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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 3320

BGBl. 2020 I S. 3320 · 36.269 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 3320 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3320
                                        Gesetz
                      zur Verbesserung des Verbraucherschutzes
                im Inkassorecht und zur Änderung weiterer
Vorschriften
                                            Vom 22. Dezember 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                  Änderung des
          Rechtsdienstleistungsgesetzes
  Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 11a wird gestrichen.

   b) Die Angabe zu § 13a wird durch die folgenden
      Angaben ersetzt:

       „§ 13a Darlegungs- und Informationspflichten
              bei Inkassodienstleistungen
       § 13b Erstattungsfähigkeit der Kosten von In-
             kassodienstleistern
       § 13c   Beauftragung von Rechtsanwälten und
               Inkassodienstleistern

       § 13d Vergütung der Rentenberater

       § 13e   Aufsichtsmaßnahmen“.
 2. Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt

   § 15b entsprechend.“

 3. § 11a wird aufgehoben.

4. § 12 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. persönliche Eignung und Zuverlässigkeit;
      hieran fehlt es in der Regel, wenn

      a) die Person aus gesundheitlichen Gründen
         nicht nur vorübergehend unfähig ist, die be-
         antragte Tätigkeit ordnungsgemäß auszu-
         üben,
      b) die Person eine Tätigkeit ausübt, die mit der
         beantragten Tätigkeit nicht vereinbar ist,
         insbesondere weil die Wahrscheinlichkeit
         einer über den Einzelfall hinausgehenden
         Pflichtenkollision besteht,

      c) die Vermögensverhältnisse der Person un-
         geordnet sind,

      d) einer der in § 7 Nummer 1, 2 oder 6 der Bun-
         desrechtsanwaltsordnung genannten Gründe
         vorliegt oder
      e) die Person in den letzten drei Jahren vor der
         Antragstellung
        aa) wegen eines Verbrechens oder eines die
            Berufsausübung betreffenden Verge-
            hens rechtskräftig verurteilt worden ist

            oder
        bb) aus der Rechts- oder Patentanwalt-
            schaft oder einem im Steuerberatungs-
            gesetz oder in der Wirtschaftsprüferord-

            nung geregelten Beruf ausgeschlossen,

            im Disziplinarverfahren aus dem nota-
            riellen Amt oder dem Dienst in der
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             Rechtspflege entfernt oder im Verfahren
             über die Richteranklage entlassen wor-
             den ist oder sie einer dieser Maßnahmen

             durch einen Verzicht zuvorgekommen

             ist,“.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 4 Nummer 3 und 4 wird wie folgt ge-
         fasst:

         „3. bei einem Antrag auf Registrierung für
             den Bereich Inkassodienstleistungen
             eine Auskunft nach § 150 Absatz 5 der
             Gewerbeordnung,
         4. eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfah-
            ren anhängig ist oder in den letzten drei
            Jahren vor Antragstellung eine Ein-
            tragung in das Schuldnerverzeichnis
            (§ 882b der Zivilprozessordnung) erfolgt
            ist,“.

     bb) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
         Angabe „Satz 4“ ersetzt.

  b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
     gefügt:

     „Für Entscheidungen über den Versagungs-
     grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
     gilt § 15 der Bundesrechtsanwaltsordnung ent-
     sprechend.“

  c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Re-
     gistrierungsverfahrens“ die Wörter „und des
     Meldeverfahrens nach § 15“ eingefügt.

6. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a bis 13d
   eingefügt:

                         „§ 13a

                    Darlegungs- und
   Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

    (1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleis-

  tungen erbringen (Inkassodienstleister), müssen

  mit der ersten Geltendmachung einer Forderung
  gegenüber einer Privatperson folgende Informatio-
  nen klar und verständlich in Textform übermitteln:
  1. den Namen oder die Firma ihres Auftraggebers
     sowie dessen Anschrift, sofern nicht dargelegt
     wird, dass durch die Angabe der Anschrift über-
     wiegende schutzwürdige Interessen des Auf-
     traggebers beeinträchtigt würden,
  2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter kon-
     kreter Darlegung des Vertragsgegenstands und
     des Datums des Vertragsschlusses, bei uner-
     laubten Handlungen unter Darlegung der Art
     und des Datums der Handlung,
  3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine

     Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzin-
     senden Forderung, des Zinssatzes und des Zeit-
     raums, für den die Zinsen berechnet werden,
  4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Ver-
     zugszinssatz geltend gemacht wird, einen ge-
     sonderten Hinweis hierauf und die Angabe, auf-

   grund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz
   gefordert wird,

5. wenn Inkassokosten geltend gemacht werden,

   Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungs-

   grund,

6. wenn mit den Inkassokosten Umsatzsteuerbe-
   träge geltend gemacht werden, eine Erklärung,
   dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als
   Vorsteuer abziehen kann,

7. wenn die Anschrift der Privatperson nicht vom
   Gläubiger mitgeteilt, sondern anderweitig ermit-
   telt wurde, einen Hinweis hierauf sowie darauf,
   wie eventuell aufgetretene Fehler geltend ge-
   macht werden können,
8. Bezeichnung, Anschrift und elektronische Er-
   reichbarkeit der für sie zuständigen Aufsichts-
   behörde.

   (2) Auf die entsprechende Anfrage einer Privat-
person hat ein Inkassodienstleister die folgenden
ergänzenden Informationen unverzüglich in Text-
form mitzuteilen:

1. den Namen oder die Firma desjenigen, in des-
   sen Person die Forderung entstanden ist,

2. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des
   Vertragsschlusses.

   (3) Beabsichtigt ein Inkassodienstleister, mit
einer Privatperson eine Stundungs- oder Raten-
zahlungsvereinbarung zu treffen, so hat er sie zu-
vor in Textform auf die dadurch entstehenden Kos-
ten hinzuweisen.

   (4) Fordert ein Inkassodienstleister eine Privat-
person zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses
auf, so hat er sie mit der Aufforderung nach Maß-
gabe des Satzes 2 in Textform darauf hinzuweisen,

dass sie durch das Schuldanerkenntnis in der Re-
gel die Möglichkeit verliert, solche Einwendungen
und Einreden gegen die anerkannte Forderung gel-
tend zu machen, die zum Zeitpunkt der Abgabe

des Schuldanerkenntnisses begründet waren. Der

Hinweis muss

1. deutlich machen, welche Teile der Forderung
   vom Schuldanerkenntnis erfasst werden, und
2. typische Beispiele von Einwendungen und Ein-
   reden benennen, die nicht mehr geltend ge-
   macht werden können, wie das Nichtbestehen,
   die Erfüllung oder die Verjährung der anerkann-
   ten Forderung.
   (5) Privatperson im Sinne dieser Vorschrift ist
jede natürliche Person, gegen die eine Forderung
geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang
mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruf-
lichen Tätigkeit steht.

                       § 13b

             Erstattungsfähigkeit der
         Kosten von Inkassodienstleistern
   (1) Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein
Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet
hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der
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  Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die ei-
  nem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den
  Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgeset-
  zes zustehen würde.
     (2) Die Erstattung der Vergütung von Inkasso-
  dienstleistern für die Vertretung im Zwangsvoll-
  streckungsverfahren richtet sich nach § 788 der
  Zivilprozessordnung.

                           § 13c

                  Beauftragung von

        Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern

     Beauftragt der Gläubiger einer Forderung mit
  deren Einziehung sowohl einen Inkassodienstleis-
  ter als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm

  dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe

  als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden

  wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt

  hätte. Dies gilt für alle außergerichtlichen und ge-

  richtlichen Aufträge. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,

  wenn der Schuldner die Forderung erst nach der

  Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten

  hat und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung

  eines Rechtsanwalts gegeben hat.

                           § 13d

               Vergütung der Rentenberater
     (1) Für die Vergütung der Rentenberater gilt
  das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsprechend.
  Richtet sich die Vergütung nach dem Gegen-
  standswert, so hat der Rentenberater den Auftrag-
  geber vor der Übernahme des Auftrags hierauf hin-
  zuweisen.

     (2) Rentenberatern ist es untersagt, geringere
  Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu
  fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
  vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
  Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Ab-

  satz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) ist
  unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungs-
  gesetz nichts anderes bestimmt; Verpflichtungen,
  die Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kos-
  ten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig.
  Im Einzelfall darf besonderen Umständen in der
  Person des Auftraggebers, insbesondere dessen
  Bedürftigkeit, durch Ermäßigung oder Erlass von
  Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auf-
  trags Rechnung getragen werden.

     (3) Für die Erstattung der Vergütung der Renten-

  berater in einem gerichtlichen Verfahren gelten die

  Vorschriften der Verfahrensordnungen über die Er-
  stattung der Vergütung eines Rechtsanwalts ent-
  sprechend.“

7. Der bisherige § 13a wird § 13e und wird wie folgt

   geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Aufsicht umfasst zudem die Einhaltung an-
       derer Gesetze, soweit sich aus diesen Vorgaben
       für die berufliche Tätigkeit der registrierten Per-
       sonen ergeben.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „dieses Geset-
         zes“ durch die Wörter „der in Absatz 1 ge-
         nannten Gesetze“ ersetzt.
     bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
         setzt:
         „Sie kann insbesondere anordnen, dass ein
         bestimmtes Verhalten zu unterlassen ist.
         Eine solche Anordnung kommt insbeson-
         dere zur Klärung einer Rechtsfrage von
         grundsätzlicher Bedeutung oder bei einem

         erheblichen oder wiederholten Verstoß ge-

         gen Rechtsvorschriften in Betracht.“
  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
     fügt:

        „(3) Obliegt die Kontrolle der Einhaltung von

     Vorgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vor-

     rangig einer anderen Behörde oder ist in Bezug

     auf solche Vorgaben ein sonstiges Verfahren

     anhängig, so hat die nach diesem Gesetz zu-

     ständige Behörde in der Regel den Ausgang

     der Prüfung der anderen Behörde oder des

     sonstigen Verfahrens abzuwarten und erst im

     Anschluss daran zu entscheiden, ob noch Maß-

     nahmen nach diesem Gesetz erforderlich sind.“

  d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
     sätze 4 und 5.
  e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) In Beschwerdeverfahren teilt die Auf-
     sichtsbehörde dem Beschwerdeführer ihre Ent-
     scheidung mit, sobald das Verfahren bei ihr ab-
     geschlossen ist. In der Mitteilung sind die we-
     sentlichen Gründe für die Entscheidung kurz
     darzustellen. Die Mitteilung ist nicht anfecht-
     bar.“

8. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11a“ durch die
     Angabe „§ 13a“ ersetzt.

  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Für die Entscheidung über einen Widerruf nach
     Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 12 Ab-
     satz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt § 15 der Bun-
     desrechtsanwaltsordnung entsprechend.“
9. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
         Angabe „Satz 3“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Registrierungsver-

         fahren“ durch das Wort „Meldeverfahren“

         ersetzt.

     cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
              durch ein Komma und das Wort „und“

              ersetzt.

         bbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

              „5. eine Einwilligung zur Veröffent-
                  lichung von Telefonnummer und
                  E-Mail-Adresse im Rechtsdienst-
                  leistungsregister, falls eine solche
                  erteilt werden soll.“
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      dd) In Satz 4 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 1“
          durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 und 2“
          ersetzt.

   b) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
      „§ 11a“ durch die Angabe „§ 13a“ ersetzt.

10. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die
               Angabe „§ 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1“
               durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1,
               § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15
               Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

          bbb) Nummer 1 Buchstabe e wird durch die
               folgenden Buchstaben e bis g ersetzt:
               „e) des Inhalts und Umfangs der
                   Rechtsdienstleistungsbefugnis ein-
                   schließlich erteilter Auflagen,

               f)   gegebenenfalls des Umstands,

                    dass es sich um eine vorüberge-

                    hende Registrierung nach § 15

                    handelt, und der Berufsbezeich-
                    nung, unter der die Rechtsdienst-
                    leistungen nach § 15 Absatz 4 im
                    Inland zu erbringen sind,

               g) bestehender sofort vollziehbarer
                  Rücknahmen und Widerrufe der
                  Registrierung,“.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch
          die Wörter „in Textform“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1
      oder § 13 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1
      Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15

      Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

11. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden die Wörter „einer Daten-
          bank“ durch die Wörter „einem Dateisys-
          tem“ und wird das Wort „dieser“ durch das
          Wort „diesem“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 13a“
          durch die Angabe „§ 13e“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Für die Verwaltungszusammenarbeit mit
          Behörden anderer Mitgliedstaaten der Euro-
          päischen Union, anderer Vertragsstaaten
          des Europäischen Wirtschaftsraums und

          der Schweiz gelten die §§ 8a bis 8d des Ver-
          waltungsverfahrensgesetzes entsprechend.“

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „die euro-
          päische“ durch das Wort „diese“ ersetzt.

12. Dem § 19 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Mehrere Länder können eine Aufgabenwahrneh-
   mung durch eine Landesjustizverwaltung vereinba-
   ren.“

13. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wör-

      tern „§ 9 Absatz 1 Satz 1“ ein Komma und die
      Wörter „§ 13e Absatz 2 Satz 3“ und wird nach
      der Angabe „Absatz 7“ die Angabe „Satz 2“ ein-
      gefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch die fol-
          genden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
          „1. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1, auch in
              Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4,
              auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7
              Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2
              eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
              vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
          2. entgegen § 13a Absatz 1 eine Informa-
             tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig
             oder nicht rechtzeitig übermittelt,

          3. entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1

             einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht

             vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,“.

      bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
          Nummern 4 und 5 und die Angabe „Ab-
          satz 7“ wird jeweils durch die Wörter „Ab-
          satz 7 Satz 2“ ersetzt.

                       Artikel 2
                  Änderung des
         Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
  Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außer-
     gerichtliche Inkassodienstleistung, die eine un-
     bestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der An-
     merkung zu Nummer 2300 des Vergütungsver-
     zeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert
     bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1
     Satz 1 30 Euro.“
  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. In § 25 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter
   „nach § 802c der Zivilprozessordnung“ durch die
   Wörter „(§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in
   Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter
   über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der
   Zivilprozessordnung)“ ersetzt.

3. § 31b wird wie folgt gefasst:
                          „§ 31b

     Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen

     Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsver-
  einbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergü-
  tungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert
  50 Prozent des Anspruchs.“
BGBl. 2020, Seite 3324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3324
4. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1000 wird wie folgt gefasst:

          Nr.                                                      Gebührentatbestand

         „1000   Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags

Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
    § 13 RVG
                 1. durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis
                    beseitigt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,5
                 2. durch den die Erfüllung des Anspruchs geregelt wird bei gleichzeitigem
                    vorläufigem Verzicht auf seine gerichtliche Geltendmachung oder, wenn
                    bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleich-
                    zeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (Zahlungs-
                    vereinbarung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          0,7“.
                   (1) Die Gebühr nach Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Hauptanspruch anerkannt
                 oder wenn auf ihn verzichtet wird. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwen-
                 den.
                   (2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei
                 denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne dieser Vorschrift nicht
                 ursächlich war.
                   (3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter
                 dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr,
wenn die
                 Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.
                   (4) Bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts entsteht die Gebühr, soweit
                 über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann. Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
                 sind anzuwenden.
                    (5) Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen
                 (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt,
                 im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser
                 Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht. In Kindschaftssachen ent-
                 steht die Gebühr auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegen-
                 stand nicht vertraglich verfügt werden kann. Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzu-
                 wenden.
  b) In den Nummern 1003 und 1004 werden jeweils im Gebührentatbestand die Wörter „Die Gebühren 1000 bis
     1002“ durch die Wörter „Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002“ ersetzt.
  c) In Nummer 2300 wird die Anmerkung wie folgt geändert:
       aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.
       bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
             „(2) Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft,
          kann eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders
          umfangreich oder besonders schwierig war. In einfachen Fällen kann nur eine Gebühr von 0,5 gefordert
          werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung auf die
          hin beglichen wird. Der Gebührensatz beträgt höchstens 1,3.“

                            Artikel 3
                   Änderung der
            Bundesrechtsanwaltsordnung

   § 43d der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1403) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                             „§ 43d
                   Darlegungs- und

  Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

   (1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen
erbringt, muss mit der ersten Geltendmachung einer
Forderung gegenüber einer Privatperson folgende In-
formationen klar und verständlich in Textform übermit-
teln:
erste Zahlungsaufforderung

  1. den Namen oder die Firma des Auftraggebers sowie
     dessen Anschrift, sofern nicht dargelegt wird, dass
     durch die Angabe der Anschrift überwiegende
     schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beein-
     trächtigt würden,

  2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter
     Darlegung des Vertragsgegenstands und des Da-
     tums des Vertragsschlusses, bei unerlaubten Hand-
     lungen unter Darlegung der Art und des Datums der
     Handlung,

  3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsbe-

     rechnung unter Darlegung der zu verzinsenden For-
     derung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den
     die Zinsen berechnet werden,

  4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugs-
     zinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten
BGBl. 2020, Seite 3325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3325
  Hinweis hierauf und die Angabe, auf Grund welcher
  Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,

5. wenn Inkassokosten geltend gemacht werden, An-

   gaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,

6. wenn mit den Inkassokosten Umsatzsteuerbeträge
   geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der

   Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer ab-

   ziehen kann,
7. wenn die Anschrift der Privatperson nicht vom Gläu-
   biger mitgeteilt, sondern anderweitig ermittelt wur-
   de, einen Hinweis hierauf sowie darauf, wie even-
   tuell aufgetretene Fehler geltend gemacht werden
   können,

8. Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreich-
   barkeit der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskam-
   mer.

  (2) Auf eine entsprechende Anfrage einer Privatper-
son hat der Inkassodienstleistungen erbringende
Rechtsanwalt die folgenden ergänzenden Informatio-
nen unverzüglich in Textform mitzuteilen:

1. den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen
   Person die Forderung entstanden ist,

2. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Ver-

   tragsschlusses.

  (3) Beabsichtigt der Inkassodienstleistungen erbrin-
gende Rechtsanwalt, mit einer Privatperson eine Stun-
dungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, so
hat er sie zuvor in Textform auf die dadurch entstehen-
den Kosten hinzuweisen.

   (4) Fordert der Inkassodienstleistungen erbringende
Rechtsanwalt eine Privatperson zur Abgabe eines
Schuldanerkenntnisses auf, so hat er sie mit der Auf-

forderung nach Maßgabe des Satzes 2 in Textform da-

rauf hinzuweisen, dass sie durch das Schuldaner-

kenntnis in der Regel die Möglichkeit verliert, solche

Einwendungen und Einreden gegen die anerkannte

Forderung geltend zu machen, die zum Zeitpunkt der

Abgabe des Schuldanerkenntnisses begründet waren.

Der Hinweis muss

1. deutlich machen, welche Teile der Forderung vom
   Schuldanerkenntnis erfasst werden, und
2. typische Beispiele von Einwendungen und Einreden
   benennen, die nicht mehr geltend gemacht werden
   können, wie das Nichtbestehen oder die Erfüllung
   oder die Verjährung der anerkannten Forderung.
   (5) Privatperson im Sinne dieser Vorschrift ist jede
natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend
gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
steht.“

                       Artikel 4
                 Änderung des
           Gesetzes über die Tätigkeit
   europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
   Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-
anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I
S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 10. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2929) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „wird“
   die Wörter „oder die Person aus sonstigen Gründen
   den Status eines europäischen Rechtsanwalts ver-

   liert“ eingefügt.

2. In § 37 Absatz 1 werden die Wörter „europäische
   Verwaltungszusammenarbeit gelten die §§ 8a bis 8e

   des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maß-

   gabe“ durch die Wörter „Verwaltungszusammen-
   arbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der
   Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des
   Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz
   gelten die §§ 8a bis 8d des Verwaltungsverfahrens-
   gesetzes mit der Maßgabe entsprechend“ ersetzt.

                       Artikel 5

                  Änderung des
            Gesetzes über die Tätigkeit
    europäischer Patentanwälte in Deutschland

   Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patent-
anwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1121, 1137), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom
30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 15 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) Verliert eine im Meldeverzeichnis eingetra-

  gene Person den Status eines europäischen Patent-
  anwalts, so wird die Eintragung im Meldeverzeichnis
  zunächst gesperrt und nach angemessener Zeit ge-
  löscht.“
2. Dem § 21 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Zudem gilt § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Tä-
  tigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
  entsprechend.“

3. In § 24 Absatz 1 werden die Wörter „europäische

   Verwaltungszusammenarbeit gelten die §§ 8a bis 8e

   des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maß-

   gabe“ durch die Wörter „Verwaltungszusammen-

   arbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der

   Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des

   Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz

   gelten die §§ 8a bis 8d des Verwaltungsverfahrens-
   gesetzes mit der Maßgabe entsprechend“ ersetzt.

                       Artikel 6
                  Änderung der
         Rechtsdienstleistungsverordnung
  Die Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni
2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „schriftlich
   oder elektronisch“ durch die Wörter „in Textform“
   ersetzt.
2. In § 7 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 13“ die
   Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 15 Absatz 2
   Satz 1“ eingefügt.
3. § 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die öffentlich bekanntzumachenden Daten werden
  von der Behörde, die nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13
  Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1
  des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Unter-
  sagung oder für das Registrierungs- oder Meldever-
BGBl. 2020, Seite 3326 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3326
  fahren zuständig ist, unverzüglich nach der Regis-
  trierung elektronisch an die zentrale Veröffent-
  lichungsstelle übermittelt.“
4. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer
   zentralen Datenbank“ durch die Wörter „einem zen-
   tralen Dateisystem“ ersetzt und wird das Wort „in-
   soweit“ gestrichen.

                        Artikel 7

                    Änderung des

              Einführungsgesetzes zum
             Rechtsdienstleistungsgesetz
   Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungs-
gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840,
2846), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Inhaber von behördlichen Erlaubnissen
       zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten,
       die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer
       sind, können unter Vorlage ihrer Erlaubnisur-
       kunde die Registrierung nach § 13 des Rechts-
       dienstleistungsgesetzes beantragen.“

  b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern

     „(registrierte Erlaubnisinhaber)“ die Wörter „und
     entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
     des Rechtsdienstleistungsgesetzes in das
     Rechtsdienstleistungsregister eingetragen“ ein-
     gefügt.

  c) Absatz 5 wird aufgehoben.
  d) Absatz 6 wird Absatz 5.
2. In § 2 werden die Wörter „von § 1 Abs. 1 Satz 2“
   durch die Wörter „von § 1 Absatz 1“ und wird die
   Angabe „§ 34e Abs. 1“ durch die Angabe „§ 34d
   Absatz 2“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den
       nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt
       gleich:
       1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88
          Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1,
          den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den
          §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174,
          195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1
          Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Ab-
          satz 2, § 702 Absatz 2 Satz 2 und § 811 Ab-
          satz 1 Nummer 7 der Zivilprozessordnung,
       2. § 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Ab-
          satz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des

          Gesetzes über das Verfahren in Familien-
          sachen und in den Angelegenheiten der frei-
          willigen Gerichtsbarkeit,

       3. § 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeits-
          gerichtsgesetzes,
       4. den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Ab-
          satz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes,
          wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und So-
          zialversicherungsrecht ausschließt,

      5. den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Ab-
         satz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsord-
         nung,
      6. den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Ab-
         satz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung,
         wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfe-
         leistung in Steuersachen umfasst.“

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Num-
      mern“ durch die Wörter „des Satzes 1 Nummer“

      ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 4

                         Vergütung

      (1) Für die Vergütung der registrierten Erlaubnis-

   inhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und
   Frachtprüfer gilt § 13d des Rechtsdienstleistungs-
   gesetzes entsprechend.
     (2) Für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung
   von Kammerrechtsbeiständen gilt § 13d Absatz 3
   des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.“

5. In § 5 Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die
   Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

                        Artikel 8

                     Änderung der
                 Zivilprozessordnung

  Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 753 folgende Angabe eingefügt:

   „ § 753a Vollmachtsnachweis“.

2. § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt ge-
   fasst:

   „4. Personen, die Inkassodienstleistungen erbrin-
       gen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1
       Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsge-
       setzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das
       Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvoll-
       streckung wegen Geldforderungen in das be-
       wegliche Vermögen mit Ausnahme von Hand-
       lungen, die ein streitiges Verfahren einleiten
       oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzu-
       nehmen sind.“
3. Nach § 753 wird folgender § 753a eingefügt:

                          „§ 753a

                    Vollmachtsnachweis

      Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung
   wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermö-
   gen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2
   Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße
   Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises
   einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht.
   Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g.“
BGBl. 2020, Seite 3327 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3327
                      Artikel 9
                  Änderung der
                 Gewerbeordnung
  § 6 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S. 202), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwälte“
   das Komma und die Wörter „Patentanwälte und
   Notare, der nach § 16 des Rechtsdienstleistungsge-
   setzes im Rechtsdienstleistungsregister eingetrage-
   nen Personen“ durch die Wörter „und Rechtsan-
   waltsgesellschaften, der Patentanwälte und Patent-
   anwaltsgesellschaften, der Notare, der in § 10 Ab-
   satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und § 1
   Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum
   Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen“
   ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Wörter „den Gewerbebetrieb
   der Versicherungsunternehmen,“ gestrichen.
3. In Satz 3 werden nach der Angabe „Titels XI“ die
   Wörter „auf den Gewerbebetrieb der Versicherungs-
   unternehmen sowie“ eingefügt.

                          Artikel 10
                      Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Oktober 2021 in Kraft.
   (2) Am 1. Januar 2021 treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nummer 2, 4, 5, 10, 11 Buchstabe b und
   Nummer 12,
2. Artikel 2 Nummer 2,
3. die Artikel 4 bis 6,

4. Artikel 7 Nummer 1 bis 3,
5. die Artikel 8 und 9.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt

                               Berlin, den 22. Dezember
zu verkünden.

2020
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                      Die Bundesministerin
                              der Justiz und für Verbraucherschutz
                                      Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 3320. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3cf56e740da1ada0….