie
die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913“ durch die An-
gabe „§ 883 Abs. 2 und 3“ und das Wort „gelten“ durch

das Wort „gilt“ ersetzt.

   (12) In § 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b, in § 46 Abs. 2
Nr. 4 Halbsatz 2 und in § 55 Abs. 2a des Steuerbera-
tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2009
(BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „vom Insolvenzgericht oder“ gestrichen und die An-
gabe „§ 915“ durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.

   (13) In § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Wirtschaftsprüferord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. No-
vember 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091)
geändert worden ist, werden die Wörter „vom Insol-
venzgericht oder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“
durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.

   (14) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 3 wird die Angabe „§ 915“ durch die
   Angabe „§ 882b“ ersetzt.
2. In § 34b Abs. 4 Nr. 2, § 34c Abs. 2 Nr. 2 und in § 34d

   Abs. 2 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „vom Insol-

   venzgericht oder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“
   durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.
  (15) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialver-
waltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959), wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
      „§ 68   Übermittlung für Aufgaben der Polizeibe-
              hörden, der Staatsanwaltschaften, Ge-
              richte und der Behörden der Gefahrenab-
              wehr“.
BGBl. 2009, Seite 2271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2271
  b) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-
            rechtlicher Ansprüche und im Vollstre-
            ckungsverfahren“.

2. § 64 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der ge-
  setzlichen Rentenversicherung für jede auf der
  Grundlage des § 74a Abs. 2 Satz 1 erteilte Auskunft
  eine Gebühr von 10,20 Euro.“
3. § 68 wird wie folgt gefasst:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 68

                      Übermittlung

            für Aufgaben der Polizeibehörden,
          der Staatsanwaltschaften, Gerichte und
           der Behörden der Gefahrenabwehr“.

  b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden,

     der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Be-
     hörden der Gefahrenabwehr und der Justizvoll-
     zugsanstalten dürfen im Einzelfall auf Ersuchen
     Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, der-
     zeitige Anschrift des Betroffenen, sein derzeitiger
     oder zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen,
     Vornamen oder Firma und Anschriften seiner der-

     zeitigen Arbeitgeber übermittelt werden, soweit

     kein Grund zu der Annahme besteht, dass da-
     durch schutzwürdige Interessen des Betroffenen
     beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen
     nicht länger als sechs Monate zurückliegt.“
4. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:
                          „§ 74a
                  Übermittlung zur
          Durchsetzung öffentlich-rechtlicher
       Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren
     (1) Zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen
  Ansprüchen in Höhe von mindestens 500 Euro dür-
  fen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Ge-
  burtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Be-
  troffenen, sein derzeitiger oder zukünftiger Aufent-
  haltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und
  Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber übermit-
  telt werden, soweit kein Grund zu der Annahme be-
  steht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des
  Betroffenen beeinträchtigt werden, und wenn das
  Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
  Die ersuchte Stelle ist über § 4 Abs. 3 hinaus zur
  Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich
  die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise
  beschaffen kann. Satz 2 findet keine Anwendung,
  wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchführung einer
  Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist.

     (2) Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfah-
  rens, dem zu vollstreckende Ansprüche von mindes-
  tens 500 Euro zugrunde liegen, dürfen die Träger der
  gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall auf
  Ersuchen des Gerichtsvollziehers die derzeitige An-
  schrift des Betroffenen, seinen derzeitigen oder zu-
  künftigen Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen
  oder Firma und Anschriften seiner derzeitigen Ar-
  beitgeber übermitteln, soweit kein Grund zu der An-

  nahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Inte-
  ressen des Betroffenen beeinträchtigt werden und
  das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurück-
  liegt. Die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
  rung sind über § 4 Abs. 3 hinaus zur Übermittlung
  auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersu-
  chende Stelle die Angaben auf andere Weise be-
  schaffen kann. Die Übermittlung ist nur zulässig,
  wenn
  1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Ver-
     mögensauskunft nach § 802c der Zivilprozess-
     ordnung nicht nachkommt,
  2. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögens-
     auskunft aufgeführten Vermögensgegenstände
     eine vollständige Befriedigung des Gläubigers

     voraussichtlich nicht zu erwarten wäre oder

  3. die Anschrift oder der derzeitige oder zukünftige
     Aufenthaltsort des Schuldners trotz Anfrage bei
     der Meldebehörde nicht bekannt ist.

  Der Gerichtsvollzieher hat in seinem Ersuchen zu

  bestätigen, dass diese Voraussetzungen vorliegen.“

  (16) Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juli
2009 (BGBl. I S. 2023), wird wie folgt geändert:
1. § 25 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt ent-

  sprechend.“

2. § 35 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 12 wird das Wort „oder“ durch ein
         Komma ersetzt.
     bb) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch
         das Wort „oder“ ersetzt.
     cc) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
         „14. für die in § 802l der Zivilprozessordnung
              genannten Zwecke.“
  b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „4a und 4b“
     durch die Angabe „4a bis 4c“ ersetzt.

  c) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c einge-
     fügt:
        „(4c) Zu den in § 755 der Zivilprozessordnung
     genannten Zwecken übermittelt das Kraftfahrt-
     Bundesamt dem Gerichtsvollzieher auf Ersuchen
     die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gespeicherten
     Halterdaten.“
3. In § 36 wird nach Absatz 2b folgender Absatz 2c
   eingefügt:

     „(2c) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 14
  aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Ab-
  ruf im automatisierten Verfahren an den Gerichtsvoll-
  zieher erfolgen.“

   (17) In § 39 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2097) geändert worden ist, wird nach Absatz 5 fol-
gender Absatz 5a eingefügt:
   „(5a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisier-
ten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach
§ 36 Abs. 2c des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für
BGBl. 2009, Seite 2272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2272
Anfragen unter Verwendung des Familiennamens, Vor-
namens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsna-
mens, Datums und Ortes der Geburt oder im Fall einer
juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Na-
mens oder der Bezeichnung des Halters gegebenen-
falls in Verbindung mit der Anschrift des Halters die in
Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Daten
bereitgehalten werden. Die in Satz 1 genannten Daten
werden bereitgehalten für die Gerichtsvollzieher.“
   (18) In § 3 Abs. 5 Satz 3 des Güterkraftverkehrsge-
setzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt
durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2009
(BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „eidesstattliche Versicherung“ durch das Wort „Ver-
mögensauskunft“ ersetzt.

  (19) In § 7 Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisen-
bahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,
2396, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) geändert
worden ist, werden die Wörter „eidesstattlichen Versi-
cherung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“ ersetzt.
   (20) In § 6 Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Magnet-
schwebebahngesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1019), das zuletzt durch Artikel 303 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „eidesstattlichen Versiche-
rung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“ ersetzt.

   (21) In § 25 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförde-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch
Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007
(BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „eidesstattlichen Versicherung“ durch das Wort
„Vermögensauskunft“ ersetzt.
  (22) Dem § 90 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1a des Geset-
zes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

   „(6) Zu den in § 755 der Zivilprozessordnung ge-
nannten Zwecken übermittelt die Ausländerbehörde
dem Gerichtsvollzieher auf Ersuchen den Aufenthalts-
ort einer Person.“

                       Artikel 5
                      Änderung

               des Gesetzes betreffend
       die Einführung der Zivilprozessordnung

  Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro-
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707), wird folgender § 39
angefügt:

                         „§ 39

   Für das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der

Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I

S. 2258) gelten folgende Übergangsvorschriften:

1. Für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1. Januar
   2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind,

  sind anstelle der §§ 754, 755, 758a Abs. 2, von
  § 788 Abs. 4, der §§ 802a bis 802l, 807, 836 Abs. 3,
  der §§ 851b, 882b bis 882h, 883 Abs. 2 und von
  § 933 Satz 1 der Zivilprozessordnung die §§ 754,
  806b, 807, 813a, 813b, 836 Abs. 3, der § 845 Abs. 1
  Satz 3, die §§ 851b, 883 Abs. 2 und 4, der § 888
  Abs. 1 Satz 3, die §§ 899 bis 915h und § 933 Satz 1
  der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezem-
  ber 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

2. Für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1. Januar
   2013 beim Vollziehungsbeamten eingegangen sind,
   sind die §§ 6 und 7 der Justizbeitreibungsordnung
   und die darin genannten Bestimmungen der Zivilpro-
   zessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 gel-
   tenden Fassung weiter anzuwenden.

3. § 16 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgeset-
   zes, § 15 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum
   deutsch-österreichischen Konkursvertrag, § 98
   Abs. 3 der Insolvenzordnung, § 463b Abs. 3 der
   Strafprozessordnung, § 35 Abs. 3, § 89 Abs. 3,
   § 91 Abs. 2 und § 94 des Gesetzes über das Verfah-
   ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
   der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 90 Abs. 3 des Ge-
   setzes über Ordnungswidrigkeiten, §§ 284, 326
   Abs. 3, § 334 Abs. 3 der Abgabenordnung und
   § 25 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie die
   darin genannten Bestimmungen der Zivilprozessord-
   nung sind in der bis zum 31. Dezember 2012 gelten-
   den Fassung weiter anzuwenden, wenn die Aus-
   kunftserteilung oder die Haft vor dem 1. Januar 2013
   angeordnet worden ist.

4. Im Rahmen des § 802d Abs. 1 Satz 1 der Zivilpro-
   zessordnung und des § 284 Abs. 4 Satz 1 der Ab-
   gabenordnung steht die Abgabe einer eidesstattli-
   chen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessord-
   nung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der
   bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der
   Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der
   Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgaben-
   ordnung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden
   Fassung gleich. Kann ein Gläubiger aus diesem
   Grund keine Vermögensauskunft verlangen, ist er
   nach Maßgabe des § 299 Abs. 1 der Zivilprozess-
   ordnung dazu befugt, das beim Vollstreckungsge-
   richt verwahrte Vermögensverzeichnis einzusehen,

   das der eidesstattlichen Versicherung zu Grunde
   liegt, und sich aus ihm Abschriften erteilen zu las-
   sen. Insoweit sind die bis zum 31. Dezember 2012
   geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes
   über die Erteilung einer Ablichtung oder eines Aus-
   drucks des mit eidesstattlicher Versicherung abge-
   gebenen Vermögensverzeichnisses oder den Antrag
   auf Gewährung der Einsicht in dieses Vermögens-
   verzeichnis weiter anzuwenden.

5. Das Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilpro-
   zessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 gel-
   tenden Fassung wird hinsichtlich der Eintragungen

   fortgeführt, die vor dem 1. Januar 2013 vorzuneh-

   men waren oder die nach den Nummern 1 bis 3 nach

   dem 31. Dezember 2012 vorzunehmen sind. Die
   §§ 915 bis 915h der Zivilprozessordnung in der bis
   zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind in-
BGBl. 2009, Seite 2273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2273
  soweit weiter anzuwenden. Unbeschadet des § 915a
  Abs. 2 der Zivilprozessordnung in der bis zum
  31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist eine Ein-
  tragung in dem nach Satz 1 fortgeführten Schuldner-

  verzeichnis vorzeitig zu löschen, wenn der Schuld-
  ner in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zi-

  vilprozessordnung in der ab dem 1. Januar 2013 gel-
  tenden Fassung eingetragen wird.
6. Soweit eine gesetzliche Bestimmung die Eintragung
   in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivil-
   prozessordnung in der ab dem 1. Januar 2013 gel-
   tenden Fassung voraussetzt, steht dem die Eintra-

  gung in das nach Nummer 5 fortgeführte Schuldner-
  verzeichnis gleich.“

                       Artikel 6

                     Inkrafttreten

   Artikel 1 Nr. 1a, 2 und in Nr. 7 § 802k Abs. 3 und 4,
Nr. 14a und in Nr. 17 § 882g Abs. 8 und § 882h Abs. 2
und 3 sowie Artikel 4 Abs. 4a dieses Gesetzes treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt
dieses Gesetz am 1. Januar 2013 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                              Berlin, den 29. Juli 2009
verkünden.
                                         Der Bundespräsident
                                             Horst Köhler
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l
                                  Die Bundesministerin der Justiz
                                         Brigitte Zypries

                                 Der Bundesminister der

Finanzen
                                         Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2258. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 55586de7000f1e0b….