Gesetze / Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz
RDGEG§ 3 Gerichtliche Vertretung
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDGEG/3#abs-1 (1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDGEG/3#abs-2 (2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RDGEG/3#abs-3 (3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 3 RDGEG →
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Nach Gewicht
- BAG, 18.06.2015 – 2 AZR 58/14Kammerrechtsbeistand - Postulationsfähigkeit - versäumte Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen StandZitiert von 3
- LAG Baden-Württemberg, 18.11.2013 – 1 Sa 12/13Zitiert von 1
- BVerfG, 21.06.2011 – 1 BvR 2930/10Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Schutz der Tätigkeit eines Rechtsbeistandes durch die Berufsausübungsfreiheit <Art 12 Abs 1 GG> nach Inkrafttreten des RDG - hier: Grundrechtsverletzung durch unzureichende Berücksichtigung einer weiterhin wirkenden <§ 3 Abs 2 S 1 Nr 1 RDGEG> Vollerlaubnis nach dem RBerG - zudem unzureichende Differenzierung zwischen gerichtlicher Vertretung im Allgemeinen und Auftreten in der mündlichen Verhandlung - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität sowie unzureichender SubstantiierungZitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 09.05.2022 – 6 WF 71/22
- BVerwG, 19.07.2022 – 8 C 10/21Befugnisse eines registrierten Erlaubnisinhabers nach § 3 Abs. 2 Satz 2 RDGEG im Bereich des SchwerbehindertenrechtsZitiert von 15
- BSG, 24.09.2020 – B 9 SB 2/18 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters in Schwerbehindertenangelegenheiten - Bezug zu einer Rente oder zu Versorgungsleistungen - Alterlaubnis zur Rechtsberatung - Umfang der Alterlaubnis - Auslegung - Bestandsschutz - Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister - Rechtswirkung der Registrierung - Verfassungsrecht - Berufsausübungsfreiheit - Schutz vor unqualifizierten RechtsdienstleistungenZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BSG, 08.05.2026 – B 7 AS 23/26 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Postulationsfähigkeit - Rechtsbeistand - Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer
- LSG NRW, 26.06.2024 – L 11 KR 330/23 B
- VGH Bayern, 12.04.2024 – 8 A 22.40047, 8 A 22.40049, 8 A 22.40050
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 RDGEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.