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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2449

BGBl. 2009 I S. 2449 · 120.733 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2449 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2449
                                      Gesetz
                         zur Modernisierung von Verfahren
         im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften*)
                                                         Vom 30. Juli

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1

                      Änderung
           der Bundesrechtsanwaltsordnung
   Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2280), wird wie folgt geändert:

 1. Die Überschrift vor § 6 wird wie folgt gefasst:

                   „2. Die Zulassung zur
           Rechtsanwaltschaft und ihr Erlöschen“.

 2. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird aufgehoben.
    b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

 3. Die §§ 8 und 11 werden aufgehoben.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
   über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006,
   S. 36).
2009

4. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. nicht binnen drei Monaten, nachdem die

         Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der
         Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrich-
         tet;“.
  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die so-
     fortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155
     Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2
     und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall
     des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der

     Regel zu treffen.“
5. § 15 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 15

              Ärztliches Gutachten bei
        Versagung und Widerruf der Zulassung
     (1) Wenn es zur Entscheidung über den Versa-
  gungsgrund des § 7 Nr. 7 oder den Widerrufsgrund
  des § 14 Abs. 2 Nr. 3 erforderlich ist, gibt die
  Rechtsanwaltskammer dem Betroffenen auf, inner-
  halb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen

  Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden
  Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzule-
BGBl. 2009, Seite 2450 — Originalseite als Abbildung
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   gen. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung
   und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält,
   auch auf einer klinischen Beobachtung des Betrof-
   fenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der
   Betroffene zu tragen.

     (2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Grün-
   den zu versehen und zuzustellen. Gegen sie
   können die Rechtsbehelfe gegen belastende Ver-
   waltungsakte eingelegt werden. Sie haben keine
   aufschiebende Wirkung.
      (3) Wird das Gutachten ohne zureichenden
   Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwalts-
   kammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermu-
   tet, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Grün-
   den nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf

   eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben.

   Der Betroffene ist auf diese Folgen bei der Fristset-
   zung hinzuweisen.“
 6. § 16 wird aufgehoben.
 7. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort
      „Erlöschen“ und die Wörter „die Rücknahme
      oder den Widerruf“ gestrichen.
   b) Satz 2 wird aufgehoben.

 8. § 27 Abs. 3 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
 9. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer geordne-
           ten“ durch das Wort „der“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   b) Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
10. § 29a wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es
       im überwiegenden Interesse der Rechtspflege

       erforderlich ist.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „und seines
           Wohnsitzes“ gestrichen.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

11. In § 30 Abs. 1 werden nach dem Wort „benennen“

    ein Komma und die Wörter „der im Inland wohnt

    oder dort einen Geschäftsraum hat“ eingefügt.

12. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „aller Mit-
      glieder der Rechtsanwaltskammern“ gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die Eintragung in die Verzeichnisse er-
       folgt, sobald die Urkunde über die Zulassung
       ausgehändigt ist.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem bisherigen Wortlaut werden nach

           dem Wort „Kanzleianschrift“ die Wörter

           „und die Telekommunikationsdaten, die der
           Rechtsanwalt mitgeteilt hat“ sowie nach
           dem Wort „Zweigstellen“ ein Komma und
           die Wörter „die Berufsbezeichnung“ einge-

           fügt und die Wörter „Berufs- und Vertre-
           tungsverbote und deren Aufhebung oder
           Abänderung“ durch die Wörter „bestehende
           Berufs- und Vertretungsverbote“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Ist bei einem Berufs- oder Vertretungsver-
           bot ein Vertreter bestellt, ist die Vertreterbe-
           stellung unter Angabe von Familiennamen
           und Vornamen des Vertreters einzutragen.“
   d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „erlo-
      schen“ das Komma durch das Wort „oder“ er-
      setzt und die Wörter „oder verstorben“ gestri-
      chen.

13. Der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils wird wie folgt

    gefasst:

                     „Dritter Abschnitt
                   Verwaltungsverfahren

                            § 32
                Ergänzende Anwendung
           des Verwaltungsverfahrensgesetzes

      Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz
   oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-
   senen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes
   bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz. Die
   Verwaltungsverfahren können über eine einheitliche
   Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsver-
   fahrensgesetzes abgewickelt werden.

                            § 33

           Sachliche und örtliche Zuständigkeit

     (1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der
   auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnun-
   gen sind die Rechtsanwaltskammern zuständig,

   soweit nichts anderes bestimmt ist.

     (2) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
   mächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die ihm
   nach diesem Gesetz zustehen, auf den Präsidenten
   des Bundesgerichtshofes zu übertragen. Die Lan-
   desregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben
   und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen

   nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsver-

   ordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu

   übertragen. Die Landesregierungen können diese
   Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
   Landesjustizverwaltungen übertragen.
     (3) Örtlich zuständig ist die Rechtsanwaltskam-
   mer,
   1. deren Mitglied der Rechtsanwalt ist,

   2. bei der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
      beantragt ist oder

   3. in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat,

      die die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft

      besitzt oder beantragt.

   Wird die Aufnahme in eine andere Rechtsanwalts-
   kammer beantragt (§ 27 Abs. 3), so entscheidet
   diese über den Antrag.
BGBl. 2009, Seite 2451 — Originalseite als Abbildung
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                        § 34
                     Zustellung

   Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer
Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird
oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Er-
laubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen
wird, sind zuzustellen.

                        § 35

                  Bestellung eines

        Vertreters im Verwaltungsverfahren

   Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für

das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll

ein Rechtsanwalt bestellt werden.

                        § 36

          Ermittlung des Sachverhalts,
  personenbezogene Daten, Mitteilungspflichten

   (1) Die Rechtsanwaltskammer kann zur Ermitt-
lung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine
unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 11
des Bundeszentralregistergesetzes als Regelan-
frage einholen.
   (2) Gerichte und Behörden übermitteln perso-
nenbezogene Daten, deren Kenntnis aus Sicht der
übermittelnden Stelle für die Zulassung zur Rechts-
anwaltschaft, die Entstehung oder das Erlöschen
der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer,
die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis
oder Befreiung oder zur Einleitung eines Rügever-
fahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens
erforderlich sind, der Rechtsanwaltskammer oder
der für die Entscheidung zuständigen Stelle. Die
Übermittlung unterbleibt, soweit

1. durch die Übermittlung schutzwürdige Interes-
   sen des Betroffenen beeinträchtigt würden und
   das Informationsinteresse der Rechtsanwalts-
   kammer oder der für die Entscheidung zuständi-
   gen Stelle das Interesse des Betroffenen an dem
   Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt
   oder

2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen

   entgegenstehen.

Informationen über die Höhe rückständiger Steuer-
schulden können entgegen § 30 der Abgabenord-
nung zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs
der Zulassung wegen Vermögensverfalls übermit-
telt werden; die Rechtsanwaltskammer darf die
Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für
den sie ihr übermittelt worden sind.

   (3) Ist ein Rechtsanwalt Mitglied einer Berufs-
kammer eines anderen freien Berufs im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes, darf die Rechtsanwalts-
kammer personenbezogene Daten über den
Rechtsanwalt an die zuständige Berufskammer
übermitteln, soweit die Kenntnis der Information
aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfül-
lung der Aufgaben der anderen Berufskammer im
Zusammenhang mit der Zulassung zum Beruf oder
der Einleitung eines Rügeverfahrens oder berufsge-
richtlichen Verfahrens erforderlich ist. Absatz 2
Satz 2 gilt entsprechend.

      (4) Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer
   Notarkammer an und endet seine Mitgliedschaft in
   einer Rechtsanwaltskammer anders als durch Tod,
   so teilt die Kammer dies der Landesjustizverwal-
   tung und der Notarkammer unverzüglich mit.“

14. Der Vierte Abschnitt des Zweiten Teils wird aufge-
    hoben.
15. § 43c wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „durch die

          Rechtsanwaltskammer, der er angehört,“ ge-

          strichen.

      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Sozial-

          recht“ die Wörter „sowie für die Rechtsge-

          biete, die durch Satzung in einer Berufsord-
          nung nach § 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a

          bestimmt sind“ eingefügt.

      cc) In Satz 3 wird das Wort „zwei“ durch das
          Wort „drei“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „durch einen dem
      Rechtsanwalt zuzustellenden Bescheid“ gestri-
      chen.
16. In § 48 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „§ 625 der
    Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 138 des
    Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
    in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
    keit“ ersetzt.
17. In § 49b Abs. 3 Satz 6 werden die Wörter „und beim
    Oberlandesgericht ausschließlich“ gestrichen.
18. § 51 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsan-
      waltskammer“ die Wörter „ , bei Rechtsanwälten
      bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundes-
      ministerium der Justiz,“ eingefügt.

   b) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Se-
      mikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
      fügt:
      „dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechts-
      anwaltschaft erloschen ist.“

19. § 53 Abs. 5 Satz 4 wird aufgehoben.

20. § 54 wird aufgehoben.

21. § 55 wird die folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 4“ ge-
      strichen.
   b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „erloschen“
      das Komma und die Wörter „zurückgenommen
      oder widerrufen“ gestrichen.

22. § 56 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
         „(2) In Vermittlungsverfahren der Rechtsan-
      waltskammer hat der Rechtsanwalt auf Verlan-
      gen vor dem Vorstand der Rechtsanwaltskam-
      mer oder einem beauftragten Mitglied des Vor-
      standes zu erscheinen. Das Erscheinen soll an-
      geordnet werden, wenn der Vorstand oder das
      beauftragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu
      dem Ergebnis kommt, dass hierdurch eine Eini-
      gung gefördert werden kann.“
BGBl. 2009, Seite 2452 — Originalseite als Abbildung
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   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
23. In § 59b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b werden die Wör-
    ter „Beratungs- und Prozesskostenhilfe“ durch die
    Wörter „Beratungs-, Verfahrenskosten- und Pro-
    zesskostenhilfe“ ersetzt.

24. § 59g wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird aufgehoben.

       bb) In dem bisherigen Satz 2 werden nach den
           Wörtern „Dem Antrag“ die Wörter „auf Zu-
           lassung als Rechtsanwaltsgesellschaft“ ein-
           gefügt.

   b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.

   c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie
      folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „sind die §§ 11
           und 12 Abs. 1“ durch die Angabe „ist § 12
           Abs. 1“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

25. § 59h wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Erlö-
      schen“ das Komma und die Wörter „Rücknahme
      und Widerruf“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“
      die Wörter „mit Wirkung für die Zukunft“ einge-
      fügt.
   c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Bei Rücknahme oder Widerruf der Zulas-
       sung ist § 14 Abs. 4 entsprechend anzuwen-
       den.“
26. § 59i wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „und
      Zweigniederlassung“ gestrichen.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
           chen.

       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Wird der Sitz der Gesellschaft verlegt, gilt
          § 27 Abs. 3 entsprechend.“
   c) Absatz 2 wird aufgehoben.

27. § 59k Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Firma der Gesellschaft muss die Be-
   zeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ enthalten.“
28. In § 59m Abs. 2 werden die Wörter „und Vierten“

    gestrichen und die Angabe „§ 56 Abs. 1“ durch die

    Angabe „§ 56 Abs. 1 und 2“ sowie die Angabe „und

    163“ durch die Wörter „ , der Vierte Abschnitt des

    Fünften Teils und § 163“ ersetzt.
29. § 61 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Die Landesjustizverwaltung ordnet die Mitglie-
       der den Kammern zu.“
   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Sitz“ die
      Wörter „und den Bezirk“ eingefügt.

30. § 73 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nr. 2 und 3 werden jeweils nach dem
      Wort „vermitteln“ ein Semikolon und die Wörter

      „dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvor-
      schläge zu unterbreiten“ eingefügt.
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:

         „(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vor-
      stand den Beschwerdeführer von seiner Ent-
      scheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt
      nach Abschluss des Verfahrens einschließlich
      des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kur-
      zen Darstellung der wesentlichen Gründe für die
      Entscheidung zu versehen. § 76 bleibt unbe-
      rührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.“

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die

      Wörter „und Absatz 2 Nr. 1 bis 3“ werden durch
      die Wörter „ , Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3“
      ersetzt.
   d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen ei-
      nem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und

      seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Ver-
      mittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet,
      ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds
      bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur ver-
      bindlich, wenn er von beiden Seiten angenom-
      men wird.“
31. In § 74 Abs. 6 und § 74a Abs. 6 wird jeweils die
    Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe
    „§ 60 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
32. In § 84 Abs. 1 und § 89 Abs. 2 Nr. 2 werden die
    Wörter „und Verwaltungsgebühren“ jeweils durch
    die Wörter „ , Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
33. Der Dritte Abschnitt des Vierten Teils wird aufgeho-
    ben.
34. Die Überschrift des Fünften Teils wird wie folgt ge-
    fasst:
                       „Fünfter Teil

              Die Gerichte in Anwaltssachen
              und das gerichtliche Verfahren
        in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen“.
35. § 94 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht
   gleichzeitig
   1. dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder
      der Satzungsversammlung angehören,

   2. bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundes-

      rechtsanwaltskammer oder der Satzungsver-

      sammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein

      oder

   3. einem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbar-
      keit angehören.“

36. § 95 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:

      „(1a) Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsge-
   richts endet, sobald die Mitgliedschaft in der
   Rechtsanwaltskammer endet oder nachträglich ein
   Umstand eintritt, der nach § 94 Abs. 3 Satz 2 der
   Ernennung entgegensteht, und das Mitglied jeweils
   zustimmt. Das Mitglied und die Rechtsanwaltskam-
   mer haben Umstände nach Satz 1 der Landesjus-
BGBl. 2009, Seite 2453 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2453
   tizverwaltung und dem Anwaltsgericht unverzüglich
   mitzuteilen. Über die Beendigung des Amtes nach
   Satz 1 entscheidet auf Antrag der Landesjustizver-
   waltung der Anwaltsgerichtshof, wenn das betrof-
   fene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat;
   Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“

37. § 103 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Für das Ende des Amtes eines Mitglieds
      des Anwaltsgerichtshofes gilt § 95 Abs. 1a Satz 1
      und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass
      keine Mitgliedschaft mehr in einer der Rechtsan-
      waltskammern im Bezirk der Oberlandesgerichte
      besteht, für deren Bezirke der Anwaltsgerichts-
      hof errichtet ist.“

   c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 95 Abs. 2 und 3“
      durch die Angabe „§ 95 Abs. 1a Satz 3, Abs. 2
      und 3“ ersetzt.

38. In § 104 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein

    Komma ersetzt und werden die Wörter „soweit
    nicht gesetzlich bestimmt ist, dass anstelle des Se-
    nats der Vorsitzende oder der Berichterstatter ent-
    scheidet.“ angefügt.
39. § 106 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Ge-
      setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
      Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „der Verwal-
      tungsgerichtsordnung“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird das Wort „drei“ jeweils durch
      das Wort „zwei“ ersetzt.

40. § 108 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „§ 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

41. § 109 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

         „(1) Für das Ende des Amtes des anwaltli-
      chen Beisitzers gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2
      entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mit-
      gliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer mehr
      besteht.

         (2) Für die Amtsenthebung und die Entlas-
      sung aus dem Amt des Beisitzers ist § 95 Abs. 1a

      Satz 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwen-
      den, dass das Bundesministerium der Justiz an
      die Stelle der Landesjustizverwaltung tritt und
      über die Amtsenthebung ein Zivilsenat des
      Bundesgerichtshofes entscheidet. Bei der Ent-
      scheidung dürfen die Mitglieder des Senats für
      Anwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Ent-
      scheidung sind der Rechtsanwalt und die Bun-
      desrechtsanwaltskammer zu hören.“

   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

42. Dem Fünften Teil wird folgender Vierter Abschnitt
    angefügt:
                    „Vierter Abschnitt

               Das gerichtliche Verfahren
        in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

                         § 112a
         Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit

      (1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten
   Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitig-
   keiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses
   Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer
   Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten
   Rechtsanwaltskammern, einschließlich der Bun-
   desrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitig-
   keiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen
   Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwal-
   tungsrechtliche Anwaltssachen).

     (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das
   Rechtsmittel
   1. der Berufung gegen Urteile des Anwaltsge-

      richtshofes,

   2. der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des
      Gerichtsverfassungsgesetzes.
     (3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster
   und letzter Instanz
   1. über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die
      das Bundesministerium der Justiz oder die
      Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichts-
      hof getroffen hat oder für die das Bundesminis-
      terium der Justiz oder die Rechtsanwaltskammer
      bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist,
   2. über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüs-
      sen der Bundesrechtsanwaltskammer und der

      Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichts-
      hof.
                         § 112b
                 Örtliche Zuständigkeit
      Örtlich zuständig ist der Anwaltsgerichtshof, der
   für den Oberlandesgerichtsbezirk errichtet ist, in
   dem der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu er-
   lassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen, die be-
   rufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten
   beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinn-
   gemäß. In allen anderen Angelegenheiten ist der
   Anwaltsgerichtshof zuständig, der für den Oberlan-
   desgerichtsbezirk errichtet ist, in dem der Beklagte
   seinen Sitz, seine Kanzlei oder ansonsten seinen
   Wohnsitz hat.

                         § 112c

      Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
      (1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden
   Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren
   enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsge-
   richtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichts-
   hof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich;
   § 112e bleibt unberührt.

     (2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-
   nung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter
BGBl. 2009, Seite 2454 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2454
   sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsge-
   richtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen
   des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwal-
   tungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wo-
   chen.
      (3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungs-
   klage endet abweichend von § 80b der Verwal-
   tungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit
   des Verwaltungsaktes.

                         § 112d
              Klagegegner und Vertretung
     (1) Die Klage ist gegen die Rechtsanwaltskam-
   mer oder Behörde zu richten,
   1. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu
      erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die
      berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Betei-
      ligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt
      dies sinngemäß;
   2. deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens
      ist.

      (2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des
   Präsidiums oder Vorstandes und der Rechtsan-
   waltskammer wird die Rechtsanwaltskammer durch
   eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident
   des zuständigen Gerichts besonders bestellt.

                         § 112e
                        Berufung
      Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile,
   Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässig-
   keit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie
   vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichts-
   hof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren
   gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichts-
   ordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsge-
   richtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts
   und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Ober-
   verwaltungsgerichts tritt.

                         § 112f
         Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
      (1) Wahlen und Beschlüsse der Organe der
   Rechtsanwaltskammern mit Ausnahme der Sat-
   zungsversammlung können für ungültig oder nich-
   tig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des
   Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen
   oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz
   oder der Satzung nicht vereinbar sind.
      (2) Die Klage kann durch die Behörde, die die
   Staatsaufsicht führt, oder ein Mitglied der Rechts-
   anwaltskammer erhoben werden. Die Klage eines
   Mitglieds der Rechtsanwaltskammer gegen einen
   Beschluss ist nur zulässig, wenn es geltend macht,
   durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu
   sein.
      (3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur
   innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Be-
   schlussfassung stellen.“
43. In § 115c Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1
    Satz 2“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 3“ er-
    setzt.

44. In § 139 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „erloschen,
    zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 13 bis 16)“
    durch die Wörter „erloschen ist (§ 13)“ ersetzt.
45. In § 148 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
    zurückgenommen“ gestrichen.
46. Dem § 160 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkam-
   mer an, so ist eine beglaubigte Abschrift unverzüg-
   lich der Landesjustizverwaltung und der Notarkam-
   mer zu übersenden.“
47. In § 161 Abs. 2 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.
48. § 163 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 163
                  Sachliche Zuständigkeit“.

   b) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
      „Von den Aufgaben, die nach den Vorschriften
      des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes
      der Rechtsanwaltskammer zugewiesenen sind,
      nimmt das Bundesministerium der Justiz die
      Aufgaben wahr, die die Zulassung zur Rechtsan-
      waltschaft und ihr Erlöschen, die Kanzlei sowie
      die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers
      betreffen. Das Bundesministerium der Justiz ist
      die zuständige Stelle nach § 51 Abs. 7 dieses
      Gesetzes. Es nimmt auch die Aufgaben wahr,
      die der Landesjustizverwaltung zugewiesen
      sind. Die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben
      obliegt der Rechtsanwaltskammer bei dem Bun-
      desgerichtshof.“
   c) In dem bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort
      „tritt“ die Wörter „in Verfahren zur Ahndung von
      Pflichtverletzungen“ eingefügt.
49. § 170 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
      „Die Zulassung kann aufschiebend befristet
      werden. Die Frist soll drei Monate nicht über-
      schreiten.“
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2“ durch
      die Angabe „§ 10 Abs. 1“ ersetzt.
50. Dem § 172b wird folgender Satz angefügt:
   „§ 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulas-
   sung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
   widerrufen werden kann.“

51. § 173 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 173
                Bestellung eines Vertreters
             und eines Abwicklers der Kanzlei
      (1) Das Bundesministerium der Justiz soll zum
   Vertreter einen bei dem Bundesgerichtshof zu-
   gelassenen Rechtsanwalt bestellen. Es kann auch
   einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddrei-
   ßigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit
   mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung aus-
   übt.
      (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung
   eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55). Weist die
   Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof
   nach, dass für die Erledigung der laufenden Auf-
BGBl. 2009, Seite 2455 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2455
   träge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsuch-
   enden nicht schlechter stellt als die Anwendung
   des § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwick-
   lers.
      (3) Für die Bestellung eines Vertreters (§ 47
   Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, § 161 Abs. 1
   Satz 1, § 163) wird eine Gebühr von 25 Euro erho-
   ben. Die Gebühr wird mit der Beendigung der
   Amtshandlung fällig. Sie kann schon vorher einge-
   fordert werden. § 192 Abs. 2 gilt entsprechend.“
52. Dem § 174 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Für die Dauer der Zulassung bei dem Bundesge-
   richtshof ruht die Mitgliedschaft in der bisherigen
   Rechtsanwaltskammer.“

53. Die Überschrift vor § 191 und § 191 werden aufge-
    hoben.
54. Die Überschrift vor § 191a wird wie folgt gefasst:
             „3. Die Satzungsversammlung“.
55. Nach § 191e wird folgender Abschnitt eingefügt:

                     „Dritter Abschnitt

                       Schlichtung

                          § 191f

        Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
      (1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird
   eine unabhängige Stelle zur Schlichtung von Strei-
   tigkeiten zwischen Mitgliedern von Rechtsanwalts-
   kammern und deren Auftraggebern eingerichtet.
   Die Stelle führt den Namen „Schlichtungsstelle der
   Rechtsanwaltschaft“.
      (2) Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskam-
   mer bestellt einen oder mehrere Schlichter, die al-
   lein oder als Kollegialorgan tätig werden. Zum
   Schlichter, der allein tätig wird, darf nur bestellt
   werden, wer die Befähigung zum Richteramt be-
   sitzt, weder Rechtsanwalt ist noch in den letzten
   drei Jahren vor Amtsantritt war und weder im
   Haupt- noch im Nebenberuf bei der Bundesrechts-
   anwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder
   einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist
   oder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig
   war. Erfolgt die Schlichtung durch ein Kollegialor-
   gan, muss mindestens einer der Schlichter die Be-
   fähigung zum Richteramt besitzen; höchstens die
   Hälfte seiner Mitglieder dürfen Rechtsanwälte sein.
   Nichtanwaltliches Mitglied des Kollegialorgans darf
   nur sein, wer in den letzten drei Jahren vor Amts-
   antritt nicht Rechtsanwalt war und weder im Haupt-
   noch im Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwalts-
   kammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem
   Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in
   den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig war.
   Anwaltliche Mitglieder des Kollegialorgans dürfen
   nicht dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer
   oder eines Verbandes der Rechtsanwaltschaft
   angehören oder im Haupt- oder Nebenberuf bei
   der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsan-
   waltskammer oder einem Verband der Rechtsan-
   waltschaft tätig sein.
     (3) Es wird ein Beirat errichtet, dem Vertreter der
   Bundesrechtsanwaltskammer, von Rechtsanwalts-
   kammern, Verbänden der Rechtsanwaltschaft und

   Verbänden der Verbraucher angehören müssen.
   Andere Personen können in den Beirat berufen wer-
   den. Höchstens die Hälfte der Mitglieder des Bei-
   rats dürfen Rechtsanwälte sein. Dem Beirat ist vor
   der Bestellung von Schlichtern und vor Erlass und
   Änderung der Satzung Gelegenheit zur Stellung-
   nahme zu geben. Er kann eigene Vorschläge für
   die Bestellung von Schlichtern und die Ausgestal-
   tung der Satzung unterbreiten.
      (4) Die Schlichtungsstelle veröffentlicht jährlich
   einen Tätigkeitsbericht.
     (5) Die Hauptversammlung der Bundesrechtsan-
   waltskammer regelt die Einzelheiten der Organi-
   sation der Schlichtungsstelle, der Errichtung und
   Aufgaben des Beirates einschließlich der Berufung
   weiterer Beiratsmitglieder, der Bestellung der
   Schlichter, der Geschäftsverteilung und des
   Schlichtungsverfahrens durch Satzung nach fol-
   genden Grundsätzen:
   1. durch die Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle
      muss unparteiisches Handeln sichergestellt sein;

   2. die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewer-
      tungen vorbringen können und rechtliches Ge-
      hör erhalten;

   3. die Schlichter und ihre Hilfspersonen müssen die
      Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten,
      von denen sie im Schlichtungsverfahren Kennt-
      nis erhalten;
   4. die Durchführung des Schlichtungsverfahrens
      darf nicht von der Inanspruchnahme eines Ver-
      mittlungsverfahrens nach § 73 Abs. 2 Nr. 3
      abhängig gemacht werden;
   5. das Schlichtungsverfahren muss zügig und für
      die Beteiligten unentgeltlich durchgeführt wer-
      den;

   6. die Schlichtung muss jedenfalls für vermögens-
      rechtliche Streitigkeiten bis zu einem Wert von
      15 000 Euro statthaft sein;
   7. die Verfahrensregeln müssen für Interessierte
      zugänglich sein.“
56. Die Überschrift vor § 192 wird wie folgt gefasst:

                     „Erster Abschnitt
               Die Kosten in Verwaltungs-
         verfahren der Rechtsanwaltskammern“.
57. § 192 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 192
          Erhebung von Gebühren und Auslagen
      Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshand-
   lungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die
   Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur
   Rechtsanwaltschaft und auf Bestellung eines Ver-
   treters sowie für die Prüfung von Anträgen auf
   Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer Fach-
   anwaltsbezeichnung, zur Deckung des Verwal-
   tungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und
   Auslagen erheben. Das Verwaltungskostengesetz
   findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allge-
   meinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2
   bis 7 des Verwaltungskostengesetzes) beim Erlass
   von Satzungen auf Grund des § 89 Abs. 2 Nr. 2 ent-
   sprechend gelten.“
BGBl. 2009, Seite 2456 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2456
58. Nach § 192 wird folgender Zweiter Abschnitt einge-
    fügt:

                    „Zweiter Abschnitt

          Die Kosten in gerichtlichen Verfahren
        in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

                           § 193

                      Gerichtskosten
      In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen wer-
   den Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der
   Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind
   die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der
   Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften
   des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzu-
   wenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes
   bestimmt ist.

                           § 194

                        Streitwert

      (1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des
   Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen
   festgesetzt.

      (2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur
   Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder
   Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro
   anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Um-

   stände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs

   und der Bedeutung der Sache sowie der Vermö-

   gens- und Einkommensverhältnisse des Klägers,
   kann das Gericht einen höheren oder einen nied-
   rigeren Wert festsetzen.

     (3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3
   des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.“
59. Der bisherige Zweite Abschnitt des Zehnten Teils
    wird der Dritte Abschnitt.

60. In § 197 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Er-
    löschen“ das Komma und die Wörter „Rücknahme
    oder Widerrufs“ gestrichen.
61. Der bisherige Dritte Abschnitt des Zehnten Teils
    wird aufgehoben.

62. § 204 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
63. § 207 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird aufgehoben.

       bb) In dem bisherigen Satz 2 werden nach dem
           Wort „Antrag“ die Wörter „auf Aufnahme“
           eingefügt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „12, 18, 27
      und 29 bis 31, der Dritte, Vierte, Sechste“ durch
      die Wörter „12 und 12a, der Dritte und Vierte Teil,
      der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der
      Sechste“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird aufgehoben.
   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

64. Die Überschrift vor § 208 wird gestrichen.

65. § 208 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 208

           Landesrechtliche Beschränkungen
         der Parteivertretung und Beistandschaft

      Ist durch Landesgesetz im Verfahren vor dem
   Schiedsmann oder vor anderen Güte- oder Sühne-
   stellen der Ausschluss von Bevollmächtigten oder
   Beiständen vorgesehen, so kann er auch auf
   Rechtsanwälte erstreckt werden. Auf Grund von
   landesrechtlichen Vorschriften können Rechtsan-
   wälte nicht als Bevollmächtigte oder Beistände zu-
   rückgewiesen werden.“
66. § 209 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „12, 27
      und 29 bis 31, der Dritte, Vierte, Sechste“ durch
      die Wörter „12 und 12a, der Dritte und Vierte Teil,
      der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der
      Sechste“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

67. § 210 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 210

                    Bestehenbleiben
               von Rechtsanwaltskammern

     Am 1. September 2009 bestehende Rechtsan-

   waltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines

   Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen.“

68. Die §§ 211 und 212 werden aufgehoben.

69. § 215 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 215
                  Übergangsregelungen

      (1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten
   Verwaltungsverfahren in Anwaltssachen werden in
   der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden,
   nach diesem Gesetz in der ab diesem Tag gelten-
   den Fassung fortgeführt, soweit nichts anderes
   bestimmt ist. Maßnahmen, die auf Grund des bis
   zum 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen
   worden sind, bleiben rechtswirksam. Auf Verwal-
   tungsverfahren in Anwaltssachen, die vor dem
   1. September 2009 eingeleitet wurden, sind die
   bis zu diesem Tag geltenden kostenrechtlichen Re-
   gelungen weiter anzuwenden.

      (2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen
   Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009
   ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das wei-
   tere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag gelten-
   den Recht.

     (3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen
   gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen
   Anwaltssachen werden nach den bis zu diesem
   Tag geltenden Bestimmungen einschließlich der
   kostenrechtlichen Regelungen fortgeführt.“

70. Der Zweite Abschnitt des Dreizehnten Teils wird
    aufgehoben.
BGBl. 2009, Seite 2457 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2457

71. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird die Angabe „Anlage (zu § 195 Satz 1)“ durch die Angabe „Anlage (zu § 193 Satz 1
       und § 195 Satz 1)“ ersetzt.
    b) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
       aa) Der Angabe zu Abschnitt 1 wird folgende Angabe vorangestellt:
          „Teil 1 Anwaltsgerichtliche Verfahren“.
      bb) Folgende Angaben werden angefügt:
          „Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
          Abschnitt 1        Erster Rechtszug
          Unterabschnitt 1            Anwaltsgerichtshof
          Unterabschnitt 2            Bundesgerichtshof
          Abschnitt 2        Zulassung und Durchführung der Berufung
          Abschnitt 3        Vorläufiger Rechtsschutz
          Unterabschnitt 1            Anwaltsgerichtshof
          Unterabschnitt 2            Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
          Unterabschnitt 3            Bundesgerichtshof
          Abschnitt 4        Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör“.
   c) Dem bisherigen Wortlaut wird folgende Überschrift vorangestellt:
                                                                                     „Teil 1
                                                               Anwaltsgerichtliche Verfahren“.
   d) Folgender Teil 2 wird angefügt:
                                                                                     „Teil 2
                                                                 Gerichtliche Verfahren
                                                       in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

                                                                                                                                                 Gebührenbetrag oder
         Nr.                                                    Gebührentatbestand                                                               Satz der Gebühr nach
                                                                                                                                                       § 34 GKG
                                                                              Abschnitt 1
                                                                           Erster Rechtszug
                                                                           Unterabschnitt 1
                                                                          Anwaltsgerichtshof
        2110    Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           4,0
        2111    Beendigung des gesamten Verfahrens durch
                 1. Zurücknahme der Klage
                     a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
                     b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
                        Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache
                        der Geschäftsstelle übermittelt wird,
                     c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
                        i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a
                        Abs. 2 Satz 1 VwGO,
                 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
                 3. gerichtlichen Vergleich oder
                 4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
                    anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
                    über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
                    Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
                    nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
                es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
                Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausge-
                gangen ist:
                Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          2,0
                   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

BGBl. 2009, Seite 2458 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2458


                                                                                                                                                 Gebührenbetrag oder
        Nr.                                                    Gebührentatbestand                                                                Satz der Gebühr nach
                                                                                                                                                       § 34 GKG
                                                                           Unterabschnitt 2
                                                                          Bundesgerichtshof
       2120    Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            5,0
       2121    Beendigung des gesamten Verfahrens durch
                1. Zurücknahme der Klage
                    a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
                    b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
                       Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt
                       wird,
                    c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
                       i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a
                       Abs. 2 Satz 1 VwGO,
                2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
                3. gerichtlichen Vergleich oder
                4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
                   anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
                   über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
                   Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
                   nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
               es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
               Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausge-
               gangen ist:
               Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           3,0
                  Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

                                                                 Abschnitt 2
                                                   Zulassung und Durchführung der Berufung
       2200    Verfahren über die Zulassung der Berufung:
               Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1,0
       2201    Verfahren über die Zulassung der Berufung:
               Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
               Erledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           0,5
                  Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.

       2202    Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            5,0
       2203    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder
               der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht
               eingegangen ist:
               Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1,0
                  Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsord-
               nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
               scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
               Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung
               eines Beteiligten folgt.

       2204    Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist,
               durch
                1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
                    a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
                    b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
                       Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle
                       übermittelt wird, oder
                    c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
                       i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a
                       Abs. 2 Satz 1 VwGO,
                2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

BGBl. 2009, Seite 2459 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2459

                                                                                                                                           Gebührenbetrag oder
  Nr.                                                     Gebührentatbestand                                                               Satz der Gebühr nach
                                                                                                                                                 § 34 GKG
          3. gerichtlichen Vergleich oder
          4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
             anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
             über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
             Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
             nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
          es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
          Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
          Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      3,0
             Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

                                                                     Abschnitt 3
                                                              Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 2.3:
  (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1
der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.
  (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen
Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein
Verfahren.

                                                                     Unterabschnitt 1
                                                                    Anwaltsgerichtshof
 2310     Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2,0
 2311     Beendigung des gesamten Verfahrens durch
          1. Zurücknahme des Antrags
               a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
               b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
                  Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
          2. gerichtlichen Vergleich oder
          3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
             anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
             über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
             Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
             nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
          es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
          Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,75
             Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

                                                       Unterabschnitt 2
                                  Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
 2320     Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1,5
 2321     Beendigung des gesamten Verfahrens durch
          1. Zurücknahme des Antrags
               a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
               b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
                  Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
          2. gerichtlichen Vergleich oder
          3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
             anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
             über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
             Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
             nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
          es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
          Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      0,5
             Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

BGBl. 2009, Seite 2460 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2460
         Nr.                                                      Gebührentatbestand

Gebührenbetrag oder
Satz der Gebühr nach
      § 34 GKG
                                                                              Unterabschnitt 3
                                                                             Bundesgerichtshof
       Vorbemerkung 2.3.3:
         Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch
       zuständig ist.

        2330      Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
        2331      Beendigung des gesamten Verfahrens durch
                  1. Zurücknahme des Antrags
                       a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

in der Hauptsache erstinstanzlich

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2,5
                       b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
                          Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
                  2. gerichtlichen Vergleich oder
                  3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
                     anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
                     über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
                     Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
                     nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
                  es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen

ist:
                  Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1,0
                     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

                                                            Abschnitt 4
                                      Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
        2400      Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
                  Gehör:
                  Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . .

                             Artikel 2
                  Änderung des
            Gesetzes über die Tätigkeit

    europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
   Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-
anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I
S. 182, 1349), zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 9
des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840),
wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) In der Angabe zu § 33 werden nach dem Wort
      „Anwendbarkeit“ das Komma und das Wort
      „Mitteilungspflichten“ gestrichen.
   b) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe
      eingefügt:

       „§ 34a    Mitteilungspflichten“.
   c) Die Angabe zu § 35 und zu Teil 6 wird durch die
      folgenden Angaben ersetzt:
                                     „Teil 6

            Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen
               Anwaltssachen und allgemeine
          Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
       § 35     Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen An-
                waltssachen“.
   d) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
       „§ 39 Gebühren und Auslagen“.

. . . . .                                                    50,00 EUR“.

       e) Die Angabe zu Teil 8 wird wie folgt gefasst:
                                               „Teil 8

                  Übergangs- und Schlussbestimmungen“.

       f) Folgende Angabe wird angefügt:
            „§ 43 Übergangsregelungen“.
  2. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.

  3. § 7 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
  4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Für Zwecke der Prüfung, ob berufsrechtliche
       Maßnahmen zu ergreifen sind, teilt die ermittelnde
       Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlun-
       gen und vor Einreichung der Anschuldigungsschrift
       bei dem Anwaltsgericht der zuständigen Stelle des
       Herkunftsstaates die ermittelten Tatsachen mit, so-
       weit dies aus ihrer Sicht zur Durchführung solcher
       Maßnahmen erforderlich ist. Die Mitteilung wird
       durch unmittelbare Übersendung einer Abschrift
       der Anschuldigungsschrift an die zuständige Stelle
       des Herkunftsstaates bewirkt.“

  5. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „bis 42“
     durch die Angabe „bis 36“ ersetzt.
  6. § 12 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.
  7. In § 13 Abs. 1 wird die Angabe „bis 42“ durch die
     Angabe „bis 36“ ersetzt.
  8. § 14 Satz 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2009, Seite 2461 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2461
 9. § 25 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1“
      durch die Angabe „§ 14 Abs. 1“ ersetzt.
   b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. ihre Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2
          der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht
          mehr anfechtbarer Weise widerrufen worden
          ist,“.

10. In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „einem
    Gericht ergeben, gelten nur für die Vertretung vor
    dem Bundesgerichtshof“ durch die Wörter „dem
    Bundesgerichtshof ergeben, bleiben unberührt“ er-
    setzt.

11. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Rechtsanwalt
          als Zustellungsbevollmächtigten“ durch die
          Wörter „Zustellungsbevollmächtigten, der
          im Inland wohnt oder dort einen Geschäfts-
          raum hat,“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „An ihn kann auch von Anwalt zu Anwalt
          (§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung)
          zugestellt werden.“

   b) Absatz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „kann nicht an einen Zustellungsbevollmächtig-
      ten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zuge-

      stellt werden, so kann die Zustellung durch Auf-
      gabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivil-
      prozessordnung).“

12. § 33 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Anwalts-
      gerichtsbarkeit“ das Komma und das Wort „Mit-
      teilungspflichten“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) § 10 gilt entsprechend.“

13. In § 34 Nr. 3 wird die Angabe „§ 160 Abs. 1“ durch

    die Angabe „§ 160 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

14. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
                          „§ 34a

                   Mitteilungspflichten

      (1) Gerichte und Behörden übermitteln perso-
   nenbezogene Daten, die zur Einleitung eines Rüge-
   verfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfah-
   rens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erfor-
   derlich sind, den für die Einleitung dieser Verfahren
   zuständigen Stellen, soweit hierdurch schutzwür-
   dige Interessen des Betroffenen nicht beeinträch-
   tigt werden oder das öffentliche Interesse das Ge-
   heimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.
   § 36 Abs. 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsord-
   nung gilt entsprechend.

     (2) Für Mitteilungen an die zuständigen Stellen
   des Herkunftsstaates gilt § 9 entsprechend.“

15. Vor § 35 wird folgende Überschrift eingefügt:
                           „Teil 6
           Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen
             Anwaltssachen und allgemeine
        Vorschriften für das Verwaltungsverfahren“.

16. § 35 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 35

                      Rechtsweg in
          verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

      Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach den
   Teilen 2, 3, 5 und 6 dieses Gesetzes oder nach
   einer in Bezug auf diese Teile erlassenen Rechts-
   verordnung, soweit sie nicht anwaltsgerichtlicher
   Art sind oder einem anderen Gericht ausdrücklich
   zugewiesen sind, gelten die Bestimmungen der

   Bundesrechtsanwaltsordnung für verwaltungs-
   rechtliche Anwaltssachen entsprechend.“
17. Die Überschrift vor § 36 wird gestrichen.

18. In § 36 Nr. 4 werden die Wörter „des Heimat- oder
    Herkunftsstaates vorgelegt oder angefordert wer-
    den müssen,“ durch die Wörter „vorgelegt oder an-
    gefordert werden,“ und die Wörter „Urkunde im
    Sinne“ durch die Wörter „Urkunde des Heimat-
    oder Herkunftsstaates, die den Anforderungen“ er-
    setzt und nach der Angabe „(ABl. EG 1989 Nr. L 19,
    S. 16)“ ein Komma und das Wort „genügt“ einge-
    fügt.
19. § 39 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 39

                 Gebühren und Auslagen

     Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren
   und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem
   Gesetz sind die Vorschriften der Bundesrechtsan-
   waltsordnung entsprechend anzuwenden.“

20. § 41 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
   die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjus-
   tizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen,
   durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behör-

   den zu übertragen. Die Landesregierungen können

   diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
   die Landesjustizverwaltungen übertragen.“
21. Die Überschrift des Teils 8 wird wie folgt gefasst:

                           „Teil 8

         Übergangs- und Schlussbestimmungen“.
22. Folgender § 43 wird angefügt:

                           „§ 43
                   Übergangsregelungen

      (1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten
   Verwaltungsverfahren werden in der Lage, in der sie
   sich an diesem Tag befinden, nach diesem Gesetz
   in der ab diesem Tag geltenden Fassung fortge-
   führt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Maßnah-
   men, die auf Grund des bis zum 31. August 2009
   geltenden Rechts getroffen worden sind, bleiben
   rechtswirksam.
BGBl. 2009, Seite 2462 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2462
       (2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen
    Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009
    ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das wei-
    tere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag gelten-
    den Recht.

       (3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen
    gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen

    Anwaltssachen nach diesem Gesetz werden nach
    den bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen
    fortgeführt.“

                       Artikel 3

         Änderung der Bundesnotarordnung

   Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4
Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2258), wird wie folgt geändert:

 1. § 7c wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „und der Bun-
           desnotarkammer“ durch die Wörter „ , der
           Bundesnotarkammer, des Prüfungsamtes“
           ersetzt.

       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Das Prüfungsamt kann Personen, die zur
           notariellen Fachprüfung zugelassen worden
           sind, als Zuhörer zulassen.“

    b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „jeden
       Abschnitt des Prüfungsgesprächs“ durch die
       Wörter „das Prüfungsgespräch“ ersetzt.

 2. § 7d wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Der Bescheid über das Ergebnis der notariellen
       Fachprüfung ist dem Prüfling zuzustellen.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Über einen Widerspruch entscheidet der
       Leiter des Prüfungsamtes.“
    c) Absatz 3 wird aufgehoben.

 3. Dem § 10 Abs. 4 werden die folgenden Sätze an-
    gefügt:
    „Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden
    und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie
    befristet werden. Vor der Erteilung oder der Auf-

    hebung der Genehmigung ist die Notarkammer zu

    hören.“

 4. § 19a wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
       fügt:
          „(6) Die Landesjustizverwaltung oder die
       Notarkammer, der der Notar angehört, erteilt
       Dritten zur Geltendmachung von Schadenser-
       satzansprüchen auf Antrag Auskunft über den
       Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtver-
       sicherung des Notars sowie die Versicherungs-
       nummer, soweit der Notar kein überwiegendes
       schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung

      der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn das Notar-
      amt erloschen ist.“
   b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

 5. In § 24 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 der
    Grundbuchordnung“ durch die Wörter „§ 15 Abs. 2
    der Grundbuchordnung“ ersetzt.

 6. § 25 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden
   und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie
   befristet werden.“
 7. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts des
    Ersten Teils wird das Wort „Notariatsverweser“

    durch das Wort „Notariatsverwalter“ ersetzt.
 8. § 50 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjus-
      tizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach
      Anhörung der Notarkammer.“

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines Pflegers
          für den Notar“ durch die Wörter „eines
          Vertreters des Notars für das Verwaltungs-
          verfahren“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Pfleger“ durch das
          Wort „Vertreter“ ersetzt.
 9. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Be-
      fugnis, die Bezeichnung „Notar“ oder „Notarin“
      zu führen.“

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Amtsbe-
      zeichnung „Notar“ mit“ durch die Wörter „Amts-
      bezeichnung mit“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die Landesjustizverwaltung kann die Er-
          laubnis zur Führung der Bezeichnung „Notar
          außer Dienst“ oder „Notarin außer Dienst“
          zurücknehmen oder widerrufen, wenn nach-
          träglich Umstände bekannt werden oder ein-
          treten, die bei einem Notar das Erlöschen
          des Amtes aus den in § 47 Nr. 4 und 6 oder
          in § 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8 und 9 bezeich-
          neten Gründen nach sich ziehen würden.“
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

      cc) In Satz 3 werden die Wörter „Befugnis, sich

          „Notar außer Dienst“ zu nennen“ durch die

          Wörter „Befugnis nach Absatz 2 Satz 1“ er-
          setzt.
10. § 54 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
      vorläufige Amtsenthebung haben keine auf-
      schiebende Wirkung.“
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
   c) In Absatz 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 16“ durch
      die Angabe „§ 14“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 2463 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2463
11. § 64a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem
      Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Geset-
      zes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit
      nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungs-
      verfahrensgesetz.“
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 3
      Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „die zuständige Stelle darf die ihr übermittelten

      Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für
      den ihr diese übermittelt worden sind.“

12. § 67 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Nr. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 19a
      Abs. 6“ durch die Angabe „§ 19a Abs. 7“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Die Notarkammer kann weitere, dem

      Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben

      wahrnehmen. Sie kann insbesondere

      1. Fürsorgeeinrichtungen unterhalten,
      2. nach näherer Regelung durch die Landes-
         gesetzgebung Vorsorgeeinrichtungen unter-
         halten,

      3. allein oder gemeinsam mit anderen Notar-
         kammern Einrichtungen unterhalten, deren

         Zweck darin besteht, als Versicherer die in
         Absatz 3 Nr. 3 aufgeführten Versicherungs-
         verträge abzuschließen, die Gefahren aus
         Pflichtverletzungen abdecken, die durch vor-
         sätzliche Handlungen von Notaren verursacht
         worden sind,

      4. allein oder gemeinsam mit anderen Notar-
         kammern Einrichtungen unterhalten, die ohne

         rechtliche Verpflichtung Leistungen bei nicht
         durch Versicherungsverträge nach Absatz 3
         Nr. 3 gedeckten Schäden durch vorsätzliche
         Handlungen von Notaren ermöglichen.“
   c) Absatz 7 wird aufgehoben.

13. In § 85 Abs. 3 werden die Wörter „schriftlich oder
    telegrafisch“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
14. In § 93 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Kos-
    tenberechnung“ die Wörter „und der Kosteneinzug“

    eingefügt.

15. § 102 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Der Vorsitzende, der mindestens Vorsitzender
   Richter am Oberlandesgericht sein muss, seine
   Stellvertreter sowie die richterlichen Beisitzer und
   ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des
   Oberlandesgerichts aus der Zahl der ständigen Mit-
   glieder des Oberlandesgerichts auf die Dauer von
   fünf Jahren bestellt.“
16. § 103 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-

      fügt:

      „Sie müssen im Zuständigkeitsbereich des Dis-
      ziplinargerichts als Notare bestellt sein.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig
      1. Präsident der Kasse (§ 113 Abs. 3) sein oder
         dem Vorstand der Notarkammer, dem Verwal-
         tungsrat der Kasse oder dem Präsidium der
         Bundesnotarkammer angehören;
      2. bei der Notarkammer, der Kasse oder der
         Bundesnotarkammer im Haupt- oder Neben-
         beruf tätig sein;

      3. einem anderen Disziplinargericht (§ 99) ange-
         hören.“

17. § 104 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

         „(1a) Das Amt eines Beisitzers endet, sobald
      das Amt des Notars erlischt oder nachträglich
      ein Umstand eintritt, der nach § 103 Abs. 2 der
      Ernennung entgegensteht, und der Beisitzer je-
      weils zustimmt. Der Beisitzer, die Kasse und die

      Notarkammer haben Umstände nach Satz 1 un-

      verzüglich der Landesjustizverwaltung und dem

      Oberlandesgericht mitzuteilen. Über die Beendi-
      gung des Amtes nach Satz 1 entscheidet auf
      Antrag der Landesjustizverwaltung der Erste
      Zivilsenat des Oberlandesgerichts, das als Dis-
      ziplinargericht zuständig ist, wenn das betrof-
      fene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt
      hat; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Ein Beisitzer ist auf Antrag der Landesjustizver-
      waltung seines Amtes zu entheben,
      1. wenn nachträglich bekannt wird, dass er nicht
         hätte ernannt werden dürfen;

      2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der
         der Ernennung entgegensteht;

      3. wenn er eine Amtspflicht grob verletzt.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Die Landesjustizverwaltung kann einen
      Beisitzer auf seinen Antrag aus dem Amt entlas-
      sen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf
      nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus
      gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzu-
      muten ist, sein Amt weiter auszuüben.“
18. § 107 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Der Vorsitzende, der mindestens Vorsitzender

   Richter am Bundesgerichtshof sein muss, seine
   Stellvertreter sowie die richterlichen Beisitzer und
   ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des
   Bundesgerichtshofes aus der Zahl der ständigen
   Mitglieder des Bundesgerichtshofes auf die Dauer
   von fünf Jahren bestellt.“
19. § 108 Abs. 2 wird durch die folgenden Absätze 2
    bis 5 ersetzt:
      „(2) § 103 Abs. 2 bis 5 und § 104 Abs. 1 Satz 2
   bis 6, Abs. 1a bis 3 gelten entsprechend mit der
   Maßgabe, dass das Bundesministerium der Justiz

   an die Stelle der Landesjustizverwaltung tritt und

   vor der Entscheidung über die Amtsenthebung
   eines Beisitzers auch das Präsidium der Bundes-
   notarkammer zu hören ist.
BGBl. 2009, Seite 2464 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2464
     (3) Die Notare sind ehrenamtliche Richter. Sie
   haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer heran-
   gezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
      (4) Die Notare haben über Angelegenheiten, die
   ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt
   werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 69a ist
   entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur
   Aussage erteilt der Präsident des Bundesgerichts-
   hofes.
      (5) Die zu Beisitzern berufenen Notare sind zu
   den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer
   Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des
   Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu
   Beisitzern berufenen Notare vor Beginn des Ge-
   schäftsjahres aufstellt.“
20. Die §§ 111 und 112 werden durch die folgenden
    §§ 111 bis 112 ersetzt:
                          „§ 111

     (1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten
   Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
   nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Ge-
   setzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer
   Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten
   Notarkammern, einschließlich der Bundesnotar-
   kammer, soweit nicht die Streitigkeiten disziplinar-
   gerichtlicher Art oder einem anderen Gericht aus-
   drücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche
   Notarsachen).
     (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das

   Rechtsmittel

   1. der Berufung gegen Urteile des Oberlandesge-
      richts,

   2. der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des
      Gerichtsverfassungsgesetzes.
     (3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster
   und letzter Instanz

   1. über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die
      das Bundesministerium der Justiz oder die Bun-
      desnotarkammer getroffen hat oder für die das
      Bundesministerium der Justiz oder die Bundes-
      notarkammer zuständig ist,
   2. über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüs-
      sen der Bundesnotarkammer.
      (4) Das Oberlandesgericht und der Bundesge-
   richtshof entscheiden in der für Disziplinarsachen
   gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung.

                         § 111a

      Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in
   dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde
   oder zu erlassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen,
   die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Betei-
   ligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies
   sinngemäß. In allen anderen Angelegenheiten ist

   das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk

   der Beklagte seine Geschäftsstelle oder ansonsten

   seinen Wohnsitz hat. § 100 gilt entsprechend.

                         § 111b
     (1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden
   Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren

enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungs-
gerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesge-
richt steht einem Oberverwaltungsgericht gleich;
§ 111d bleibt unberührt.
   (2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-
nung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter
sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsge-
richtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen
des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Ver-
waltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf
Wochen.

   (3) Notare und Notarassessoren können sich
selbst vertreten.
   (4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungs-
klage endet abweichend von § 80b der Verwal-
tungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit
des Verwaltungsaktes.

                      § 111c
  (1) Die Klage ist gegen die Notarkammer oder
Behörde zu richten,

1. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu
   erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die
   berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Betei-
   ligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt
   dies sinngemäß;

2. deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens

   ist.

Klagen gegen Prüfungsentscheidungen und sons-
tige Maßnahmen des Prüfungsamtes sind gegen
den Leiter des Prüfungsamtes zu richten.

   (2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des
Präsidiums oder Vorstandes und der Notarkammer
wird die Notarkammer durch eines ihrer Mitglieder
vertreten, das der Präsident des zuständigen Ge-
richts besonders bestellt.

                      § 111d
   Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile,
Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässig-
keit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie
vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichts-
hof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren
gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichts-
ordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesge-
richt an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der
Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwal-
tungsgerichts tritt.

                      § 111e

   (1) Wahlen und Beschlüsse der Organe der

Notarkammern, der Bundesnotarkammer und der

Kassen mit Ausnahme der Richtlinienbeschlüsse

nach § 71 Abs. 4 Nr. 2 können für ungültig oder
nichtig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung
des Gesetzes oder der Satzung zustande gekom-
men oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Ge-
setz oder der Satzung nicht vereinbar sind.
BGBl. 2009, Seite 2465 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2465
      (2) Die Klage kann durch die Behörde, die die
   Staatsaufsicht führt, oder ein Mitglied der Notar-
   kammer erhoben werden. Die Klage eines Mitglieds
   der Notarkammer gegen einen Beschluss ist nur
   zulässig, wenn es geltend macht, durch den Be-
   schluss in seinen Rechten verletzt zu sein.

      (3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur
   innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Be-
   schlussfassung stellen.

                         § 111f

      In verwaltungsrechtlichen Notarsachen werden
   Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der An-
   lage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind
   die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der
   Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften
   des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzu-
   wenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
   bestimmt ist.

                         § 111g
      (1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des
   Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen
   festgesetzt.

      (2) In Verfahren, die Klagen auf Bestellung zum
   Notar oder die Ernennung zum Notarassessor, die
   Amtsenthebung, die Entfernung aus dem Amt oder
   vom bisherigen Amtssitz oder die Entlassung aus
   dem Anwärterdienst betreffen, ist ein Streitwert
   von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichti-
   gung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere
   des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie
   der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des
   Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen
   niedrigeren Wert festsetzen.

     (3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3
   des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

                          § 112

     Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
   Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizver-
   waltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch

24. Folgende Anlage (Gebührenverzeichnis) wird angefügt:

   Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Be-
   hörden zu übertragen. Die Landesregierungen
   können diese Ermächtigung durch Rechtsverord-
   nung auf die Landesjustizverwaltungen übertra-
   gen.“

21. § 113 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
      fügt:

      „2. allein oder gemeinsam mit der anderen
          Kasse oder Notarkammern Einrichtungen im
          Sinne von § 67 Abs. 4 Nr. 3 zu unterhalten,“.

   b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
      Nummern 3 und 4.

22. § 118 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 118

      (1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten
   Verwaltungsverfahren in Notarsachen werden in der
   Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach
   diesem Gesetz in der ab diesem Tag geltenden
   Fassung fortgeführt, soweit nichts anderes be-
   stimmt ist. Maßnahmen, die auf Grund des bis
   zum 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen
   worden sind, bleiben rechtswirksam. Auf vor dem
   1. September 2009 eingeleitete Verwaltungsverfah-
   ren in Notarsachen sind die bis zu diesem Tag gel-
   tenden kostenrechtlichen Regelungen weiter anzu-
   wenden.

      (2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen
   Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009
   ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das wei-
   tere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag gelten-
   den Recht.

      (3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen
   gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen
   Notarsachen werden nach den bis zu diesem Tag
   geltenden Bestimmungen einschließlich der kos-
   tenrechtlichen Regelungen fortgeführt.“

23. § 119 wird aufgehoben.

                                              „Anlage
                                     (zu § 111f Satz 1)
                                              Gebührenverzeichnis
   Gliederung
   Abschnitt 1   Erster Rechtszug
   Unterabschnitt 1   Oberlandesgericht
   Unterabschnitt 2   Bundesgerichtshof
   Abschnitt 2   Zulassung und Durchführung der Berufung
   Abschnitt 3   Vorläufiger Rechtsschutz
   Unterabschnitt 1   Oberlandesgericht
   Unterabschnitt 2   Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
   Unterabschnitt 3   Bundesgerichtshof
   Abschnitt 4   Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör
BGBl. 2009, Seite 2466 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2466


                                                                                                                                                  Gebührenbetrag oder
       Nr.                                                     Gebührentatbestand                                                                 Satz der Gebühr nach
                                                                                                                                                        § 34 GKG

                                                                             Abschnitt 1
                                                                          Erster Rechtszug

                                                                           Unterabschnitt 1
                                                                          Oberlandesgericht

       110   Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           4,0

       111   Beendigung des gesamten Verfahrens durch
             1. Zurücknahme der Klage
                  a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
                  b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
                     Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der
                     Geschäftsstelle übermittelt wird,
                  c) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 93a
                     Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1
                     VwGO,
             2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
             3. gerichtlichen Vergleich oder
             4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-
                nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
                Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
                der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
                rung eines Beteiligten folgt,

             es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
             Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegan-
             gen ist:
             Die Gebühr 110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         2,0
                Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.


                                                                           Unterabschnitt 2
                                                                          Bundesgerichtshof

       120   Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           5,0

       121   Beendigung des gesamten Verfahrens durch
             1. Zurücknahme der Klage
                  a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
                  b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
                     Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
                  c) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 93a
                     Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1
                     VwGO,
             2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
             3. gerichtlichen Vergleich oder
             4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-
                nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
                Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
                der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
                rung eines Beteiligten folgt,

             es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
             Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegan-
             gen ist:
             Die Gebühr 120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         3,0
                Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

BGBl. 2009, Seite 2467 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2467

                                                                                                                                               Gebührenbetrag oder
  Nr.                                                       Gebührentatbestand                                                                 Satz der Gebühr nach
                                                                                                                                                     § 34 GKG

                                                              Abschnitt 2
                                                Zulassung und Durchführung der Berufung

  200     Verfahren über die Zulassung der Berufung:
          Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1,0

  201     Verfahren über die Zulassung der Berufung:
          Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
          Erledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              0,5
             Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.

  202     Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           5,0

  203     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder
          der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht einge-
          gangen ist:
          Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1,0

            Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m.
          § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die
          Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
          über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.

  204     Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 203 erfüllt ist, durch
          1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
               a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
               b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
                  Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle über-
                  mittelt wird, oder
               c) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 93a
                  Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1
                  VwGO,
          2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
          3. gerichtlichen Vergleich oder
          4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-
             nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
             Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
             der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
             rung eines Beteiligten folgt,

          es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
          Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
          Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         3,0
             Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

                                                                       Abschnitt 3
                                                                Vorläufiger Rechtsschutz

Vorbemerkung 3:
  (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der
Bundesnotarordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.
  (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anord-
nung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotar-
ordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.

                                                                        Unterabschnitt 1
                                                                       Oberlandesgericht

  310     Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2,0

BGBl. 2009, Seite 2468 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2468


                                                                                                                                                  Gebührenbetrag oder
       Nr.                                                     Gebührentatbestand                                                                 Satz der Gebühr nach
                                                                                                                                                        § 34 GKG
       311   Beendigung des gesamten Verfahrens durch
             1. Zurücknahme des Antrags
                  a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
                  b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
                     Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
             2. gerichtlichen Vergleich oder
             3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-
                nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
                Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
                der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
                rung eines Beteiligten folgt,
             es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
             Die Gebühr 310 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,75
                Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.


                                                            Unterabschnitt 2
                                       Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
       320   Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1,5
       321   Beendigung des gesamten Verfahrens durch
             1. Zurücknahme des Antrags
                  a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
                  b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
                     Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
             2. gerichtlichen Vergleich oder
             3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-
                nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
                Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
                der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
                rung eines Beteiligten folgt,
             es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
             Die Gebühr 320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,5
                Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

                                                                           Unterabschnitt 3
                                                                          Bundesgerichtshof
   Vorbemerkung 3.3:
     Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zu-
   ständig ist.

       330   Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2,5
       331   Beendigung des gesamten Verfahrens durch
             1. Zurücknahme des Antrags
                  a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
                  b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
                     Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
             2. gerichtlichen Vergleich oder
             3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-
                nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
                Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
                der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
                rung eines Beteiligten folgt,
             es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
             Die Gebühr 330 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1,0
                Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

BGBl. 2009, Seite 2469 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2469
Gebührenbetrag oder
       Nr.                                      Gebührentatbestand                                     Satz der Gebühr nach

                                                    Abschnitt
                                               § 34 GKG

4
                              Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
      400       Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
                Gehör:
                Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder

                          Artikel 4
                    Änderung
        des Verwaltungsverfahrensgesetzes

   In § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Ja-
nuar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 4a
des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „im Verfahren vor
den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ durch
die Wörter „durch die Gerichte der Verwaltungsge-
richtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen
Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte“ er-
setzt.

                          Artikel 5
                        Änderung
             der Verwaltungsgerichtsordnung
   Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
zuletzt geändert durch § 62 Abs. 11 des Gesetzes vom
17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „das fünfund-
   sechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter
   „die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch
   Sozialgesetzbuch erreicht“ ersetzt.
2. In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „neuer“
   durch das Wort „der“ ersetzt.
3. In § 52 Nr. 3 Satz 4 werden die Wörter „der von den
   Ländern errichteten Zentralstelle für die Vergabe von
   Studienplätzen“ durch die Wörter „einer von den
   Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauf-
   tragten Behörde“ und das Wort „Stelle“ durch das
   Wort „Behörde“ ersetzt.
4. § 67 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 3
      Nr. 4“ durch die Angabe „§ 3a“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 4 werden folgende Sätze einge-
          fügt:

             „Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind
             auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichne-
             ten Organisationen einschließlich der von ih-
             nen gebildeten juristischen Personen gemäß
             Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zu-
             gelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die
             Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4
             betreffen, in Personalvertretungsangelegen-
             heiten und in Angelegenheiten, die in einem
             Zusammenhang mit einem gegenwärtigen
             oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeit-
             nehmern im Sinne des § 5 des Arbeits-

zurückgewiesen . . . . . . . . . . . .      50,00 EUR“.

              gerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prü-
              fungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genann-
              ten Bevollmächtigten müssen durch Perso-
              nen mit der Befähigung zum Richteramt
              handeln.“

         bb) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „3
             und 5“ durch die Angabe „3, 5 und 7“ ersetzt.

                            Artikel 6
                          Änderung
                  der Finanzgerichtsordnung
      Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-
   kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
   2262; 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 14
   des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840),
   wird wie folgt geändert:
   1. In § 20 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „das 65. Le-
      bensjahr vollendet“ durch die Wörter „die Regelal-
      tersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetz-
      buch erreicht“ ersetzt.
   2. In § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 3
      Nr. 4“ durch die Angabe „§ 3a“ ersetzt.

                            Artikel 7
                         Änderung
                kostenrechtlicher Vorschriften
     (1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004
   (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1
   des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird
   wie folgt geändert:
   1. In § 1 Abs. 1 Nr. 10 werden nach dem Wort „Straf-
      vollzugsgesetz“ ein Komma und die Wörter „auch in
      Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes“
      eingefügt.
   2. § 66 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung
       eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder

       zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden;
       § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“

   3. In § 67 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3
      Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8“
      durch die Angabe „§ 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5
      Satz 1 und 5, Abs. 6 und 8“ ersetzt.
      (2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
   Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
   reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des
   Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), wird wie
   folgt geändert:

   1. § 14 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung
       eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu
BGBl. 2009, Seite 2470 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2470
   Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden;
   § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
2. In § 41d wird die Angabe „§ 39 Abs. 4“ durch die
   Angabe „§ 39 Abs. 5“ ersetzt.

3. In § 103 Abs. 3 werden vor dem Wort „Nachlaßge-
   richt“ die Wörter „nach § 343 des Gesetzes über das
   Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
   heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen“
   eingefügt.
   (3) § 4 Abs. 6 Satz 1 des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 994) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung ei-
nes Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden;
§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
   (4) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Arti-
kel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280),
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15
   folgende Angabe eingefügt:

   „§ 15a   Anrechnung einer Gebühr“.

2. § 11 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung
   eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder
   zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben wer-
   den.“

3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

                          „§ 15a

                Anrechnung einer Gebühr

      (1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Ge-
   bühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechts-
   anwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr
   als den um den Anrechnungsbetrag verminderten
   Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
     (2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur
   berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden
   Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche
   gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide
   Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend
   gemacht werden.“
4. § 18 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
   „8. jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a,
       813b, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung
       und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung
       oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen
       sowie jedes Verfahren über Anträge nach
       § 1084 Abs. 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilpro-
       zessordnung;“.
5. § 33 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung
   eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder
   zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden;
   § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“

6. § 55 Abs. 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
   setzt:
   „Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und
   welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der
   Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine
   anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der
   Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertge-
   bühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben.
   Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antrag-
   stellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzei-
   gen.“

                        Artikel 8
                      Änderung
               des FGG-Reformgesetzes
  Das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Artikel 1a
des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), wird
wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
   a)   In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu
        § 149 das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch das
        Wort „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
   a1) In § 9 Abs. 3 werden das Komma durch das
       Wort „und“ ersetzt und die Wörter „oder beson-
       ders Beauftragte“ gestrichen.

   b)   § 10 wird wie folgt geändert:

        aa) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „der zu-
            ständigen Aufsichtsbehörde oder des kom-
            munalen Spitzenverbandes des Landes,
            dem sie angehören,“ durch die Wörter „an-
            derer Behörden oder juristischer Personen
            des öffentlichen Rechts einschließlich der

            von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
            Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse“
            ersetzt.

        bb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der
            zuständigen Aufsichtsbehörde oder des je-
            weiligen kommunalen Spitzenverbandes
            des Landes, dem sie angehören,“ durch die
            Wörter „anderer Behörden oder juristischer
            Personen des öffentlichen Rechts ein-
            schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
            öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-
            menschlüsse“ ersetzt.
   b1) Dem § 46 wird folgender Satz angefügt:
        „Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit
        der Erinnerung in entsprechender Anwendung
        des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar.“
   b2) In § 55 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 53“
       durch die Angabe „§ 54“ ersetzt.
   c)   Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz
        eingefügt:
        „Die Einlegung der Beschwerde zur Nieder-
        schrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und
        in Familienstreitsachen ausgeschlossen.“
   d)   In § 66 Satz 1 wird das Wort „Beschwerdebe-
        rechtigter“ durch das Wort „Beteiligter“ ersetzt.
   e)   In § 67 Abs. 4 werden nach dem Wort „Be-
        schwerdeentscheidung“ die Wörter „durch Er-
        klärung gegenüber dem Gericht“ eingefügt.
BGBl. 2009, Seite 2471 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2471
f)   § 70 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Unter-
         bringungssachen“ die Wörter „und Verfahren
         nach § 151 Nr. 6 und 7“ eingefügt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:

        „In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt
        dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde
        gegen den Beschluss richtet, der die Unter-
        bringung oder die freiheitsentziehende Maß-
        nahme anordnet.“

g)   In § 73 Satz 3 werden die Wörter „oder als un-
     zulässig verworfen“ durch die Wörter „ , als
     unzulässig verworfen oder nach § 74a Abs. 1
     zurückgewiesen“ ersetzt.

h)   § 99 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das
         Wort „oder“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ei-
         nen Punkt ersetzt.

     cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

     dd) Folgender Satz wird angefügt:
        „Die deutschen Gerichte sind ferner zustän-
        dig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein
        deutsches Gericht bedarf.“
i)   § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das
         Wort „oder“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch
         einen Punkt ersetzt.

     cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

     dd) Folgender Satz wird angefügt:
        „Die deutschen Gerichte sind ferner zu-
        ständig, soweit der Betroffene oder der
        volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein
        deutsches Gericht bedarf.“

j)   § 112 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 269 Abs. 1
         Nr. 7 und 8“ durch die Angabe „§ 269 Abs. 1
         Nr. 8 und 9“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 269 Abs. 1
         Nr. 9“ durch die Angabe „§ 269 Abs. 1
         Nr. 10“ ersetzt.
k)   In § 113 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „40
     bis 48“ durch die Wörter „40 bis 45, 46 Satz 1

     und 2 sowie die §§ 47 und 48“ ersetzt.

l)   In § 114 Abs. 3 werden die Wörter „der zustän-
     digen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen
     Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehö-
     ren,“ durch die Wörter „anderer Behörden oder
     juristischer Personen des öffentlichen Rechts
     einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
     öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
     schlüsse“ ersetzt.
m) § 117 wird wie folgt geändert:
     aa) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
         eingefügt:
        „Die Begründung ist beim Beschwerdege-
        richt einzureichen.“

     bb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe
         „§§ 514,“ die Angabe „516 Abs. 3, § 521
         Abs. 2, §“ eingefügt.
     cc) In Absatz 5 werden die Wörter „Einlegung
         und“ gestrichen.

n)   In § 125 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Familien-
     gerichts“ durch die Wörter „Familien- oder Be-
     treuungsgerichts“ ersetzt.
o)   In § 149 wird in der Überschrift und im Wortlaut
     jeweils das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch das
     Wort „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.

p)   In § 158 Abs. 7 Satz 2 werden nach dem Wort
     „Verfahrensbeistand“ die Wörter „für die Wahr-
     nehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 in
     jedem Rechtszug jeweils“ eingefügt.

q)   § 187 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
         eingefügt:

          „(4) Kommen in Verfahren nach § 186
        ausländische Sachvorschriften zur Anwen-

        dung, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des
        Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend.“
     bb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
         ihm wird die Angabe „3“ durch die An-
         gabe „4“ ersetzt.
r)   In § 233 Satz 1 wird die Angabe „§ 231 Abs. 1
     Nr. 1“ durch die Angabe „§ 232 Abs. 1 Nr. 1“
     ersetzt.
s)   In § 242 Satz 1 wird das Wort „Prozesskosten-
     hilfe“ durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ er-
     setzt.

t)   In § 253 Abs. 2 wird das Wort „sofortigen“ ge-
     strichen.
u)   In § 255 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einer
     Partei“ durch die Wörter „eines Beteiligten“ er-
     setzt.

v)   In § 269 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „§ 1
     Abs. 3 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgeset-
     zes“ durch die Wörter „§ 1 Abs. 4 Satz 2 des
     Lebenspartnerschaftsgesetzes“ ersetzt.
w) In § 270 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3
   bis 11“ durch die Angabe „Nr. 3 bis 12“ ersetzt.
x)   In § 375 Nr. 2 wird die Angabe „§ 884 Nr. 4“ ge-
     strichen.
y)   § 378 wird wie folgt geändert:

     aa) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vo-

         rangestellt:
           „(1) Für Erklärungen gegenüber dem Re-
        gister, die zu der Eintragung erforderlich sind
        und in öffentlicher oder öffentlich beglaubig-
        ter Form abgegeben werden, können sich
        die Beteiligten auch durch Personen vertre-
        ten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 ver-
        tretungsberechtigt sind. Dies gilt auch für
        die Entgegennahme von Eintragungsmittei-
        lungen und Verfügungen des Registers.“
     bb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
z)   In § 402 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 522, 729
     Abs. 1 und § 884 Nr. 4“ durch die Angabe
     „§§ 522 und 729 Abs. 1“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 2472 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2472
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
   a) In § 5 Nr. 3 werden die Wörter „nach Absatz 1
      Nr. 3 bis 11“ durch die Wörter „nach Absatz 1
      Nr. 3 bis 12“ und die Wörter „nach § 111 Nr. 2, 5
      und 7 bis 9“ durch die Wörter „nach § 111 Nr. 2,

      4, 5 und 7 bis 9“ ersetzt.

   b) § 57 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Anträge und Erklärungen können ohne Mitwir-
       kung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht
       oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben
       werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt ent-
       sprechend.“

3. Artikel 21 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „nicht“ gestri-
      chen.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 71 bis 74“ durch
      die Angabe „§§ 71 bis 74a“ ersetzt.
4. Artikel 36 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „nicht“ gestri-
      chen.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 71 bis 74“ durch
      die Angabe „§§ 71 bis 74a“ ersetzt.

5. Artikel 39 Nr. 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „nicht“ gestri-
      chen.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 71 bis 74“ durch
      die Angabe „§§ 71 bis 74a“ ersetzt.
6. Artikel 47 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nr. 12 wird wie folgt gefasst:

       „12. In § 66 Abs. 3 Satz 2 werden das Komma
            und die Wörter „in bürgerlichen Rechtsstrei-
            tigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
            und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes be-
            zeichneten Art jedoch das Oberlandesge-
            richt“ gestrichen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

          „5. In § 14 Abs. 4 Satz 2 werden das Semi-
              kolon und die Wörter „in den Fällen, in
              denen das Familiengericht (§ 23b Abs. 1
              des Gerichtsverfassungsgesetzes) über
              die Erinnerung entschieden hat, ist Be-
              schwerdegericht das Oberlandesgericht“
              durch die Wörter „in Verfahren der in
              § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Ge-
              richtsverfassungsgesetzes bezeichneten
              Art jedoch das Oberlandesgericht“ er-
              setzt.“
       bb) Nummer 13 Buchstabe b wird wie folgt ge-
           fasst:
          „b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
              „Für die Zurückweisung des Wider-
              spruchs gegen eine angedrohte Lö-
              schung in den Fällen der §§ 393 bis 398
              des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
              liensachen und in den Angelegenheiten
              der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für
              die Zurückweisung des Widerspruchs ge-
              gen eine Aufforderung nach § 399 des
              Gesetzes über das Verfahren in Familien-

             sachen und in den Angelegenheiten der
             freiwilligen Gerichtsbarkeit wird das Dop-
             pelte der vollen Gebühr erhoben.“ “
   c) Absatz 6 Nr. 13 wird wie folgt gefasst:

      „13. In § 33 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „in

           bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in
           § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Ge-
           richtsverfassungsgesetzes“ durch die Wör-
           ter „in Zivilsachen der in § 119 Abs. 1 Nr. 1
           des Gerichtsverfassungsgesetzes“ ersetzt.“
7. Artikel 50 Nr. 14 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

   „b) In Absatz 1 werden die Wörter „des Urteils“
       durch die Wörter „der richterlichen Entschei-
       dung“ ersetzt.“

                       Artikel 9
                      Änderung
               sonstigen Bundesrechts
   (1) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 23 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe g wird das Semikolon durch einen
      Punkt ersetzt.
   b) Buchstabe h wird aufgehoben.
2. In § 140 werden das Semikolon und die Wörter „sie
   bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat“ gestri-
   chen.

   (2) Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsdienstleis-
tungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2840), das durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden
ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Das Registrierungsverfahren kann auch über eine ein-
heitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes abgewickelt werden.“

   (3) In § 26 Nr. 9 des Gesetzes betreffend die Einfüh-
rung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert
worden ist, wird die Angabe „1. Januar 2010“ durch die
Angabe „1. Januar 2020“ ersetzt.
   (4) § 15 der Grundbuchordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114),
die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli
2009 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
      „(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sons-
   tigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich
   sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter
   Form abgegeben werden, können sich die Beteilig-
   ten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht
   nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in
   Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
   willigen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies
   gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungs-
BGBl. 2009, Seite 2473 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2473
  mitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes
  nach § 18.“
2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

   (5) In § 44 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979
(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 4f des
Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) ge-
ändert worden ist, werden das Semikolon und die Wör-
ter „sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat“
gestrichen.
   (6) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 50 Satz 2 wird aufgehoben.
2. In § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 3
   Nr. 4“ durch die Angabe „§ 3a“ ersetzt.

   (7) In § 1493 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2413) geändert worden ist, wird das Wort

„Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familienge-
richt“ ersetzt.
  (8) § 31 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 3 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Se-
   mikolon ersetzt.
2. Folgende Nummer 5 wird angefügt:
   „5. über den Abschluss und die Aufrechterhaltung
       der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Um-
       fang und die Ausschlüsse des Versicherungs-
       vertrages sowie über die Höhe der Mindestde-
       ckungssummen.“
                       Artikel 10
                     Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
am 1. September 2009 in Kraft. Artikel 5, 6, 7 Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4, Artikel 8 und 9 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 3, 5, 6 und 8 treten am Tag nach der Verkündung
in Kraft. § 32 Satz 2 in Artikel 1 Nr. 13 und Artikel 9
Abs. 2 treten am 28. Dezember 2009 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 30. Juli 2009
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l
                                   Die Bundesministerin der Justiz
                                          Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2449. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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