Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 3320
BGBl. 2020 I S. 3320 · 36.269 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Verbesserung des Verbraucherschutzes
im Inkassorecht und zur Änderung weiterer
Vorschriften
Vom 22. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Rechtsdienstleistungsgesetzes
Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11a wird gestrichen.
b) Die Angabe zu § 13a wird durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„§ 13a Darlegungs- und Informationspflichten
bei Inkassodienstleistungen
§ 13b Erstattungsfähigkeit der Kosten von In-
kassodienstleistern
§ 13c Beauftragung von Rechtsanwälten und
Inkassodienstleistern
§ 13d Vergütung der Rentenberater
§ 13e Aufsichtsmaßnahmen“.
2. Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt
§ 15b entsprechend.“
3. § 11a wird aufgehoben.
4. § 12 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. persönliche Eignung und Zuverlässigkeit;
hieran fehlt es in der Regel, wenn
a) die Person aus gesundheitlichen Gründen
nicht nur vorübergehend unfähig ist, die be-
antragte Tätigkeit ordnungsgemäß auszu-
üben,
b) die Person eine Tätigkeit ausübt, die mit der
beantragten Tätigkeit nicht vereinbar ist,
insbesondere weil die Wahrscheinlichkeit
einer über den Einzelfall hinausgehenden
Pflichtenkollision besteht,
c) die Vermögensverhältnisse der Person un-
geordnet sind,
d) einer der in § 7 Nummer 1, 2 oder 6 der Bun-
desrechtsanwaltsordnung genannten Gründe
vorliegt oder
e) die Person in den letzten drei Jahren vor der
Antragstellung
aa) wegen eines Verbrechens oder eines die
Berufsausübung betreffenden Verge-
hens rechtskräftig verurteilt worden ist
oder
bb) aus der Rechts- oder Patentanwalt-
schaft oder einem im Steuerberatungs-
gesetz oder in der Wirtschaftsprüferord-
nung geregelten Beruf ausgeschlossen,
im Disziplinarverfahren aus dem nota-
riellen Amt oder dem Dienst in der

Rechtspflege entfernt oder im Verfahren
über die Richteranklage entlassen wor-
den ist oder sie einer dieser Maßnahmen
durch einen Verzicht zuvorgekommen
ist,“.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 Nummer 3 und 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„3. bei einem Antrag auf Registrierung für
den Bereich Inkassodienstleistungen
eine Auskunft nach § 150 Absatz 5 der
Gewerbeordnung,
4. eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfah-
ren anhängig ist oder in den letzten drei
Jahren vor Antragstellung eine Ein-
tragung in das Schuldnerverzeichnis
(§ 882b der Zivilprozessordnung) erfolgt
ist,“.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
Angabe „Satz 4“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Für Entscheidungen über den Versagungs-
grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
gilt § 15 der Bundesrechtsanwaltsordnung ent-
sprechend.“
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Re-
gistrierungsverfahrens“ die Wörter „und des
Meldeverfahrens nach § 15“ eingefügt.
6. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a bis 13d
eingefügt:
„§ 13a
Darlegungs- und
Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
(1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleis-
tungen erbringen (Inkassodienstleister), müssen
mit der ersten Geltendmachung einer Forderung
gegenüber einer Privatperson folgende Informatio-
nen klar und verständlich in Textform übermitteln:
1. den Namen oder die Firma ihres Auftraggebers
sowie dessen Anschrift, sofern nicht dargelegt
wird, dass durch die Angabe der Anschrift über-
wiegende schutzwürdige Interessen des Auf-
traggebers beeinträchtigt würden,
2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter kon-
kreter Darlegung des Vertragsgegenstands und
des Datums des Vertragsschlusses, bei uner-
laubten Handlungen unter Darlegung der Art
und des Datums der Handlung,
3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine
Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzin-
senden Forderung, des Zinssatzes und des Zeit-
raums, für den die Zinsen berechnet werden,
4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Ver-
zugszinssatz geltend gemacht wird, einen ge-
sonderten Hinweis hierauf und die Angabe, auf-
grund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz
gefordert wird,
5. wenn Inkassokosten geltend gemacht werden,
Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungs-
grund,
6. wenn mit den Inkassokosten Umsatzsteuerbe-
träge geltend gemacht werden, eine Erklärung,
dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als
Vorsteuer abziehen kann,
7. wenn die Anschrift der Privatperson nicht vom
Gläubiger mitgeteilt, sondern anderweitig ermit-
telt wurde, einen Hinweis hierauf sowie darauf,
wie eventuell aufgetretene Fehler geltend ge-
macht werden können,
8. Bezeichnung, Anschrift und elektronische Er-
reichbarkeit der für sie zuständigen Aufsichts-
behörde.
(2) Auf die entsprechende Anfrage einer Privat-
person hat ein Inkassodienstleister die folgenden
ergänzenden Informationen unverzüglich in Text-
form mitzuteilen:
1. den Namen oder die Firma desjenigen, in des-
sen Person die Forderung entstanden ist,
2. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des
Vertragsschlusses.
(3) Beabsichtigt ein Inkassodienstleister, mit
einer Privatperson eine Stundungs- oder Raten-
zahlungsvereinbarung zu treffen, so hat er sie zu-
vor in Textform auf die dadurch entstehenden Kos-
ten hinzuweisen.
(4) Fordert ein Inkassodienstleister eine Privat-
person zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses
auf, so hat er sie mit der Aufforderung nach Maß-
gabe des Satzes 2 in Textform darauf hinzuweisen,
dass sie durch das Schuldanerkenntnis in der Re-
gel die Möglichkeit verliert, solche Einwendungen
und Einreden gegen die anerkannte Forderung gel-
tend zu machen, die zum Zeitpunkt der Abgabe
des Schuldanerkenntnisses begründet waren. Der
Hinweis muss
1. deutlich machen, welche Teile der Forderung
vom Schuldanerkenntnis erfasst werden, und
2. typische Beispiele von Einwendungen und Ein-
reden benennen, die nicht mehr geltend ge-
macht werden können, wie das Nichtbestehen,
die Erfüllung oder die Verjährung der anerkann-
ten Forderung.
(5) Privatperson im Sinne dieser Vorschrift ist
jede natürliche Person, gegen die eine Forderung
geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang
mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruf-
lichen Tätigkeit steht.
§ 13b
Erstattungsfähigkeit der
Kosten von Inkassodienstleistern
(1) Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein
Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet
hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der

Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die ei-
nem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den
Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgeset-
zes zustehen würde.
(2) Die Erstattung der Vergütung von Inkasso-
dienstleistern für die Vertretung im Zwangsvoll-
streckungsverfahren richtet sich nach § 788 der
Zivilprozessordnung.
§ 13c
Beauftragung von
Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern
Beauftragt der Gläubiger einer Forderung mit
deren Einziehung sowohl einen Inkassodienstleis-
ter als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm
dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe
als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden
wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt
hätte. Dies gilt für alle außergerichtlichen und ge-
richtlichen Aufträge. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
wenn der Schuldner die Forderung erst nach der
Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten
hat und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung
eines Rechtsanwalts gegeben hat.
§ 13d
Vergütung der Rentenberater
(1) Für die Vergütung der Rentenberater gilt
das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsprechend.
Richtet sich die Vergütung nach dem Gegen-
standswert, so hat der Rentenberater den Auftrag-
geber vor der Übernahme des Auftrags hierauf hin-
zuweisen.
(2) Rentenberatern ist es untersagt, geringere
Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu
fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Ab-
satz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) ist
unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungs-
gesetz nichts anderes bestimmt; Verpflichtungen,
die Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kos-
ten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig.
Im Einzelfall darf besonderen Umständen in der
Person des Auftraggebers, insbesondere dessen
Bedürftigkeit, durch Ermäßigung oder Erlass von
Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auf-
trags Rechnung getragen werden.
(3) Für die Erstattung der Vergütung der Renten-
berater in einem gerichtlichen Verfahren gelten die
Vorschriften der Verfahrensordnungen über die Er-
stattung der Vergütung eines Rechtsanwalts ent-
sprechend.“
7. Der bisherige § 13a wird § 13e und wird wie folgt
geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Aufsicht umfasst zudem die Einhaltung an-
derer Gesetze, soweit sich aus diesen Vorgaben
für die berufliche Tätigkeit der registrierten Per-
sonen ergeben.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dieses Geset-
zes“ durch die Wörter „der in Absatz 1 ge-
nannten Gesetze“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Sie kann insbesondere anordnen, dass ein
bestimmtes Verhalten zu unterlassen ist.
Eine solche Anordnung kommt insbeson-
dere zur Klärung einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung oder bei einem
erheblichen oder wiederholten Verstoß ge-
gen Rechtsvorschriften in Betracht.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Obliegt die Kontrolle der Einhaltung von
Vorgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vor-
rangig einer anderen Behörde oder ist in Bezug
auf solche Vorgaben ein sonstiges Verfahren
anhängig, so hat die nach diesem Gesetz zu-
ständige Behörde in der Regel den Ausgang
der Prüfung der anderen Behörde oder des
sonstigen Verfahrens abzuwarten und erst im
Anschluss daran zu entscheiden, ob noch Maß-
nahmen nach diesem Gesetz erforderlich sind.“
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) In Beschwerdeverfahren teilt die Auf-
sichtsbehörde dem Beschwerdeführer ihre Ent-
scheidung mit, sobald das Verfahren bei ihr ab-
geschlossen ist. In der Mitteilung sind die we-
sentlichen Gründe für die Entscheidung kurz
darzustellen. Die Mitteilung ist nicht anfecht-
bar.“
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11a“ durch die
Angabe „§ 13a“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Entscheidung über einen Widerruf nach
Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 12 Ab-
satz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt § 15 der Bun-
desrechtsanwaltsordnung entsprechend.“
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
Angabe „Satz 3“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Registrierungsver-
fahren“ durch das Wort „Meldeverfahren“
ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma und das Wort „und“
ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. eine Einwilligung zur Veröffent-
lichung von Telefonnummer und
E-Mail-Adresse im Rechtsdienst-
leistungsregister, falls eine solche
erteilt werden soll.“

dd) In Satz 4 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 1“
durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 und 2“
ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
„§ 11a“ durch die Angabe „§ 13a“ ersetzt.
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die
Angabe „§ 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1“
durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1,
§ 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15
Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
bbb) Nummer 1 Buchstabe e wird durch die
folgenden Buchstaben e bis g ersetzt:
„e) des Inhalts und Umfangs der
Rechtsdienstleistungsbefugnis ein-
schließlich erteilter Auflagen,
f) gegebenenfalls des Umstands,
dass es sich um eine vorüberge-
hende Registrierung nach § 15
handelt, und der Berufsbezeich-
nung, unter der die Rechtsdienst-
leistungen nach § 15 Absatz 4 im
Inland zu erbringen sind,
g) bestehender sofort vollziehbarer
Rücknahmen und Widerrufe der
Registrierung,“.
bb) In Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch
die Wörter „in Textform“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1
oder § 13 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1
Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15
Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „einer Daten-
bank“ durch die Wörter „einem Dateisys-
tem“ und wird das Wort „dieser“ durch das
Wort „diesem“ ersetzt.
bb) In Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 13a“
durch die Angabe „§ 13e“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Verwaltungszusammenarbeit mit
Behörden anderer Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union, anderer Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums und
der Schweiz gelten die §§ 8a bis 8d des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes entsprechend.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „die euro-
päische“ durch das Wort „diese“ ersetzt.
12. Dem § 19 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Mehrere Länder können eine Aufgabenwahrneh-
mung durch eine Landesjustizverwaltung vereinba-
ren.“
13. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wör-
tern „§ 9 Absatz 1 Satz 1“ ein Komma und die
Wörter „§ 13e Absatz 2 Satz 3“ und wird nach
der Angabe „Absatz 7“ die Angabe „Satz 2“ ein-
gefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch die fol-
genden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
„1. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4,
auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7
Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 13a Absatz 1 eine Informa-
tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3. entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1
einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,“.
bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
Nummern 4 und 5 und die Angabe „Ab-
satz 7“ wird jeweils durch die Wörter „Ab-
satz 7 Satz 2“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außer-
gerichtliche Inkassodienstleistung, die eine un-
bestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der An-
merkung zu Nummer 2300 des Vergütungsver-
zeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert
bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1
Satz 1 30 Euro.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. In § 25 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter
„nach § 802c der Zivilprozessordnung“ durch die
Wörter „(§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in
Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter
über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der
Zivilprozessordnung)“ ersetzt.
3. § 31b wird wie folgt gefasst:
„§ 31b
Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsver-
einbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergü-
tungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert
50 Prozent des Anspruchs.“

4. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1000 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand
„1000 Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 13 RVG
1. durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis
beseitigt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
2. durch den die Erfüllung des Anspruchs geregelt wird bei gleichzeitigem
vorläufigem Verzicht auf seine gerichtliche Geltendmachung oder, wenn
bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleich-
zeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (Zahlungs-
vereinbarung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,7“.
(1) Die Gebühr nach Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Hauptanspruch anerkannt
oder wenn auf ihn verzichtet wird. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwen-
den.
(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei
denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne dieser Vorschrift nicht
ursächlich war.
(3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter
dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr,
wenn die
Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.
(4) Bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts entsteht die Gebühr, soweit
über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann. Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
sind anzuwenden.
(5) Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen
(§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt,
im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser
Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht. In Kindschaftssachen ent-
steht die Gebühr auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegen-
stand nicht vertraglich verfügt werden kann. Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzu-
wenden.
b) In den Nummern 1003 und 1004 werden jeweils im Gebührentatbestand die Wörter „Die Gebühren 1000 bis
1002“ durch die Wörter „Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002“ ersetzt.
c) In Nummer 2300 wird die Anmerkung wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.
bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft,
kann eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders
umfangreich oder besonders schwierig war. In einfachen Fällen kann nur eine Gebühr von 0,5 gefordert
werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung auf die
hin beglichen wird. Der Gebührensatz beträgt höchstens 1,3.“
Artikel 3
Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 43d der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1403) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 43d
Darlegungs- und
Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
(1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen
erbringt, muss mit der ersten Geltendmachung einer
Forderung gegenüber einer Privatperson folgende In-
formationen klar und verständlich in Textform übermit-
teln:
erste Zahlungsaufforderung
1. den Namen oder die Firma des Auftraggebers sowie
dessen Anschrift, sofern nicht dargelegt wird, dass
durch die Angabe der Anschrift überwiegende
schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beein-
trächtigt würden,
2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter
Darlegung des Vertragsgegenstands und des Da-
tums des Vertragsschlusses, bei unerlaubten Hand-
lungen unter Darlegung der Art und des Datums der
Handlung,
3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsbe-
rechnung unter Darlegung der zu verzinsenden For-
derung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den
die Zinsen berechnet werden,
4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugs-
zinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten

Hinweis hierauf und die Angabe, auf Grund welcher
Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
5. wenn Inkassokosten geltend gemacht werden, An-
gaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
6. wenn mit den Inkassokosten Umsatzsteuerbeträge
geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der
Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer ab-
ziehen kann,
7. wenn die Anschrift der Privatperson nicht vom Gläu-
biger mitgeteilt, sondern anderweitig ermittelt wur-
de, einen Hinweis hierauf sowie darauf, wie even-
tuell aufgetretene Fehler geltend gemacht werden
können,
8. Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreich-
barkeit der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskam-
mer.
(2) Auf eine entsprechende Anfrage einer Privatper-
son hat der Inkassodienstleistungen erbringende
Rechtsanwalt die folgenden ergänzenden Informatio-
nen unverzüglich in Textform mitzuteilen:
1. den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen
Person die Forderung entstanden ist,
2. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Ver-
tragsschlusses.
(3) Beabsichtigt der Inkassodienstleistungen erbrin-
gende Rechtsanwalt, mit einer Privatperson eine Stun-
dungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, so
hat er sie zuvor in Textform auf die dadurch entstehen-
den Kosten hinzuweisen.
(4) Fordert der Inkassodienstleistungen erbringende
Rechtsanwalt eine Privatperson zur Abgabe eines
Schuldanerkenntnisses auf, so hat er sie mit der Auf-
forderung nach Maßgabe des Satzes 2 in Textform da-
rauf hinzuweisen, dass sie durch das Schuldaner-
kenntnis in der Regel die Möglichkeit verliert, solche
Einwendungen und Einreden gegen die anerkannte
Forderung geltend zu machen, die zum Zeitpunkt der
Abgabe des Schuldanerkenntnisses begründet waren.
Der Hinweis muss
1. deutlich machen, welche Teile der Forderung vom
Schuldanerkenntnis erfasst werden, und
2. typische Beispiele von Einwendungen und Einreden
benennen, die nicht mehr geltend gemacht werden
können, wie das Nichtbestehen oder die Erfüllung
oder die Verjährung der anerkannten Forderung.
(5) Privatperson im Sinne dieser Vorschrift ist jede
natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend
gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
steht.“
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes über die Tätigkeit
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-
anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I
S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 10. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2929) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „wird“
die Wörter „oder die Person aus sonstigen Gründen
den Status eines europäischen Rechtsanwalts ver-
liert“ eingefügt.
2. In § 37 Absatz 1 werden die Wörter „europäische
Verwaltungszusammenarbeit gelten die §§ 8a bis 8e
des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maß-
gabe“ durch die Wörter „Verwaltungszusammen-
arbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz
gelten die §§ 8a bis 8d des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes mit der Maßgabe entsprechend“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes über die Tätigkeit
europäischer Patentanwälte in Deutschland
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patent-
anwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1121, 1137), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom
30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 15 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Verliert eine im Meldeverzeichnis eingetra-
gene Person den Status eines europäischen Patent-
anwalts, so wird die Eintragung im Meldeverzeichnis
zunächst gesperrt und nach angemessener Zeit ge-
löscht.“
2. Dem § 21 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zudem gilt § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Tä-
tigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
entsprechend.“
3. In § 24 Absatz 1 werden die Wörter „europäische
Verwaltungszusammenarbeit gelten die §§ 8a bis 8e
des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maß-
gabe“ durch die Wörter „Verwaltungszusammen-
arbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz
gelten die §§ 8a bis 8d des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes mit der Maßgabe entsprechend“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Rechtsdienstleistungsverordnung
Die Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni
2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „schriftlich
oder elektronisch“ durch die Wörter „in Textform“
ersetzt.
2. In § 7 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 13“ die
Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 15 Absatz 2
Satz 1“ eingefügt.
3. § 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die öffentlich bekanntzumachenden Daten werden
von der Behörde, die nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13
Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1
des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Unter-
sagung oder für das Registrierungs- oder Meldever-

fahren zuständig ist, unverzüglich nach der Regis-
trierung elektronisch an die zentrale Veröffent-
lichungsstelle übermittelt.“
4. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer
zentralen Datenbank“ durch die Wörter „einem zen-
tralen Dateisystem“ ersetzt und wird das Wort „in-
soweit“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung des
Einführungsgesetzes zum
Rechtsdienstleistungsgesetz
Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungs-
gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840,
2846), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Inhaber von behördlichen Erlaubnissen
zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten,
die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer
sind, können unter Vorlage ihrer Erlaubnisur-
kunde die Registrierung nach § 13 des Rechts-
dienstleistungsgesetzes beantragen.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„(registrierte Erlaubnisinhaber)“ die Wörter „und
entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
des Rechtsdienstleistungsgesetzes in das
Rechtsdienstleistungsregister eingetragen“ ein-
gefügt.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) Absatz 6 wird Absatz 5.
2. In § 2 werden die Wörter „von § 1 Abs. 1 Satz 2“
durch die Wörter „von § 1 Absatz 1“ und wird die
Angabe „§ 34e Abs. 1“ durch die Angabe „§ 34d
Absatz 2“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den
nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt
gleich:
1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88
Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1,
den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den
§§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174,
195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Ab-
satz 2, § 702 Absatz 2 Satz 2 und § 811 Ab-
satz 1 Nummer 7 der Zivilprozessordnung,
2. § 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Ab-
satz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des
Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit,
3. § 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeits-
gerichtsgesetzes,
4. den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Ab-
satz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes,
wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und So-
zialversicherungsrecht ausschließt,
5. den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Ab-
satz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsord-
nung,
6. den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Ab-
satz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung,
wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfe-
leistung in Steuersachen umfasst.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Num-
mern“ durch die Wörter „des Satzes 1 Nummer“
ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Vergütung
(1) Für die Vergütung der registrierten Erlaubnis-
inhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und
Frachtprüfer gilt § 13d des Rechtsdienstleistungs-
gesetzes entsprechend.
(2) Für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung
von Kammerrechtsbeiständen gilt § 13d Absatz 3
des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.“
5. In § 5 Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die
Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der
Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 753 folgende Angabe eingefügt:
„ § 753a Vollmachtsnachweis“.
2. § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„4. Personen, die Inkassodienstleistungen erbrin-
gen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsge-
setzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das
Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvoll-
streckung wegen Geldforderungen in das be-
wegliche Vermögen mit Ausnahme von Hand-
lungen, die ein streitiges Verfahren einleiten
oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzu-
nehmen sind.“
3. Nach § 753 wird folgender § 753a eingefügt:
„§ 753a
Vollmachtsnachweis
Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermö-
gen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2
Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße
Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises
einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht.
Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g.“

Artikel 9
Änderung der
Gewerbeordnung
§ 6 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S. 202), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwälte“
das Komma und die Wörter „Patentanwälte und
Notare, der nach § 16 des Rechtsdienstleistungsge-
setzes im Rechtsdienstleistungsregister eingetrage-
nen Personen“ durch die Wörter „und Rechtsan-
waltsgesellschaften, der Patentanwälte und Patent-
anwaltsgesellschaften, der Notare, der in § 10 Ab-
satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und § 1
Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum
Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen“
ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „den Gewerbebetrieb
der Versicherungsunternehmen,“ gestrichen.
3. In Satz 3 werden nach der Angabe „Titels XI“ die
Wörter „auf den Gewerbebetrieb der Versicherungs-
unternehmen sowie“ eingefügt.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Oktober 2021 in Kraft.
(2) Am 1. Januar 2021 treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nummer 2, 4, 5, 10, 11 Buchstabe b und
Nummer 12,
2. Artikel 2 Nummer 2,
3. die Artikel 4 bis 6,
4. Artikel 7 Nummer 1 bis 3,
5. die Artikel 8 und 9.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 22. Dezember
zu verkünden.
2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 3320. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3cf56e740da1ada0….