Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2449
BGBl. 2009 I S. 2449 · 120.733 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Modernisierung von Verfahren
im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften*)
Vom 30. Juli
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2280), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift vor § 6 wird wie folgt gefasst:
„2. Die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft und ihr Erlöschen“.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
3. Die §§ 8 und 11 werden aufgehoben.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006,
S. 36).
2009
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. nicht binnen drei Monaten, nachdem die
Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der
Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrich-
tet;“.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die so-
fortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155
Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2
und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall
des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der
Regel zu treffen.“
5. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Ärztliches Gutachten bei
Versagung und Widerruf der Zulassung
(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versa-
gungsgrund des § 7 Nr. 7 oder den Widerrufsgrund
des § 14 Abs. 2 Nr. 3 erforderlich ist, gibt die
Rechtsanwaltskammer dem Betroffenen auf, inner-
halb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen
Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden
Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzule-

gen. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung
und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält,
auch auf einer klinischen Beobachtung des Betrof-
fenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der
Betroffene zu tragen.
(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Grün-
den zu versehen und zuzustellen. Gegen sie
können die Rechtsbehelfe gegen belastende Ver-
waltungsakte eingelegt werden. Sie haben keine
aufschiebende Wirkung.
(3) Wird das Gutachten ohne zureichenden
Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwalts-
kammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermu-
tet, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Grün-
den nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf
eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben.
Der Betroffene ist auf diese Folgen bei der Fristset-
zung hinzuweisen.“
6. § 16 wird aufgehoben.
7. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort
„Erlöschen“ und die Wörter „die Rücknahme
oder den Widerruf“ gestrichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
8. § 27 Abs. 3 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
9. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer geordne-
ten“ durch das Wort „der“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
10. § 29a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es
im überwiegenden Interesse der Rechtspflege
erforderlich ist.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und seines
Wohnsitzes“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
11. In § 30 Abs. 1 werden nach dem Wort „benennen“
ein Komma und die Wörter „der im Inland wohnt
oder dort einen Geschäftsraum hat“ eingefügt.
12. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „aller Mit-
glieder der Rechtsanwaltskammern“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Eintragung in die Verzeichnisse er-
folgt, sobald die Urkunde über die Zulassung
ausgehändigt ist.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem bisherigen Wortlaut werden nach
dem Wort „Kanzleianschrift“ die Wörter
„und die Telekommunikationsdaten, die der
Rechtsanwalt mitgeteilt hat“ sowie nach
dem Wort „Zweigstellen“ ein Komma und
die Wörter „die Berufsbezeichnung“ einge-
fügt und die Wörter „Berufs- und Vertre-
tungsverbote und deren Aufhebung oder
Abänderung“ durch die Wörter „bestehende
Berufs- und Vertretungsverbote“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Ist bei einem Berufs- oder Vertretungsver-
bot ein Vertreter bestellt, ist die Vertreterbe-
stellung unter Angabe von Familiennamen
und Vornamen des Vertreters einzutragen.“
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „erlo-
schen“ das Komma durch das Wort „oder“ er-
setzt und die Wörter „oder verstorben“ gestri-
chen.
13. Der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils wird wie folgt
gefasst:
„Dritter Abschnitt
Verwaltungsverfahren
§ 32
Ergänzende Anwendung
des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz
oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes
bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz. Die
Verwaltungsverfahren können über eine einheitliche
Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes abgewickelt werden.
§ 33
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der
auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnun-
gen sind die Rechtsanwaltskammern zuständig,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die ihm
nach diesem Gesetz zustehen, auf den Präsidenten
des Bundesgerichtshofes zu übertragen. Die Lan-
desregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben
und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen
nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsver-
ordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu
übertragen. Die Landesregierungen können diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Örtlich zuständig ist die Rechtsanwaltskam-
mer,
1. deren Mitglied der Rechtsanwalt ist,
2. bei der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
beantragt ist oder
3. in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat,
die die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft
besitzt oder beantragt.
Wird die Aufnahme in eine andere Rechtsanwalts-
kammer beantragt (§ 27 Abs. 3), so entscheidet
diese über den Antrag.

§ 34
Zustellung
Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer
Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird
oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Er-
laubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen
wird, sind zuzustellen.
§ 35
Bestellung eines
Vertreters im Verwaltungsverfahren
Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für
das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll
ein Rechtsanwalt bestellt werden.
§ 36
Ermittlung des Sachverhalts,
personenbezogene Daten, Mitteilungspflichten
(1) Die Rechtsanwaltskammer kann zur Ermitt-
lung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine
unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 11
des Bundeszentralregistergesetzes als Regelan-
frage einholen.
(2) Gerichte und Behörden übermitteln perso-
nenbezogene Daten, deren Kenntnis aus Sicht der
übermittelnden Stelle für die Zulassung zur Rechts-
anwaltschaft, die Entstehung oder das Erlöschen
der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer,
die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis
oder Befreiung oder zur Einleitung eines Rügever-
fahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens
erforderlich sind, der Rechtsanwaltskammer oder
der für die Entscheidung zuständigen Stelle. Die
Übermittlung unterbleibt, soweit
1. durch die Übermittlung schutzwürdige Interes-
sen des Betroffenen beeinträchtigt würden und
das Informationsinteresse der Rechtsanwalts-
kammer oder der für die Entscheidung zuständi-
gen Stelle das Interesse des Betroffenen an dem
Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt
oder
2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen.
Informationen über die Höhe rückständiger Steuer-
schulden können entgegen § 30 der Abgabenord-
nung zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs
der Zulassung wegen Vermögensverfalls übermit-
telt werden; die Rechtsanwaltskammer darf die
Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für
den sie ihr übermittelt worden sind.
(3) Ist ein Rechtsanwalt Mitglied einer Berufs-
kammer eines anderen freien Berufs im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes, darf die Rechtsanwalts-
kammer personenbezogene Daten über den
Rechtsanwalt an die zuständige Berufskammer
übermitteln, soweit die Kenntnis der Information
aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfül-
lung der Aufgaben der anderen Berufskammer im
Zusammenhang mit der Zulassung zum Beruf oder
der Einleitung eines Rügeverfahrens oder berufsge-
richtlichen Verfahrens erforderlich ist. Absatz 2
Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer
Notarkammer an und endet seine Mitgliedschaft in
einer Rechtsanwaltskammer anders als durch Tod,
so teilt die Kammer dies der Landesjustizverwal-
tung und der Notarkammer unverzüglich mit.“
14. Der Vierte Abschnitt des Zweiten Teils wird aufge-
hoben.
15. § 43c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „durch die
Rechtsanwaltskammer, der er angehört,“ ge-
strichen.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Sozial-
recht“ die Wörter „sowie für die Rechtsge-
biete, die durch Satzung in einer Berufsord-
nung nach § 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
bestimmt sind“ eingefügt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „zwei“ durch das
Wort „drei“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „durch einen dem
Rechtsanwalt zuzustellenden Bescheid“ gestri-
chen.
16. In § 48 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „§ 625 der
Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 138 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit“ ersetzt.
17. In § 49b Abs. 3 Satz 6 werden die Wörter „und beim
Oberlandesgericht ausschließlich“ gestrichen.
18. § 51 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsan-
waltskammer“ die Wörter „ , bei Rechtsanwälten
bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundes-
ministerium der Justiz,“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Se-
mikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechts-
anwaltschaft erloschen ist.“
19. § 53 Abs. 5 Satz 4 wird aufgehoben.
20. § 54 wird aufgehoben.
21. § 55 wird die folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 4“ ge-
strichen.
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „erloschen“
das Komma und die Wörter „zurückgenommen
oder widerrufen“ gestrichen.
22. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) In Vermittlungsverfahren der Rechtsan-
waltskammer hat der Rechtsanwalt auf Verlan-
gen vor dem Vorstand der Rechtsanwaltskam-
mer oder einem beauftragten Mitglied des Vor-
standes zu erscheinen. Das Erscheinen soll an-
geordnet werden, wenn der Vorstand oder das
beauftragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu
dem Ergebnis kommt, dass hierdurch eine Eini-
gung gefördert werden kann.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
23. In § 59b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b werden die Wör-
ter „Beratungs- und Prozesskostenhilfe“ durch die
Wörter „Beratungs-, Verfahrenskosten- und Pro-
zesskostenhilfe“ ersetzt.
24. § 59g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) In dem bisherigen Satz 2 werden nach den
Wörtern „Dem Antrag“ die Wörter „auf Zu-
lassung als Rechtsanwaltsgesellschaft“ ein-
gefügt.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „sind die §§ 11
und 12 Abs. 1“ durch die Angabe „ist § 12
Abs. 1“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
25. § 59h wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Erlö-
schen“ das Komma und die Wörter „Rücknahme
und Widerruf“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“
die Wörter „mit Wirkung für die Zukunft“ einge-
fügt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bei Rücknahme oder Widerruf der Zulas-
sung ist § 14 Abs. 4 entsprechend anzuwen-
den.“
26. § 59i wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und
Zweigniederlassung“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
chen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Wird der Sitz der Gesellschaft verlegt, gilt
§ 27 Abs. 3 entsprechend.“
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
27. § 59k Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Firma der Gesellschaft muss die Be-
zeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ enthalten.“
28. In § 59m Abs. 2 werden die Wörter „und Vierten“
gestrichen und die Angabe „§ 56 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 56 Abs. 1 und 2“ sowie die Angabe „und
163“ durch die Wörter „ , der Vierte Abschnitt des
Fünften Teils und § 163“ ersetzt.
29. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Landesjustizverwaltung ordnet die Mitglie-
der den Kammern zu.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Sitz“ die
Wörter „und den Bezirk“ eingefügt.
30. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 und 3 werden jeweils nach dem
Wort „vermitteln“ ein Semikolon und die Wörter
„dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvor-
schläge zu unterbreiten“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vor-
stand den Beschwerdeführer von seiner Ent-
scheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt
nach Abschluss des Verfahrens einschließlich
des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kur-
zen Darstellung der wesentlichen Gründe für die
Entscheidung zu versehen. § 76 bleibt unbe-
rührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
Wörter „und Absatz 2 Nr. 1 bis 3“ werden durch
die Wörter „ , Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3“
ersetzt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen ei-
nem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und
seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Ver-
mittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet,
ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds
bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur ver-
bindlich, wenn er von beiden Seiten angenom-
men wird.“
31. In § 74 Abs. 6 und § 74a Abs. 6 wird jeweils die
Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 60 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
32. In § 84 Abs. 1 und § 89 Abs. 2 Nr. 2 werden die
Wörter „und Verwaltungsgebühren“ jeweils durch
die Wörter „ , Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
33. Der Dritte Abschnitt des Vierten Teils wird aufgeho-
ben.
34. Die Überschrift des Fünften Teils wird wie folgt ge-
fasst:
„Fünfter Teil
Die Gerichte in Anwaltssachen
und das gerichtliche Verfahren
in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen“.
35. § 94 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht
gleichzeitig
1. dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder
der Satzungsversammlung angehören,
2. bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundes-
rechtsanwaltskammer oder der Satzungsver-
sammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein
oder
3. einem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbar-
keit angehören.“
36. § 95 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsge-
richts endet, sobald die Mitgliedschaft in der
Rechtsanwaltskammer endet oder nachträglich ein
Umstand eintritt, der nach § 94 Abs. 3 Satz 2 der
Ernennung entgegensteht, und das Mitglied jeweils
zustimmt. Das Mitglied und die Rechtsanwaltskam-
mer haben Umstände nach Satz 1 der Landesjus-

tizverwaltung und dem Anwaltsgericht unverzüglich
mitzuteilen. Über die Beendigung des Amtes nach
Satz 1 entscheidet auf Antrag der Landesjustizver-
waltung der Anwaltsgerichtshof, wenn das betrof-
fene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat;
Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
37. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für das Ende des Amtes eines Mitglieds
des Anwaltsgerichtshofes gilt § 95 Abs. 1a Satz 1
und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass
keine Mitgliedschaft mehr in einer der Rechtsan-
waltskammern im Bezirk der Oberlandesgerichte
besteht, für deren Bezirke der Anwaltsgerichts-
hof errichtet ist.“
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 95 Abs. 2 und 3“
durch die Angabe „§ 95 Abs. 1a Satz 3, Abs. 2
und 3“ ersetzt.
38. In § 104 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und werden die Wörter „soweit
nicht gesetzlich bestimmt ist, dass anstelle des Se-
nats der Vorsitzende oder der Berichterstatter ent-
scheidet.“ angefügt.
39. § 106 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Ge-
setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „der Verwal-
tungsgerichtsordnung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „drei“ jeweils durch
das Wort „zwei“ ersetzt.
40. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
41. § 109 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Für das Ende des Amtes des anwaltli-
chen Beisitzers gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2
entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mit-
gliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer mehr
besteht.
(2) Für die Amtsenthebung und die Entlas-
sung aus dem Amt des Beisitzers ist § 95 Abs. 1a
Satz 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass das Bundesministerium der Justiz an
die Stelle der Landesjustizverwaltung tritt und
über die Amtsenthebung ein Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes entscheidet. Bei der Ent-
scheidung dürfen die Mitglieder des Senats für
Anwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Ent-
scheidung sind der Rechtsanwalt und die Bun-
desrechtsanwaltskammer zu hören.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
42. Dem Fünften Teil wird folgender Vierter Abschnitt
angefügt:
„Vierter Abschnitt
Das gerichtliche Verfahren
in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
§ 112a
Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten
Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitig-
keiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer
Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten
Rechtsanwaltskammern, einschließlich der Bun-
desrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitig-
keiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen
Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwal-
tungsrechtliche Anwaltssachen).
(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das
Rechtsmittel
1. der Berufung gegen Urteile des Anwaltsge-
richtshofes,
2. der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des
Gerichtsverfassungsgesetzes.
(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster
und letzter Instanz
1. über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die
das Bundesministerium der Justiz oder die
Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichts-
hof getroffen hat oder für die das Bundesminis-
terium der Justiz oder die Rechtsanwaltskammer
bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist,
2. über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüs-
sen der Bundesrechtsanwaltskammer und der
Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichts-
hof.
§ 112b
Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist der Anwaltsgerichtshof, der
für den Oberlandesgerichtsbezirk errichtet ist, in
dem der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu er-
lassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen, die be-
rufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten
beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinn-
gemäß. In allen anderen Angelegenheiten ist der
Anwaltsgerichtshof zuständig, der für den Oberlan-
desgerichtsbezirk errichtet ist, in dem der Beklagte
seinen Sitz, seine Kanzlei oder ansonsten seinen
Wohnsitz hat.
§ 112c
Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden
Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren
enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsge-
richtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichts-
hof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich;
§ 112e bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-
nung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter

sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsge-
richtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen
des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwal-
tungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wo-
chen.
(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungs-
klage endet abweichend von § 80b der Verwal-
tungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit
des Verwaltungsaktes.
§ 112d
Klagegegner und Vertretung
(1) Die Klage ist gegen die Rechtsanwaltskam-
mer oder Behörde zu richten,
1. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu
erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die
berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Betei-
ligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt
dies sinngemäß;
2. deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens
ist.
(2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des
Präsidiums oder Vorstandes und der Rechtsan-
waltskammer wird die Rechtsanwaltskammer durch
eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident
des zuständigen Gerichts besonders bestellt.
§ 112e
Berufung
Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile,
Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässig-
keit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie
vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichts-
hof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren
gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichts-
ordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsge-
richtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts
und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Ober-
verwaltungsgerichts tritt.
§ 112f
Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
(1) Wahlen und Beschlüsse der Organe der
Rechtsanwaltskammern mit Ausnahme der Sat-
zungsversammlung können für ungültig oder nich-
tig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des
Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen
oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz
oder der Satzung nicht vereinbar sind.
(2) Die Klage kann durch die Behörde, die die
Staatsaufsicht führt, oder ein Mitglied der Rechts-
anwaltskammer erhoben werden. Die Klage eines
Mitglieds der Rechtsanwaltskammer gegen einen
Beschluss ist nur zulässig, wenn es geltend macht,
durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu
sein.
(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur
innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Be-
schlussfassung stellen.“
43. In § 115c Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1
Satz 2“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 3“ er-
setzt.
44. In § 139 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „erloschen,
zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 13 bis 16)“
durch die Wörter „erloschen ist (§ 13)“ ersetzt.
45. In § 148 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
zurückgenommen“ gestrichen.
46. Dem § 160 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkam-
mer an, so ist eine beglaubigte Abschrift unverzüg-
lich der Landesjustizverwaltung und der Notarkam-
mer zu übersenden.“
47. In § 161 Abs. 2 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.
48. § 163 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 163
Sachliche Zuständigkeit“.
b) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Von den Aufgaben, die nach den Vorschriften
des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes
der Rechtsanwaltskammer zugewiesenen sind,
nimmt das Bundesministerium der Justiz die
Aufgaben wahr, die die Zulassung zur Rechtsan-
waltschaft und ihr Erlöschen, die Kanzlei sowie
die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers
betreffen. Das Bundesministerium der Justiz ist
die zuständige Stelle nach § 51 Abs. 7 dieses
Gesetzes. Es nimmt auch die Aufgaben wahr,
die der Landesjustizverwaltung zugewiesen
sind. Die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben
obliegt der Rechtsanwaltskammer bei dem Bun-
desgerichtshof.“
c) In dem bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort
„tritt“ die Wörter „in Verfahren zur Ahndung von
Pflichtverletzungen“ eingefügt.
49. § 170 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Zulassung kann aufschiebend befristet
werden. Die Frist soll drei Monate nicht über-
schreiten.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 10 Abs. 1“ ersetzt.
50. Dem § 172b wird folgender Satz angefügt:
„§ 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulas-
sung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
widerrufen werden kann.“
51. § 173 wird wie folgt gefasst:
„§ 173
Bestellung eines Vertreters
und eines Abwicklers der Kanzlei
(1) Das Bundesministerium der Justiz soll zum
Vertreter einen bei dem Bundesgerichtshof zu-
gelassenen Rechtsanwalt bestellen. Es kann auch
einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddrei-
ßigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit
mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung aus-
übt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung
eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55). Weist die
Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof
nach, dass für die Erledigung der laufenden Auf-

träge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsuch-
enden nicht schlechter stellt als die Anwendung
des § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwick-
lers.
(3) Für die Bestellung eines Vertreters (§ 47
Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, § 161 Abs. 1
Satz 1, § 163) wird eine Gebühr von 25 Euro erho-
ben. Die Gebühr wird mit der Beendigung der
Amtshandlung fällig. Sie kann schon vorher einge-
fordert werden. § 192 Abs. 2 gilt entsprechend.“
52. Dem § 174 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Dauer der Zulassung bei dem Bundesge-
richtshof ruht die Mitgliedschaft in der bisherigen
Rechtsanwaltskammer.“
53. Die Überschrift vor § 191 und § 191 werden aufge-
hoben.
54. Die Überschrift vor § 191a wird wie folgt gefasst:
„3. Die Satzungsversammlung“.
55. Nach § 191e wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Dritter Abschnitt
Schlichtung
§ 191f
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird
eine unabhängige Stelle zur Schlichtung von Strei-
tigkeiten zwischen Mitgliedern von Rechtsanwalts-
kammern und deren Auftraggebern eingerichtet.
Die Stelle führt den Namen „Schlichtungsstelle der
Rechtsanwaltschaft“.
(2) Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskam-
mer bestellt einen oder mehrere Schlichter, die al-
lein oder als Kollegialorgan tätig werden. Zum
Schlichter, der allein tätig wird, darf nur bestellt
werden, wer die Befähigung zum Richteramt be-
sitzt, weder Rechtsanwalt ist noch in den letzten
drei Jahren vor Amtsantritt war und weder im
Haupt- noch im Nebenberuf bei der Bundesrechts-
anwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder
einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist
oder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig
war. Erfolgt die Schlichtung durch ein Kollegialor-
gan, muss mindestens einer der Schlichter die Be-
fähigung zum Richteramt besitzen; höchstens die
Hälfte seiner Mitglieder dürfen Rechtsanwälte sein.
Nichtanwaltliches Mitglied des Kollegialorgans darf
nur sein, wer in den letzten drei Jahren vor Amts-
antritt nicht Rechtsanwalt war und weder im Haupt-
noch im Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwalts-
kammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem
Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in
den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig war.
Anwaltliche Mitglieder des Kollegialorgans dürfen
nicht dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer
oder eines Verbandes der Rechtsanwaltschaft
angehören oder im Haupt- oder Nebenberuf bei
der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsan-
waltskammer oder einem Verband der Rechtsan-
waltschaft tätig sein.
(3) Es wird ein Beirat errichtet, dem Vertreter der
Bundesrechtsanwaltskammer, von Rechtsanwalts-
kammern, Verbänden der Rechtsanwaltschaft und
Verbänden der Verbraucher angehören müssen.
Andere Personen können in den Beirat berufen wer-
den. Höchstens die Hälfte der Mitglieder des Bei-
rats dürfen Rechtsanwälte sein. Dem Beirat ist vor
der Bestellung von Schlichtern und vor Erlass und
Änderung der Satzung Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben. Er kann eigene Vorschläge für
die Bestellung von Schlichtern und die Ausgestal-
tung der Satzung unterbreiten.
(4) Die Schlichtungsstelle veröffentlicht jährlich
einen Tätigkeitsbericht.
(5) Die Hauptversammlung der Bundesrechtsan-
waltskammer regelt die Einzelheiten der Organi-
sation der Schlichtungsstelle, der Errichtung und
Aufgaben des Beirates einschließlich der Berufung
weiterer Beiratsmitglieder, der Bestellung der
Schlichter, der Geschäftsverteilung und des
Schlichtungsverfahrens durch Satzung nach fol-
genden Grundsätzen:
1. durch die Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle
muss unparteiisches Handeln sichergestellt sein;
2. die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewer-
tungen vorbringen können und rechtliches Ge-
hör erhalten;
3. die Schlichter und ihre Hilfspersonen müssen die
Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten,
von denen sie im Schlichtungsverfahren Kennt-
nis erhalten;
4. die Durchführung des Schlichtungsverfahrens
darf nicht von der Inanspruchnahme eines Ver-
mittlungsverfahrens nach § 73 Abs. 2 Nr. 3
abhängig gemacht werden;
5. das Schlichtungsverfahren muss zügig und für
die Beteiligten unentgeltlich durchgeführt wer-
den;
6. die Schlichtung muss jedenfalls für vermögens-
rechtliche Streitigkeiten bis zu einem Wert von
15 000 Euro statthaft sein;
7. die Verfahrensregeln müssen für Interessierte
zugänglich sein.“
56. Die Überschrift vor § 192 wird wie folgt gefasst:
„Erster Abschnitt
Die Kosten in Verwaltungs-
verfahren der Rechtsanwaltskammern“.
57. § 192 wird wie folgt gefasst:
„§ 192
Erhebung von Gebühren und Auslagen
Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshand-
lungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die
Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft und auf Bestellung eines Ver-
treters sowie für die Prüfung von Anträgen auf
Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer Fach-
anwaltsbezeichnung, zur Deckung des Verwal-
tungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und
Auslagen erheben. Das Verwaltungskostengesetz
findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allge-
meinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2
bis 7 des Verwaltungskostengesetzes) beim Erlass
von Satzungen auf Grund des § 89 Abs. 2 Nr. 2 ent-
sprechend gelten.“

58. Nach § 192 wird folgender Zweiter Abschnitt einge-
fügt:
„Zweiter Abschnitt
Die Kosten in gerichtlichen Verfahren
in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
§ 193
Gerichtskosten
In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen wer-
den Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der
Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind
die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften
des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzu-
wenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes
bestimmt ist.
§ 194
Streitwert
(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des
Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen
festgesetzt.
(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder
Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro
anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Um-
stände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs
und der Bedeutung der Sache sowie der Vermö-
gens- und Einkommensverhältnisse des Klägers,
kann das Gericht einen höheren oder einen nied-
rigeren Wert festsetzen.
(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3
des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.“
59. Der bisherige Zweite Abschnitt des Zehnten Teils
wird der Dritte Abschnitt.
60. In § 197 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Er-
löschen“ das Komma und die Wörter „Rücknahme
oder Widerrufs“ gestrichen.
61. Der bisherige Dritte Abschnitt des Zehnten Teils
wird aufgehoben.
62. § 204 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
63. § 207 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) In dem bisherigen Satz 2 werden nach dem
Wort „Antrag“ die Wörter „auf Aufnahme“
eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „12, 18, 27
und 29 bis 31, der Dritte, Vierte, Sechste“ durch
die Wörter „12 und 12a, der Dritte und Vierte Teil,
der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der
Sechste“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
64. Die Überschrift vor § 208 wird gestrichen.
65. § 208 wird wie folgt gefasst:
„§ 208
Landesrechtliche Beschränkungen
der Parteivertretung und Beistandschaft
Ist durch Landesgesetz im Verfahren vor dem
Schiedsmann oder vor anderen Güte- oder Sühne-
stellen der Ausschluss von Bevollmächtigten oder
Beiständen vorgesehen, so kann er auch auf
Rechtsanwälte erstreckt werden. Auf Grund von
landesrechtlichen Vorschriften können Rechtsan-
wälte nicht als Bevollmächtigte oder Beistände zu-
rückgewiesen werden.“
66. § 209 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „12, 27
und 29 bis 31, der Dritte, Vierte, Sechste“ durch
die Wörter „12 und 12a, der Dritte und Vierte Teil,
der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der
Sechste“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
67. § 210 wird wie folgt gefasst:
„§ 210
Bestehenbleiben
von Rechtsanwaltskammern
Am 1. September 2009 bestehende Rechtsan-
waltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines
Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen.“
68. Die §§ 211 und 212 werden aufgehoben.
69. § 215 wird wie folgt gefasst:
„§ 215
Übergangsregelungen
(1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten
Verwaltungsverfahren in Anwaltssachen werden in
der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden,
nach diesem Gesetz in der ab diesem Tag gelten-
den Fassung fortgeführt, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Maßnahmen, die auf Grund des bis
zum 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen
worden sind, bleiben rechtswirksam. Auf Verwal-
tungsverfahren in Anwaltssachen, die vor dem
1. September 2009 eingeleitet wurden, sind die
bis zu diesem Tag geltenden kostenrechtlichen Re-
gelungen weiter anzuwenden.
(2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen
Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009
ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das wei-
tere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag gelten-
den Recht.
(3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen
gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen
Anwaltssachen werden nach den bis zu diesem
Tag geltenden Bestimmungen einschließlich der
kostenrechtlichen Regelungen fortgeführt.“
70. Der Zweite Abschnitt des Dreizehnten Teils wird
aufgehoben.

71. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Anlage (zu § 195 Satz 1)“ durch die Angabe „Anlage (zu § 193 Satz 1
und § 195 Satz 1)“ ersetzt.
b) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
aa) Der Angabe zu Abschnitt 1 wird folgende Angabe vorangestellt:
„Teil 1 Anwaltsgerichtliche Verfahren“.
bb) Folgende Angaben werden angefügt:
„Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz
Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör“.
c) Dem bisherigen Wortlaut wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Teil 1
Anwaltsgerichtliche Verfahren“.
d) Folgender Teil 2 wird angefügt:
„Teil 2
Gerichtliche Verfahren
in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr nach
§ 34 GKG
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Anwaltsgerichtshof
2110 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
2111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache
der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a
Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausge-
gangen ist:
Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr nach
§ 34 GKG
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof
2120 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
2121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt
wird,
c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a
Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausge-
gangen ist:
Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
2200 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
2201 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
2202 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
2203 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder
der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht
eingegangen ist:
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsord-
nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung
eines Beteiligten folgt.
2204 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist,
durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle
übermittelt wird, oder
c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a
Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr nach
§ 34 GKG
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 2.3:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1
der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen
Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein
Verfahren.
Unterabschnitt 1
Anwaltsgerichtshof
2310 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
2311 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,75
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
2320 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
2321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder
Satz der Gebühr nach
§ 34 GKG
Unterabschnitt 3
Bundesgerichtshof
Vorbemerkung 2.3.3:
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch
zuständig ist.
2330 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
in der Hauptsache erstinstanzlich
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen
ist:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
2400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . .
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über die Tätigkeit
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-
anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I
S. 182, 1349), zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 9
des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840),
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 33 werden nach dem Wort
„Anwendbarkeit“ das Komma und das Wort
„Mitteilungspflichten“ gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 34a Mitteilungspflichten“.
c) Die Angabe zu § 35 und zu Teil 6 wird durch die
folgenden Angaben ersetzt:
„Teil 6
Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen
Anwaltssachen und allgemeine
Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
§ 35 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen An-
waltssachen“.
d) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39 Gebühren und Auslagen“.
. . . . . 50,00 EUR“.
e) Die Angabe zu Teil 8 wird wie folgt gefasst:
„Teil 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen“.
f) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 43 Übergangsregelungen“.
2. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.
3. § 7 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Zwecke der Prüfung, ob berufsrechtliche
Maßnahmen zu ergreifen sind, teilt die ermittelnde
Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlun-
gen und vor Einreichung der Anschuldigungsschrift
bei dem Anwaltsgericht der zuständigen Stelle des
Herkunftsstaates die ermittelten Tatsachen mit, so-
weit dies aus ihrer Sicht zur Durchführung solcher
Maßnahmen erforderlich ist. Die Mitteilung wird
durch unmittelbare Übersendung einer Abschrift
der Anschuldigungsschrift an die zuständige Stelle
des Herkunftsstaates bewirkt.“
5. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „bis 42“
durch die Angabe „bis 36“ ersetzt.
6. § 12 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.
7. In § 13 Abs. 1 wird die Angabe „bis 42“ durch die
Angabe „bis 36“ ersetzt.
8. § 14 Satz 3 wird aufgehoben.

9. § 25 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 14 Abs. 1“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. ihre Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2
der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht
mehr anfechtbarer Weise widerrufen worden
ist,“.
10. In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „einem
Gericht ergeben, gelten nur für die Vertretung vor
dem Bundesgerichtshof“ durch die Wörter „dem
Bundesgerichtshof ergeben, bleiben unberührt“ er-
setzt.
11. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Rechtsanwalt
als Zustellungsbevollmächtigten“ durch die
Wörter „Zustellungsbevollmächtigten, der
im Inland wohnt oder dort einen Geschäfts-
raum hat,“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„An ihn kann auch von Anwalt zu Anwalt
(§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung)
zugestellt werden.“
b) Absatz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„kann nicht an einen Zustellungsbevollmächtig-
ten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zuge-
stellt werden, so kann die Zustellung durch Auf-
gabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivil-
prozessordnung).“
12. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Anwalts-
gerichtsbarkeit“ das Komma und das Wort „Mit-
teilungspflichten“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 10 gilt entsprechend.“
13. In § 34 Nr. 3 wird die Angabe „§ 160 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 160 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
14. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
„§ 34a
Mitteilungspflichten
(1) Gerichte und Behörden übermitteln perso-
nenbezogene Daten, die zur Einleitung eines Rüge-
verfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfah-
rens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erfor-
derlich sind, den für die Einleitung dieser Verfahren
zuständigen Stellen, soweit hierdurch schutzwür-
dige Interessen des Betroffenen nicht beeinträch-
tigt werden oder das öffentliche Interesse das Ge-
heimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.
§ 36 Abs. 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsord-
nung gilt entsprechend.
(2) Für Mitteilungen an die zuständigen Stellen
des Herkunftsstaates gilt § 9 entsprechend.“
15. Vor § 35 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 6
Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen
Anwaltssachen und allgemeine
Vorschriften für das Verwaltungsverfahren“.
16. § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35
Rechtsweg in
verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach den
Teilen 2, 3, 5 und 6 dieses Gesetzes oder nach
einer in Bezug auf diese Teile erlassenen Rechts-
verordnung, soweit sie nicht anwaltsgerichtlicher
Art sind oder einem anderen Gericht ausdrücklich
zugewiesen sind, gelten die Bestimmungen der
Bundesrechtsanwaltsordnung für verwaltungs-
rechtliche Anwaltssachen entsprechend.“
17. Die Überschrift vor § 36 wird gestrichen.
18. In § 36 Nr. 4 werden die Wörter „des Heimat- oder
Herkunftsstaates vorgelegt oder angefordert wer-
den müssen,“ durch die Wörter „vorgelegt oder an-
gefordert werden,“ und die Wörter „Urkunde im
Sinne“ durch die Wörter „Urkunde des Heimat-
oder Herkunftsstaates, die den Anforderungen“ er-
setzt und nach der Angabe „(ABl. EG 1989 Nr. L 19,
S. 16)“ ein Komma und das Wort „genügt“ einge-
fügt.
19. § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39
Gebühren und Auslagen
Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren
und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem
Gesetz sind die Vorschriften der Bundesrechtsan-
waltsordnung entsprechend anzuwenden.“
20. § 41 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjus-
tizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen,
durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behör-
den zu übertragen. Die Landesregierungen können
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen.“
21. Die Überschrift des Teils 8 wird wie folgt gefasst:
„Teil 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen“.
22. Folgender § 43 wird angefügt:
„§ 43
Übergangsregelungen
(1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten
Verwaltungsverfahren werden in der Lage, in der sie
sich an diesem Tag befinden, nach diesem Gesetz
in der ab diesem Tag geltenden Fassung fortge-
führt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Maßnah-
men, die auf Grund des bis zum 31. August 2009
geltenden Rechts getroffen worden sind, bleiben
rechtswirksam.

(2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen
Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009
ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das wei-
tere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag gelten-
den Recht.
(3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen
gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen
Anwaltssachen nach diesem Gesetz werden nach
den bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen
fortgeführt.“
Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4
Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2258), wird wie folgt geändert:
1. § 7c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und der Bun-
desnotarkammer“ durch die Wörter „ , der
Bundesnotarkammer, des Prüfungsamtes“
ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Prüfungsamt kann Personen, die zur
notariellen Fachprüfung zugelassen worden
sind, als Zuhörer zulassen.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „jeden
Abschnitt des Prüfungsgesprächs“ durch die
Wörter „das Prüfungsgespräch“ ersetzt.
2. § 7d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Bescheid über das Ergebnis der notariellen
Fachprüfung ist dem Prüfling zuzustellen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Über einen Widerspruch entscheidet der
Leiter des Prüfungsamtes.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
3. Dem § 10 Abs. 4 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden
und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie
befristet werden. Vor der Erteilung oder der Auf-
hebung der Genehmigung ist die Notarkammer zu
hören.“
4. § 19a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
fügt:
„(6) Die Landesjustizverwaltung oder die
Notarkammer, der der Notar angehört, erteilt
Dritten zur Geltendmachung von Schadenser-
satzansprüchen auf Antrag Auskunft über den
Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtver-
sicherung des Notars sowie die Versicherungs-
nummer, soweit der Notar kein überwiegendes
schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung
der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn das Notar-
amt erloschen ist.“
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
5. In § 24 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 der
Grundbuchordnung“ durch die Wörter „§ 15 Abs. 2
der Grundbuchordnung“ ersetzt.
6. § 25 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden
und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie
befristet werden.“
7. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts des
Ersten Teils wird das Wort „Notariatsverweser“
durch das Wort „Notariatsverwalter“ ersetzt.
8. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjus-
tizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach
Anhörung der Notarkammer.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines Pflegers
für den Notar“ durch die Wörter „eines
Vertreters des Notars für das Verwaltungs-
verfahren“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Pfleger“ durch das
Wort „Vertreter“ ersetzt.
9. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Be-
fugnis, die Bezeichnung „Notar“ oder „Notarin“
zu führen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Amtsbe-
zeichnung „Notar“ mit“ durch die Wörter „Amts-
bezeichnung mit“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Landesjustizverwaltung kann die Er-
laubnis zur Führung der Bezeichnung „Notar
außer Dienst“ oder „Notarin außer Dienst“
zurücknehmen oder widerrufen, wenn nach-
träglich Umstände bekannt werden oder ein-
treten, die bei einem Notar das Erlöschen
des Amtes aus den in § 47 Nr. 4 und 6 oder
in § 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8 und 9 bezeich-
neten Gründen nach sich ziehen würden.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Befugnis, sich
„Notar außer Dienst“ zu nennen“ durch die
Wörter „Befugnis nach Absatz 2 Satz 1“ er-
setzt.
10. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
vorläufige Amtsenthebung haben keine auf-
schiebende Wirkung.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
c) In Absatz 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 16“ durch
die Angabe „§ 14“ ersetzt.

11. § 64a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem
Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Geset-
zes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit
nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungs-
verfahrensgesetz.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 3
Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„die zuständige Stelle darf die ihr übermittelten
Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für
den ihr diese übermittelt worden sind.“
12. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 19a
Abs. 6“ durch die Angabe „§ 19a Abs. 7“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Notarkammer kann weitere, dem
Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben
wahrnehmen. Sie kann insbesondere
1. Fürsorgeeinrichtungen unterhalten,
2. nach näherer Regelung durch die Landes-
gesetzgebung Vorsorgeeinrichtungen unter-
halten,
3. allein oder gemeinsam mit anderen Notar-
kammern Einrichtungen unterhalten, deren
Zweck darin besteht, als Versicherer die in
Absatz 3 Nr. 3 aufgeführten Versicherungs-
verträge abzuschließen, die Gefahren aus
Pflichtverletzungen abdecken, die durch vor-
sätzliche Handlungen von Notaren verursacht
worden sind,
4. allein oder gemeinsam mit anderen Notar-
kammern Einrichtungen unterhalten, die ohne
rechtliche Verpflichtung Leistungen bei nicht
durch Versicherungsverträge nach Absatz 3
Nr. 3 gedeckten Schäden durch vorsätzliche
Handlungen von Notaren ermöglichen.“
c) Absatz 7 wird aufgehoben.
13. In § 85 Abs. 3 werden die Wörter „schriftlich oder
telegrafisch“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
14. In § 93 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Kos-
tenberechnung“ die Wörter „und der Kosteneinzug“
eingefügt.
15. § 102 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorsitzende, der mindestens Vorsitzender
Richter am Oberlandesgericht sein muss, seine
Stellvertreter sowie die richterlichen Beisitzer und
ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des
Oberlandesgerichts aus der Zahl der ständigen Mit-
glieder des Oberlandesgerichts auf die Dauer von
fünf Jahren bestellt.“
16. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Sie müssen im Zuständigkeitsbereich des Dis-
ziplinargerichts als Notare bestellt sein.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig
1. Präsident der Kasse (§ 113 Abs. 3) sein oder
dem Vorstand der Notarkammer, dem Verwal-
tungsrat der Kasse oder dem Präsidium der
Bundesnotarkammer angehören;
2. bei der Notarkammer, der Kasse oder der
Bundesnotarkammer im Haupt- oder Neben-
beruf tätig sein;
3. einem anderen Disziplinargericht (§ 99) ange-
hören.“
17. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Das Amt eines Beisitzers endet, sobald
das Amt des Notars erlischt oder nachträglich
ein Umstand eintritt, der nach § 103 Abs. 2 der
Ernennung entgegensteht, und der Beisitzer je-
weils zustimmt. Der Beisitzer, die Kasse und die
Notarkammer haben Umstände nach Satz 1 un-
verzüglich der Landesjustizverwaltung und dem
Oberlandesgericht mitzuteilen. Über die Beendi-
gung des Amtes nach Satz 1 entscheidet auf
Antrag der Landesjustizverwaltung der Erste
Zivilsenat des Oberlandesgerichts, das als Dis-
ziplinargericht zuständig ist, wenn das betrof-
fene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt
hat; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Beisitzer ist auf Antrag der Landesjustizver-
waltung seines Amtes zu entheben,
1. wenn nachträglich bekannt wird, dass er nicht
hätte ernannt werden dürfen;
2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der
der Ernennung entgegensteht;
3. wenn er eine Amtspflicht grob verletzt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Landesjustizverwaltung kann einen
Beisitzer auf seinen Antrag aus dem Amt entlas-
sen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf
nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus
gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzu-
muten ist, sein Amt weiter auszuüben.“
18. § 107 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorsitzende, der mindestens Vorsitzender
Richter am Bundesgerichtshof sein muss, seine
Stellvertreter sowie die richterlichen Beisitzer und
ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des
Bundesgerichtshofes aus der Zahl der ständigen
Mitglieder des Bundesgerichtshofes auf die Dauer
von fünf Jahren bestellt.“
19. § 108 Abs. 2 wird durch die folgenden Absätze 2
bis 5 ersetzt:
„(2) § 103 Abs. 2 bis 5 und § 104 Abs. 1 Satz 2
bis 6, Abs. 1a bis 3 gelten entsprechend mit der
Maßgabe, dass das Bundesministerium der Justiz
an die Stelle der Landesjustizverwaltung tritt und
vor der Entscheidung über die Amtsenthebung
eines Beisitzers auch das Präsidium der Bundes-
notarkammer zu hören ist.

(3) Die Notare sind ehrenamtliche Richter. Sie
haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer heran-
gezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
(4) Die Notare haben über Angelegenheiten, die
ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt
werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 69a ist
entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur
Aussage erteilt der Präsident des Bundesgerichts-
hofes.
(5) Die zu Beisitzern berufenen Notare sind zu
den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer
Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des
Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu
Beisitzern berufenen Notare vor Beginn des Ge-
schäftsjahres aufstellt.“
20. Die §§ 111 und 112 werden durch die folgenden
§§ 111 bis 112 ersetzt:
„§ 111
(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten
Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Ge-
setzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer
Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten
Notarkammern, einschließlich der Bundesnotar-
kammer, soweit nicht die Streitigkeiten disziplinar-
gerichtlicher Art oder einem anderen Gericht aus-
drücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche
Notarsachen).
(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das
Rechtsmittel
1. der Berufung gegen Urteile des Oberlandesge-
richts,
2. der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des
Gerichtsverfassungsgesetzes.
(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster
und letzter Instanz
1. über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die
das Bundesministerium der Justiz oder die Bun-
desnotarkammer getroffen hat oder für die das
Bundesministerium der Justiz oder die Bundes-
notarkammer zuständig ist,
2. über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüs-
sen der Bundesnotarkammer.
(4) Das Oberlandesgericht und der Bundesge-
richtshof entscheiden in der für Disziplinarsachen
gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung.
§ 111a
Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in
dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde
oder zu erlassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen,
die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Betei-
ligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies
sinngemäß. In allen anderen Angelegenheiten ist
das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk
der Beklagte seine Geschäftsstelle oder ansonsten
seinen Wohnsitz hat. § 100 gilt entsprechend.
§ 111b
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden
Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren
enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungs-
gerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesge-
richt steht einem Oberverwaltungsgericht gleich;
§ 111d bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-
nung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter
sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsge-
richtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen
des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Ver-
waltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf
Wochen.
(3) Notare und Notarassessoren können sich
selbst vertreten.
(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungs-
klage endet abweichend von § 80b der Verwal-
tungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit
des Verwaltungsaktes.
§ 111c
(1) Die Klage ist gegen die Notarkammer oder
Behörde zu richten,
1. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu
erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die
berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Betei-
ligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt
dies sinngemäß;
2. deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens
ist.
Klagen gegen Prüfungsentscheidungen und sons-
tige Maßnahmen des Prüfungsamtes sind gegen
den Leiter des Prüfungsamtes zu richten.
(2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des
Präsidiums oder Vorstandes und der Notarkammer
wird die Notarkammer durch eines ihrer Mitglieder
vertreten, das der Präsident des zuständigen Ge-
richts besonders bestellt.
§ 111d
Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile,
Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässig-
keit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie
vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichts-
hof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren
gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichts-
ordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesge-
richt an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der
Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwal-
tungsgerichts tritt.
§ 111e
(1) Wahlen und Beschlüsse der Organe der
Notarkammern, der Bundesnotarkammer und der
Kassen mit Ausnahme der Richtlinienbeschlüsse
nach § 71 Abs. 4 Nr. 2 können für ungültig oder
nichtig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung
des Gesetzes oder der Satzung zustande gekom-
men oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Ge-
setz oder der Satzung nicht vereinbar sind.

(2) Die Klage kann durch die Behörde, die die
Staatsaufsicht führt, oder ein Mitglied der Notar-
kammer erhoben werden. Die Klage eines Mitglieds
der Notarkammer gegen einen Beschluss ist nur
zulässig, wenn es geltend macht, durch den Be-
schluss in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur
innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Be-
schlussfassung stellen.
§ 111f
In verwaltungsrechtlichen Notarsachen werden
Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der An-
lage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind
die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften
des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzu-
wenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist.
§ 111g
(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des
Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen
festgesetzt.
(2) In Verfahren, die Klagen auf Bestellung zum
Notar oder die Ernennung zum Notarassessor, die
Amtsenthebung, die Entfernung aus dem Amt oder
vom bisherigen Amtssitz oder die Entlassung aus
dem Anwärterdienst betreffen, ist ein Streitwert
von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichti-
gung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere
des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie
der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des
Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen
niedrigeren Wert festsetzen.
(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3
des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.
§ 112
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizver-
waltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch
24. Folgende Anlage (Gebührenverzeichnis) wird angefügt:
Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Be-
hörden zu übertragen. Die Landesregierungen
können diese Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf die Landesjustizverwaltungen übertra-
gen.“
21. § 113 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:
„2. allein oder gemeinsam mit der anderen
Kasse oder Notarkammern Einrichtungen im
Sinne von § 67 Abs. 4 Nr. 3 zu unterhalten,“.
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 3 und 4.
22. § 118 wird wie folgt gefasst:
„§ 118
(1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten
Verwaltungsverfahren in Notarsachen werden in der
Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach
diesem Gesetz in der ab diesem Tag geltenden
Fassung fortgeführt, soweit nichts anderes be-
stimmt ist. Maßnahmen, die auf Grund des bis
zum 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen
worden sind, bleiben rechtswirksam. Auf vor dem
1. September 2009 eingeleitete Verwaltungsverfah-
ren in Notarsachen sind die bis zu diesem Tag gel-
tenden kostenrechtlichen Regelungen weiter anzu-
wenden.
(2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen
Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009
ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das wei-
tere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag gelten-
den Recht.
(3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen
gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen
Notarsachen werden nach den bis zu diesem Tag
geltenden Bestimmungen einschließlich der kos-
tenrechtlichen Regelungen fortgeführt.“
23. § 119 wird aufgehoben.
„Anlage
(zu § 111f Satz 1)
Gebührenverzeichnis
Gliederung
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz
Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör

Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr nach
§ 34 GKG
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht
110 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der
Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 93a
Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1
VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-
nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
rung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegan-
gen ist:
Die Gebühr 110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof
120 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 93a
Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1
VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-
nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
rung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegan-
gen ist:
Die Gebühr 120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr nach
§ 34 GKG
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
200 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
201 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
202 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
203 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder
der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht einge-
gangen ist:
Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m.
§ 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
204 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 203 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle über-
mittelt wird, oder
c) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 93a
Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1
VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-
nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
rung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 3:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der
Bundesnotarordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anord-
nung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotar-
ordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht
310 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0

Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr nach
§ 34 GKG
311 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-
nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
rung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 310 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,75
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
320 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-
nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
rung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 3
Bundesgerichtshof
Vorbemerkung 3.3:
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zu-
ständig ist.
330 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5
331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-
nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
rung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 330 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr nach
Abschnitt
§ 34 GKG
4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder
Artikel 4
Änderung
des Verwaltungsverfahrensgesetzes
In § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Ja-
nuar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 4a
des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „im Verfahren vor
den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ durch
die Wörter „durch die Gerichte der Verwaltungsge-
richtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen
Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte“ er-
setzt.
Artikel 5
Änderung
der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
zuletzt geändert durch § 62 Abs. 11 des Gesetzes vom
17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „das fünfund-
sechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter
„die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch erreicht“ ersetzt.
2. In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „neuer“
durch das Wort „der“ ersetzt.
3. In § 52 Nr. 3 Satz 4 werden die Wörter „der von den
Ländern errichteten Zentralstelle für die Vergabe von
Studienplätzen“ durch die Wörter „einer von den
Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauf-
tragten Behörde“ und das Wort „Stelle“ durch das
Wort „Behörde“ ersetzt.
4. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 3
Nr. 4“ durch die Angabe „§ 3a“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 4 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind
auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichne-
ten Organisationen einschließlich der von ih-
nen gebildeten juristischen Personen gemäß
Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zu-
gelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die
Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4
betreffen, in Personalvertretungsangelegen-
heiten und in Angelegenheiten, die in einem
Zusammenhang mit einem gegenwärtigen
oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeit-
nehmern im Sinne des § 5 des Arbeits-
zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR“.
gerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prü-
fungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genann-
ten Bevollmächtigten müssen durch Perso-
nen mit der Befähigung zum Richteramt
handeln.“
bb) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „3
und 5“ durch die Angabe „3, 5 und 7“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung
der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262; 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 14
des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840),
wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „das 65. Le-
bensjahr vollendet“ durch die Wörter „die Regelal-
tersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetz-
buch erreicht“ ersetzt.
2. In § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 3
Nr. 4“ durch die Angabe „§ 3a“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung
kostenrechtlicher Vorschriften
(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 10 werden nach dem Wort „Straf-
vollzugsgesetz“ ein Komma und die Wörter „auch in
Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes“
eingefügt.
2. § 66 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung
eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder
zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden;
§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
3. In § 67 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3
Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8“
durch die Angabe „§ 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5
Satz 1 und 5, Abs. 6 und 8“ ersetzt.
(2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), wird wie
folgt geändert:
1. § 14 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung
eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu

Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden;
§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
2. In § 41d wird die Angabe „§ 39 Abs. 4“ durch die
Angabe „§ 39 Abs. 5“ ersetzt.
3. In § 103 Abs. 3 werden vor dem Wort „Nachlaßge-
richt“ die Wörter „nach § 343 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen“
eingefügt.
(3) § 4 Abs. 6 Satz 1 des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 994) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung ei-
nes Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden;
§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
(4) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Arti-
kel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280),
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15
folgende Angabe eingefügt:
„§ 15a Anrechnung einer Gebühr“.
2. § 11 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung
eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder
zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben wer-
den.“
3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Anrechnung einer Gebühr
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Ge-
bühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechts-
anwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr
als den um den Anrechnungsbetrag verminderten
Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur
berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden
Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche
gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide
Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend
gemacht werden.“
4. § 18 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„8. jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a,
813b, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung
und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung
oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen
sowie jedes Verfahren über Anträge nach
§ 1084 Abs. 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilpro-
zessordnung;“.
5. § 33 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung
eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder
zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden;
§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
6. § 55 Abs. 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und
welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der
Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine
anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der
Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertge-
bühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben.
Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antrag-
stellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzei-
gen.“
Artikel 8
Änderung
des FGG-Reformgesetzes
Das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Artikel 1a
des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), wird
wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu
§ 149 das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch das
Wort „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
a1) In § 9 Abs. 3 werden das Komma durch das
Wort „und“ ersetzt und die Wörter „oder beson-
ders Beauftragte“ gestrichen.
b) § 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des kom-
munalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie angehören,“ durch die Wörter „an-
derer Behörden oder juristischer Personen
des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse“
ersetzt.
bb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der
zuständigen Aufsichtsbehörde oder des je-
weiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie angehören,“ durch die
Wörter „anderer Behörden oder juristischer
Personen des öffentlichen Rechts ein-
schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-
menschlüsse“ ersetzt.
b1) Dem § 46 wird folgender Satz angefügt:
„Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit
der Erinnerung in entsprechender Anwendung
des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar.“
b2) In § 55 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 53“
durch die Angabe „§ 54“ ersetzt.
c) Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Die Einlegung der Beschwerde zur Nieder-
schrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und
in Familienstreitsachen ausgeschlossen.“
d) In § 66 Satz 1 wird das Wort „Beschwerdebe-
rechtigter“ durch das Wort „Beteiligter“ ersetzt.
e) In § 67 Abs. 4 werden nach dem Wort „Be-
schwerdeentscheidung“ die Wörter „durch Er-
klärung gegenüber dem Gericht“ eingefügt.

f) § 70 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Unter-
bringungssachen“ die Wörter „und Verfahren
nach § 151 Nr. 6 und 7“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt
dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss richtet, der die Unter-
bringung oder die freiheitsentziehende Maß-
nahme anordnet.“
g) In § 73 Satz 3 werden die Wörter „oder als un-
zulässig verworfen“ durch die Wörter „ , als
unzulässig verworfen oder nach § 74a Abs. 1
zurückgewiesen“ ersetzt.
h) § 99 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ei-
nen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Die deutschen Gerichte sind ferner zustän-
dig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein
deutsches Gericht bedarf.“
i) § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch
einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Die deutschen Gerichte sind ferner zu-
ständig, soweit der Betroffene oder der
volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein
deutsches Gericht bedarf.“
j) § 112 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 269 Abs. 1
Nr. 7 und 8“ durch die Angabe „§ 269 Abs. 1
Nr. 8 und 9“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 269 Abs. 1
Nr. 9“ durch die Angabe „§ 269 Abs. 1
Nr. 10“ ersetzt.
k) In § 113 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „40
bis 48“ durch die Wörter „40 bis 45, 46 Satz 1
und 2 sowie die §§ 47 und 48“ ersetzt.
l) In § 114 Abs. 3 werden die Wörter „der zustän-
digen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehö-
ren,“ durch die Wörter „anderer Behörden oder
juristischer Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse“ ersetzt.
m) § 117 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Die Begründung ist beim Beschwerdege-
richt einzureichen.“
bb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe
„§§ 514,“ die Angabe „516 Abs. 3, § 521
Abs. 2, §“ eingefügt.
cc) In Absatz 5 werden die Wörter „Einlegung
und“ gestrichen.
n) In § 125 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Familien-
gerichts“ durch die Wörter „Familien- oder Be-
treuungsgerichts“ ersetzt.
o) In § 149 wird in der Überschrift und im Wortlaut
jeweils das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch das
Wort „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
p) In § 158 Abs. 7 Satz 2 werden nach dem Wort
„Verfahrensbeistand“ die Wörter „für die Wahr-
nehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 in
jedem Rechtszug jeweils“ eingefügt.
q) § 187 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt:
„(4) Kommen in Verfahren nach § 186
ausländische Sachvorschriften zur Anwen-
dung, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des
Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend.“
bb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
ihm wird die Angabe „3“ durch die An-
gabe „4“ ersetzt.
r) In § 233 Satz 1 wird die Angabe „§ 231 Abs. 1
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 232 Abs. 1 Nr. 1“
ersetzt.
s) In § 242 Satz 1 wird das Wort „Prozesskosten-
hilfe“ durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ er-
setzt.
t) In § 253 Abs. 2 wird das Wort „sofortigen“ ge-
strichen.
u) In § 255 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einer
Partei“ durch die Wörter „eines Beteiligten“ er-
setzt.
v) In § 269 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „§ 1
Abs. 3 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 1 Abs. 4 Satz 2 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes“ ersetzt.
w) In § 270 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3
bis 11“ durch die Angabe „Nr. 3 bis 12“ ersetzt.
x) In § 375 Nr. 2 wird die Angabe „§ 884 Nr. 4“ ge-
strichen.
y) § 378 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vo-
rangestellt:
„(1) Für Erklärungen gegenüber dem Re-
gister, die zu der Eintragung erforderlich sind
und in öffentlicher oder öffentlich beglaubig-
ter Form abgegeben werden, können sich
die Beteiligten auch durch Personen vertre-
ten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 ver-
tretungsberechtigt sind. Dies gilt auch für
die Entgegennahme von Eintragungsmittei-
lungen und Verfügungen des Registers.“
bb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
z) In § 402 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 522, 729
Abs. 1 und § 884 Nr. 4“ durch die Angabe
„§§ 522 und 729 Abs. 1“ ersetzt.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In § 5 Nr. 3 werden die Wörter „nach Absatz 1
Nr. 3 bis 11“ durch die Wörter „nach Absatz 1
Nr. 3 bis 12“ und die Wörter „nach § 111 Nr. 2, 5
und 7 bis 9“ durch die Wörter „nach § 111 Nr. 2,
4, 5 und 7 bis 9“ ersetzt.
b) § 57 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwir-
kung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben
werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt ent-
sprechend.“
3. Artikel 21 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „nicht“ gestri-
chen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 71 bis 74“ durch
die Angabe „§§ 71 bis 74a“ ersetzt.
4. Artikel 36 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „nicht“ gestri-
chen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 71 bis 74“ durch
die Angabe „§§ 71 bis 74a“ ersetzt.
5. Artikel 39 Nr. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „nicht“ gestri-
chen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 71 bis 74“ durch
die Angabe „§§ 71 bis 74a“ ersetzt.
6. Artikel 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 12 wird wie folgt gefasst:
„12. In § 66 Abs. 3 Satz 2 werden das Komma
und die Wörter „in bürgerlichen Rechtsstrei-
tigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes be-
zeichneten Art jedoch das Oberlandesge-
richt“ gestrichen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. In § 14 Abs. 4 Satz 2 werden das Semi-
kolon und die Wörter „in den Fällen, in
denen das Familiengericht (§ 23b Abs. 1
des Gerichtsverfassungsgesetzes) über
die Erinnerung entschieden hat, ist Be-
schwerdegericht das Oberlandesgericht“
durch die Wörter „in Verfahren der in
§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Ge-
richtsverfassungsgesetzes bezeichneten
Art jedoch das Oberlandesgericht“ er-
setzt.“
bb) Nummer 13 Buchstabe b wird wie folgt ge-
fasst:
„b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Zurückweisung des Wider-
spruchs gegen eine angedrohte Lö-
schung in den Fällen der §§ 393 bis 398
des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für
die Zurückweisung des Widerspruchs ge-
gen eine Aufforderung nach § 399 des
Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit wird das Dop-
pelte der vollen Gebühr erhoben.“ “
c) Absatz 6 Nr. 13 wird wie folgt gefasst:
„13. In § 33 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in
§ 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes“ durch die Wör-
ter „in Zivilsachen der in § 119 Abs. 1 Nr. 1
des Gerichtsverfassungsgesetzes“ ersetzt.“
7. Artikel 50 Nr. 14 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) In Absatz 1 werden die Wörter „des Urteils“
durch die Wörter „der richterlichen Entschei-
dung“ ersetzt.“
Artikel 9
Änderung
sonstigen Bundesrechts
(1) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 23 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe g wird das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt.
b) Buchstabe h wird aufgehoben.
2. In § 140 werden das Semikolon und die Wörter „sie
bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat“ gestri-
chen.
(2) Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsdienstleis-
tungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2840), das durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden
ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Das Registrierungsverfahren kann auch über eine ein-
heitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes abgewickelt werden.“
(3) In § 26 Nr. 9 des Gesetzes betreffend die Einfüh-
rung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert
worden ist, wird die Angabe „1. Januar 2010“ durch die
Angabe „1. Januar 2020“ ersetzt.
(4) § 15 der Grundbuchordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114),
die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli
2009 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sons-
tigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich
sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter
Form abgegeben werden, können sich die Beteilig-
ten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht
nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies
gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungs-

mitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes
nach § 18.“
2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
(5) In § 44 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979
(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 4f des
Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) ge-
ändert worden ist, werden das Semikolon und die Wör-
ter „sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat“
gestrichen.
(6) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 50 Satz 2 wird aufgehoben.
2. In § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 3
Nr. 4“ durch die Angabe „§ 3a“ ersetzt.
(7) In § 1493 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2413) geändert worden ist, wird das Wort
„Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familienge-
richt“ ersetzt.
(8) § 31 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 3 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Se-
mikolon ersetzt.
2. Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. über den Abschluss und die Aufrechterhaltung
der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Um-
fang und die Ausschlüsse des Versicherungs-
vertrages sowie über die Höhe der Mindestde-
ckungssummen.“
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
am 1. September 2009 in Kraft. Artikel 5, 6, 7 Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4, Artikel 8 und 9 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 3, 5, 6 und 8 treten am Tag nach der Verkündung
in Kraft. § 32 Satz 2 in Artikel 1 Nr. 13 und Artikel 9
Abs. 2 treten am 28. Dezember 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2449. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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