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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1121

BGBl. 2017 I S. 1121 · 190.040 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1121 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1121
                                    Gesetz
               zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie
und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe*
                                                           Vom 12. Mai 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1

                   Änderung der
            Bundesrechtsanwaltsordnung

  Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
  über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
  30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008,
  S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die
  zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
  S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) ge-
  ändert worden ist, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November
  2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung
  von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
  über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-
  Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
  S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20).

fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I
S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 4 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 4

          Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
     Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen
   werden, wer

   1. die Befähigung zum Richteramt nach dem Deut-
      schen Richtergesetz erlangt hat,
   2. die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3

      des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
      Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder

   3. über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5
      des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
      Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.

   Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz       ist
   nicht anzuwenden.“

 2. § 5 wird aufgehoben.
BGBl. 2017, Seite 1122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1122
3. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils die Wör-
     ter „der Bewerber“ durch die Wörter „die antrag-
     stellende Person“ ersetzt.
  b) In Nummer 4 werden die Wörter „den Bewerber“
     durch die Wörter „die antragstellende Person“
     ersetzt.
  c) In Nummer 5 werden die Wörter „der Bewerber“
     durch die Wörter „die antragstellende Person“
     und wird das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“
     ersetzt.
  d) In den Nummern 6 bis 8 werden jeweils die Wör-
     ter „der Bewerber“ durch die Wörter „die antrag-
     stellende Person“ ersetzt.
  e) In Nummer 9 werden die Wörter „der Bewerber“
     durch die Wörter „die antragstellende Person“,
     die Wörter „des Bewerbers“ durch die Wörter
     „der antragstellenden Person“ und die Wörter

     „der Bewerber“ durch die Wörter „die antragstel-

     lende Person“ ersetzt.

  f) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
       „10. wenn die antragstellende Person Richter,
            Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit
            ist, es sei denn, dass sie die ihr übertra-
            genen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt
            oder dass ihre Rechte und Pflichten auf
            Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Ab-
            geordnetengesetzes oder entsprechender
            Rechtsvorschriften ruhen.“
4. In § 10 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
   „den Bewerber“ durch die Wörter „die antragstel-
   lende Person“ ersetzt.
5. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden,
  wenn die Bewerberin oder der Bewerber
  1. vereidigt ist und

  2. den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung
     nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszu-
     sage vorgelegt hat.“

6. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „oder errichtet er
     eine Zweigstelle“ durch ein Komma und die Wör-
     ter „errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine
     Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei
     oder eine Zweigstelle auf“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die Errich-
     tung“ die Wörter „oder Aufgabe einer weiteren
     Kanzlei oder“ eingefügt.

7. § 31 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
     ersetzt:
       „Sie können ihre Verzeichnisse als Teil des von
       der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden
       Gesamtverzeichnisses führen. Die Rechtsan-
       waltskammern geben die in ihren Verzeichnissen
       zu speichernden Daten im automatisierten
       Verfahren in das Gesamtverzeichnis ein. Aus
       dem Gesamtverzeichnis muss sich die Kammer-
       zugehörigkeit der Rechtsanwälte ergeben.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „und“
         die Wörter „den oder“ eingefügt.
     bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „beste-
         hender“ die Wörter „weiterer Kanzleien und“
         eingefügt.
     cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „beste-
         hender“ die Wörter „weiterer Kanzleien und“
         eingefügt.
     dd) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Ver-
         tretungsverbote“ die Wörter „sowie beste-
         hende, sofort vollziehbare Rücknahmen und
         Widerrufe der Zulassung“ eingefügt.
     ee) In Nummer 8 werden vor dem Wort „Vor-
         namen“ die Wörter „Vorname oder“ einge-
         fügt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

       „(4) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in

     das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeich-

     nung des besonderen elektronischen Anwalts-
     postfachs einzutragen. Sie trägt die daten-
     schutzrechtliche Verantwortung für diese Daten.
     Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechts-
     anwälten zudem die Eintragung von Sprach-
     kenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in
     das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen.“
8. § 31a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort
     „Anwaltspostfach“ das Wort „empfangsbereit“
     eingefügt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „und“
     die Wörter „den oder“ eingefügt.
  c) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
        „(5) Die Bundesrechtsanwaltskammer kann
     auch für sich und für die Rechtsanwaltskammern
     besondere elektronische Anwaltspostfächer ein-
     richten. Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.

        (6) Der Inhaber des besonderen elektroni-
     schen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für
     dessen Nutzung erforderlichen technischen Ein-
     richtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und
     den Zugang von Mitteilungen über das beson-
     dere elektronische Anwaltspostfach zur Kennt-
     nis zu nehmen.
        (7) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für
     jede im Gesamtverzeichnis eingetragene weitere
     Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwalts-
     kammer ein weiteres besonderes elektronisches
     Anwaltspostfach einzurichten. Wird die Eintra-
     gung der weiteren Kanzlei im Gesamtverzeichnis

     gelöscht, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer
     die Zugangsberechtigung zu dem weiteren be-
     sonderen elektronischen Anwaltspostfach auf
     und löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt
     wird. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3, 4 und 6
     dieser Vorschrift sowie § 31 Absatz 4 Satz 1
     und 2 gelten für das weitere besondere elektro-
     nische Anwaltspostfach entsprechend.“
9. In § 33 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 3,
   § 46c Absatz 4 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 3“
   ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 1123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1123
10. § 46a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein Se-
      mikolon ersetzt.
   b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
      fügt:

      „2. abweichend von § 12 Absatz 3 die Bewerbe-
          rin oder der Bewerber unbeschadet des § 12
          Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der
          Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt
          Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu
          dem der Antrag auf Zulassung dort einge-

          gangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die

          die Zulassung erfolgt, erst nach der Antrag-
          stellung begonnen hat; in diesem Fall wird
          die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt

          des Beginns der Tätigkeit begründet;“.

   c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die

      Wörter „die Tätigkeit abweichend von § 12 Ab-
      satz 4“ werden durch die Wörter „abweichend
      von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit“ ersetzt.
11. § 46c wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 wird die Angabe „49a, 51“ durch die
      Wörter „49a und 50 Absatz 2 und 3 sowie die
      §§ 51“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird das Wort „gesonderte“ durch

          das Wort „weitere“ ersetzt.
      bb) Satz 3 wird aufgehoben.

12. § 50 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 50

                        Handakten
      (1) Der Rechtsanwalt muss durch das Führen
   von Handakten ein geordnetes und zutreffendes
   Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben
   können. Er hat die Handakten für die Dauer von
   sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit
   Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag be-
   endet wurde.

      (2) Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass
   seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber
   oder für ihn erhalten hat, hat der Rechtsanwalt sei-
   nem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben.
   Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen
   geltend, hat der Rechtsanwalt die Dokumente für
   die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auf-
   zubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht,
   wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefor-
   dert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen,
   und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen
   sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen
   ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespon-

   denz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auf-

   traggeber sowie für die Dokumente, die der Auf-
   traggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhal-
   ten hat.
      (3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber
   die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2
   Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm
   vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und
   Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das

   Vorenthalten nach den Umständen unangemessen
   wäre.
     (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,
   sofern sich der Rechtsanwalt zum Führen von
   Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten
   der elektronischen Datenverarbeitung bedient.

      (5) In anderen Vorschriften getroffene Regelun-
   gen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten
   bleiben unberührt.“
13. § 51 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 5 werden die Wörter „1 vom Hundert“

      durch die Wörter „einem Prozent“ ersetzt.

   b) Absatz 8 wird aufgehoben.

14. § 51a Absatz 3 wird aufgehoben.

15. In § 53 Absatz 6 wird nach der Angabe „Satz 1“ die

    Angabe „und 2“ eingefügt.

16. § 55 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
      gefügt:
      „Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein
      anderer Abwickler bestellt werden.“
   b) In Absatz 5 werden die Wörter „Ein Abwickler
      kann auch für die Kanzlei“ durch die Wörter
      „Abwickler können auch für die Kanzlei und

      weitere Kanzleien“ ersetzt.

17. § 57 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      „Auf das Verfahren sind die §§ 307 bis 309
      und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß
      anzuwenden.“
   b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:

      „§ 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maß-
      gabe, dass Einwendungen, die den Anspruch
      selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als
      sie nicht in dem Verfahren nach Absatz 3 geltend
      gemacht werden konnten. Solche Einwendun-
      gen sind im Wege der Klage bei dem in § 797
      Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten
      Gericht geltend zu machen.“

18. In § 58 Absatz 3 werden die Wörter „Abschriften
    einzelner Schriftstücke“ durch die Wörter „Kopien
    einzelner Dokumente“ ersetzt.
19. In § 59a Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort
    „aus“ das Wort „anderen“ eingefügt.

20. § 59b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das

          Komma durch einen Doppelpunkt ersetzt.

      bb) In Buchstabe f wird dem Wort „Umgang“ das
          Wort „sorgfältiger“ vorangestellt.
      cc) In Buchstabe g werden nach dem Wort
          „Kanzleipflicht“ die Wörter „und Pflichten
          bei der Einrichtung und Unterhaltung von
          weiteren Kanzleien und Zweigstellen“ einge-
          fügt.
BGBl. 2017, Seite 1124 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1124
   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das
           Komma durch ein Semikolon ersetzt und
           werden die Wörter „hierbei betrifft die Rege-
           lungsbefugnis“ angefügt.

       bb) In Buchstabe a wird dem Wort „Bestim-
           mung“ das Wort „die“ vorangestellt.

       cc) In Buchstabe b wird dem Wort „Regelung“

           das Wort „die“ vorangestellt.

   c) In Nummer 6 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a

      das Komma durch einen Doppelpunkt ersetzt.
   d) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Mitglie-
      dern der Rechtsanwaltskammer“ ein Komma
      und die Wörter „die Pflichten bei der Zustellung
      von Anwalt zu Anwalt“ eingefügt.

21. § 59j wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird aufgehoben.
   b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

22. In § 59m Absatz 2 wird nach der Angabe „43b,“ die
    Angabe „43d,“ eingefügt und werden die Wörter
    „und die §§ 57 bis 59“ durch ein Komma und die
    Wörter „die §§ 57 bis 59 und 59b“ ersetzt.
23. § 60 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 60
                     Bildung und
       Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer
      (1) Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird
   eine Rechtsanwaltskammer gebildet. Sie hat ihren
   Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.
       (2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind
   1. Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft
      zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,
   2. Rechtsanwaltsgesellschaften, die von ihr zuge-
      lassen wurden, und
   3. Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaf-
      ten nach Nummer 2, die nicht schon nach Num-
      mer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.
     (3) Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskam-
   mer erlischt
   1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn
      die Voraussetzungen des § 13 oder des § 27
      Absatz 3 Satz 3 vorliegen,
   2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn
      die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 4
      oder des § 59i Satz 2 in Verbindung mit § 27
      Absatz 3 Satz 3 vorliegen,
   3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn
      bei der Rechtsanwaltsgesellschaft die Voraus-
      setzungen der Nummer 2 vorliegen, gegen den
      Geschäftsführer eine bestandskräftige Entschei-
      dung im Sinne des § 115c Satz 2 ergangen ist
      oder die Geschäftsführungstätigkeit für die

      Rechtsanwaltsgesellschaft beendet ist.“

24. In § 63 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter
    „Versammlung der Kammer“ durch das Wort „Kam-
    merversammlung“ ersetzt.

25. § 64 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von
   den Mitgliedern der Kammer in geheimer und un-

   mittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Hierbei
   kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch
   in der Kammerversammlung abgegeben werden
   können. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl
   durchgeführt werden. Gewählt sind die Bewerberin-
   nen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf
   sich vereinigen.“

26. In § 66 Nummer 3 werden nach dem Wort „Geld-

    buße“ die Wörter „(§ 114 Absatz 1 Nummer 3)“ ein-

    gefügt.

27. § 69 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor-
   zeitig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit
   durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Davon kann
   abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder
   des Vorstandes nicht unter sieben sinkt. Die Erset-
   zung kann durch das Nachrücken einer bei der letz-
   ten Wahl nicht gewählten Person oder durch eine
   Nachwahl erfolgen. Das Nähere bestimmt die
   Geschäftsordnung der Kammer.“

28. In § 73 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter
    „Versammlung der Kammer“ durch das Wort „Kam-
    merversammlung“ ersetzt.
29. In § 74 Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“
    durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.

30. § 74a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Auf das Verfahren sind die §§ 308, 309 und 311a
      der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwen-
      den.“
   b) In Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“
      durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.
31. In § 76 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden je-
    weils nach dem Wort „Rechtsanwälte“ das Komma
    und das Wort „Bewerber“ gestrichen.
32. In § 80 Absatz 3 werden die Wörter „Versammlung
    der Kammer“ durch das Wort „Kammerversamm-
    lung“ ersetzt.
33. In § 82 Satz 1 werden die Wörter „über die
    Versammlung der Kammer“ durch die Wörter „der
    Kammerversammlung“ ersetzt.
34. § 84 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der
   Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch
   selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie
   nicht im Wege der Anfechtung der vollstreckbaren
   Zahlungsaufforderung in dem Verfahren nach
   § 112a Absatz 1 geltend gemacht werden konnten.
   Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei
   dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung be-
   zeichneten Gericht geltend zu machen.“
35. § 85 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung

      der Kammer“ durch das Wort „Kammerver-
      sammlung“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Versammlung
      der Kammer“ durch die Wörter „die Kammerver-
      sammlung“ und die Wörter „der Versammlung“
      durch die Wörter „der Kammerversammlung“
      ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 1125 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1125
   c) In Absatz 3 wird das Wort „Versammlung“ durch
      das Wort „Kammerversammlung“ ersetzt.
36. § 86 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung
      der Kammer“ durch das Wort „Kammerver-
      sammlung“ ersetzt.
   b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
      „Versammlung“ durch das Wort „Kammer-
      versammlung“ ersetzt.

37. In § 87 Absatz 1 werden das Wort „Kammer“ und
    das Wort „Versammlung“ jeweils durch das Wort
    „Kammerversammlung“ ersetzt.

38. § 88 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Versammlung“ durch
      das Wort „Kammerversammlung“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Versammlung“
          durch das Wort „Kammerversammlung“ er-
          setzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Kammer“ durch das
          Wort „Kammerversammlung“ ersetzt.
   c) In Absatz 5 werden die Wörter „der Kammer“

      gestrichen.

39. § 89 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Versamm-
      lung der Kammer“ durch das Wort „Kammer-

      versammlung“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
          „Versammlung“ durch das Wort „Kammer-
          versammlung“ ersetzt.

      bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. die Geschäftsordnung der Kammer zu
              beschließen;“.

   c) Absatz 3 wird aufgehoben.

40. In § 112a Absatz 1 wird vor den Wörtern „einer auf
    Grund“ das Wort „nach“ eingefügt und werden die
    Wörter „einer Satzung einer der nach diesem Ge-
    setz errichteten Rechtsanwaltskammern, einschließ-
    lich der Bundesrechtsanwaltskammer“ durch die
    Wörter „nach einer Satzung einer Rechtsanwalts-
    kammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer“
    ersetzt.
41. § 112d wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1

      die Wörter „Rechtsanwaltskammer oder Be-

      hörde“ durch die Wörter „Rechtsanwaltskam-
      mer, die Bundesrechtsanwaltskammer oder die
      Behörde“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort
      „Rechtsanwaltskammer“ die Wörter „oder Bun-
      desrechtsanwaltskammer“ eingefügt.

42. § 112f wird wie folgt gefasst:

                          „§ 112f

          Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
     (1) Für ungültig oder nichtig erklärt werden kön-
   nen, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder
   der Satzung zustande gekommen sind oder wenn

   sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Sat-
   zung nicht vereinbar sind,
   1. Wahlen und Beschlüsse der Organe der Rechts-
      anwaltskammern und der Organe der Bundes-
      rechtsanwaltskammer mit Ausnahme der Sat-
      zungsversammlung sowie
   2. Wahlen zu Organen der Rechtsanwaltskammern
      und der Bundesrechtsanwaltskammer.

     (2) Klagen nach Absatz 1 können erhoben wer-
   den

   1. durch die Behörde, die die Staatsaufsicht führt,
      und

   2. im Fall der Klage gegen eine Rechtsanwalts-
      kammer durch ein Mitglied der Rechtsanwalts-
      kammer; im Fall der Klage gegen die Bundes-

      rechtsanwaltskammer durch eine Rechtsan-
      waltskammer.

   In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Klage
   gegen einen Beschluss nur zulässig, wenn der Klä-
   ger geltend macht, durch den Beschluss in seinen
   Rechten verletzt zu sein.

     (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Num-

   mer 2 kann die Klage nur innerhalb eines Monats
   nach der Wahl oder Beschlussfassung erhoben
   werden.“

43. Nach § 112g wird folgender § 112h eingefügt:

                         „§ 112h
                Verwendung gefälschter
              Berufsqualifikationsnachweise

      Wird durch den Anwaltsgerichtshof oder den
   Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Rechts-
   anwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner
   Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom

   7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
   rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22;
   L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008,
   S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom
   24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie
   2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132;
   L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016,
   S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
   Fassung einen gefälschten Berufsqualifikations-
   nachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Ent-
   scheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der

   Rechtskraft der Rechtsanwaltskammer zu übermit-

   teln.“

44. In § 115c Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“
    durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.
45. In § 163 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 7 dieses
    Gesetzes“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.

46. In § 168 Absatz 3 werden nach dem Wort „für“ die

    Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.

47. In § 173 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „(§ 47
    Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, § 161 Abs. 1
    Satz 1, § 163)“ durch die Wörter „(§ 47 Absatz 2,
    § 53 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5, § 161 Absatz 1
    Satz 1, § 163 Satz 1)“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 1126 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1126
48. § 177 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
      „Kammer“ durch das Wort „Bundesrechtsan-
      waltskammer“ ersetzt.
   b) In Nummer 1 wird das Wort „Kammern“ durch
      das Wort „Rechtsanwaltskammern“ ersetzt.
49. In § 178 Absatz 3 wird das Wort „Kammern“ durch
    das Wort „Rechtsanwaltskammern“ ersetzt.

50. In § 180 Absatz 2 wird das Wort „Kammer“ durch
    das Wort „Bundesrechtsanwaltskammer“ ersetzt.
51. In § 185 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der
    Kammer“ gestrichen.
52. In § 187 wird das Wort „Hauptversammlungen“
    durch die Wörter „Versammlungen ihrer Mitglieder
    (Hauptversammlungen)“ ersetzt.
53. § 191a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

       „(4) Der Satzungsversammlung gehören an:
   1. ohne Stimmrecht die Mitglieder des Präsidiums
      der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsi-
      denten der Rechtsanwaltskammern;

   2. mit Stimmrecht die nach § 191b gewählten Mit-

      glieder.“

54. § 191b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kammer-
      mitglieder“ durch die Wörter „Mitglieder der
      Rechtsanwaltskammern“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Kammer“ durch das

           Wort „Rechtsanwaltskammern“ ersetzt.

       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Die Wahl kann auch als elektronische Wahl
          durchgeführt werden.“
       cc) In dem neuen Satz 3 wird der Punkt am Ende
           durch ein Semikolon ersetzt.
       dd) In Satz 4 werden nach den Wörtern „sind
           die“ die Wörter „Bewerberinnen oder“ einge-
           fügt.
55. § 191d wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Versammlung“
      durch das Wort „Satzungsversammlung“ ersetzt.
   b) Absatz 5 wird aufgehoben.

56. § 191e wird wie folgt gefasst:

                         „§ 191e
                      Prüfung von
         Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde
       (1) Der Vorsitzende der Satzungsversammlung
   hat die von der Satzungsversammlung gefassten
   Beschlüsse zur Berufsordnung dem Bundesminis-
   terium der Justiz und für Verbraucherschutz zuzu-
   leiten. Dieses kann die Beschlüsse oder Teile der-
   selben innerhalb von drei Monaten nach Zugang im
   Rahmen seiner Staatsaufsicht (§ 176 Absatz 2)
   aufheben. Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es
   der Bundesrechtsanwaltskammer zuvor Gelegen-
   heit zur Stellungnahme geben.
     (2) Die von der Satzungsversammlung gefassten
   Beschlüsse sind in den für die Verlautbarungen der
   Bundesrechtsanwaltskammer bestimmten Presse-

   organen zu veröffentlichen, sofern sie nicht der Auf-
   hebung unterfallen. Sie treten am ersten Tag des
   dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats
   in Kraft.“
57. Nach § 204 Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden
    Sätze eingefügt:
   „§ 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maß-
   gabe, dass Einwendungen, die den Anspruch
   selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie
   nicht im anwaltsgerichtlichen Verfahren geltend ge-
   macht werden konnten. Solche Einwendungen sind
   im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der
   Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend
   zu machen.“
58. § 205a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Eintragungen in den über den Rechtsan-
      walt geführten Akten über die in Satz 4 genann-
      ten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach
      Ablauf der in Satz 4 bestimmten Fristen zu til-
      gen. Dabei sind die über diese Maßnahmen
      und Entscheidungen entstandenen Vorgänge

      aus den Akten zu entfernen und zu vernichten.

      Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die
      Akten über den Rechtsanwalt elektronisch ge-
      führt werden. Die Fristen betragen
      1. fünf Jahre bei

         a) Warnungen,

         b) Rügen,

         c) Belehrungen,

         d) strafgerichtlichen Verurteilungen und an-

            deren Entscheidungen in Verfahren wegen
            Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der
            Verletzung von Berufspflichten, die nicht
            zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme
            oder Rüge geführt haben;
      2. zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen,
         auch wenn sie nebeneinander verhängt wer-
         den;
      3. 20 Jahre bei Vertretungsverboten (§ 114
         Absatz 1 Nummer 4).“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „anwaltsgericht-
      liche Maßnahme“ durch die Wörter „Maßnahme
      oder Entscheidung“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 werden die Wörter „anwaltsgericht-
      lichen Maßnahmen“ durch die Wörter „den Maß-
      nahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1“
      ersetzt.
   d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
59. § 207 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „das Mit-
      glied der Rechtsanwaltskammer“ durch die Wör-
      ter „der niedergelassene ausländische Rechts-
      anwalt“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „gelten“ das
          Wort „sinngemäß“ gestrichen, werden die
          Wörter „4 bis 6, 12 und 12a“ durch die Wör-
          ter „4, 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4
          sowie der §§ 12a und 17“ ersetzt und wer-
BGBl. 2017, Seite 1127 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1127
          den nach dem Wort „Gesetzes“ die Wörter
          „sinngemäß sowie die auf Grund von § 31c

          erlassene Rechtsverordnung“ eingefügt.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt
          § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die
          Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in
          Deutschland entsprechend.“
   c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
      und 4 ersetzt:

         „(3) Der niedergelassene ausländische Rechts-

      anwalt hat bei der Führung seiner Berufsbe-
      zeichnung den Herkunftsstaat in deutscher
      Sprache anzugeben. Wurde er als Syndikus-
      rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer auf-
      genommen, hat er seiner Berufsbezeichnung zu-

      dem die Bezeichnung „Syndikus“ in Klammern
      nachzustellen. Der niedergelassene ausländi-
      sche Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen
      Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der
      Rechtsanwaltskammer“ zu verwenden.

         (4) Für die Anwendung der Vorschriften des
      Strafgesetzbuches über die Straflosigkeit der
      Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Ab-
      satz 3 Satz 2), über die Gebührenüberhebung
      (§ 352) und über den Parteiverrat (§ 356) stehen
      niedergelassene ausländische Rechtsanwälte
      den Rechtsanwälten und Anwälten gleich.“

60. In § 209 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort
    „gelten“ das Wort „sinngemäß“ gestrichen, werden
    die Wörter „4 bis 6, 12 und 12a“ durch die Wörter
    „4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie
    der §§ 12a und 17“ ersetzt und werden nach dem
    Wort „Gesetzes“ die Wörter „sinngemäß sowie die
    auf Grund von § 31c erlassene Rechtsverordnung“
    eingefügt.

61. § 214 wird § 211.

62. § 215 wird aufgehoben.

63. Der Bundesrechtsanwaltsordnung wird die aus der
    Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsüber-
    sicht vorangestellt. Die Untergliederungen der Bun-
    desrechtsanwaltsordnung erhalten die Bezeichnun-
    gen und Fassungen, die sich jeweils aus der In-
    haltsübersicht in der Anlage 1 zu diesem Gesetz
    ergeben. Die Paragraphen der Bundesrechtsan-
    waltsordnung erhalten die Überschriften, die sich
    jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 1 zu
    diesem Gesetz ergeben. Weggefallene Paragra-
    phen erhalten keine Überschrift.

                        Artikel 2
               Änderung des
         Gesetzes über die Tätigkeit

 europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
   Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-
anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I
S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:

                            „Teil 4

                     Feststellung einer

             gleichwertigen Berufsqualifikation“.

  b) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgenden
     Angaben ersetzt:

     „§ 16    Antrag auf Feststellung einer gleichwerti-
              gen Berufsqualifikation
     § 16a Entscheidung über den Antrag“.

  c) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

     „§ 19    (weggefallen)“.

  d) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 27a Besonderes elektronisches Anwaltspost-
            fach“.

  e) Die Angaben zu den §§ 37 und 38 werden wie
     folgt gefasst:

     „§ 37    Europäische     Verwaltungszusammenar-
              beit; Bescheinigungen

     § 38     Mitteilungspflichten gegenüber anderen
              Staaten“.
  f) Die Angabe zu § 43 wird gestrichen.

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Für die Aufnahme in die Rechtsanwalts-
  kammer gelten mit Ausnahme des § 12 Absatz 4
  sowie der §§ 17 und 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
  der Bundesrechtsanwaltsordnung die §§ 6 bis 36,
  46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechts-
  anwaltsordnung sinngemäß sowie die auf Grund
  von § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung erlas-
  sene Rechtsverordnung.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 4

     Absatz 1 Satz 2“ gestrichen und wird das Wort
     „„(Syndikus)““ durch die Wörter „„Syndikus“ in
     Klammern“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird aufgehoben.
4. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 31 bis 31c
     sowie“ gestrichen.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

  c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
     und 3.
5. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „nach Teil 4 in
   Verbindung mit § 4“ durch die Wörter „4 dieses
   Gesetzes in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nummer 2
   oder 3“ ersetzt.

6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit
   Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“
   gestrichen.
7. In § 12 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „münd-
   lich oder schriftlich“ gestrichen.
8. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme
   des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ gestrichen.
BGBl. 2017, Seite 1128 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1128
 9. Die Überschrift von Teil 4 wird wie folgt gefasst:
                           „Teil 4
                    Feststellung einer
            gleichwertigen Berufsqualifikation“.
10. § 16 wird durch die folgenden §§ 16 und 16a er-
    setzt:

                           „§ 16

                   Antrag auf Feststellung
          einer gleichwertigen Berufsqualifikation
      (1) Eine Person, die eine Ausbildung abge-
   schlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum
   Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) be-
   rechtigt, kann zum Zweck der Zulassung zur
   Rechtsanwaltschaft ohne Eingliederung nach Teil 3

   die Feststellung beantragen, dass die von ihr er-

   worbene Berufsqualifikation die Kenntnisse um-

   fasst, die für die Ausübung des Berufs des Rechts-
   anwalts in Deutschland erforderlich sind. Der An-
   trag kann bei jedem der nach § 18 Absatz 1 und 2
   zuständigen Prüfungsämter, jedoch nicht bei meh-
   reren gleichzeitig gestellt werden.
      (2) Beruht die Zugangsberechtigung zum Beruf
   eines europäischen Rechtsanwalts auf einem Aus-
   bildungsnachweis,
   1. dessen zu Grunde liegende Ausbildung nicht
      überwiegend in einem Mitgliedstaat der Euro-
      päischen Union oder einem anderen Vertrags-
      staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder
      der Schweiz durchgeführt wurde oder
   2. der nicht von einem der in Nummer 1 genannten
      Staaten ausgestellt wurde,
   so muss die antragstellende Person in dem Staat,
   in dem der Nachweis ausgestellt oder anerkannt
   wurde, ausweislich einer Bescheinigung der dort
   zuständigen Behörde den Beruf des europäischen
   Rechtsanwalts mindestens drei Jahre ausgeübt
   haben.
       (3) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:

   1. ein tabellarischer Lebenslauf;

   2. ein Nachweis, der die Berechtigung zum unmit-
      telbaren Zugang zum Beruf eines europäischen
      Rechtsanwalts bescheinigt, im Original oder in
      Kopie;
   3. ein Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte
      der Mindestausbildungszeit in einem der in Ab-
      satz 2 Nummer 1 genannten Staaten durchge-
      führt wurde, oder in den Fällen des Absatzes 2
      eine Bescheinigung über die mindestens drei-
      jährige Berufsausübung;
   4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls
      bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein
      Antrag nach Absatz 1 gestellt oder eine Eig-
      nungsprüfung abgelegt wurde;
   5. für den Fall, dass geltend gemacht wird, dass
      Unterschiede nach § 16a Absatz 3 Satz 1 Num-
      mer 1 nach § 16a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
      vollständig ausgeglichen wurden, geeignete
      Nachweise hierüber.
     (4) Der Antrag und die nach Absatz 3 Nummer 1
   und 4 beizufügenden Dokumente sind in deutscher
   Sprache abzufassen.

                       § 16a
           Entscheidung über den Antrag
   (1) Das Prüfungsamt bestätigt den Eingang des
Antrags nach § 16 Absatz 1 innerhalb eines Mo-
nats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstel-
lenden Person auch mit, ob Dokumente fehlen oder
von Dokumenten einfache oder beglaubigte Über-

setzungen vorzulegen sind. Das Prüfungsamt ent-
scheidet über den Antrag spätestens vier Monate
nach Eingang aller erforderlichen Dokumente.
   (2) Das Prüfungsamt lehnt den Antrag ab, wenn
die antragstellende Person keine Zugangsberech-
tigung im Sinne des § 16 Absatz 1 und 2 besitzt
oder die erforderlichen Dokumente nicht vorlegt.

  (3) Das Prüfungsamt erlegt der antragstellenden

Person die Ablegung einer Eignungsprüfung auf,

wenn

1. sich ihre Ausbildung auf Fächer bezog, die sich
   wesentlich von denen unterscheiden, die für die
   Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in
   Deutschland erforderlich sind, und
2. diese Unterschiede nicht anderweitig, insbeson-
   dere durch Berufspraxis oder Weiterbildungs-
   maßnahmen, ausgeglichen wurden.
Die Auferlegung einer Eignungsprüfung gilt als Ent-
scheidung nach Absatz 1 Satz 3. Beabsichtigt das
Prüfungsamt, von der Auferlegung einer Eignungs-
prüfung abzusehen, so hat es zuvor eine Stellung-
nahme der Rechtsanwaltskammer einzuholen, in
deren Bezirk es gelegen ist.
   (4) Das Prüfungsamt hat die Auferlegung einer
Eignungsprüfung zu begründen und der antragstel-
lenden Person dabei mitzuteilen,
1. welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11
   der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 7. September
   2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika-
   tionen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271
   vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008,

   S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom
   24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richt-
   linie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
   S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom
   9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der je-
   weils geltenden Fassung zum einen die von ihr
   erlangte Berufsqualifikation und zum anderen
   die zur Erlangung der Befähigung zum Richter-
   amt nach dem Deutschen Richtergesetz gefor-
   derte Berufsqualifikation entspricht und
2. worin die Unterschiede nach Absatz 3 Satz 1
   Nummer 1 liegen und warum diese nicht nach
   Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 als ausgeglichen an-
   zusehen sind.
   (5) Wer die Voraussetzungen des § 16 unmittel-
bar erfüllt oder die Eignungsprüfung besteht, erhält
hierüber vom Prüfungsamt eine Bescheinigung und
wird nach den §§ 6 bis 36 und 46a bis 46c Absatz 1,
4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung von der
Rechtsanwaltskammer zur Rechtsanwaltschaft zu-
gelassen.
  (6) Das Verwaltungsverfahren nach dieser Vor-
schrift und § 16 kann elektronisch und über eine
BGBl. 2017, Seite 1129 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1129
   einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Ver-
   waltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.“
11. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kenntnisse“

      die Wörter „und Kompetenzen“ eingefügt und

      werden die Wörter „der Bundesrepublik“ gestri-
      chen.
   b) Satz 3 wird aufgehoben.

12. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:

         „(3) Soweit nicht in diesem Gesetz oder in
      einer auf der Grundlage dieses Gesetzes er-
      lassenen Rechtsverordnung Abweichendes be-
      stimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die
      Vorschriften für die zweite juristische Staatsprü-
      fung desjenigen Landes entsprechend, in dem
      das Prüfungsamt eingerichtet ist.“
   b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die
      Absätze 4 und 5.

13. § 19 wird aufgehoben.

14. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
         „(2) Das Prüfungsamt erlässt der antragstel-
      lenden Person auf Antrag einzelne Prüfungsleis-
      tungen ganz oder teilweise, wenn sie nachweist,

      dass sie durch ihre berufliche Ausbildung oder

      anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis

      oder Weiterbildungsmaßnahmen, in einem Prü-

      fungsgebiet die für die Ausübung des Rechtsan-

      waltsberufs in Deutschland erforderlichen mate-

      riell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kennt-

      nisse im deutschen Recht erworben hat. Ein An-

      trag nach Satz 1 soll möglichst zusammen mit

      dem Antrag nach § 16 Absatz 1 gestellt werden.

      Das Prüfungsamt kann vor dem Erlass von Prü-

      fungsleistungen eine Stellungnahme der Rechts-

      anwaltskammer einholen, in deren Bezirk es ge-

      legen ist.“

   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgen-
      der Satz wird angefügt:

      „Satz 1 gilt nicht, wenn der antragstellenden
      Person eine Aufsichtsarbeit nach Absatz 2 erlas-
      sen wurde.“
   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
15. In § 23 Absatz 1 werden nach dem Wort „schrift-
    lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

16. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Ein europäischer Rechtsanwalt darf die
   Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in Deutschland
   nach den folgenden Vorschriften vorübergehend
   und gelegentlich ausüben (dienstleistender euro-
   päischer Rechtsanwalt). Ob die Tätigkeiten vorüber-
   gehend und gelegentlich erbracht werden, ist ins-
   besondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmä-
   ßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.“
17. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und“ durch
      die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz“
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Herkunfts-

      staat“ durch die Wörter „Staat der Niederlas-

      sung“ ersetzt.

18. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
      „43b“ ein Komma und die Angabe „43d“ einge-
      fügt.
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Der dienstleistende europäische Rechts-
      anwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtver-
      sicherung zur Deckung der sich aus seiner
      Berufstätigkeit in Deutschland ergebenden Haft-
      pflichtgefahren für Vermögensschäden abzu-
      schließen, die nach Art und Umfang den durch
      seine berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken
      angemessen ist. Ist dem Rechtsanwalt der Ab-
      schluss einer solchen Versicherung nicht mög-
      lich oder unzumutbar, hat er seinen Mandanten
      auf diese Tatsache und deren Folgen vor seiner

      Mandatierung in Textform hinzuweisen. Die
      Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Tätigkeit
      eines Syndikusrechtsanwalts ausgeübt wird.“
19. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
                          „§ 27a
       Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

      (1) Der dienstleistende europäische Rechtsan-

   walt kann bei der nach § 32 Absatz 4 zuständigen

   Rechtsanwaltskammer die Einrichtung eines be-

   sonderen elektronischen Anwaltspostfachs bean-

   tragen. Liegen die Voraussetzungen für die Einrich-

   tung vor, wird er nur zu diesem Zweck in das Ver-

   zeichnis der Rechtsanwaltskammer und das Ge-

   samtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer

   eingetragen. Für die Eintragung in diese Verzeich-

   nisse gilt § 31 Absatz 1 Satz 3, 5 und 6, Absatz 3

   Nummer 1, 2 und 5, Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie

   Absatz 5 Satz 1 und 2 der Bundesrechtsanwalts-

   ordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die

   Stelle der Beendigung der Mitgliedschaft in der
   Rechtsanwaltskammer der Verlust der Zulassung
   zur Rechtsanwaltschaft im Herkunftsstaat oder der
   Antrag auf Löschung des besonderen elektroni-
   schen Anwaltspostfachs tritt. Zudem gilt für die
   Eintragung in diese Verzeichnisse die auf Grund
   von § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung erlas-
   sene Rechtsverordnung.
      (2) Nach der Eintragung im Gesamtverzeichnis
   richtet die Bundesrechtsanwaltskammer für den
   dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt ein
   besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein.

   § 31a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 4 und 6 der
   Bundesrechtsanwaltsordnung gilt sinngemäß mit
   der Maßgabe nach Absatz 1 Satz 3. Zudem gilt
   die auf Grund von § 31c der Bundesrechtsanwalts-
   ordnung erlassene Rechtsverordnung.
     (3) Die Rechtsanwaltskammer kann zur Deckung
   des Verwaltungsaufwands für die Einrichtung und
   den Betrieb des besonderen elektronischen An-
   waltspostfachs von dem dienstleistenden euro-
   päischen Rechtsanwalt Gebühren nach festen Sät-
BGBl. 2017, Seite 1130 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1130
   zen sowie Auslagen erheben. Sie bestimmt die Ge-
   bühren- und Auslagentatbestände sowie die Höhe
   und die Fälligkeit der Gebühren und Auslagen
   durch Satzung; § 192 Satz 2 der Bundesrechts-
   anwaltsordnung gilt entsprechend. Die Gebühren
   und Auslagen dürfen die von den Mitgliedern der
   Rechtsanwaltskammer für die Einrichtung und den
   Betrieb des besonderen elektronischen Anwalts-

   postfachs erhobenen Beträge nicht übersteigen.

   Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu über-

   prüfen. Die Satzung ist der Aufsichtsbehörde anzu-

   zeigen. Für die Einziehung rückständiger Gebühren
   und Auslagen gilt § 84 der Bundesrechtsanwalts-
   ordnung entsprechend. Ab dem in § 84 Absatz 2
   der Bundesrechtsanwaltsordnung bezeichneten Zeit-
   punkt sind § 31 Absatz 5 Satz 1 und 2 und § 31a
   Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinn-
   gemäß anwendbar.“
20. Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern ein

   Gericht oder eine Behörde bei einem dienstleisten-
   den europäischen Rechtsanwalt, der einen sicheren
   Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer
   Dokumente eröffnet hat, auf die Bestellung eines
   Zustellungsbevollmächtigten verzichtet.“
21. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch

           ein Semikolon und die Wörter „dies umfasst

           die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu un-
           terbreiten;“ ersetzt.

       bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

          „6. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen
              dienstleistenden europäischen Rechts-

              anwälten und ihrer Mandantschaft zu

              vermitteln; dies umfasst die Befugnis,

              Schlichtungsvorschläge zu unterbrei-

              ten.“

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „5“ durch die An-
      gabe „6“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird die Angabe „56, 57, 74, 74a
      und 77“ durch die Wörter „56, 57 und 73 Ab-
      satz 3 sowie die §§ 74, 74a, 195, 197a bis 199,
      205 und 205a“ ersetzt.
22. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den
      Wörtern „Siebenten Teils“ ein Komma und die
      Wörter „des Dritten Abschnitts des Zehnten Teils
      und des Elften Teils“ eingefügt.

   b) In Nummer 2 werden die Wörter „tritt in § 114
      Abs. 1 Nr. 5, § 114a Abs. 3 Satz 1, § 148 Abs. 1
      Satz 1, § 149 Abs. 1 Satz 1, § 150 Abs. 1, § 153
      Satz 1, § 156 Abs. 1 und § 158 Nr. 1“ durch die
      Wörter „(§ 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt“ ersetzt.

   c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt.
   d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
       „5. an die Stelle der Rechtsanwaltskammer
           nach § 198 tritt die nach § 32 dieses Geset-
           zes zuständige Rechtsanwaltskammer.“
23. § 34a wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

24. Die §§ 36 bis 38 werden wie folgt gefasst:
                          „§ 36
                 Bescheinigungen des
             Heimat- oder Herkunftsstaates

      Sofern für eine Entscheidung über die Aufnahme

   in die Rechtsanwaltskammer nach Teil 2 oder über

   die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach den

   Teilen 3 oder 4 dieses Gesetzes

   1. Bescheinigungen darüber, dass keine schwer-
      wiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten
      oder sonstigen Umstände bekannt sind, die die
      Eignung der Person für den Beruf des Rechts-
      anwalts in Frage stellen,
   2. Bescheinigungen darüber, dass über das Ver-
      mögen der Person kein Insolvenzverfahren an-
      hängig ist und die Person nicht für insolvent

      erklärt wurde,

   3. Bescheinigungen über die körperliche oder geis-
      tige Gesundheit der Person oder
   4. Bescheinigungen über das Bestehen und den
      Umfang einer Haftpflichtversicherung
   erforderlich sind, genügen Bescheinigungen des
   Heimat- oder Herkunftsstaates, die den Anforde-
   rungen des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit

   Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d bis f der Richt-

   linie 2005/36/EG entsprechen.

                           § 37

               Europäische Verwaltungs-
           zusammenarbeit; Bescheinigungen

      (1) Für die europäische Verwaltungszusammen-

   arbeit gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsver-

   fahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass ausge-

   hende Ersuchen auch in anderen Sprachen verfasst

   werden dürfen und eingehende Ersuchen auch er-
   ledigt werden dürfen, wenn sich ihr Inhalt nicht in
   deutscher Sprache aus den Akten ergibt.
      (2) Benötigt ein Rechtsanwalt, um auf der
   Grundlage eines Rechtsakts der Europäischen
   Union in einem anderen Staat tätig sein zu können,
   eine Bescheinigung der Rechtsanwaltskammer, so
   stellt ihm die Rechtsanwaltskammer diese inner-
   halb eines Monats aus.

                           § 38

                  Mitteilungspflichten
               gegenüber anderen Staaten

      (1) Ist ein Rechtsanwalt auch in einem anderen
   Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem ande-
   ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
   raums oder der Schweiz tätig, so teilt die Rechts-
   anwaltskammer der zuständigen Stelle des anderen
   Staates über das Binnenmarkt-Informationssystem
   der Europäischen Union Folgendes mit:
   1. berufsrechtliche Sanktionen,
   2. strafrechtliche oder in Ordnungswidrigkeitenver-
      fahren verhängte Sanktionen, die sich auf die
      Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit auswirken
      können, und
BGBl. 2017, Seite 1131 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1131
   3. sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich
      auf die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit aus-
      wirken können.

   Satz 1 gilt auch für niedergelassene europäische
   Rechtsanwälte, sofern die Mitteilung nicht schon
   nach § 9 erfolgt ist. Ist der Rechtsanwaltskammer
   nach § 112h der Bundesrechtsanwaltsordnung eine
   Entscheidung übermittelt worden, hat sie den an-
   deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
   den anderen Vertragsstaaten des Europäischen
   Wirtschaftsraums und der Schweiz binnen drei Ta-
   gen nach Rechtskraft der Entscheidung über das
   Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen
   Union die Angaben zur Identität des Rechtsanwalts
   und die Tatsache, dass er einen gefälschten Berufs-
   qualifikationsnachweis verwendet hat, mitzuteilen.
      (2) Unverzüglich nach einer Mitteilung nach Ab-
   satz 1 hat eine Mitteilung nach § 8d Absatz 2 des
   Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erfolgen. In ihr
   ist auf die zulässigen Rechtsbehelfe gegen die Ent-
   scheidung, die Mitteilung nach Absatz 1 zu veran-
   lassen, hinzuweisen. Wird ein Rechtsbehelf gegen
   die Entscheidung eingelegt, ergänzt die Rechtsan-
   waltskammer die Mitteilung nach Absatz 1 um ei-
   nen entsprechenden Hinweis.
     (3) Die Vorschriften des § 9 sind entsprechend
   anzuwenden auf Rechtsanwälte, die in Deutschland
   zugelassen und in einem der anderen in Absatz 1
   Satz 1 genannten Staaten unter ihrer ursprüngli-
   chen Berufsbezeichnung niedergelassen sind. Ab-
   satz 1 Satz 1 gilt in diesem Fall nur insoweit, als die
   Mitteilung nicht schon nach Satz 1 erfolgt.
     (4) Absatz 1 Satz 1 gilt für dienstleistende euro-
   päische Rechtsanwälte entsprechend.
      (5) Hat die zuständige Stelle eines der anderen
   in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten der Rechts-
   anwaltskammer zu einem Rechtsanwalt Sanktionen
   oder Sachverhalte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
   mitgeteilt, so unterrichtet die Rechtsanwaltskam-
   mer diese Stelle über die auf Grund der Mitteilung
   getroffenen Maßnahmen.“
25. § 40 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird wie folgt ge-
    fasst:
   „2. die prüfenden Personen,

   3. den Ablauf des Prüfungsverfahrens,“.

26. In § 41 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „die Durchführung“ die Wörter „des Antragsverfah-
    rens und“ eingefügt.

27. § 43 wird aufgehoben.

                       Artikel 3
                 Änderung der
     Verordnung über die Eignungsprüfung
   für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
   Die Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zu-
lassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2881), die zuletzt durch Artikel 10 des

Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird aufgehoben.
2. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 3

             Ablegung der Eignungsprüfung
      (1) Hat das Prüfungsamt der antragstellenden
   Person eine Eignungsprüfung auferlegt, so muss es
   ihr die Ablegung der Prüfung innerhalb von sechs
   Monaten nach Erlass des Bescheids ermöglichen.

      (2) Wird die Eignungsprüfung bei dem von der
   antragstellenden Person gewählten Prüfungsamt
   regelmäßig erst zu einem Zeitpunkt durchgeführt,
   der außerhalb der Frist des Absatzes 1 liegt, bei
   einem anderen Prüfungsamt jedoch innerhalb dieser
   Frist, so kann die antragstellende Person bei der
   Auferlegung der Eignungsprüfung auf die Möglich-
   keit hingewiesen werden, die Eignungsprüfung bei
   dem anderen Prüfungsamt abzulegen. Beabsichtigt
   die antragstellende Person in diesem Fall die Ab-
   legung der Eignungsprüfung bei dem anderen Prü-
   fungsamt, so hat sie dies dem bisher gewählten
   Prüfungsamt innerhalb eines Monats nach Zugang
   des Bescheids mitzuteilen. Anderenfalls hat sie die
   nicht fristgerechte Prüfung in Kauf zu nehmen.
      (3) Beabsichtigt die antragstellende Person die
   Ablegung der ihr auferlegten Eignungsprüfung, so
   hat sie dem Prüfungsamt, sofern sie dies nicht be-
   reits vor Erlass des Bescheids getan hat, innerhalb
   eines Monats nach Zugang des Bescheids über die
   Auferlegung je ein Wahlfach aus den beiden Wahl-
   fachgruppen und das von ihr gewählte Fach für die
   zweite Aufsichtsarbeit mitzuteilen.
      (4) Beabsichtigt die antragstellende Person, die
   ihr auferlegte Eignungsprüfung zunächst nicht abzu-
   legen, so hat sie dies dem Prüfungsamt innerhalb
   eines Monats nach Zugang des Bescheids über die
   Auferlegung mitzuteilen. Beabsichtigt die antragstel-
   lende Person sodann später, die Eignungsprüfung
   abzulegen, hat sie dies dem Prüfungsamt anzuzei-
   gen. Ab dem Zeitpunkt dieser Anzeige gelten die
   Absätze 1 bis 3 entsprechend.“
4. In § 4 werden die Wörter „der Zulassung“ durch die
   Wörter „Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 4 Satz 1
   und nach einer Anzeige nach § 3 Absatz 4 Satz 2“
   ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5

              Erlass von Prüfungsleistungen

     Begehrt die antragstellende Person den Erlass
   von Prüfungsleistungen, so hat sie nachzuweisen:
   1. Inhalte ihrer beruflichen Ausbildung durch ein
      Prüfungszeugnis,
   2. erworbene Berufspraxis entsprechend § 12 des
      Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechts-
      anwälte in Deutschland und

   3. Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Be-

      scheinigungen.“

6. § 13 wird aufgehoben.
7. § 13a wird § 13.
BGBl. 2017, Seite 1132 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1132
                       Artikel 4

                  Änderung der
              Patentanwaltsordnung

  Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder die
    Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eig-
    nungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwalt-
    schaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) bestanden
    hat“ durch die Wörter „hat oder über eine Beschei-
    nigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die
    Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutsch-
    land verfügt“ ersetzt.
 2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „als“
    die Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt und
    wird das Wort „daß“ durch die Wörter „dass sie
    oder“ ersetzt.
 3. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die
      Wörter „Die Bewerberin oder der“ ersetzt und
      wird die Angabe „(§ 11)“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch
      das Wort „zwölf“ ersetzt.
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
           „(2a) Der Präsident des Patentamts bestimmt
       nach Anhörung der Patentanwaltskammer Leit-
       linien für die Voraussetzungen, unter denen eine
       im Ausland durchgeführte Ausbildung nach Ab-
       satz 2 anzuerkennen ist. In den Leitlinien sind
       insbesondere die Anforderungen an die Organi-
       sation und den Inhalt der Ausbildung sowie an
       die ausbildende Person zu regeln. Die Leitlinien
       sind auf der Internetseite des Patentamts zu ver-
       öffentlichen.“

   d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die

      Wörter „Die Bewerberin oder der“ ersetzt.

   e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „von“
      die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.

 4. In § 8 Satz 2 werden nach dem Wort „ob“ die Wör-
    ter „die Bewerberin oder“ eingefügt.

 5. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die
      Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“
      die Wörter „der Bewerberin oder“ eingefügt.

   c) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils nach
      dem Wort „kann“ die Wörter „die Bewerberin
      oder“ eingefügt.

 6. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „oder die Eig-
    nungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungs-
    prüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft“
    gestrichen.

 7. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Bewerbers“
      durch die Wörter „der Bewerberin oder des
      Bewerbers“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Unter-
      halts der“ die Wörter „Bewerberinnen und“ ein-
      gefügt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Bewerberinnen und Bewerber, die zur
      Prüfung zugelassen werden, haben an den Prä-
      sidenten des Patentamts eine Prüfungsgebühr
      zu entrichten. Das Bundesministerium der Justiz
      und für Verbraucherschutz wird ermächtigt,
      durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
      Bundesrates Vorschriften über die Höhe der
      Prüfungsgebühr, deren Erhebung und deren
      Stundung oder Erlass zu erlassen.“
 8. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils die Wör-
      ter „der Bewerber“ durch die Wörter „die antrag-
      stellende Person“ ersetzt.
   b) In Nummer 4 werden die Wörter „den Bewerber“
      durch die Wörter „die antragstellende Person“
      ersetzt.

   c) In Nummer 5 werden die Wörter „der Bewerber“
      durch die Wörter „die antragstellende Person“
      und wird das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“
      ersetzt.
   d) In den Nummern 6 bis 8 werden jeweils die Wör-
      ter „der Bewerber“ durch die Wörter „die antrag-
      stellende Person“ ersetzt.
   e) In Nummer 9 werden die Wörter „der Bewerber“
      durch die Wörter „die antragstellende Person“,
      die Wörter „des Bewerbers“ durch die Wörter
      „der antragstellenden Person“ und die Wörter
      „der Bewerber“ durch die Wörter „die antragstel-
      lende Person“ ersetzt.

   f) In Nummer 10 werden die Wörter „der Bewer-
      ber“ durch die Wörter „die antragstellende Per-
      son“, die Wörter „daß er die ihm“ durch die Wör-

      ter „dass sie die ihr“ und die Wörter „daß seine“

      durch die Wörter „dass ihre“ ersetzt.

 9. In § 17 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
    „den Bewerber“ durch die Wörter „die antragstel-
    lende Person“ ersetzt.

10. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt wer-
      den, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

      1. vereidigt ist und

      2. den Abschluss der Berufshaftpflichtversiche-
         rung nachgewiesen oder eine vorläufige De-
         ckungszusage vorgelegt hat.“

   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „wird“ die
      Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.

11. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter „oder errichtet
    er eine Zweigstelle“ durch ein Komma und die Wör-
    ter „errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine
    Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder
    eine Zweigstelle auf“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 1133 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1133
12. § 29 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 29

                Patentanwaltsverzeichnis,
                Verordnungsermächtigung

      (1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektroni-
   sches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte.
   Sie nimmt Neueintragungen nur nach Durchführung

   eines Identifizierungsverfahrens vor. Die Patentan-
   waltskammer trägt die datenschutzrechtliche Ver-
   antwortung für die von ihr in das Verzeichnis einge-
   gebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßig-
   keit der Erhebung und die Richtigkeit der Daten.
      (2) Das Verzeichnis dient der Information der Be-
   hörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie
   anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht
   in das Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Die
   Suche in dem Verzeichnis wird durch ein elektroni-
   sches Suchsystem ermöglicht.

     (3) In das Verzeichnis hat die Patentanwaltskam-

   mer einzutragen:

   1. den Familiennamen und den oder die Vornamen
      des Patentanwalts;

   2. den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird
      keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige An-
      schrift;

   3. den Namen und die Anschrift bestehender wei-
      terer Kanzleien und Zweigstellen;
   4. von dem Patentanwalt mitgeteilte Kommunika-
      tionsdaten und Internetadressen der Kanzlei

      und bestehender weiterer Kanzleien und Zweig-

      stellen;

   5. den Zeitpunkt der Zulassung;
   6. bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Ver-
      tretungsverbote sowie bestehende, sofort voll-
      ziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulas-
      sung;
   7. die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers
      sowie die Benennung eines Zustellungsbevoll-
      mächtigten unter Angabe von Familienname,
      Vorname oder Vornamen und Anschrift des Ver-
      treters, Abwicklers oder Zustellungsbevollmäch-

      tigten;

   8. in den Fällen des § 26 Absatz 3 Satz 1 oder des
      § 27 Absatz 2 Satz 1 den Inhalt der Befreiung.

      (4) Die Eintragungen zu einem Patentanwalt in
   dem Verzeichnis werden gesperrt, sobald dessen
   Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer endet.
   Die Eintragungen werden anschließend nach ange-
   messener Zeit gelöscht. Wird ein Abwickler bestellt,
   erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sper-

   rung ist aufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst

   nach Beendigung der Abwicklung.

      (5) Das Bundesministerium der Justiz und für
   Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung
   ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelhei-
   ten der Datenerhebung für das elektronische Ver-
   zeichnis der Patentanwaltskammer, der Führung
   des Verzeichnisses und der Einsichtnahme in das
   Verzeichnis.“

13. In § 30 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
    „Verwaltungsverfahren“ die Wörter „nach diesem

    Gesetz“ eingefügt.
14. § 41b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
      „den §§ 5 bis 8“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1“
      ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein
          Semikolon ersetzt.
      bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
          eingefügt:
          „2. abweichend von § 18 Absatz 3 die Be-
              werberin oder der Bewerber unbescha-
              det des § 18 Absatz 1, 2 Nummer 1 und
              Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend
              zu dem Zeitpunkt Mitglied der Patent-
              anwaltskammer wird, zu dem der Antrag
              auf Zulassung dort eingegangen ist, so-

              fern nicht die Tätigkeit, für die die Zulas-

              sung erfolgt, erst nach der Antragstel-
              lung begonnen hat; in diesem Fall wird
              die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt
              des Beginns der Tätigkeit begründet;“.

      cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und
          die Wörter „die Tätigkeit abweichend von
          § 18 Absatz 4“ werden durch die Wörter „ab-
          weichend von § 18 Absatz 4 die Tätigkeit“
          ersetzt.
15. § 41d wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dieses

      Gesetzes“ gestrichen.

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „43, 45“ durch die
      Wörter „43 und 44 Absatz 2 und 3 sowie die
      §§ 45“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 5“
      die Angabe „Absatz 1“ eingefügt und wird das
      Wort „gesonderte“ durch das Wort „weitere“
      ersetzt.
   d) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 5“
      die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
16. § 44 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 44

                        Handakten

     (1) Der Patentanwalt muss durch das Führen von
   Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild
   über die Bearbeitung seiner Aufträge geben kön-
   nen. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs
   Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf
   des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet
   wurde.

      (2) Dokumente, die der Patentanwalt aus Anlass

   seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber

   oder für ihn erhalten hat, hat der Patentanwalt sei-
   nem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben.
   Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen
   geltend, hat der Patentanwalt die Dokumente für
   die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auf-
   zubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht,
   wenn der Patentanwalt den Auftraggeber aufgefor-
   dert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen,
BGBl. 2017, Seite 1134 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1134
   und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen
   sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen
   ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespon-
   denz zwischen dem Patentanwalt und seinem Auf-
   traggeber sowie für die Dokumente, die der Auf-

   traggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhal-

   ten hat.

      (3) Der Patentanwalt kann seinem Auftraggeber
   die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2
   Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm
   vom Auftraggeber geschuldeten Honorare und
   Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das
   Vorenthalten nach den Umständen unangemessen
   wäre.
      (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, so-
   fern sich der Patentanwalt zum Führen von Hand-
   akten oder zur Verwahrung von Dokumenten der
   elektronischen Datenverarbeitung bedient.

      (5) In anderen Vorschriften getroffene Regelun-

   gen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten

   bleiben unberührt.“

17. § 45 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 5 werden die Wörter „1 vom Hundert“
      durch die Wörter „einem Prozent“ ersetzt.
   b) Absatz 8 wird aufgehoben.
   c) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8 und in
      Satz 1 werden die Wörter „bestandener Eignungs-
      prüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprü-
      fung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft“
      durch die Wörter „einer Bescheinigung nach
      § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit
      europäischer Patentanwälte in Deutschland“ er-
      setzt.
18. § 45a Absatz 3 wird aufgehoben.
19. § 46 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „einen Be-
      werber, der“ durch die Wörter „eine Bewerberin
      oder einen Bewerber, die oder der“ ersetzt.

   b) In Absatz 6 wird nach der Angabe „Satz 1“ die
      Angabe „und 2“ eingefügt.
20. § 48 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
      fügt:
       „Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein
       anderer Abwickler bestellt werden.“
   b) In Absatz 5 werden die Wörter „Ein Abwickler
      kann auch für die Kanzlei“ durch die Wörter „Ab-
      wickler können auch für die Kanzlei und weitere
      Kanzleien“ ersetzt.

21. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „Auf das Verfahren sind die §§ 307 bis 309
       und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß
       anzuwenden.“
   b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:

       „§ 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maß-
       gabe, dass Einwendungen, die den Anspruch
       selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als
       sie nicht in dem Verfahren nach Absatz 3 geltend

      gemacht werden konnten. Solche Einwendun-
      gen sind im Wege der Klage bei dem in § 797
      Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten
      Gericht geltend zu machen.“

22. In § 51 Absatz 3 werden die Wörter „Abschriften

    einzelner Schriftstücke“ durch die Wörter „Kopien

    einzelner Dokumente“ ersetzt.

23. § 52 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 52

             Ausbildung von Bewerberinnen
        und Bewerbern für die Patentanwaltschaft
      Der Patentanwalt hat Bewerberinnen und Bewer-
   ber, die zur Ausbildung bei ihm beschäftigt sind, in
   den Aufgaben des Patentanwalts zu unterweisen,
   sie anzuleiten, ihnen Gelegenheit zu praktischen Ar-
   beiten zu geben und ihnen die für die Durchführung
   eines Studiums (§ 7 Absatz 4 Satz 2) erforderliche

   Zeit zu gewähren. Er soll sie zudem dabei unter-

   stützen, eine Ausbildung bei einem Gericht für Pa-

   tentstreitsachen durchzuführen.“

24. In § 52a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
    „Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder“
    gestrichen und wird die Angabe „§ 154a“ durch
    die Wörter „§ 20 des Gesetzes über die Tätigkeit
    europäischer Patentanwälte in Deutschland“ er-
    setzt.
25. § 52b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung
      der Kammer“ durch das Wort „Kammerver-
      sammlung“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird
               das Komma durch einen Doppelpunkt
               ersetzt.

          bbb) In Buchstabe f wird dem Wort „Um-
               gang“ das Wort „sorgfältiger“ vorange-
               stellt.

          ccc) In Buchstabe g werden nach dem Wort
               „Kanzleipflicht“ die Wörter „und Pflich-
               ten bei der Einrichtung und Unter-
               haltung von weiteren Kanzleien und
               Zweigstellen“ eingefügt.
      bb) In Nummer 5 wird in dem Satzteil vor Buch-
          stabe a das Komma durch einen Doppel-
          punkt ersetzt.

      cc) In Nummer 7 werden nach den Wörtern
          „Mitgliedern der Patentanwaltskammer“ ein
          Komma und die Wörter „die Pflichten bei
          der Zustellung von Anwalt zu Anwalt“ einge-
          fügt.
26. § 52j wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird aufgehoben.

   b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

27. In § 52m Absatz 2 werden die Wörter „§ 46 sowie
    die §§ 49 bis 52 und“ durch die Wörter „die §§ 46,
    49 bis 52 und 52b sowie“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 1135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1135
28. § 53 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 53
                   Bildung und
      Zusammensetzung der Patentanwaltskammer
      (1) Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet.
   Ihr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt.
      (2) Mitglieder der Patentanwaltskammer sind

   1. Personen, die von ihr zur Patentanwaltschaft zu-

      gelassen oder von ihr aufgenommen wurden,

   2. Patentanwaltsgesellschaften, die von ihr zuge-

      lassen wurden, und

   3. Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaf-
      ten nach Nummer 2, die nicht schon nach Num-
      mer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind.
     (3) Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskam-
   mer erlischt
   1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn
      die Voraussetzungen des § 20 vorliegen,
   2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn
      die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 4
      vorliegen,
   3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn
      bei der Patentanwaltsgesellschaft die Voraus-

      setzungen des § 52h Absatz 1 bis 4 vorliegen,

      gegen den Geschäftsführer eine bestandskräf-

      tige Entscheidung im Sinne des § 97a Satz 2 er-
      gangen ist oder die Geschäftsführungstätigkeit
      für die Patentanwaltsgesellschaft beendet ist.“
29. In § 55 Nummer 2 werden die Wörter „Versamm-
    lung der Kammer“ durch das Wort „Kammerver-
    sammlung“ ersetzt.
30. § 57 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 57
            Stellung der Patentanwaltskammer

     (1) Die Patentanwaltskammer ist eine bundes-
   unmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.
     (2) Der Präsident des Patentamts führt die Staats-
   aufsicht über die Patentanwaltskammer. Die Aufsicht
   beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung
   beachtet und insbesondere die der Patentanwalts-
   kammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.“
31. § 58 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von
   den Mitgliedern der Kammer in geheimer und un-
   mittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Die Wahl

   kann auch als elektronische Wahl durchgeführt wer-

   den. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewer-

   ber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.“

32. In § 60 Nummer 3 werden nach dem Wort „Geld-
    buße“ die Wörter „(§ 96 Absatz 1 Nummer 3)“ ein-

    gefügt.

33. § 63 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzei-
   tig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch
   ein neues Mitglied zu ersetzen. Davon kann abge-
   sehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des
   Vorstands nicht unter sieben sinkt. Die Ersetzung
   kann durch das Nachrücken einer bei der letzten
   Wahl nicht gewählten Person oder durch eine

   Nachwahl erfolgen. Das Nähere bestimmt die Ge-
   schäftsordnung der Kammer.“
34. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 6 werden die Wörter „Versammlung
      der Kammer“ durch das Wort „Kammerver-
      sammlung“ ersetzt.
   b) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Aus-
      bildung der“ und „von“ jeweils die Wörter

      „Bewerberinnen und“ eingefügt.

35. In § 70 Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2“

    durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.

36. § 70a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Auf das Verfahren sind die §§ 308, 309 und 311a
      der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwen-
      den.“
   b) In Absatz 7 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2“
      durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.
37. In § 71 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden je-
    weils nach dem Wort „Patentanwälte“ das Komma
    und das Wort „Bewerber“ gestrichen.
38. § 73 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 werden jeweils

      die Wörter „Versammlung der Kammer“ durch

      das Wort „Kammerversammlung“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 werden die Wörter „Versammlung
      der“ gestrichen.
39. In § 75 Satz 1 werden die Wörter „Versammlung der
    Kammer“ durch das Wort „Kammerversammlung“
    ersetzt.
40. § 77 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der
   Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch
   selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie
   nicht im Wege der Anfechtung der vollstreckbaren
   Zahlungsaufforderung in dem Verfahren nach § 94a
   Absatz 1 geltend gemacht werden konnten. Solche
   Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in
   § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichne-
   ten Gericht geltend zu machen.“
41. § 78 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung
      der Kammer“ durch das Wort „Kammer-
      versammlung“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Versammlung

      der Kammer“ durch das Wort „Kammer-

      versammlung“ und die Wörter „der Versamm-

      lung“ durch die Wörter „der Kammerversamm-
      lung“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 wird das Wort „Versammlung“ durch

      das Wort „Kammerversammlung“ ersetzt.

42. § 79 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung
      der Kammer“ durch das Wort „Kammer-
      versammlung“ ersetzt.
   b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
      „Versammlung“ durch das Wort „Kammer-
      versammlung“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 1136 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1136
43. In § 80 Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung
    der Kammer“ durch das Wort „Kammerversamm-
    lung“ ersetzt.
44. § 81 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung
      der Kammer“ durch das Wort „Kammer-
      versammlung“ ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Versamm-
      lung der Kammer“ durch das Wort „Kammer-
      versammlung“ ersetzt.

   d) In Absatz 5 werden die Wörter „der Versamm-

      lung der Kammer“ gestrichen.

45. § 82 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Versamm-
      lung der Kammer“ durch das Wort „Kammer-
      versammlung“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „Versammlung der Kammer“ durch
           das Wort „Kammerversammlung“ ersetzt.
       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. die Geschäftsordnung der Kammer zu
              beschließen;“.
       cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern
           „Ausbildung der“ die Wörter „Bewerberinnen
           und“ eingefügt.

   c) Absatz 3 wird aufgehoben.

46. § 87 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei dem
      Oberlandesgericht“ gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die
       der Landesjustizverwaltung nach Absatz 1 zu-
       stehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung
       auf der Landesjustizverwaltung nachgeordnete
       Behörden zu übertragen. Die Landesregierung
       kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch
       Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
       tung übertragen.“
47. In § 94e Absatz 1 werden dem Wortlaut die Wörter
    „Wahlen nach § 58 Absatz 2 sowie“ vorangestellt.

48. Nach § 94f wird folgender § 94g eingefügt:
                          „§ 94g
                Verwendung gefälschter
              Berufsqualifikationsnachweise
      Wird durch das Oberlandesgericht oder den
   Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Patentan-
   walt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Be-
   rufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
   rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22;
   L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008,
   S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom
   24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie
   2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132;
   L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016,
   S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden

    Fassung einen gefälschten Berufsqualifikations-
    nachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Ent-
    scheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der
    Rechtskraft der Patentanwaltskammer zu übermit-
    teln.“

49. In § 97a Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2“
    durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.

50. § 144a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Eintragungen in den über den Patentan-
       walt geführten Akten über die in Satz 4 genann-
       ten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach

       Ablauf der in Satz 4 bestimmten Fristen zu til-

       gen. Dabei sind die über diese Maßnahmen
       und Entscheidungen entstandenen Vorgänge
       aus den Akten zu entfernen und zu vernichten.
       Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die
       Akten über den Patentanwalt elektronisch ge-
       führt werden. Die Fristen betragen

       1. fünf Jahre bei

          a) Warnungen,
          b) Rügen,
          c) Belehrungen,
          d) strafgerichtlichen Verurteilungen und an-
             deren Entscheidungen in Verfahren wegen
             Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der
             Verletzung von Berufspflichten, die nicht
             zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme
             oder Rüge geführt haben;

       2. zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen.“

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „berufsgericht-
       liche Maßnahme“ durch die Wörter „Maßnahme
       oder Entscheidung“ ersetzt.
    c) In Absatz 4 werden die Wörter „berufsgericht-
       lichen Maßnahmen“ durch die Wörter „den Maß-
       nahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1“
       ersetzt.
    d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

51. Der Neunte Teil wird aufgehoben.
52. Der Zehnte Teil wird der Neunte Teil.
53. § 155 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 11)“ gestrichen.

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder Zustel-
       lungsbevollmächtigter“ gestrichen.
    c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1
       und“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2
       und Absatz“ ersetzt.
54. In § 156 wird die Angabe „(§ 11)“ gestrichen.
55. Der Elfte Teil wird der Zehnte Teil.
56. In § 158 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 sowie in § 159
    werden jeweils dem Wort „Bewerber“ die Wörter
    „Bewerberinnen und“ vorangestellt.

57. § 161 wird aufgehoben.
58. Der Patentanwaltsordnung wird die aus der An-
    lage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsüber-
    sicht vorangestellt. Die Untergliederungen der Pa-
    tentanwaltsordnung erhalten die Bezeichnungen
    und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhalts-
    übersicht in der Anlage 2 zu diesem Gesetz er-
BGBl. 2017, Seite 1137 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1137
       geben. Die Paragraphen der Patentanwaltsordnung
       erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der
       Inhaltsübersicht in der Anlage 2 zu diesem Gesetz
       ergeben. Weggefallene Paragraphen erhalten keine
       Überschrift.

                            Artikel 5

                    Gesetz
              über die Tätigkeit
  europäischer Patentanwälte in Deutschland

                   (EuPAG)

                     Inhaltsübersicht

                               Teil 1

                         Voraussetzungen
            für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
§ 1     Feststellungsantrag
§ 2     Entscheidung über den Antrag
§ 3     Zweck der Eignungsprüfung
§ 4     Zuständige Stelle für die Eignungsprüfung

§ 5     Prüfungsfächer

§ 6     Prüfungsleistungen

§ 7     Prüfungsentscheidung

§ 8     Wiederholung der Eignungsprüfung

§ 9     Prüfungsgebühr
§ 10    Verordnungsermächtigung
§ 11    Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates
§ 12    Partieller Zugang zum Beruf des Patentanwalts

                               Teil 2

                 Vorübergehende Dienstleistung
§ 13    Dienstleistender europäischer Patentanwalt
§ 14    Berufserfahrung
§ 15    Meldung
§ 16    Rechte und Pflichten
§ 17    Berufshaftpflichtversicherung
§ 18    Aufsicht
§ 19    Berufsgerichtsbarkeit und Mitteilungspflichten

                               Teil 3

                         Berufsausübung
         als niedergelassener europäischer Patentanwalt
§ 20 Niedergelassener europäischer Patentanwalt
§ 21 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche

     Stellung

                               Teil 4

                     Allgemeine Vorschriften
§ 22 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgeset-
     zes
§ 23 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten
§ 24 Europäische Verwaltungszusammenarbeit und Bescheini-
     gungen
§ 25 Mitteilungspflichten gegenüber anderen Mitgliedstaaten
§ 26 Gleichgestellte Staaten
§ 27 Statistik
§ 28 Gebühren und Auslagen
§ 29 Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches
§ 30 Übergangsregelung

                        Te i l 1
        Vo r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e
   Zulassung zur Patentanwaltschaft

                          §1
                 Feststellungsantrag

   (1) Eine Person, die im Besitz eines Ausbildungs-
oder Befähigungsnachweises im Sinne der Absätze 2
und 3 ist, kann zum Zweck der Zulassung zur Patent-
anwaltschaft die Feststellung beantragen, dass die von
ihr erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse um-

fasst, die für die Ausübung des Berufs des Patent-
anwalts in Deutschland erforderlich sind. Der Antrag
ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen.

   (2) Die antragstellende Person muss im Besitz eines
Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises im Sinne
des Artikels 11 Buchstabe b, c, d oder e der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,

S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008,

S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014,
S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU

(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom

15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert

worden ist, sein, der

1. von der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
   gliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat),
   in dem der Beruf des Patentanwalts reglementiert
   ist, ausgestellt wurde und der sie berechtigt, in die-
   sem Mitgliedstaat den Beruf des Patentanwalts aus-

   zuüben,
2. von der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
   gliedstaates, in dem der Beruf des Patentanwalts
   nicht reglementiert ist, ausgestellt wurde und der be-
   scheinigt, dass sie in einem reglementierten Ausbil-
   dungsgang auf die Ausübung des Berufs vorbereitet
   wurde,
3. von der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
   gliedstaates, in dem der Beruf des Patentanwalts
   nicht reglementiert ist, ausgestellt wurde und der be-
   scheinigt, dass sie in einem nicht reglementierten
   Ausbildungsgang auf die Ausübung des Berufs vor-
   bereitet wurde, wobei ein solcher Nachweis jedoch
   nur dann ausreichend ist, wenn die Person zudem
   nachweist, dass sie in einem Mitgliedstaat, in dem

   der Beruf des Patentanwalts nicht reglementiert ist,
   innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre mindes-
   tens ein Jahr lang den Beruf des Patentanwalts aus-
   geübt hat, oder

4. in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist, ausge-
   stellt wurde und der von einem anderen Mitglied-
   staat, in dem der Beruf des Patentanwalts reglemen-
   tiert ist, anerkannt wurde, wobei ein solcher Nach-
   weis jedoch nur dann ausreichend ist, wenn die Per-
   son zudem in dem Mitgliedstaat ausweislich einer
   Bescheinigung der dort zuständigen Behörde min-
   destens drei Jahre den Beruf des Patentanwalts
   ausgeübt hat.
  (3) Betrifft der Ausbildungs- und Befähigungsnach-
weis in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 eine
Ausbildung, die nicht überwiegend in Mitgliedstaaten
durchgeführt wurde, so muss die antragstellende Per-
BGBl. 2017, Seite 1138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1138
son in dem Mitgliedstaat, in dem der Nachweis ausge-
stellt wurde, den Beruf des Patentanwalts mindestens
drei Jahre ausgeübt haben.
  (4) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. der nach Absatz 2 erforderliche Ausbildungs- oder
   Befähigungsnachweis im Original oder in Kopie,

3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 ein

   Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Aus-

   bildungszeit in einem Mitgliedstaat durchgeführt

   wurde,

4. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 sowie

   des Absatzes 3 die erforderliche Bescheinigung über

   die Berufsausübung,

5. eine Erklärung darüber, ob schon einmal ein Antrag
   nach Absatz 1 gestellt oder eine Eignungsprüfung
   abgelegt wurde, und

6. für den Fall, dass geltend gemacht wird, dass Unter-

   schiede nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nach

   § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 vollständig ausgegli-

   chen wurden, geeignete Nachweise hierüber.

  (5) Der Antrag und die nach Absatz 4 Nummer 1
und 5 beizufügenden Dokumente sind in deutscher
Sprache abzufassen.

                           §2
           Entscheidung über den Antrag
  (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt
den Eingang des Antrags nach § 1 innerhalb eines
Monats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstellen-
den Person auch mit, ob Dokumente fehlen oder von
Dokumenten einfache oder beglaubigte Übersetzungen
vorzulegen sind. Das Deutsche Patent- und Markenamt
entscheidet über den Antrag spätestens vier Monate
nach Eingang aller erforderlichen Dokumente.
   (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnt den
Antrag ab, wenn die antragstellende Person die Voraus-
setzungen des § 1 Absatz 2 und 3 nicht erfüllt oder die
erforderlichen Dokumente nicht vorlegt.

  (3) Das Deutsche Patent- und Markenamt erlegt der

antragstellenden Person die Ablegung einer Eignungs-
prüfung auf, wenn

1. sich ihre berufliche Ausbildung auf Fächer bezog,
   die sich wesentlich von denen unterscheiden, die
   für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts in
   Deutschland erforderlich sind, und
2. diese Unterschiede nicht anderweitig, insbesondere
   durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen,
   ausgeglichen wurden.
Die Auferlegung einer Eignungsprüfung gilt als Ent-
scheidung nach Absatz 1 Satz 3. Beabsichtigt das
Deutsche Patent- und Markenamt, von der Auferlegung
einer Eignungsprüfung abzusehen, so hat es zuvor eine

Stellungnahme der Patentanwaltskammer einzuholen.
  (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die
Auferlegung einer Eignungsprüfung zu begründen und
der antragstellenden Person dabei mitzuteilen,
1. welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der
   Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fas-
   sung zum einen die von ihr erlangte Berufsqualifi-
   kation und zum anderen die nach § 5 Absatz 2 der

  Patentanwaltsordnung geforderte Berufsqualifika-
  tion entspricht und
2. worin die Unterschiede nach Absatz 3 Satz 1 Num-
   mer 1 liegen und warum diese nicht nach Absatz 3
   Satz 1 Nummer 2 als ausgeglichen anzusehen sind.
   (5) Wer die Voraussetzungen des § 1 unmittelbar
erfüllt oder die Eignungsprüfung besteht, erhält hierü-
ber vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Be-

scheinigung und wird nach den §§ 13 bis 34 und 41b

bis 41d Absatz 1, 4 und 5 der Patentanwaltsordnung

von der Patentanwaltskammer zur Patentanwaltschaft

zugelassen.

   (6) Wer über eine Bescheinigung nach Absatz 5 ver-

fügt, ist berechtigt, die Bezeichnung „Patentassessor“

oder „Patentassessorin“ zu führen.

                           §3

            Zweck der Eignungsprüfung

   Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die be-

ruflichen Kenntnisse und Kompetenzen der antragstel-

lenden Person betreffende staatliche Prüfung. Mit ihr

soll die Fähigkeit der antragstellenden Person, den Be-
ruf des Patentanwalts in Deutschland auszuüben, beur-
teilt werden. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand
Rechnung tragen, dass die antragstellende Person in
einem Mitgliedstaat über eine berufliche Qualifikation
für patentanwaltliche Tätigkeiten verfügt.

                           §4
     Zuständige Stelle für die Eignungsprüfung
   Die Eignungsprüfung wird vor der für die Patent-
anwaltsprüfung zuständigen Kommission beim Deut-
schen Patent- und Markenamt abgelegt. Das Deutsche
Patent- und Markenamt hat die Ablegung der Eig-
nungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach de-
ren Auferlegung zu ermöglichen.

                           §5
                   Prüfungsfächer

  Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf folgende

Fächer:

1. Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht, jeweils ein-
   schließlich des zugehörigen Verfahrensrechts,

2. Markenrecht und Designrecht, jeweils einschließlich
   des zugehörigen Verfahrensrechts,
3. Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Zivilprozess-
   recht, soweit diese Rechtsgebiete für die Ausübung
   des Berufs des Patentanwalts von Bedeutung sind,
4. Recht der Arbeitnehmererfindungen,
5. Wettbewerbsrecht einschließlich Kartellrecht, soweit
   diese Rechtsgebiete für die Ausübung des Berufs
   des Patentanwalts von Bedeutung sind,

6. Sortenschutzrecht und

7. Berufsrecht des Patentanwalts.

                           §6
                 Prüfungsleistungen
   (1) Die Eignungsprüfung besteht aus einem schrift-
lichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in deutscher
Sprache abgelegt.
BGBl. 2017, Seite 1139 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1139
   (2) Die Prüfungskommission erlässt dem Prüfling auf
Antrag einzelne Prüfungsleistungen ganz oder teil-
weise, wenn er nachweist, dass er durch seine beruf-
liche Ausbildung oder anderweitig, insbesondere durch
Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, in einem
Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Patentan-
waltsberufs in Deutschland erforderlichen materiell-
rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im
deutschen Recht erworben hat. Ein Antrag nach Satz 1
soll möglichst zusammen mit dem Antrag nach § 1 Ab-
satz 1 gestellt werden. Die Prüfungskommission kann
vor dem Erlass von Prüfungsleistungen eine Stellung-
nahme der Patentanwaltskammer einholen.
   (3) Die schriftliche Prüfung umfasst vier Klausuren.
Der Schwerpunkt je einer Klausur hat auf je einem der
in § 5 Nummer 1 bis 4 genannten Prüfungsfächer zu
liegen.

   (4) Der Prüfling wird zur mündlichen Prüfung nur zu-
gelassen, wenn mindestens zwei Klausuren den Anfor-
derungen genügen; anderenfalls gilt die Prüfung als
nicht bestanden. Sofern dem Prüfling Klausuren nach
Absatz 2 vollständig erlassen wurden, sind diese als
den Anforderungen genügend im Sinne des Satzes 1
zu werten.

                         §7
               Prüfungsentscheidung

   Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des
Gesamteindrucks der in der schriftlichen und der
mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Stim-
menmehrheit, ob der Prüfling über die nach § 3
erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt.

                         §8

        Wiederholung der Eignungsprüfung

  Die Eignungsprüfung kann wiederholt werden.

                         §9

                  Prüfungsgebühr
  Wer die Eignungsprüfung ablegen will, hat an das
Deutsche Patent- und Markenamt eine Prüfungsgebühr
zu entrichten.

                         § 10
             Verordnungsermächtigung

  Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten

der Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere

1. die prüfenden Personen,
2. den Ablauf des Prüfungsverfahrens,

3. die Prüfungsleistungen,
4. die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,

5. den Erlass von Prüfungsleistungen,

6. die Wiederholung der Prüfung,

7. die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten sowie

8. die Höhe und die Zahlung der Prüfungsgebühr.

                          § 11
               Bescheinigungen des
           Heimat- oder Herkunftsstaates

   Sofern für eine Entscheidung über die Zulassung zur
Patentanwaltschaft nach § 2 Absatz 5 dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 der Patentan-
waltsordnung
1. Bescheinigungen darüber, dass keine schwerwie-
   genden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder
   sonstigen Umstände bekannt sind, die die Eignung
   der antragstellenden Person für den Beruf des Pa-
   tentanwalts in Frage stellen,
2. Bescheinigungen darüber, dass über das Vermögen
   der antragstellenden Person kein Insolvenzverfahren
   anhängig ist und die Person nicht für insolvent er-
   klärt wurde,

3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige
   Gesundheit der antragstellenden Person oder
4. Bescheinigungen über das Bestehen und den Um-
   fang einer Berufshaftpflichtversicherung
erforderlich sind, genügen Bescheinigungen des Hei-
mat- oder Herkunftsstaates, die den Anforderungen
des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII
Nummer 1 Buchstabe d bis f der Richtlinie 2005/36/EG
in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

                          § 12
                 Partieller Zugang
            zum Beruf des Patentanwalts

   (1) Personen, deren Berechtigung zur Ausübung des
Berufs des Patentanwalts in ihrem Herkunftsstaat auf
einen Teil der Rechtsgebiete beschränkt ist, auf denen
Patentanwälte in Deutschland tätig werden dürfen, dür-

fen den Beruf des Patentanwalts mit der Beschränkung
auf diese Rechtsgebiete auch in Deutschland ausüben,
wenn

1. die Unterschiede zwischen ihrer Tätigkeit und der
   Tätigkeit eines Patentanwalts in Deutschland so
   groß sind, dass deren Ausgleich der Anforderung
   gleichkäme, die Befähigung für den Beruf des Pa-
   tentanwalts nach § 5 Absatz 2 der Patentanwalts-
   ordnung zu erwerben,
2. sich ihre Tätigkeit von den anderen Tätigkeiten tren-
   nen lässt, die von einem Patentanwalt in Deutsch-
   land zu erbringen sind,
3. der Erbringung ihrer Tätigkeit in Deutschland keine
   zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entge-
   genstehen und

4. sie von der Patentanwaltskammer zur Patentanwalt-

   schaft zugelassen wurden.

   (2) Für die Erlangung der Bescheinigung nach § 2
Absatz 5 gelten die §§ 1 bis 11 mit der Maßgabe, dass
sich insbesondere die nachzuweisenden Qualifikatio-
nen und Tätigkeiten, die Eignungsprüfung und die Fest-
stellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der
Person jeweils nur auf die Rechtsgebiete erstrecken,
auf denen die Person in dem anderen Mitgliedstaat

tätig werden darf. Klausuren nach § 6 Absatz 3 ent-
fallen dann, wenn die ihren Schwerpunkt bildenden
Prüfungsfächer nach § 5 Nummer 1 bis 4 ausschließlich

solche Gegenstände betreffen, die vom Tätigkeits-
bereich der Person nicht umfasst sind.
BGBl. 2017, Seite 1140 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1140
   (3) Nach Absatz 1 partiell zugelassene Patentan-
wälte haben ihre patentanwaltliche Berufstätigkeit unter
der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbe-
zeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben. Sie ha-
ben ihre Mandantschaft vor ihrer Mandatierung über

den Umfang ihres Tätigkeitsbereichs aufzuklären.

                             Te i l 2

       Vo r ü b e r g e h e n d e D i e n s t l e i s t u n

                               § 13

    Dienstleistender europäischer Patentanwalt

   (1) Natürliche Personen, die in einem anderen Mit-
gliedstaat zur Ausübung des Berufs des Patentanwalts
rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen die Tätigkeiten
eines Patentanwalts in Deutschland vorübergehend und
gelegentlich ausüben (dienstleistender europäischer
Patentanwalt). Ob die Tätigkeiten vorübergehend und
gelegentlich erbracht werden, ist im Einzelfall insbeson-
dere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßi-
gen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung
zu beurteilen.

   (2) Der dienstleistende europäische Patentanwalt
hat seine Tätigkeit unter der in seinem Niederlassungs-
staat geltenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine
Verwechslung mit der Berufsbezeichnung „Patent-
anwalt“ oder „Patentanwältin“ muss ausgeschlossen
sein. Die Bezeichnung „europäischer Patentanwalt“
darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht
verwendet werden.

                               § 14
                       Berufserfahrung
   Ist im Niederlassungsstaat weder der Beruf des
Patentanwalts noch die Ausbildung zum Beruf des

Patentanwalts reglementiert, darf die Tätigkeit als
dienstleistender europäischer Patentanwalt nur ausge-
übt werden, wenn der Patentanwalt den Beruf in einem
Mitgliedstaat innerhalb der vorangegangenen zehn
Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.

                               § 15
                            Meldung

   (1) Der dienstleistende europäische Patentanwalt ist

verpflichtet, vor der ersten Erbringung seiner Dienstleis-

tungen der Patentanwaltskammer schriftlich oder elek-

tronisch Meldung zu erstatten. Seine Meldung hat zu

enthalten:
1. Vornamen und Familienname,

2. die Geschäftsanschrift im Niederlassungsstaat und,
   sofern vorhanden, in Deutschland,
3. eine Bescheinigung darüber, dass er zur Ausübung
   des Berufs des Patentanwalts im Niederlassungs-
   staat rechtmäßig niedergelassen ist und dass ihm
   die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorüber-
   gehend, untersagt ist,
4. einen Nachweis seiner Berufsqualifikation,

5. die Berufsbezeichnung nach § 13 Absatz 2,
6. im Fall des § 14 einen Nachweis, dass er den Beruf
   des Patentanwalts innerhalb der vorangegangenen
   zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat,
   und

    7. einen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaft-
       pflichtversicherung nach § 17 oder Angaben dazu,
       warum der Abschluss einer solchen Versicherung
       nicht möglich oder unzumutbar ist.

      (2) Wesentliche Änderungen der nach Absatz 1

    Satz 2 erforderlichen Angaben hat der dienstleistende
    europäische Patentanwalt der Patentanwaltskammer

    unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu melden
g   und, soweit erforderlich, zu belegen.

       (3) Der dienstleistende europäische Patentanwalt
    hat die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 jeweils nach Ab-

    lauf eines Jahres zu wiederholen, wenn er im folgenden
    Jahr erneut Dienstleistungen in Deutschland erbringen
    will. Diese Meldung kann sich auf die Angaben nach
    Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 7 beschränken.

       (4) Sobald die Meldung nach Absatz 1 vollständig
    vorliegt, nimmt die Patentanwaltskammer für zunächst
    ein Jahr eine Eintragung des dienstleistenden euro-
    päischen Patentanwalts in einem von ihr zu führenden
    öffentlichen elektronischen Meldeverzeichnis der dienst-
    leistenden europäischen Patentanwälte vor. Die Eintra-
    gung hat die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
    2, 5 und 7 zu umfassen. Werden der Patentanwalts-
    kammer nach Absatz 2 Änderungen mitgeteilt, hat sie
    das Meldeverzeichnis unverzüglich zu berichtigen. Bei
    einer Wiederholung der Meldung nach Absatz 3 ver-
    längert die Patentanwaltskammer die Eintragung im
    Meldeverzeichnis um ein weiteres Jahr. Unterbleibt eine
    Wiederholung der Meldung nach Absatz 3, wird die
    Eintragung im Meldeverzeichnis zunächst gesperrt und
    nach angemessener Zeit gelöscht. Die Eintragung und
    die Einsicht in das Meldeverzeichnis sind kostenfrei.

                              § 16

                    Rechte und Pflichten

       Der dienstleistende europäische Patentanwalt hat
    die Stellung eines inländischen Patentanwalts, insbe-
    sondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese
    nicht die Zugehörigkeit zur Patentanwaltskammer so-
    wie die Kanzlei betreffen. Von den Vorschriften des Drit-
    ten Teils der Patentanwaltsordnung gelten nur die §§ 39,
    39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b, 41, 45b und 51. § 18 Ab-
    satz 2 bleibt unberührt. Die Vorschriften der nach § 52b

    der Patentanwaltsordnung erlassenen Berufsordnung

    gelten, soweit sie die §§ 39, 39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b,

    41 und 49a Absatz 1 der Patentanwaltsordnung näher

    ausgestalten.

                              § 17

                Berufshaftpflichtversicherung
       Der dienstleistende europäische Patentanwalt ist
    verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur De-
    ckung der sich aus seiner Berufstätigkeit in Deutsch-
    land ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögens-
    schäden abzuschließen, die nach Art und Umfang den
    durch seine berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken
    angemessen ist. Ist dem Patentanwalt der Abschluss
    einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzu-
    mutbar, hat er seinen Mandanten auf diese Tatsache
    und deren Folgen vor seiner Mandatierung in Textform
    hinzuweisen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die
    Tätigkeit eines Syndikuspatentanwalts ausgeübt wird.
BGBl. 2017, Seite 1141 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1141
                          § 18
                        Aufsicht

   (1) Dienstleistende europäische Patentanwälte wer-
den durch die Patentanwaltskammer beaufsichtigt.
Dem Vorstand der Patentanwaltskammer obliegt es
insbesondere,

1. in Fragen der Berufspflichten eines Patentanwalts zu
   beraten und zu belehren;
2. die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen und
   das Recht der Rüge zu handhaben;

3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleisten-
   den europäischen Patentanwälten und inländischen
   Patentanwälten zu vermitteln; dies umfasst die
   Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
4. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleisten-
   den europäischen Patentanwälten und ihrer Man-
   dantschaft zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis,
   Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten.
Der Vorstand kann die in Satz 2 Nummer 1, 3 und 4
bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vor-
stands übertragen.
   (2) § 49 Absatz 1, die §§ 50 und 69 Absatz 3 sowie
die §§ 70, 70a, 144a, 148, 150a und 151 der Patent-
anwaltsordnung gelten entsprechend.

   (3) Die Patentanwaltskammer kann bei Zweifeln an
der Rechtmäßigkeit der Niederlassung des dienst-
leistenden europäischen Patentanwalts oder daran,
dass gegen ihn keine berufs- oder strafrechtlichen
Sanktionen vorliegen, von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsstaates Informationen einholen.

                          § 19
  Berufsgerichtsbarkeit und Mitteilungspflichten

   (1) Der dienstleistende europäische Patentanwalt
untersteht hinsichtlich der Erfüllung seiner Berufspflich-
ten der Berufsgerichtsbarkeit.
  (2) Für die berufsgerichtliche Ahndung von Pflicht-
verletzungen und die Verhängung vorläufiger berufs-
gerichtlicher Maßnahmen gelten die Vorschriften des
Sechsten und Siebenten Teils sowie des Dritten Ab-
schnitts des Achten Teils der Patentanwaltsordnung
mit folgenden Maßgaben:
1. an die Stelle der Ausschließung aus der Patent-
   anwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) tritt das
   Verbot, im Bundesgebiet Tätigkeiten eines Patent-
   anwalts auszuüben;

2. ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot (§ 132
   Absatz 1 Satz 1) darf nur für das Bundesgebiet aus-
   gesprochen werden;
3. § 143 ist nicht anzuwenden.

  (3) Für Zustellungen in berufsgerichtlichen Verfahren
und in Verfahren nach den §§ 49, 50, 70 und 70a der
Patentanwaltsordnung gilt § 10 des Gesetzes über die
Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
entsprechend.
  (4) Für die Mitteilungspflichten der Gerichte und Be-
hörden zur Einleitung von Verfahren gelten § 34a Satz 1
des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechts-
anwälte in Deutschland und § 34 Absatz 2 Satz 2 der
Patentanwaltsordnung entsprechend.

                         Te i l 3

               Berufsausübung
            als niedergelassener
         europäischer Patentanwalt

                          § 20

                 Niedergelassener
             europäischer Patentanwalt

   Ein europäischer Patentanwalt, der in einem anderen
Mitgliedstaat, in dem der Beruf des Patentanwalts re-
glementiert ist, niedergelassen ist und der in die Patent-
anwaltskammer aufgenommen ist, ist berechtigt, sich
unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates
zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des auslän-
dischen und des internationalen gewerblichen Rechts-
schutzes in Deutschland niederzulassen (niedergelas-
sener europäischer Patentanwalt).

                          § 21

                 Aufnahme in die
   Patentanwaltskammer und berufliche Stellung

   (1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Patentanwalts-
kammer ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat
der antragstellenden Person zuständigen Behörde da-
rüber beizufügen, dass die Person in diesem Staat als
Patentanwalt niedergelassen ist. Eine solche Beschei-
nigung ist der Patentanwaltskammer jährlich neu vor-
zulegen. Kommt der niedergelassene europäische Pa-
tentanwalt der Pflicht nach Satz 2 nicht nach, ist die
Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu widerrufen.

   (2) Für die Entscheidung über den Antrag auf Auf-
nahme in die Patentanwaltskammer, für die Rechtsstel-
lung des niedergelassenen europäischen Patentan-
walts nach der Aufnahme sowie für die Rücknahme
und den Widerruf der Aufnahme gelten mit Ausnahme
der §§ 5 bis 13, 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4
sowie der §§ 19 und 24 der Zweite bis Vierte Teil, der
Dritte Abschnitt des Fünften Teils sowie der Sechste
bis Achte Teil der Patentanwaltsordnung sinngemäß
sowie die aufgrund von § 29 Absatz 5 der Patent-
anwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung. An die
Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft
nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 der Patentanwalts-
ordnung tritt der Verlust der Mitgliedschaft. Vorläufige
Berufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 Absatz 1
Satz 1 der Patentanwaltsordnung sind für das Bundes-
gebiet auszusprechen.

   (3) Der niedergelassene europäische Patentanwalt
hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Her-
kunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. Wurde er
als Syndikuspatentanwalt in die Patentanwaltskammer
aufgenommen, hat er der Berufsbezeichnung zudem
die Bezeichnung „Syndikus“ in Klammern nachzustel-
len. Der niedergelassene europäische Patentanwalt ist
berechtigt, im beruflichen Verkehr die Bezeichnung
„Mitglied der Patentanwaltskammer“ zu verwenden.
Die Bezeichnung „europäischer Patentanwalt“ darf als
Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwen-
det werden.
BGBl. 2017, Seite 1142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1142
                           Te i l 4

           A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n

                             § 22

              Ergänzende Anwendung
         des Verwaltungsverfahrensgesetzes
   (1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz
oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt
ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Verwaltungs-
verfahren nach diesem Gesetz können elektronisch und
über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e
des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt wer-
den.
   (2) Über Anträge ist, soweit nichts anderes bestimmt
ist, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entschei-
den; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes gilt entsprechend.

                             § 23
                   Rechtsweg in
       verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten

  Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem
Gesetz oder nach einer nach ihm erlassenen Rechts-
verordnung gelten die Bestimmungen der Patentan-
waltsordnung für verwaltungsrechtliche Patentanwalts-
sachen entsprechend, soweit die Streitigkeiten nicht
berufsgerichtlicher Art sind oder einem anderen Gericht
ausdrücklich zugewiesen sind.

                             § 24
                Europäische
Verwaltungszusammenarbeit und Bescheinigungen
   (1) Für die europäische Verwaltungszusammenarbeit
gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensge-
setzes mit der Maßgabe, dass ausgehende Ersuchen
auch in anderen Sprachen verfasst werden dürfen und
eingehende Ersuchen auch erledigt werden dürfen,
wenn sich ihr Inhalt nicht in deutscher Sprache aus

den Akten ergibt.

   (2) Benötigt ein Patentanwalt, um auf der Grundlage
eines Rechtsakts der Europäischen Union in einem
anderen Mitgliedstaat tätig sein zu können, eine Be-
scheinigung der Patentanwaltskammer, so stellt ihm
die Patentanwaltskammer diese innerhalb eines Mo-
nats aus.

                             § 25

               Mitteilungspflichten
         gegenüber anderen Mitgliedstaaten

   (1) Ist ein Patentanwalt auch in einem anderen Mit-

gliedstaat tätig, so teilt die Patentanwaltskammer der

zuständigen Stelle dieses Staates über das Binnen-
markt-Informationssystem der Europäischen Union Fol-
gendes mit:

1. berufsrechtliche Sanktionen,

2. strafrechtliche oder in Ordnungswidrigkeitenverfah-
   ren verhängte Sanktionen, die sich auf die Ausübung
   der patentanwaltlichen Tätigkeit auswirken können,
   und

3. sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf
   die Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit aus-

   wirken können.
Ist der Patentanwaltskammer nach § 94g der Patent-
anwaltsordnung eine gerichtliche Entscheidung über-
mittelt worden, hat sie den anderen Mitgliedstaaten
binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung
über das Binnenmarkt-Informationssystem der Euro-
päischen Union die Angaben zur Identität des Patent-
anwalts und die Tatsache, dass er einen gefälschten
Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, mitzutei-
len.
   (2) Unverzüglich nach einer Mitteilung nach Absatz 1
hat eine Mitteilung nach § 8d Absatz 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes zu erfolgen. In ihr ist auf die
zulässigen Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die
Mitteilung nach Absatz 1 zu veranlassen, hinzuweisen.
Wird ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einge-
legt, ergänzt die Patentanwaltskammer die Mitteilung
nach Absatz 1 um einen entsprechenden Hinweis.
  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für dienstleistende
europäische Patentanwälte und niedergelassene euro-
päische Patentanwälte entsprechend.

   (4) Hat die zuständige Stelle eines anderen Mitglied-
staates der Patentanwaltskammer zu einem Patent-
anwalt Sanktionen oder Sachverhalte im Sinne des Ab-
satzes 1 mitgeteilt, so unterrichtet die Patentanwalts-
kammer diese Stelle über die aufgrund der Mitteilung
getroffenen Maßnahmen.

                         § 26
               Gleichgestellte Staaten
  Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes stehen die
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich.

                         § 27
                       Statistik

  Über Verfahren nach den §§ 1, 12 und 15 wird eine

Bundesstatistik geführt. § 17 des Berufsqualifikations-
gesetzes ist anzuwenden.

                         § 28

              Gebühren und Auslagen
   Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und
Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz
sind die Vorschriften der Patentanwaltsordnung ent-
sprechend anzuwenden.

                         § 29

                  Anwendung von

        Vorschriften des Strafgesetzbuches

   Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetz-
buches über die Verletzung von Privatgeheimnissen
(§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 5, §§ 204

und 205), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und
über den Parteiverrat (§ 356) stehen dienstleistende
europäische Patentanwälte und niedergelassene euro-
päische Patentanwälte Patentanwälten und Anwälten
gleich.
BGBl. 2017, Seite 1143 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1143
                         § 30
                 Übergangsregelung

  Die §§ 5 und 6 sind erst ab dem 1. Juni 2018 anzu-
wenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 5 und 6
des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulas-
sung zur Patentanwaltschaft in der bis zum 17. Mai
2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
                      Artikel 6

                Änderung des
         Rechtsdienstleistungsgesetzes
   Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 5
Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 14 folgende Angabe eingefügt:

    „§ 14a Bestellung eines Abwicklers für Renten-
             berater“.
 2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Befugnis,“ die Wörter „in der Bundesrepublik
      Deutschland“ eingefügt.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:

         „(2) Wird eine Rechtsdienstleistung aus-
      schließlich aus einem anderen Staat heraus er-
      bracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegen-
      stand deutsches Recht ist.“
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
 3. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der
      in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt wer-
      den, wenn sich der Teilbereich von den anderen
      in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen
      lässt und der Registrierung für den Teilbereich
      keine zwingenden Gründe des Allgemeininteres-
      ses entgegenstehen.“
   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für

      einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag

      zu bezeichnen.“

   c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Ist die Registrierung auf einen Teilbereich
      beschränkt, muss der Umfang der beruflichen
      Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber ein-
      deutig angegeben werden.“
 4. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) Personen, die eine Berufsqualifikation im

   Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur

   für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2
   registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter
   der in die deutsche Sprache übersetzten Berufs-
   bezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben.“
 5. § 12 Absatz 3 Satz 3 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:
   „In der Regel müssen im Fall des § 10 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 1 zumindest zwölf Monate, im Fall

  des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zumindest
  18 Monate der Berufsausübung oder -ausbildung
  im Inland erfolgen. Ist die Person berechtigt, in
  einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
  Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
  mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  der Schweiz einen der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Num-
  mer 1 oder 2 genannten Berufe oder einen ver-
  gleichbaren Beruf auszuüben, und liegen die Vo-
  raussetzungen des § 1 Absatz 2 und 3 des Geset-
  zes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte
  in Deutschland sinngemäß vor, so kann die Sach-
  kunde unter Berücksichtigung der bestehenden
  Berufsqualifikation auch durch einen mindestens
  sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachgewie-
  sen werden.“
6. In § 13 Absatz 1 Satz 4 in dem Satzteil vor Num-
   mer 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 1“ durch die
   Wörter „§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

7. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
                         „§ 14a
     Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater
     (1) Ist eine als Rentenberater registrierte Person
  (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) verstorben oder
  wurde ihre Registrierung zurückgenommen oder
  widerrufen, so kann die für die Registrierung zu-
  ständige Behörde einen Abwickler für ihre Praxis
  bestellen. Der Abwickler muss Rechtsanwalt sein
  oder eine Registrierung für denselben Bereich be-
  sitzen wie die registrierte Person, deren Praxis
  abzuwickeln ist.
    (2) Für die Bestellung und Durchführung der Ab-
  wicklung gelten § 53 Absatz 5 Satz 3, Absatz 9
  und 10 Satz 1 bis 6 sowie § 55 Absatz 1 Satz 4
  und 5, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3 Satz 2
  und Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung
  entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle
  des Vorstands der Rechtsanwaltskammer die Be-
  hörde tritt, die den Abwickler bestellt hat.“

8. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Ausübung
         eines in“ die Angabe „§ 10 Abs. 1“ durch die

         Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

         oder 2“ und werden die Wörter „auf dem

         Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit
         denselben Befugnissen wie eine nach § 10
         Abs. 1“ durch die Wörter „in der Bundesre-
         publik Deutschland mit denselben Rechten
         und Pflichten wie eine nach § 10 Absatz 1
         Satz 1 Nummer 1 oder 2“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „dort“ durch die Wör-
         ter „in den in Satz 1 genannten Staaten“ und

         werden die Wörter „zwei Jahre“ durch die

         Wörter „ein Jahr“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der nach § 13
         Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „einer nach
         § 19“ ersetzt.
     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Das Registrierungsverfahren kann auch
         über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a
BGBl. 2017, Seite 1144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1144
           bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes
           abgewickelt werden.“

       cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:

           aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die
                Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 1“ durch die
                Wörter „§ 16 Absatz 2 Satz 1 Num-
                mer 1“ ersetzt.

           bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 10
                Abs. 1“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1
                Satz 1 Nummer 1 oder 2“ ersetzt.
           ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „im
                Staat der Niederlassung“ durch die
                Wörter „in den in Nummer 1 genannten
                Staaten“ und die Wörter „zwei Jahre“
                durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.

           ddd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
                „3. sofern der Beruf auf dem Gebiet
                    der Bundesrepublik Deutschland
                    ausgeübt wird, einen Nachweis
                    über das Bestehen einer Berufs-
                    haftpflichtversicherung nach Ab-
                    satz 5 oder Angaben dazu, warum
                    der Abschluss einer solchen Versi-
                    cherung nicht möglich oder unzu-
                    mutbar ist; anderenfalls eine Erklä-
                    rung darüber, dass der Beruf aus-
                    schließlich aus dem Niederlas-
                    sungsstaat heraus ausgeübt wird,“.

       dd) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:

           „In diesem Fall ist der Nachweis oder die
           Erklärung nach Satz 3 Nummer 3 erneut
           beizufügen.“

  c) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
     bis 7 ersetzt:

          „(5) Vorübergehend registrierte Personen
       oder Gesellschaften, die ihren Beruf auf dem Ge-
       biet der Bundesrepublik Deutschland ausüben,
       sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversiche-
       rung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätig-
       keit in Deutschland ergebenden Haftpflichtge-
       fahren für Vermögensschäden abzuschließen,

       die nach Art und Umfang den durch ihre beruf-
       liche Tätigkeit entstehenden Risiken angemes-
       sen ist. Ist der Person oder Gesellschaft der Ab-
       schluss einer solchen Versicherung nicht mög-
       lich oder unzumutbar, hat sie ihre Auftraggeberin
       oder ihren Auftraggeber vor ihrer Beauftragung
       auf diese Tatsache und deren Folgen in Textform
       hinzuweisen.

          (6) Die zuständige Behörde kann einer vorü-

       bergehend registrierten Person oder Gesell-

       schaft die weitere Erbringung von Rechtsdienst-

       leistungen untersagen, wenn aufgrund begrün-
       deter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie dauer-
       haft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum
       Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechts-
       verkehrs erbringen wird oder wenn sie in erheb-
       lichem Maß gegen Berufspflichten verstoßen hat.
       Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind regel-
       mäßig erfüllt, wenn die Person oder Gesellschaft

      1. im Staat der Niederlassung nicht mehr recht-
         mäßig niedergelassen ist oder ihr die Aus-
         übung der Tätigkeit dort untersagt ist,

      2. in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistun-
         gen über die eingetragene Befugnis hinaus
         erbringt,

      3. beharrlich gegen Darlegungs- und Informa-
         tionspflichten nach § 11a verstößt,
      4. nicht über die für die Ausübung der Berufs-
         tätigkeit im Inland erforderlichen deutschen
         Sprachkenntnisse verfügt,
      5. beharrlich entgegen Absatz 4 eine unrichtige
         Berufsbezeichnung führt oder

      6. beharrlich gegen die Vorgaben des Absatzes 5
         über die Berufshaftpflichtversicherung ver-
         stößt.
         (7) Natürliche und juristische Personen sowie
      Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in
      einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat zur
      Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem
      ausländischen Recht (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 3) rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen
      diese Rechtsdienstleistungen in der Bundesre-
      publik Deutschland mit denselben Befugnissen
      wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
      registrierte Person vorübergehend und gelegent-
      lich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleis-
      tungen). Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Ab-
      sätze 2 bis 6 gelten entsprechend.“

 9. In § 15a Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
    Angabe „Satz 4“ ersetzt.
10. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird nach dem Wort „nach“ die Angabe
      „Satz 1“ eingefügt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Wird ein Abwickler bestellt, ist auch dies unter
      Angabe von Familienname, Vorname und An-
      schrift des Abwicklers zu veröffentlichen.“

11. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 6 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die
      Angabe „Absatz 6“ ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 ein
      Abwickler bestellt, erfolgt eine Löschung erst
      nach Beendigung der Abwicklung.“
12. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
      „Gerichte und Behörden dürfen der zuständigen

      Behörde personenbezogene Daten übermitteln,

      soweit deren Kenntnis für folgende Zwecke er-

      forderlich ist:

      1. die Registrierung oder die Rücknahme oder
         den Widerruf der Registrierung,
      2. eine Untersagung nach § 9 Absatz 1 oder
         § 15 Absatz 6,

      3. eine Aufsichtsmaßnahme nach § 13a,
      4. eine Maßnahme nach § 15b oder
BGBl. 2017, Seite 1145 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1145
      5. die europäische Verwaltungszusammenarbeit
         nach Absatz 2.

      Satz 3 gilt nur, soweit durch die Übermittlung der
      Daten schutzwürdige Interessen der Person
      nicht beeinträchtigt werden oder soweit das öf-
      fentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse
      der Person überwiegt.“

   b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
      und 2a ersetzt:

         „(2) Für die europäische Verwaltungszusam-
      menarbeit gelten die §§ 8a bis 8e des Verwal-
      tungsverfahrensgesetzes. Die zuständige Be-
      hörde nutzt für die europäische Verwaltungszu-
      sammenarbeit das Binnenmarkt-Informations-
      system der Europäischen Union.

          (2a) Wird in einem verwaltungsgerichtlichen
      Verfahren festgestellt, dass eine Person bei
      einem Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqua-

      lifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des

      Europäischen Parlaments und des Rates vom

      7. September 2005 über die Anerkennung von

      Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,

      S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom

      4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49;
      L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch
      die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom
      28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35;
      L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist,
      in der jeweils geltenden Fassung einen gefälsch-
      ten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat,

      hat die zuständige Behörde die Angaben zur

      Identität der Person und die Tatsache, dass sie

      einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis
      verwendet hat, binnen drei Tagen nach Rechts-
      kraft der gerichtlichen Entscheidung über das

      Binnenmarkt-Informationssystem den anderen
      Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den
      anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum und der
      Schweiz mitzuteilen. § 38 Absatz 2 des Ge-
      setzes über die Tätigkeit europäischer Rechts-
      anwälte in Deutschland gilt entsprechend.“

13. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 15
          Absatz 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 15
          Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit
          Absatz 7,“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1“ ge-
          strichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 3 werden nach der Angabe
          „Satz 1“ ein Komma und die Wörter „auch
          in Verbindung mit Absatz 7,“ eingefügt.
      bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Satz 4“ durch
          die Wörter „Satz 5, auch in Verbindung mit
          Absatz 7,“ ersetzt.

                        Artikel 7

                 Änderung der
        Rechtsdienstleistungsverordnung
  Die Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni
2008 (BGBl. I S. 1069), die durch Artikel 15 des Geset-
zes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 12
      Abs. 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 3
      Satz 4“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Patent-
      anwaltsberufs, des Steuerberaterberufs oder
      eines vergleichbaren Berufs“ durch die Wörter
      „eines Berufs, der den beantragten Teilbereich
      umfasst,“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 4

      zur Ausübung des Patentanwaltsberufs, des

      Steuerberaterberufs oder eines vergleichbaren

      Berufs“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 zur Aus-

      übung eines Berufs, der den beantragten Teil-

      bereich umfasst“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 3“
      durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 4“ ersetzt
      und wird das Wort „zusätzlich“ gestrichen.
4. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1“ durch
   die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 5 und 6 wird

   jeweils die Angabe „Abs. 2 Nr.“ durch die Wörter

   „Absatz 2 Satz 1 Nummer“ ersetzt.

                        Artikel 8

                Änderung des

             Einführungsgesetzes
        zum Rechtsdienstleistungsgesetz
   Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungs-
gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846),
das zuletzt durch Artikel 143 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:
      „(6) Ist ein registrierter Erlaubnisinhaber, der nach
   Maßgabe des § 3 Absatz 2 zur gerichtlichen Vertre-
   tung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt
   ist, verstorben oder wurde seine Registrierung zu-
   rückgenommen oder widerrufen, kann die für die Re-
   gistrierung zuständige Behörde einen Abwickler für
   seine Praxis bestellen. § 14a Absatz 1 Satz 2 und
   Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gilt
   entsprechend.“
2. § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
3. § 7 wird aufgehoben.

                        Artikel 9
                   Änderung der
                Bundesnotarordnung
   Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
BGBl. 2017, Seite 1146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1146
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 4 Satz 2 wird das Wort „ist“ durch das Wort
    „sind“ ersetzt.
 2. In § 6 Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter
    „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
 3. In § 7 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern
    „von ihr“ die Wörter „durch Rechtsverordnung“ ein-
    gefügt.
 4. In § 7a Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter
    „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
 5. In § 9 Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1
    werden nach den Wörtern „von ihnen“ die Wörter
    „durch Rechtsverordnung“ eingefügt.
 6. In § 10 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die
    Kanzlei nach § 27 Abs. 1“ durch die Wörter „eine
    Kanzlei nach § 27 Absatz 1 oder 2“ ersetzt.
 7. § 15 Absatz 3 wird aufgehoben.

 8. § 19a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 werden die Wörter „1 vom Hundert“
      durch die Wörter „einem Prozent“ ersetzt.
   b) Absatz 7 wird aufgehoben.

 9. In § 25 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „von ihnen“ die Wörter „durch Rechtsverordnung“
    eingefügt.

10. § 29 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
    und 4 ersetzt:
      „(3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2
   mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen ver-
   bunden hat oder der weitere Kanzleien oder Zweig-
   stellen unterhält, darf auf Geschäftspapieren, in
   Verzeichnissen, in der Werbung und auf nicht an

   einer Geschäftsstelle befindlichen Geschäftsschil-
   dern seine Amtsbezeichnung als Notar nur unter
   Hinweis auf seinen Amtssitz angeben. Der Hinweis
   muss der Amtsbezeichnung unmittelbar nachfol-
   gen, ihr im Erscheinungsbild entsprechen und das
   Wort „Amtssitz“ enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit
   die Geschäftspapiere, die Verzeichnisse oder die
   Werbung keinen Hinweis auf die Verbindung nach
   § 9 Absatz 2 oder weitere Kanzleien oder Zweig-
   stellen enthalten.

     (4) Amts- und Namensschilder dürfen nur an Ge-

   schäftsstellen geführt werden.“

11. § 47 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 47

       Das Amt des Notars erlischt durch
   1. Entlassung aus dem Amt (§ 48),

   2. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,

   3. vorübergehende Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c),

   4. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in
      einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3
      Absatz 2,

   5. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die
      einen Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat,
   6. bestandskräftige Amtsenthebung (§ 50),

   7. rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in
      dem auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1
      Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist.“
12. In § 52 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 4
    und 6“ durch die Wörter „Nummer 5 und 7“ ersetzt.
13. In § 54 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die
    Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
14. In § 65 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
    „von ihr“ die Wörter „durch Rechtsverordnung“
    eingefügt.
15. § 66 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Versamm-
      lung der Kammer“ durch das Wort „Kammer-
      versammlung“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird das Wort „Kammer“ durch das
      Wort „Notarkammer“ ersetzt.
16. § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 wird wie folgt
    gefasst:
   „7. für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, ins-
       besondere in Bezug auf die Information über die

       Amtstätigkeit, das Auftreten in der Öffentlich-
       keit, die Geschäftspapiere, die Führung von
       Titeln und weiteren Berufsbezeichnungen, die
       Führung des Namens in Verzeichnissen sowie
       die Anbringung von Amts- und Namensschil-
       dern im Rahmen landesrechtlicher Bestimmun-
       gen,“.

17. In den §§ 68 und 69 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2
    Satz 2 werden jeweils die Wörter „Versammlung der
    Kammer“ durch das Wort „Kammerversammlung“
    ersetzt.
18. In § 69a Absatz 1 Satz 2 und § 69b Absatz 1 Satz 1
    sowie Absatz 4 wird jeweils das Wort „Kammer“
    durch das Wort „Notarkammer“ ersetzt.

19. § 70 wird wie folgt geändert:

   a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Kammer“ durch das Wort „Notarkammer“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Versammlung
      der Kammer“ durch das Wort „Kammerver-
      sammlung“ ersetzt.

20. § 71 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung
      der Kammer“ durch das Wort „Kammerver-

      sammlung“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Versammlung

          der Kammer“ durch das Wort „Kammer-
          versammlung“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Versammlung“
          durch das Wort „Kammerversammlung“ er-

          setzt.

   c) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Versamm-
      lung“ durch das Wort „Kammerversammlung“
      ersetzt.

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
          „Versammlung“ durch das Wort „Kammer-
          versammlung“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 1147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1147
      bb) In den Nummern 1 und 5 wird jeweils das
          Wort „Kammer“ durch das Wort „Notarkam-
          mer“ ersetzt.
21. In § 73 Absatz 2 und § 74 Absatz 1 Satz 1 wird
    jeweils das Wort „Kammer“ durch das Wort „Notar-
    kammer“ ersetzt.

22. In § 78 Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 werden die Wör-
    ter „§ 34a Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 34a
    Absatz 1 und 2“ und die Wörter „§ 347 Absatz 1
    Satz 1“ durch die Wörter „§ 347 Absatz 1 bis 3“
    ersetzt.
23. § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird
    wie folgt gefasst:

   „a) von Notaren nach § 34a Absatz 1 und 2 des

       Beurkundungsgesetzes oder von Gerichten

       nach Absatz 4 Satz 1 sowie nach § 347 Absatz 1
       bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
       liensachen und in den Angelegenheiten der frei-
       willigen Gerichtsbarkeit zu übermitteln sind,“.

24. § 78c Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Das zuständige Standesamt hat der Registerbe-
   hörde den Tod, die Todeserklärung oder die gericht-
   liche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzu-
   teilen (Sterbefallmitteilung).“
25. In § 78d Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 347
    Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 347 Absatz 1
    bis 3“ ersetzt.

26. In § 85 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Versamm-
    lung“ durch das Wort „Vertreterversammlung“ er-
    setzt.

27. In § 86 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
    „Versammlungen“ durch das Wort „Vertreterver-
    sammlungen“ ersetzt.

28. § 97 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Im Disziplinarverfahren können folgende Maß-
      nahmen verhängt werden:
      1. Verweis,
      2. Geldbuße,

      3. Entfernung aus dem Amt.“

   b) In Absatz 5 wird die Angabe „(Absatz 1)“ durch

      die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“

      ersetzt.

29. Dem § 100 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Landesregierungen können diese Ermächti-
   gung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
   justizverwaltungen übertragen.“
30. § 110a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „auf Antrag
      des Notars“ gestrichen.
31. In § 111a Satz 4 werden nach den Wörtern „die
    Ermächtigung“ die Wörter „durch Rechtsverord-
    nung“ eingefügt.

32. In § 111e Absatz 3 wird das Wort „Kammer“ durch
    das Wort „Notarkammer“ ersetzt.
33. Dem § 116 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
    angefügt:

    „Sie können auf Antrag nach Anhörung der Notar-
    kammer an ihrem bisherigen Amtssitz zum Notar im
    Sinne des § 3 Absatz 1 bestellt werden. § 6 Absatz 1
    Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 6b, 7
    und 13 finden keine Anwendung. Ein Antrag nach
    Satz 2 ist bis zum 31. Dezember 2019 bei der Lan-
    desjustizverwaltung schriftlich zu stellen. Mit der
    Bestellung zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1
    gilt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als be-
    standskräftig widerrufen. Die Landesjustizverwal-
    tung hat eine Bestellung nach Satz 5 der Rechts-
    anwaltskammer mitzuteilen.“
34. § 117b wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-

           chen.

       bb) In Satz 1 werden die Wörter „ein deutscher
           Staatsangehöriger“ gestrichen und wird
           nach den Wörtern „bestellt werden,“ das
           Wort „der“ durch das Wort „wer“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

35. § 118 wird aufgehoben.
36. § 120 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
       strichen.
    b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

37. § 121 wird aufgehoben.

                       Artikel 10

       Änderung der Zivilprozessordnung

  Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 130 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
   eingefügt:
   „1a. die für eine Übermittlung elektronischer Doku-
        mente erforderlichen Angaben, sofern eine
        solche möglich ist;“.

2. § 169 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schriftstück“

      die Wörter „oder ein elektronisches Dokument“

      eingefügt.

   b) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein
      Semikolon und die Wörter „dies gilt nicht für ein
      elektronisches Dokument (§ 130a), das mit einer
      qualifizierten elektronischen Signatur der verant-
      wortenden Person oder einem elektronischen
      Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen

      ist“ eingefügt.

                       Artikel 11
               Änderung des
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

   Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I
S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2017, Seite 1148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1148
1. Die Überschrift von § 3 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 3
     Anwendungsbereich der Strafprozessordnung“.
2. Die Überschrift von § 6 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 6
       Verhältnis zu landesgesetzlichen Vorschriften“.
3. Die Überschrift von § 7 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 7

                    Begriff des Gesetzes“.

4. Die Überschrift von § 8 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 8

   Mitteilungen in Strafsachen gegen Mandatsträger“.

5. § 9 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 9
                    Vorwarnmechanismus
      (1) Das Gericht unterrichtet die zuständigen
   Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro-
   päischen Union, der anderen Vertragsstaaten des
   Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
   raum und der Schweiz mittels des durch die Verord-
   nung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über
   die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Bin-

   nenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung
   der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission
   („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1),
   die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl.
   L 159 vom 28.5.2014, S. 11) geändert worden ist,
   in der jeweils geltenden Fassung eingerichteten
   Binnenmarkt-Informationssystems über Entschei-
   dungen in Strafsachen, durch die ein vorläufiges
   Berufsverbot nach § 132a der Strafprozessordnung
   oder ein Berufsverbot nach § 70 des Strafgesetz-
   buches gegen Angehörige folgender Berufe ange-
   ordnet wurde:
   1. Heilberufe:

       a) Ärztinnen und Ärzte,
       b) Altenpflegerinnen und -pfleger,
       c) Apothekerinnen und Apotheker,

       d) Diätassistentinnen und -assistenten,
       e) Ergotherapeutinnen und -therapeuten,
       f) Hebammen und Entbindungspfleger,

       g) Heilpraktikerinnen und -praktiker,

       h) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin-
          nen und -therapeuten,
       i) Krankenschwestern und -pfleger,
       j) Logopädinnen und Logopäden,
       k) Masseurinnen und Masseure sowie medizini-
          sche Bademeisterinnen und -meister,
       l) Medizinisch-technische    Assistentinnen   und
          Assistenten,
       m) Notfallsanitäterinnen und -sanitäter,
       n) Orthoptistinnen und Orthoptisten,

       o) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und
          Assistenten,
       p) Physiotherapeutinnen und -therapeuten,

   q) Podologinnen und Podologen,
   r) Psychologische    Psychotherapeutinnen      und
      -therapeuten,
   s) Rettungsassistentinnen und -assistenten,
   t) Tierärztinnen und Tierärzte,
   u) Zahnärztinnen und Zahnärzte und
   v) sonstige Angehörige reglementierter Berufe,
      die Tätigkeiten ausüben, die Auswirkungen

      auf die Patientensicherheit haben;

2. Erziehungsberufe:

   a) Erzieherinnen und Erzieher,

   b) Lehrerinnen und Lehrer und

   c) sonstige Angehörige reglementierter Berufe,

      die Tätigkeiten im Bereich der Erziehung Min-
      derjähriger ausüben.
Die Unterrichtung erfolgt im Fall eines vorläufigen
Berufsverbots spätestens drei Tage nach dessen
Anordnung durch das entscheidende Gericht, im Fall
eines Berufsverbots spätestens drei Tage nach des-
sen Rechtskraft durch das Gericht, bei dem das Ver-
fahren im Zeitpunkt der Rechtskraft anhängig ist.
Dabei sind folgende Daten mitzuteilen:
1. Angaben zur Identität der betroffenen Person,

2. betroffener Beruf,

3. Angabe des Gerichts, das die Anordnung getrof-
   fen hat,
4. Umfang des Berufsverbots und

5. Zeitraum, für den das Berufsverbot gilt.
   (2) Wird eine Person verurteilt, weil sie bei einem
Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation
nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom
16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33
vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115),
die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl.
L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom
15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geän-
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis ver-
wendet hat, unterrichtet das Gericht, bei dem das
Verfahren im Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurtei-
lung anhängig ist, die zuständigen Behörden der an-

deren in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten mittels
des Binnenmarkt-Informationssystems spätestens
drei Tage nach Rechtskraft hierüber. Dabei sind fol-
gende Daten mitzuteilen:
1. Angaben zur Identität der betroffenen Person,
2. betroffener Beruf und
3. Angabe des verurteilenden Gerichts.
   (3) Unverzüglich nach der Mitteilung nach Ab-
satz 1 oder 2 unterrichtet das Gericht die betroffene
Person schriftlich über die Mitteilung und belehrt sie
über die Rechtsbehelfe, die ihr gegen die Entschei-
dung, die Mitteilung zu veranlassen, zustehen. Legt
die betroffene Person gegen die Entscheidung einen
Rechtsbehelf ein, ist die Mitteilung unverzüglich um
einen entsprechenden Hinweis zu ergänzen.
BGBl. 2017, Seite 1149 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1149
     (4) Spätestens drei Tage nach der Aufhebung
  eines vorläufigen Berufsverbots unterrichtet das Ge-
  richt die zuständigen Behörden der anderen in Ab-
  satz 1 Satz 1 genannten Staaten mittels des Binnen-
  markt-Informationssystems hierüber und veranlasst
  die Löschung der ursprünglichen Mitteilung. Wird ein
  rechtskräftig angeordnetes Berufsverbot aufgeho-
  ben, ändert sich der Zeitraum, für den es gilt, oder
  wird die Vollstreckung unterbrochen, so unterrichtet
  das Gericht die zuständigen Behörden hierüber und
  veranlasst gegebenenfalls die Löschung der ur-
  sprünglichen Mitteilung. Bei einer Aufhebung oder
  Veränderung des Geltungszeitraums des Berufs-
  verbots auf Grund einer Gnadenentscheidung, auf

  Grund einer Entscheidung nach § 456c Absatz 2
  der Strafprozessordnung oder auf Grund des § 70
  Absatz 4 Satz 3 des Strafgesetzbuches nimmt die
  Staatsanwaltschaft die Unterrichtung vor und ver-
  anlasst gegebenenfalls die Löschung der ursprüng-
  lichen Mitteilung.“
6. § 11 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 11

            Übergangsregelung zum Gesetz
     zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse

     Für die nach dem DNA-Identitätsfeststellungs-
  gesetz vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646),
  das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. De-
  zember 2003 (BGBl. I S. 3007) geändert worden ist,
  erhobenen und verwendeten Daten finden ab dem
  1. November 2005 die Regelungen der Strafprozess-
  ordnung Anwendung.“

                      Artikel 12

     Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
   In § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Sozialge-
richtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt
durch Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist,
wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter

„Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit
Satz 2,“ ersetzt.

                      Artikel 13

          Änderung des Patentgesetzes

   § 25 des Patentgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I
S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern „wenn er“ die
   Wörter „im Inland“ gestrichen und werden nach dem
   Wort „Strafanträgen“ die Wörter „befugt und“ einge-
   fügt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
   und 3.

                      Artikel 14

   Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
  § 28 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I

S. 1455), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 25 des
Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern „wenn er“ die
   Wörter „im Inland“ gestrichen und werden nach dem
   Wort „Strafanträgen“ die Wörter „befugt und“ einge-
   fügt.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
   und 3.

                      Artikel 15

         Änderung des Markengesetzes

   § 96 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das
zuletzt durch Artikel 6 Absatz 26 des Gesetzes vom
13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern „wenn er“ die
   Wörter „im Inland“ gestrichen und werden nach dem
   Wort „Strafanträgen“ die Wörter „befugt und“ einge-
   fügt.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
   und 3.

                      Artikel 16
          Änderung des Designgesetzes

  § 58 des Designgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122),
das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 27 des Gesetzes vom
13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern „wenn er“ die
   Wörter „im Inland“ gestrichen und werden nach dem
   Wort „Strafanträgen“ die Wörter „befugt und“ einge-
   fügt.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
   und 3.

                      Artikel 17

        Änderung der Designverordnung

  § 6 Absatz 4 der Designverordnung vom 2. Januar
2014 (BGBl. I S. 18), die durch Artikel 14 Absatz 3 des
Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und
   Absatz 2“ durch die Wörter „die Absätze 1 und 2“
   ersetzt.
2. Satz 3 wird aufgehoben.

                      Artikel 18
                Änderung des
      Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Dem § 286f des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 162 des Gesetzes
BGBl. 2017, Seite 1150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1150
vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden
ist, wird folgender Satz angefügt:
„Sind Beiträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 erstat-
tet worden, scheidet eine Erstattung nach den allge-
meinen Vorschriften aus.“

                      Artikel 19

         Änderung der Rechtsanwalts-
     verzeichnis- und ‑postfachverordnung
  Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverord-
nung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167) wird
wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31 wie
    folgt gefasst:
    „§ 31 (weggefallen)“.
 2. § 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt.

   b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
       „4. dienstleistende europäische Rechtsanwälte
           einschließlich dienstleistender europäischer
           Syndikusrechtsanwälte, sofern für diese ein
           besonderes elektronisches Anwaltspostfach

           einzurichten und dies nach § 27a Absatz 1

           Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 des
           Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
           Rechtsanwälte in Deutschland bei ihr zu be-
           antragen ist.“
 3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 werden die Wörter „alle Vornamen
      einzutragen“ durch die Wörter „diese nur inso-
      weit einzutragen, als sie im Rahmen der Berufs-
      ausübung üblicherweise verwendet werden“
      ersetzt.
   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

       „Wird eine weitere Kanzlei eingetragen, muss

       sich deren Name von dem Namen anderer für

       die Person eingetragener Kanzleien unterschei-

       den.“

   c) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
       „Wurde nach § 14 Absatz 4 Satz 1 der Bundes-
       rechtsanwaltsordnung die sofortige Vollziehung
       der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulas-
       sung angeordnet, so ist auch diese Maßnahme
       unter Angabe des Zeitpunkts des Beginns einzu-
       tragen; Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend.“

 4. Nach § 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

   „Im Fall des § 1 Satz 2 Nummer 4 erfolgt die Ein-
   tragung unverzüglich nach der Feststellung der

   Voraussetzungen für die Einrichtung des besonde-
   ren elektronischen Anwaltspostfachs.“

 5. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Für dienstleistende europäische Rechtsanwälte gilt
   Satz 1 mit der Maßgabe nach § 27a Absatz 1 Satz 3
   des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
   Rechtsanwälte in Deutschland sinngemäß.“

 6. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:

         „(3) Eintragungen nach § 1 Satz 2 Nummer 4
      sind nicht einsehbar.“
   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
 7. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „ange-
      hören“ die Wörter „oder die sonst für sie zustän-

      dig ist“ angefügt.
   b) In Nummer 4 wird das Wort „mitgeteilt“ durch die
      Wörter „selbst eingetragen“ ersetzt.
 8. In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „veranlasst“
    durch die Wörter „ermöglicht den in § 16 Satz 2
    genannten Personen durch geeignete technische
    Vorkehrungen“ ersetzt und werden das Wort „mit-
    geteilten“ und die Wörter „der in § 16 Satz 2 ge-
    nannten Personen“ gestrichen.
 9. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Bundesrechtsanwaltskammer gewährleistet
   zudem, dass Sprachkenntnisse und Tätigkeits-
   schwerpunkte nur von der eingetragenen Person
   eingetragen, berichtigt und gelöscht werden kön-
   nen.“
10. In § 16 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 1“ die
    Wörter „Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3“ eingefügt.

11. In § 17 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort

    „und“ die Wörter „Vorname oder“ eingefügt.

12. In § 19 Absatz 4 werden vor dem Wort „stehen“ die
    Wörter „sowie nach § 1 Satz 2 Nummer 4 eingetra-
    gene Personen“ eingefügt.
13. Dem § 21 werden die folgenden Absätze 3 und 4
    angefügt:

     „(3) Für weitere besondere elektronische Anwalts-
   postfächer gelten die §§ 19, 20 und 22 bis 30 ent-
   sprechend.
      (4) Beantragt ein dienstleistender europäischer
   Rechtsanwalt die Einrichtung eines besonderen
   elektronischen Anwaltspostfachs, so hat er eine

   höchstens einen Monat alte Bescheinigung darüber

   vorzulegen, dass er zur Ausübung des Berufs des

   Rechtsanwalts in seinem Niederlassungsstaat be-

   rechtigt ist. Verliert ein dienstleistender euro-
   päischer Rechtsanwalt, für den ein besonderes
   elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet wurde,
   seine Zulassung, ist er verpflichtet, der für ihn zu-
   ständigen Rechtsanwaltskammer diesen Verlust
   unverzüglich mitzuteilen. Hierüber ist er von der
   Rechtsanwaltskammer zu belehren. Die Rechtsan-
   waltskammer hat zudem die für die Zulassung des
   Rechtsanwalts in seinem Niederlassungsstaat zu-

   ständige Stelle darum zu bitten, ihr einen Verlust
   der Zulassung unverzüglich mitzuteilen.“

14. § 31 wird aufgehoben.

                      Artikel 20

          Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt das Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulas-
sung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel 214 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, außer Kraft.
BGBl. 2017, Seite 1151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1151
  (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nummer 10,
2. Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b und

3. Artikel 18.

  (3) In Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe c tritt § 12 Ab-
satz 3 Satz 1 der Patentanwaltsordnung am 1. Oktober
2017 in Kraft.

  (4) Am 1. Januar 2018 treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
   bis dd sowie in Nummer 8 Buchstabe c § 31a Ab-
   satz 6 und 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung,
2. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 19
   und 20,

3. Artikel 4 Nummer 12,
4. Artikel 9 Nummer 33,

5. Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b und

6. Artikel 19 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe b und c, Num-
   mer 4 bis 7 Buchstabe a, Nummer 10 sowie 12
   bis 14.

   (5) Am 1. Juli 2018 treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nummer 25, 27, 38 sowie 39 Buchstabe b
   Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c und
2. Artikel 4 Nummer 31, 33, 44 Buchstabe b und Num-
   mer 45 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc, Buch-
   stabe c.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 12. Mai 2017
                                              Der Bundespräsident
                                                   Steinmeier
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l a M e r k e l
                                                Der Bundesminister
                                 d e r J u s t i z u n d f ü
                                                       Heiko
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas
BGBl. 2017, Seite 1152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1152
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 63)

                   Inhaltsübersicht
                           Erster Teil

                      Der Rechtsanwalt

§   1    Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege

§   2    Beruf des Rechtsanwalts

§   3    Recht zur Beratung und Vertretung

                          Zweiter Teil
               Zulassung des Rechtsanwalts

                    Erster Abschnitt

        Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

§ 4      Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

§ 5      (weggefallen)

§ 6      Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
§ 7      Versagung der Zulassung
§§ 8 und 9 (weggefallen)
§ 10     Aussetzung des Zulassungsverfahrens
§ 11     (weggefallen)
§ 12     Zulassung
§ 12a Vereidigung
§ 13     Erlöschen der Zulassung
§ 14     Rücknahme und Widerruf der Zulassung
§ 15     Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der

         Zulassung
§ 16     (weggefallen)
§ 17     Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeich-
         nung

                   Zweiter Abschnitt
     Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis
§§ 18 bis 26 (weggefallen)
§ 27      Kanzlei
§ 28      (weggefallen)
§ 29      Befreiung von der Kanzleipflicht
§ 29a Kanzleien in anderen Staaten

§ 30      Zustellungsbevollmächtigter
§ 31      Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamt-
          verzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
§ 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
§ 31b Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis
§ 31c Verordnungsermächtigung

                    Dritter Abschnitt

                Ve r w a l t u n g s v e r f a h re n

§ 32      Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrens-
          gesetzes
§ 33      Sachliche und örtliche Zuständigkeit
§ 34      Zustellung
§ 35      Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
§ 36      Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung perso-
          nenbezogener Daten
§§ 37 bis 42 (weggefallen)

                           Dritter Teil
         Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts
    und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
                    Erster Abschnitt
                        Allgemeines
§ 43     Allgemeine Berufspflicht
§ 43a    Grundpflichten

§ 43b   Werbung
§ 43c   Fachanwaltschaft

§ 43d   Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkasso-
        dienstleistungen

§ 44    Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

§ 45    Tätigkeitsverbote

§ 46    Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte
§ 46a   Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
§ 46b   Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikus-
        rechtsanwalt

§ 46c   Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte

§ 47    Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst

§ 48    Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung

§ 49    Pflichtverteidigung und Beistandsleistung

§ 49a   Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
§ 49b   Vergütung
§ 50    Handakten
§ 51    Berufshaftpflichtversicherung
§ 51a   Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschafts-
        gesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
§ 52    Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
§ 53    Bestellung eines Vertreters

§ 54    (weggefallen)

§ 55    Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
§ 56    Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der
        Rechtsanwaltskammer
§ 57    Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
§ 58    Einsicht in die Personalakten
§ 59    Ausbildung von Referendaren
§ 59a   Berufliche Zusammenarbeit
§ 59b   Satzungskompetenz

                    Zweiter Abschnitt

          Rechtsanwaltsgesellschaften

§ 59c   Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft und Betei-
        ligung an beruflichen Zusammenschlüssen
§ 59d   Zulassungsvoraussetzungen
§ 59e   Gesellschafter
§ 59f   Geschäftsführung
§ 59g   Zulassungsverfahren

§ 59h   Erlöschen der Zulassung

§ 59i   Kanzlei

§ 59j   Berufshaftpflichtversicherung
§ 59k   Firma
§ 59l   Vertretung vor Gerichten und Behörden
§ 59m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften und
      Verschwiegenheitspflicht

                          Vierter Teil
                  Die Rechtsanwaltskammern

                     Erster Abschnitt
                         Allgemeines
§ 60    Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwalts-
        kammer
§ 61    Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer
§ 62    Stellung der Rechtsanwaltskammer
BGBl. 2017, Seite 1153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1153
                    Zweiter Abschnitt
          Organe der Rechtsanwaltskammer

                     Erster Unterabschnitt
                           Vorstand
§   63    Zusammensetzung des Vorstandes
§   64    Wahlen zum Vorstand
§   65    Voraussetzungen der Wählbarkeit
§   66    Ausschluss von der Wählbarkeit
§   67    Recht zur Ablehnung der Wahl
§   68    Wahlperiode
§   69    Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
§   70    Sitzungen des Vorstandes
§   71    Beschlussfähigkeit des Vorstandes
§   72    Beschlüsse des Vorstandes
§   73    Aufgaben des Vorstandes
§   73a   Einheitliche Stelle
§   73b   Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
§   74    Rügerecht des Vorstandes
§   74a   Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
§   75    Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
§   76    Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit
§   77    Abteilungen des Vorstandes

                    Zweiter Unterabschnitt
                           Präsidium
§   78    Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums
§   79    Aufgaben des Präsidiums
§   80    Aufgaben des Präsidenten
§   81    Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über
          Wahlergebnisse
§ 82      Aufgaben des Schriftführers
§ 83      Aufgaben des Schatzmeisters
§ 84      Einziehung rückständiger Beiträge

                     Dritter Unterabschnitt
                     Kammerversammlung
§ 85     Einberufung der Kammerversammlung
§ 86     Einladung und Einberufungsfrist
§ 87     Ankündigung der Tagesordnung
§ 88     Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung

§ 89     Aufgaben der Kammerversammlung
§§ 90 und 91 (weggefallen)

                          Fünfter Teil

       Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches

    Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

                     Erster Abschnitt
                   Das Anwaltsgericht
§   92    Bildung des Anwaltsgerichts
§   93    Besetzung des Anwaltsgerichts

§   94    Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts

§   95    Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
§   96    Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
§   97    Geschäftsverteilung
§   98    Geschäftsstelle und Geschäftsordnung
§   99    Amts- und Rechtshilfe

                    Zweiter Abschnitt
                Der Anwaltsgerichtshof
§ 100     Bildung des Anwaltsgerichtshofes
§ 101     Besetzung des Anwaltsgerichtshofes
§ 102     Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des
          Anwaltsgerichtshofes

§ 103    Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des
         Anwaltsgerichtshofes
§ 104    Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes
§ 105    Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung

                     Dritter Abschnitt
   Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
§ 106    Besetzung des Senats für Anwaltssachen
§ 107    Rechtsanwälte als Beisitzer
§ 108    Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und
         Recht zur Ablehnung
§ 109    Beendigung des Amtes als Beisitzer
§ 110    Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur
         Verschwiegenheit
§ 111    Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
§ 112    Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer

                    Vierter Abschnitt
           G er ic ht l i c he s Ver f ah ren
  in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
§ 112a   Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
§ 112b   Örtliche Zuständigkeit
§ 112c   Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 112d   Klagegegner und Vertretung
§ 112e   Berufung
§ 112f   Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
§ 112g   Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
§ 112h   Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise

                          Sechster Teil
  Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 113    Ahndung einer Pflichtverletzung
§ 114    Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
§ 114a   Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhand-
         lungen
§ 115    Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
§ 115a   Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme
§ 115b   Anderweitige Ahndung
§ 115c   Vorschriften für Geschäftsführer von Rechtsanwalts-
         gesellschaften

                         Siebenter Teil

              Anwaltsgerichtliches Verfahren
                     Erster Abschnitt

                        Allgemeines

§ 116    Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei

         überlangen Gerichtsverfahren
§ 117    Keine Verhaftung des Rechtsanwalts
§ 117a   Verteidigung
§ 117b   Akteneinsicht
§ 118    Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum
         Straf- oder Bußgeldverfahren

§ 118a   Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu
         Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten
§ 118b   Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

                    Zweiter Abschnitt

          Ve r f a h re n i m e r s t e n R e c h t s z u g
                     Erster Unterabschnitt
                    Allgemeine Vorschriften
§ 119    Zuständigkeit
§ 120    Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
§ 120a   Gegenseitige Unterrichtung von Staatsanwaltschaft und
         Rechtsanwaltskammer
BGBl. 2017, Seite 1154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1154
                       Zweiter Unterabschnitt
                      Einleitung des Verfahrens
§ 121    Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
§ 122    Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des
         Verfahrens
§ 123    Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwalts-
         gerichtlichen Verfahrens
§§ 124 bis 129 (weggefallen)

§ 130    Inhalt der Anschuldigungsschrift
§ 131    Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
         vor dem Anwaltsgericht
§ 132    Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
§ 133    Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

                        Dritter Unterabschnitt
           Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
§ 134     Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Rechtsan-
          walts
§ 135     Nichtöffentliche Hauptverhandlung
§ 136     (weggefallen)
§ 137     Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder er-
          suchten Richter
§ 138     Verlesen von Protokollen
§ 139     Entscheidung des Anwaltsgerichts
§ 140     Protokollführer
§ 141     Ausfertigung der Entscheidungen

                       Dritter Abschnitt
                           Rechtsmittel
                        Erster Unterabschnitt

  Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts

§ 142     Beschwerde

§ 143     Berufung

§ 144     Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwalts-
          gerichtshof

                       Zweiter Unterabschnitt

Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes

§ 145     Revision

§ 146     Einlegung der Revision und Verfahren
§ 147     Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundes-
          gerichtshof

                       Vierter Abschnitt
                 Sicherung von Beweisen
§ 148     Anordnung der Beweissicherung
§ 149     Verfahren

                       Fünfter Abschnitt
                             Berufs- und
 Ve r t r e t u n g s v e r b o t a l s v o r l ä u f i g e M a ß n a
§ 150     Voraussetzung für das Verbot
§ 150a    Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staats-
          anwaltschaft

§ 151     Mündliche Verhandlung
§ 152     Abstimmung über das Verbot
§ 153     Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
§ 154     Zustellung des Beschlusses
§ 155     Wirkungen des Verbots
§ 156     Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
§ 157     Beschwerde
§ 158     Außerkrafttreten des Verbots
§ 159     Aufhebung des Verbots
§ 159a    Dreimonatsfrist

        § 159b   Prüfung der Fortdauer des Verbots
        § 160    Mitteilung des Verbots
        § 161    Bestellung eines Vertreters
        § 161a   Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot

                                Achter Teil
           Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof

                           Erster Abschnitt

                              Allgemeines
        § 162    Entsprechende Anwendung von Vorschriften
        § 163    Sachliche Zuständigkeit

                          Zweiter Abschnitt
                        Zulassung als
           Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
        § 164    Besondere Voraussetzung für die Zulassung
        § 165    Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundes-
                 gerichtshof
        § 166    Vorschlagslisten für die Wahl
        § 167    Prüfung des Wahlausschusses
        § 167a   Akteneinsicht
        § 168    Entscheidung des Wahlausschusses
        § 169    Mitteilung des Wahlergebnisses
        § 170    Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
        § 171    (weggefallen)

                           Dritter Abschnitt
               Besondere Rechte und Pflichten
        der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof

        § 172    Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten
        § 172a   Sozietät

        § 172b   Kanzlei

        § 173    Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der
                 Kanzlei

                           Vierter Abschnitt

                    Die Rechtsanwaltskammer

                    bei dem Bundesgerichtshof

        § 174    Zusammensetzung und Vorstand

                                Neunter Teil

                    Die Bundesrechtsanwaltskammer
                           Erster Abschnitt
                              Allgemeines
        § 175    Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwalts-
                 kammer
        § 176    Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer
        § 177    Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer
        § 178    Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer
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                          Zweiter Abschnitt
           Organe der Bundesrechtsanwaltskammer

                            Erster Unterabschnitt

                                 Präsidium
        § 179    Zusammensetzung des Präsidiums
        § 180    Wahlen zum Präsidium
        § 181    Recht zur Ablehnung der Wahl
        § 182    Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden
        § 183    Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums
        § 184    Pflicht zur Verschwiegenheit
        § 185    Aufgaben des Präsidenten
        § 186    Aufgaben des Schatzmeisters
BGBl. 2017, Seite 1155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1155
                    Zweiter Unterabschnitt
                     Hauptversammlung

§ 187    Versammlung der Mitglieder

§ 188    Vertreter der Rechtsanwaltskammern in der Hauptver-
         sammlung

§ 189    Einberufung der Hauptversammlung

§ 190    Beschlüsse der Hauptversammlung

§ 191    (weggefallen)

                    Dritter Unterabschnitt
                    Satzungsversammlung
§ 191a   Einrichtung und Aufgabe
§ 191b   Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungs-
         versammlung
§ 191c   Einberufung und Stimmrecht
§ 191d   Leitung der Versammlung und Beschlussfassung
§ 191e   Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde

                    Dritter Abschnitt
                       Schlichtung

§ 191f   Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

                          Zehnter Teil

                  Kosten in Anwaltssachen
                    Erster Abschnitt
                         Kosten in

               Ve r w a l t u n g s v e r f a h re n
            der Rechtsanwaltskammern
§ 192    Erhebung von Gebühren und Auslagen

                   Zweiter Abschnitt

       K o s t e n i n g e r i c ht l i c h en Ve r f ah re n
   in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
§ 193    Gerichtskosten
§ 194    Streitwert

                      Dritter Abschnitt
                    Kosten im anwalts-
                 g er ic ht l i ch e n Ve r f ah ren

            u n d i m Ve r f a h r e n b e i A n t r ä g e n
        auf anwaltsgerichtliche Entscheidung

§ 195    Gerichtskosten

§ 196    Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgericht-

         lichen Verfahrens

§ 197    Kostenpflicht des Verurteilten
§ 197a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwalts-
         gerichtliche Entscheidung
§ 198    Haftung der Rechtsanwaltskammer
§ 199    Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem
         Anwaltsgericht
§§ 200 bis 203 (weggefallen)

                            Elfter Teil
             Vollstreckung anwaltsgerichtlicher
            Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
§ 204      Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen
§ 205      Beitreibung der Kosten
§ 205a     Tilgung

                           Zwölfter Teil

                  Anwälte aus anderen Staaten
§ 206      Niederlassung
§ 207      Aufnahmeverfahren und berufliche Stellung

                         Dreizehnter Teil

              Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 208    Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung
         und Beistandschaft
§ 209    Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis
         nach dem Rechtsberatungsgesetz
§ 210    Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
§ 211    Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum
         Richteramt
Anlage (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis
BGBl. 2017, Seite 1156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1156
Anlage 2
(zu Artikel 4 Nummer 58)

                     Inhaltsübersicht
                             Erster Teil

                        Der Patentanwalt
§   1      Stellung in der Rechtspflege
§   2      Beruf des Patentanwalts
§   3      Recht zur Beratung und Vertretung
§   4      Auftreten vor den Gerichten

                            Zweiter Teil

                 Zulassung des Patentanwalts
                      Erster Abschnitt

          Zulassung zur Patentanwaltschaft

                       Erster Unterabschnitt

                  Allgemeine Voraussetzungen

§   5      Zugang zum Beruf des Patentanwalts

§   6      Technische Befähigung

§   7      Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-

           schutzes

§ 8        Prüfung

§ 9        Prüfungskommission

§ 10       Zulassung zur Prüfung

§ 11       Patentassessor

§ 12       Ausbildungs- und Prüfungsordnung

                      Zweiter Unterabschnitt

                         Zulassung zur
         Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung
§ 13     Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft
§ 14     Versagung der Zulassung
§§ 15 und 16 (weggefallen)
§ 17     Aussetzung des Zulassungsverfahrens
§ 18     Zulassung
§ 19     Vereidigung
§ 20     Erlöschen der Zulassung
§ 21     Rücknahme und Widerruf der Zulassung
§ 22     Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der
         Zulassung

§ 23     (weggefallen)
§ 24     Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeich-
         nung

                      Dritter Unterabschnitt

              Kanzlei und Patentanwaltsverzeichnis
§   25     (weggefallen)
§   26     Kanzlei
§   27     Kanzleien in anderen Staaten
§   28     Zustellungsbevollmächtigter
§   29     Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung

                     Zweiter Abschnitt
                  Ve r w a l t u n g s v e r f a h re n

§ 30      Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensge-
          setzes

§ 31      Sachliche Zuständigkeit
§ 32      Zustellung
§ 33      Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
§ 34      Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung perso-
          nenbezogener Daten
§§ 35 bis 38 (weggefallen)

                          Dritter Teil
          Rechte und Pflichten des Patentanwalts
     und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte

                    Erster Abschnitt
                       Allgemeines
§   39    Allgemeine Berufspflicht
§   39a   Grundpflichten
§   39b   Werbung

§   40    Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
§   41    Tätigkeitsverbote
§   41a   Angestellte Patentanwälte und Syndikuspatentanwälte
§   41b   Zulassung als Syndikuspatentanwalt

§   41c   Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikus-
          patentanwalt
§   41d   Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte

§   42    Patentanwälte im öffentlichen Dienst

§   43    Pflicht zu Übernahme der Vertretung

§   43a   Vergütung

§   43b   Erfolgshonorar

§   44    Handakten

§   45    Berufshaftpflichtversicherung

§   45a   Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsge-

          sellschaft mit beschränkter Berufshaftung

§   45b   Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

§   46    Bestellung eines Vertreters
§   47    (weggefallen)

§   48    Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
§   49    Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der
          Patentanwaltskammer
§ 50      Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
§ 51      Einsicht in die Personalakten
§ 52      Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die
          Patentanwaltschaft
§ 52a     Berufliche Zusammenarbeit
§ 52b     Satzungskompetenz

                    Zweiter Abschnitt
            Patentanwaltsgesellschaften

§ 52c   Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft und Beteili-
        gung an beruflichen Zusammenschlüssen
§   52d Zulassungsvoraussetzungen

§   52e Gesellschafter
§   52f Geschäftsführung

§   52g Zulassungsverfahren
§   52h Erlöschen der Zulassung
§   52i Kanzlei
§   52j Berufshaftpflichtversicherung
§   52k Firma
§   52l Vertretung vor Gerichten und Behörden
§   52m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften und Ver-
        schwiegenheitspflicht

                          Vierter Teil

                 Die Patentanwaltskammer

                    Erster Abschnitt

                       Allgemeines
§ 53      Bildung und Zusammensetzung der Patentanwalts-
          kammer
§ 54      Aufgaben der Patentanwaltskammer
§ 55      Organe der Patentanwaltskammer
BGBl. 2017, Seite 1157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1157
§ 56      Satzung der Patentanwaltskammer
§ 57      Stellung der Patentanwaltskammer

                   Zweiter Abschnitt
          Organe der Patentanwaltskammer

                     Erster Unterabschnitt

                           Vorstand

§   58    Zusammensetzung des Vorstands
§   59    Voraussetzungen der Wählbarkeit
§   60    Ausschluss von der Wählbarkeit
§   61    Recht zur Ablehnung der Wahl
§   62    Wahlperiode
§   63    Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
§   64    Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des
          Schatzmeisters

§   65    Sitzungen des Vorstands
§   66    Beschlussfähigkeit des Vorstands
§   67    Beschlüsse des Vorstands
§   68    Abteilungen des Vorstands
§   69    Aufgaben des Vorstands

§   69a   Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
§   70    Rügerecht des Vorstands

§   70a   Antrag auf Entscheidung des Landgerichts

§   71    Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit
§   72    Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands
§   73    Aufgaben des Präsidenten
§   74    Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über

          Wahlergebnisse

§ 75      Aufgaben des Schriftführers

§ 76      Aufgaben des Schatzmeisters

§ 77      Einziehung rückständiger Beiträge

                    Zweiter Unterabschnitt
                    Kammerversammlung
§   78   Einberufung der Kammerversammlung
§   79   Einladung und Einberufungsfrist
§   80   Ankündigung der Tagesordnung
§   81   Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung
§   82   Aufgaben der Kammerversammlung
§   82a  Prüfung der Satzung der Kammerversammlung durch
         die Aufsichtsbehörde
§§ 83 und 84 (weggefallen)

                         Fünfter Teil
                       Gerichte in
         Patentanwaltssachen und gerichtliches
Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen

                    Erster Abschnitt

            Das Landgericht und das
    Oberlandesgericht in Patentanwaltssachen
§ 85      Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht
§ 86      Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandes-
          gericht
§ 87      Patentanwaltliche Mitglieder
§ 88      Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder
§ 89      Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds

                   Zweiter Abschnitt
                Der Bundesgerichtshof

               in Patentanwaltssachen
§ 90      Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundes-
          gerichtshof
§ 91      Patentanwälte als Beisitzer
§ 92      Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer

§ 93      Beendigung des Amtes des Beisitzers
§ 94      Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

                       Dritter Abschnitt
         G e r i c h t l i c h e s Ve r f a h r e n i n
verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen

§   94a   Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit

§   94b   Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
§   94c   Klagegegner und Vertretung
§   94d   Berufung
§   94e   Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
§   94f   Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
§   94g   Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise

                            Sechster Teil

    Berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

§   95    Ahndung einer Pflichtverletzung
§   96    Berufsgerichtliche Maßnahmen
§   97    Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
§   97a   Vorschriften für Geschäftsführer von Patentanwalts-
          gesellschaften

                           Siebenter Teil

                 Berufsgerichtliches Verfahren

                       Erster Abschnitt
                          Allgemeines

§ 98      Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei

          überlangen Gerichtsverfahren

§ 99      Keine Verhaftung des Patentanwalts

§ 100     Verteidigung

§ 101     Akteneinsicht des Patentanwalts
§ 102     Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf-
          oder Bußgeldverfahren
§ 102a    Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu Ver-
          fahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten
§ 102b    Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 103     Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
§ 103a    Anderweitige Ahndung

                      Zweiter Abschnitt
            Ve r f a h re n i m e r s t e n R e c h t s z u g

                       Erster Unterabschnitt
                      Allgemeine Vorschriften
§ 104     Zuständigkeit
§ 105     Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

                      Zweiter Unterabschnitt

          Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

§ 106    Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 107    Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung
§ 108    Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufs-
         gerichtlichen Verfahrens
§§ 109 bis 114 (weggefallen)
§ 115    Inhalt der Anschuldigungsschrift
§ 116    Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 117    Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
§ 118    Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

                       Dritter Unterabschnitt

                         Hauptverhandlung
§ 119     Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Patentanwalts
§ 120     Nichtöffentliche Hauptverhandlung
§ 121     Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
BGBl. 2017, Seite 1158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1158
1158                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27,

§ 122       Verlesen von Protokollen
§ 123       Entscheidung

                       Dritter Abschnitt

                           Rechtsmittel
§ 124       Beschwerde
§ 125       Berufung
§ 126       Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
§ 127       Revision
§ 128       Einlegung der Revision und Verfahren
§ 129       Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundes-
            gerichtshof

                       Vierter Abschnitt

                  Sicherung von Beweisen

§ 130       Anordnung der Beweissicherung
§ 131       Verfahren

                       Fünfter Abschnitt
                             Berufs- und
 Ve r t r e t u n g s v e r b o t a l s v o r l ä u f i g e M a ß n

§ 132       Voraussetzung des Verbots

§ 133       Mündliche Verhandlung
§ 134       Abstimmung über das Verbot

§ 135       Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
§ 136       Zustellung des Beschlusses
§ 137       Wirkungen des Verbots
§ 138       Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
§ 139       Beschwerde
§ 140       Außerkrafttreten des Verbots
§ 141       Aufhebung des Verbots
§ 142       Mitteilung des Verbots
§ 143       Bestellung eines Vertreters

                      Sechster Abschnitt

         Vo l l s t rec k un g b e r u f s g e r i c ht l i ch er
        Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
§ 144       Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen
§ 144a      Tilgung
ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017

                                      Achter Teil
                          Kosten in Patentanwaltssachen
                                Erster Abschnitt

                         K o s t e n i n Ve r w a l t u n g s -
                   verfahren der Patentanwaltskammer
          § 145      Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen

                               Zweiter Abschnitt
                                   Kosten in
                   g e r i c ht l i ch en Ver f ah ren i n
          verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
          § 146      Gerichtskosten
          § 147      Streitwert

                                Dritter Abschnitt

                  Kosten im berufsgerichtlichen
                 Ve r f a h r e n u n d i m Ve r f a h r e n b e i
           Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts
          § 148    Gerichtskosten
          § 149    Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgericht-
                   lichen Verfahrens
a h m e   § 150    Kostenpflicht des Verurteilten
          § 150a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf Entschei-

                   dung des Landgerichts
          § 151    Haftung der Patentanwaltskammer

          §§ 152 bis 154 (weggefallen)

                                      Neunter Teil
                    Beratungs- und Vertretungsbefugnis
             des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis
          § 155      Beratung und Vertretung von Dritten
          § 155a     Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt
          § 156      Auftreten vor den Gerichten

                                      Zehnter Teil
                       Übergangs- und Schlussvorschriften

          § 157    Maßgaben nach dem Einigungsvertrag
          § 158    Patentsachbearbeiter
          § 159    Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt
          § 160    Inhaber von Erlaubnisscheinen
          Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1121. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 38500da3767c790b….