Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 16 Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/16#abs-1 (1) Das Rechtsdienstleistungsregister dient der Information der Rechtsuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und öffentlicher Stellen. Die Einsicht in das Rechtsdienstleistungsregister steht jedem unentgeltlich zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/16#abs-2 (2) Im Rechtsdienstleistungsregister hat das Bundesamt für Justiz unter Angabe des Datums der jeweiligen Registrierung öffentlich bekanntzumachen:
Bei öffentlichen Bekanntmachungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2, die sich auf eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehen, sind anstelle des Registergerichts und der Registernummer Name und Anschrift ihrer vertretungsberechtigten Gesellschafter anzugeben. Bei öffentlichen Bekanntmachungen nach Satz 1 Nummer 1 werden mit der Geschäftsanschrift auch die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der registrierten Person veröffentlicht, wenn sie in die Veröffentlichung dieser Daten in Textform eingewilligt hat. Wird ein Abwickler bestellt, ist auch dies unter Angabe von Familienname, Vorname und Anschrift des Abwicklers zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/16#abs-3 (3) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine Veröffentlichung im Internet unter der Adresse www.rechtsdienstleistungsregister.de. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der öffentlichen Bekanntmachung im Internet zu regeln.