Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2749

BGBl. 2013 I S. 2749 · 58.314 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 2749 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2749
                                              Gesetz
                            zur Förderung der elektronischen Verwaltung
                              sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
                                                      Vom 25. Juli 2013

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                   Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung
           (E-Government-Gesetz – EGovG)
Artikel 2 Änderung des De-Mail-Gesetzes
Artikel 3 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Artikel 4 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 8 Änderung des Passgesetzes
Artikel 9 Änderung des Personalausweisgesetzes
Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglich-
           keitsprüfung
Artikel 11 Änderung des Umweltschutzprotokoll-Ausführungs-
           gesetzes

Artikel 12 Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 13 Änderung des Bundesstatistikgesetzes

Artikel 14 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Artikel 15 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
Artikel 16 Änderung des Satellitendatensicherheitsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des
           Rechts der Industrie- und Handelskammern
Artikel 18 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 19 Änderung der Handwerksordnung
Artikel 20 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoff-
           gesetz
Artikel 21 Änderung der Dritten Verordnung zum Sprengstoff-
           gesetz

Artikel 22 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgeset-
           zes
Artikel 24 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 25 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 26 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Artikel 27 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 28 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Artikel 29 Änderung schifffahrtrechtlicher Vorschriften
Artikel 30 Evaluierung
Artikel 31 Inkrafttreten

                           Artikel 1

                       Gesetz
                   zur Förderung
           der elektronischen Verwaltung
          (E-Government-Gesetz – EGovG)
                    Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung
§ 3 Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffent-
     lich zugänglichen Netzen
§ 4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten
§ 5 Nachweise

§ 6 Elektronische Aktenführung

§ 7 Übertragen und Vernichten des Papieroriginals

§ 8 Akteneinsicht

§ 9 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum
     Verfahrensstand
§ 10 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Pla-
     nungsrates
§ 11 Gemeinsame Verfahren
§ 12 Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verord-
     nungsermächtigung
§ 13 Elektronische Formulare
§ 14 Georeferenzierung
§ 15 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter

§ 16 Barrierefreiheit

                               §1
                      Geltungsbereich
  (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes ein-
schließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
BGBl. 2013, Seite 2750 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2750
   (2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-recht-
liche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder,
der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sons-
tigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juris-
tischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie
Bundesrecht ausführen.

   (3) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und
der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der
ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffent-

lichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätig-
keit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwal-
tungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die
in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts-
und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.

   (4) Dieses Gesetz gilt, soweit nicht Rechtsvorschrif-
ten des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende
Bestimmungen enthalten.
  (5) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung
   von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das
   Ausland in Straf- und Zivilsachen, die Steuer- und

   Zollfahndung (§ 208 der Abgabenordnung) und für
   Maßnahmen des Richterdienstrechts,
2. Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Marken-
   amt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,

3. die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch

   Sozialgesetzbuch.

                          §2

       Elektronischer Zugang zur Verwaltung
   (1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang
für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch
soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signa-
tur versehen sind, zu eröffnen.
   (2) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, den
elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-
Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen, es
sei denn, die Behörde des Bundes hat keinen Zugang
zu dem zentral für die Bundesverwaltung angebotenen
IT-Verfahren, über das De-Mail-Dienste für Bundes-
behörden angeboten werden.

  (3) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, in
Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer
Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen
hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für

notwendig erachtet, einen elektronischen Identitäts-

nachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes
oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes an-
zubieten.

                          §3
                     Information

            zu Behörden und über ihre
    Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen
   (1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche
Netze in allgemein verständlicher Sprache Informatio-
nen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäfts-
zeiten sowie postalische, telefonische und elektro-
nische Erreichbarkeiten zur Verfügung.
  (2) Jede Behörde soll über öffentlich zugängliche
Netze in allgemein verständlicher Sprache über ihre
nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, da-

mit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen
und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbar-
keit informieren sowie erforderliche Formulare bereit-
stellen.

   (3) Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten
die Absätze 1 und 2 nur dann, wenn dies nach Landes-
recht angeordnet ist.

                           §4

         Elektronische Bezahlmöglichkeiten

   Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten
Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forde-
rungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Ge-
bühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forde-
rungen durch Teilnahme an mindestens einem im elek-
tronischen Geschäftsverkehr üblichen und hinreichend
sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen.

                           §5

                      Nachweise

   (1) Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch
durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise
elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass
durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist

oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Ein-

zelfall die Vorlage eines Originals verlangt. Die Behörde
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche

Art der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des
Sachverhalts zulässig ist.
   (2) Die zuständige Behörde kann erforderliche Nach-
weise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle
stammen, mit der Einwilligung des Verfahrensbeteilig-
ten direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elek-
tronisch einholen. Zu diesem Zweck dürfen die anfor-
dernde Behörde und die abgebende öffentliche Stelle
die erforderlichen personenbezogenen Daten erheben,
verarbeiten und nutzen.

  (3) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
kann die Einwilligung nach Absatz 2 elektronisch erklärt
werden. Dabei ist durch die Behörde sicherzustellen,
dass der Betroffene

1. seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,

2. den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann

   und

3. die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
   widerrufen kann.
Die Einwilligung ist zu protokollieren.

                           §6

             Elektronische Aktenführung
   Die Behörden des Bundes sollen ihre Akten elektro-
nisch führen. Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei
denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger
Betrachtung unwirtschaftlich ist. Wird eine Akte elek-
tronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organi-
satorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik
sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer
Aktenführung eingehalten werden.
BGBl. 2013, Seite 2751 — Originalseite als Abbildung
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                         §7
  Übertragen und Vernichten des Papieroriginals

   (1) Die Behörden des Bundes sollen, soweit sie Akten
elektronisch führen, an Stelle von Papierdokumenten
deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen
Akte aufbewahren. Bei der Übertragung in elektro-
nische Dokumente ist nach dem Stand der Technik
sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente
mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich über-
einstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von der
Übertragung der Papierdokumente in elektronische
Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Über-
tragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand er-
fordert.

   (2) Papierdokumente nach Absatz 1 sollen nach der
Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet
oder zurückgegeben werden, sobald eine weitere Auf-
bewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder
zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs er-
forderlich ist.

                         §8

                    Akteneinsicht

   Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können

die Behörden des Bundes, die Akten elektronisch füh-

ren, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie

1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
2. die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm
   wiedergeben,

3. elektronische Dokumente übermitteln oder
4. den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten
   gestatten.

                         §9

       Optimierung von Verwaltungsabläufen
       und Information zum Verfahrensstand
   (1) Behörden des Bundes sollen Verwaltungsabläufe,
die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unter-
stützt werden, vor Einführung der informationstech-
nischen Systeme unter Nutzung gängiger Methoden
dokumentieren, analysieren und optimieren. Dabei sollen
sie im Interesse der Verfahrensbeteiligten die Abläufe
so gestalten, dass Informationen zum Verfahrensstand
und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinforma-
tionen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen An-
sprechstelle auf elektronischem Wege abgerufen wer-
den können.
   (2) Von den Maßnahmen nach Absatz 1 kann abge-
sehen werden, soweit diese einen nicht vertretbaren
wirtschaftlichen Mehraufwand bedeuten würden oder
sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. Von den
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 kann zudem abge-
sehen werden, wenn diese dem Zweck des Verfahrens

entgegenstehen oder eine gesetzliche Schutznorm ver-

letzen. Die Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind zu

dokumentieren.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei allen
wesentlichen Änderungen der Verwaltungsabläufe oder
der eingesetzten informationstechnischen Systeme.

                          § 10
                 Umsetzung von
Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates

   Fasst der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der
öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern
(IT-Planungsrat) einen Beschluss über fachunabhän-
gige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- oder
IT-Sicherheitsstandards gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung
des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der
Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechno-
logie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Ver-
trag zur Ausführung von Artikel 91c GG (BGBl. 2010 I
S. 662, 663), so beschließt der Rat der IT-Beauftragten
der Bundesregierung (IT-Rat) die Umsetzung dieses Be-
schlusses innerhalb der Bundesverwaltung. § 12 des
Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der In-
formationstechnik gilt entsprechend.

                          § 11

               Gemeinsame Verfahren
   (1) Gemeinsame Verfahren sind automatisierte Ver-

fahren, die mehreren verantwortlichen Stellen im Sinne
des Bundesdatenschutzgesetzes die Verarbeitung per-
sonenbezogener Daten in oder aus einem Datenbe-

stand ermöglichen. Soweit gemeinsame Verfahren auch

Abrufe anderer Stellen ermöglichen sollen, gilt insoweit

für die Abrufverfahren § 10 des Bundesdatenschutzge-
setzes.
   (2) Die Beteiligung öffentlicher Stellen des Bundes
nach § 2 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes
an gemeinsamen Verfahren ist nur zulässig, wenn dies
unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen
der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stel-
len angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässig-
keit der Verarbeitung der Daten im Einzelfall bleiben un-
berührt.

   (3) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung
eines gemeinsamen Verfahrens ist eine Vorabkontrolle
nach § 4d Absatz 5 und 6 des Bundesdatenschutz-
gesetzes durchzuführen und der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu
hören. Ihm sind die Festlegungen nach Absatz 4 und
das Ergebnis der Vorabkontrolle vorzulegen.
   (4) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung
eines gemeinsamen Verfahrens ist über die Angaben
nach § 4e Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes
hinaus schriftlich insbesondere festzulegen,
1. welche Verfahrensweise angewendet wird und wel-
   che Stelle jeweils für die Festlegung, Änderung,
   Fortentwicklung und Einhaltung von fachlichen und
   technischen Vorgaben für das gemeinsame Verfah-
   ren verantwortlich ist und
2. welche der beteiligten Stellen jeweils für die Recht-
   mäßigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und
   -nutzung verantwortlich ist.

Die nach Satz 1 Nummer 1 verantwortlichen Stellen be-

stimmen eine der beteiligten Stellen, deren Beauftragter

für den Datenschutz eine Kopie der von den beteiligten

Stellen zu erstellenden Übersicht im Sinne von § 4g Ab-
satz 2 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes ver-
wahrt und diese nach § 4g Absatz 2 Satz 2 des Bun-
desdatenschutzgesetzes zusammen mit den Angaben
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nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zur Einsicht für jedermann
bereithält. Nach Satz 1 Nummer 1 können auch verant-
wortliche Stellen bestimmt werden, die andere Stellen
mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personen-
bezogener Daten für das gemeinsame Verfahren beauf-
tragen dürfen. § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes
bleibt im Übrigen unberührt.

  (5) Soweit für die beteiligten Stellen unterschiedliche
Datenschutzvorschriften gelten, ist vor Einrichtung eines
gemeinsamen Verfahrens zu regeln, welches Daten-
schutzrecht angewendet wird. Weiterhin ist zu bestim-
men, welche Kontrollstellen die Einhaltung der Daten-
schutzvorschriften prüfen.

   (6) Die Betroffenen können ihre Rechte nach den
§§ 19 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes gegen-
über jeder der beteiligten Stellen geltend machen,
unabhängig davon, welche Stelle im Einzelfall für die

Verarbeitung der jeweiligen Daten nach Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 verantwortlich ist. Die Stelle, an die der Be-
troffene sich wendet, leitet das Anliegen an die jeweils
zuständige Stelle weiter.

                          § 12

               Anforderungen an das
Bereitstellen von Daten, Verordnungsermächtigung
   (1) Stellen Behörden über öffentlich zugängliche
Netze Daten zur Verfügung, an denen ein Nutzungsin-
teresse, insbesondere ein Weiterverwendungsinteresse
im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes,
zu erwarten ist, so sind grundsätzlich maschinenles-
bare Formate zu verwenden. Ein Format ist maschinen-
lesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software au-
tomatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können.
Die Daten sollen mit Metadaten versehen werden.
   (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Bestimmungen für die Nutzung der Daten gemäß Ab-
satz 1 festzulegen. Die Nutzungsbestimmungen sollen
die kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzung abde-
cken. Sie sollen insbesondere den Umfang der Nut-
zung, Nutzungsbedingungen, Gewährleistungs- und Haf-
tungsausschlüsse regeln. Es können keine Regelungen
zu Geldleistungen getroffen werden.
   (3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über
technische Formate, in denen Daten verfügbar zu ma-
chen sind, gehen vor, soweit sie Maschinenlesbarkeit
gewährleisten.

   (4) Absatz 1 gilt für Daten, die vor dem 31. Juli 2013
erstellt wurden, nur, wenn sie in maschinenlesbaren
Formaten vorliegen.

  (5) Absatz 1 gilt nicht, soweit Rechte Dritter, insbe-

sondere der Länder, entgegenstehen.

                          § 13

              Elektronische Formulare
   Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines be-
stimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unter-
schriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die An-
ordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elek-
tronische Versendung an die Behörde bestimmten Fas-
sung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.

                         § 14
                 Georeferenzierung

   (1) Wird ein elektronisches Register, welches Anga-
ben mit Bezug zu inländischen Grundstücken enthält,
neu aufgebaut oder überarbeitet, hat die Behörde in
das Register eine bundesweit einheitlich festgelegte
direkte Georeferenzierung (Koordinate) zu dem jeweili-
gen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer
Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf
welches sich die Angaben beziehen.

   (2) Register im Sinne dieses Gesetzes sind solche,
für die Daten auf Grund von Rechtsvorschriften des
Bundes erhoben oder gespeichert werden; dies können
öffentliche und nichtöffentliche Register sein.

                         § 15

   Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter

   (1) Eine durch Rechtsvorschrift des Bundes be-
stimmte Pflicht zur Publikation in einem amtlichen Mit-
teilungs- oder Verkündungsblatt des Bundes, eines
Landes oder einer Gemeinde kann unbeschadet des
Artikels 82 Absatz 1 des Grundgesetzes zusätzlich oder
ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt
werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze
angeboten wird.
   (2) Jede Person muss einen angemessenen Zugang
zu der Publikation haben, insbesondere durch die Mög-
lichkeit, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen
Einrichtungen auf die Publikation zuzugreifen. Es muss
die Möglichkeit bestehen, die Publikation zu abonnie-
ren oder elektronisch einen Hinweis auf neue Publika-
tionen zu erhalten. Gibt es nur eine elektronische
Ausgabe, ist dies in öffentlich zugänglichen Netzen
auf geeignete Weise bekannt zu machen. Es ist sicher-
zustellen, dass die publizierten Inhalte allgemein und
dauerhaft zugänglich sind und eine Veränderung des
Inhalts ausgeschlossen ist. Bei gleichzeitiger Publika-
tion in elektronischer und papiergebundener Form hat
die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen,
welche Form als die authentische anzusehen ist.

                         § 16
                   Barrierefreiheit
  Die Behörden des Bundes sollen die barrierefreie
Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation und
der Verwendung elektronischer Dokumente nach § 4
des Behindertengleichstellungsgesetzes in angemes-
sener Form gewährleisten.

                      Artikel 2

                  Änderung des
                 De-Mail-Gesetzes
  Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I
S. 666), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden die Wörter „und der Rechtsverordnung
   nach § 24“ gestrichen.

2. § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt
   gefasst:
  „1. bei natürlichen Personen
BGBl. 2013, Seite 2753 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2753
        a) anhand eines gültigen amtlichen Ausweises,
           der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit
           dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland
           erfüllt wird, insbesondere anhand eines inlän-
           dischen oder nach ausländerrechtlichen Be-
           stimmungen anerkannten oder zugelassenen
           Passes, Personalausweises oder Pass- oder
           Ausweisersatzes,
        b) anhand von Dokumenten, die bezüglich ihrer
           Sicherheit einem Dokument nach Buch-
           stabe a gleichwertig sind,

        c) anhand eines elektronischen Identitätsnach-
           weises nach § 18 des Personalausweisgeset-
           zes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-
           gesetzes,

        d) anhand einer qualifizierten elektronischen
           Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signatur-
           gesetzes oder

        e) anhand sonstiger geeigneter technischer Ver-
           fahren mit gleichwertiger Sicherheit zu einer
           Identifizierung anhand der Dokumente nach
           Buchstabe a;

  2.    bei juristischen Personen oder Personengesell-

        schaften oder bei öffentlichen Stellen

        a) anhand eines Auszugs aus dem Handels-
           oder Genossenschaftsregister oder aus ei-
           nem vergleichbaren amtlichen Register oder
           Verzeichnis,
        b) anhand der Gründungsdokumente,
        c) anhand von Dokumenten, die bezüglich ihrer
           Beweiskraft den Dokumenten nach den
           Buchstaben a oder b gleichwertig sind, oder

        d) durch Einsichtnahme in die Register- oder
           Verzeichnisdaten.“

3. § 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden die Wörter „durch eine qualifi-
     zierte elektronische Signatur“ gestrichen.

  b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
       „Hierzu versieht er im Auftrag des Senders die
       Nachricht mit einer dauerhaft überprüfbaren qua-
       lifizierten elektronischen Signatur; sind der Nach-
       richt eine oder mehrere Dateien beigefügt, be-
       zieht sich die qualifizierte elektronische Signatur
       auch auf diese. Die Bestätigung enthält bei natür-
       lichen Personen den Namen und die Vornamen,
       bei juristischen Personen, Personengesellschaften
       oder öffentlichen Stellen die Firma, den Namen
       oder die Bezeichnung des Senders in der Form,
       in der diese nach § 3 Absatz 2 hinterlegt sind. Die
       Tatsache, dass der Absender diese Versandart
       genutzt hat, muss sich aus der Nachricht in der
       Form, wie sie beim Empfänger ankommt, erge-
       ben. Die Bestätigung nach Satz 1 ist nicht zuläs-
       sig bei Verwendung einer pseudonymen De-Mail-
       Adresse nach Absatz 2.“

4. Dem § 7 Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-

   gefügt:

  „Auf Verlangen des Nutzers muss der akkreditierte
  Diensteanbieter durch einen geeigneten Zusatz die
  Erklärung des Nutzers im Verzeichnisdienst veröf-
  fentlichen, den Zugang im Sinne von § 3a des Ver-

  waltungsverfahrensgesetzes, § 36a Absatz 1 des
  Ersten Buches Sozialgesetzbuch und des § 87a Ab-
  satz 1 Satz 1 der Abgabenordnung eröffnen zu wol-
  len. Die Veröffentlichung der De-Mail-Adresse des
  Nutzers als Verbraucher mit diesem Zusatz im Ver-
  zeichnisdienst gilt als Zugangseröffnung. Satz 2 gilt
  entsprechend für die Entscheidung des Nutzers, die
  Zugangseröffnung zurückzunehmen.“

                       Artikel 3

                Änderung des
        Verwaltungsverfahrensgesetzes

   Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I
S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 3a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete
  Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvor-
  schrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elek-
  tronische Form ersetzt werden. Der elektronischen

  Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit

  einer qualifizierten elektronischen Signatur nach
  dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung
  mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der
  Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmit-
  telbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zuläs-
  sig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden
  1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in ei-
     nem elektronischen Formular, das von der Be-
     hörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich
     zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;

  2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung
     eines elektronischen Dokuments an die Behörde

     mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-
     Mail-Gesetzes;

  3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonsti-
     gen elektronischen Dokumenten der Behörden
     durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach
     § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die
     Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters
     die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-
     Kontos erkennen lässt;
  4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch
     Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zu-
     stimmung des Bundesrates festgelegt werden,
     welche den Datenübermittler (Absender der Da-
     ten) authentifizieren und die Integrität des elektro-
     nisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrie-
     refreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt
     Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.

  In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer
  Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein siche-
  rer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalaus-
  weisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufent-

  haltsgesetzes erfolgen.“

2. Dem § 33 wird folgender Absatz 7 angefügt:

     „(7) Jede Behörde soll von Urkunden, die sie
  selbst ausgestellt hat, auf Verlangen ein elektroni-
  sches Dokument nach Absatz 4 Nummer 4 Buch-
BGBl. 2013, Seite 2754 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2754
  stabe a oder eine elektronische Abschrift fertigen
  und beglaubigen.“
3. Dem § 37 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss
  die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Ge-
  setzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-
  Mail-Kontos erkennen lassen.“

                       Artikel 4
                 Änderung des
        Ersten Buches Sozialgesetzbuch

   § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom
11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013
(BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird durch die
folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:

   „(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete
Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift
etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische
Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt
ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym,
das die Identifizierung der Person des Signaturschlüs-
selinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde er-
möglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch
ersetzt werden

1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem
   elektronischen Formular, das von der Behörde in
   einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche
   Netze zur Verfügung gestellt wird;

2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines
   elektronischen Dokuments an die Behörde mit der
   Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Geset-
   zes;
3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen
   elektronischen Dokumenten der Behörden durch
   Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Ab-
   satz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestäti-
   gung des akkreditierten Diensteanbieters die erlas-
   sende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos er-
   kennen lässt;
4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechts-
   verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung
   des Bundesrates festgelegt werden, welche den Da-
   tenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren
   und die Integrität des elektronisch übermittelten Da-
   tensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten;
   der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten
   Verfahren ab.

In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer
Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer
Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisge-
setzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgeset-
zes erfolgen; in der Kommunikation zwischen dem Ver-
sicherten und seiner Krankenkasse kann die Identität
auch mit der elektronischen Gesundheitskarte nach
§ 291 Absatz 2a Satz 4 des Fünften Buches elektro-
nisch nachgewiesen werden.
  (2a) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines
bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unter-

schriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die An-
ordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elek-
tronische Versendung an die Behörde bestimmten Fas-
sung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.“

                       Artikel 5

                 Änderung des
        Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Nach § 110c Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973;
2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden
ist, wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt entsprechend für die ergänzenden Vorschrif-
ten des E-Government-Gesetzes.“

                       Artikel 6

                Änderung des
       Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Art“
     die Wörter „, auch elektronisch und als elektroni-
     sches Dokument,“ eingefügt.

  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Urkunden und Akten können auch in elektroni-
     scher Form beigezogen werden, es sei denn,
     durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes be-
     stimmt.“
2. Nach § 25 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
  „Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte
  zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht ge-
  währen, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise
  ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bild-
  schirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Ver-
  fügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den
  Inhalt der Akte gestattet.“
3. Dem § 29 wird folgender Absatz 7 angefügt:

     „(7) Soweit eine Behörde über die technischen
  Möglichkeiten verfügt, kann sie von Urkunden, die
  sie selbst ausgestellt hat, auf Verlangen ein elektro-
  nisches Dokument nach Absatz 4 Nummer 4 Buch-
  stabe a oder eine elektronische Abschrift fertigen
  und beglaubigen.“

4. Dem § 33 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des
  Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Ab-
  satz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Be-
  hörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen las-
  sen.“
5. In § 67 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 wird in dem Satz-
   teil nach Buchstabe b nach dem Wort „Sozialdaten“
BGBl. 2013, Seite 2755 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2755
  das Komma gestrichen und werden die Wörter „; das
  Senden von Sozialdaten durch eine De-Mail-Nach-
  richt an die jeweiligen akkreditierten Diensteanbieter
  – zur kurzfristigen automatisierten Entschlüsselung
  zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware
  und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten
  der De-Mail-Nachricht – ist kein Übermitteln,“ einge-
  fügt.

                      Artikel 7
                  Änderung der

                 Abgabenordnung

   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 30 wird folgender Absatz 7 angefügt:

     „(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende
  Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Ab-
  satz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des
  § 87a Absatz 4 über De-Mail-Dienste im Sinne des
  § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine un-
  befugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefug-
  ter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden

  Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige
  automatisierte Entschlüsselung durch den akkredi-
  tierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung
  auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung
  an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.“

2. § 87a wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Die kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung,
     die beim Versenden einer De-Mail-Nachricht
     durch den akkreditierten Diensteanbieter zum
     Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und
     zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten
     der De-Mail-Nachricht erfolgt, verstößt nicht ge-
     gen das Verschlüsselungsgebot des Satzes 3.“

  b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
        „(3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärun-
     gen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden an-
     geordnete Schriftform kann, soweit nicht durch
     Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die
     elektronische Form ersetzt werden. Der elektro-

     nischen Form genügt ein elektronisches Doku-

     ment, das mit einer qualifizierten elektronischen
     Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.
     Die Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zu-
     lässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden
     1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in
        einem elektronischen Formular, das von der
        Behörde in einem Eingabegerät oder über
        öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung ge-
        stellt wird;
     2. durch Versendung eines elektronischen Doku-
        ments an die Behörde mit der Versandart nach
        § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes.
     In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei
     einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze
     ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des

     Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Ab-
     satz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.
        (4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte
     oder sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden
     angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch
     Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die
     elektronische Form ersetzt werden. Der elektro-
     nischen Form genügt ein elektronisches Doku-
     ment, das mit einer qualifizierten elektronischen
     Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.
     Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch
     Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Ab-

     satz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestäti-
     gung des akkreditierten Diensteanbieters die er-
     lassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-
     Kontos erkennen lässt. Für von der Finanz-
     behörde aufzunehmende Niederschriften gelten
     die Sätze 1 und 3 nur, wenn dies durch Gesetz
     ausdrücklich zugelassen ist.“
3. Dem § 119 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die
  Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Geset-
  zes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des
  De-Mail-Kontos erkennen lassen.“
4. § 357 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“
         die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervor-
         geht, wer ihn eingelegt hat.“
  b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort
     „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ ein-
     gefügt.

                       Artikel 8
                   Änderung des
                   Passgesetzes

   § 25 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I
S. 537), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Geset-
zes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 4 und 5“ durch die
   Wörter „Nummer 5 und 6“ ersetzt.

2. In Absatz 6 wird die Angabe „Nr. 1 und 3“ durch die

   Wörter „Nummer 2 und 4“ ersetzt.

                       Artikel 9
                 Änderung des
            Personalausweisgesetzes
  Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009
(BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5
des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
   fügt:
    „(6a) Die Sperrsumme ist ein eindeutiges Merk-
  mal, das aus dem Sperrkennwort, dem Familienna-
  men, den Vornamen und dem Tag der Geburt eines
  Ausweisinhabers errechnet wird. Es dient der Über-
BGBl. 2013, Seite 2756 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2756
  mittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf oder einer
  Personalausweisbehörde an den Sperrlistenbetrei-
  ber. Mithilfe der Sperrsumme ermittelt der Sperrlis-
  tenbetreiber anhand der Referenzliste den Sperr-
  schlüssel eines zu sperrenden elektronischen Identi-
  tätsnachweises.“
2. In § 9 Absatz 3 Satz 4 und 6 wird jeweils das Wort
   „schriftlich“ gestrichen.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestri-
           chen.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „schriftliche“ gestri-
           chen.

  b) In Absatz 5 werden in dem Satzteil nach Num-
     mer 2 die Wörter „das Sperrkennwort“ durch die
     Wörter „die Sperrsumme“ ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Informati-
     onsmaterial“ die Wörter „oder dessen Übersen-
     dung per De-Mail gemäß § 5 Absatz 8 des De-
     Mail-Gesetzes“ eingefügt.
  b) Absatz 4 wird aufgehoben.
5. Nach § 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird folgende
   Nummer 1a eingefügt:
  „1a. Geburtsname,“.

6. In § 19 Absatz 2 werden nach dem Wort „Sperrkenn-
   worts“ die Wörter „und der Sperrsumme“ eingefügt.

7. In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird nach Nummer 2 fol-
   gende Nummer 2a eingefügt:

  „2a. eine Übermittlung an bestimmte Dritte zur Erfül-
       lung eines Geschäftszwecks erforderlich ist, der
       nicht in der geschäftsmäßigen Übermittlung der
       Daten besteht und keine Anhaltspunkte für eine
       geschäftsmäßige oder unberechtigte Übermitt-
       lung der Daten vorliegen,“.
8. In § 23 Absatz 3 Nummer 12 werden nach dem Wort
   „Sperrkennwort“ die Wörter „und Sperrsumme“ ein-
   gefügt.
9. In § 32 Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 2, 3 und 5“
   durch die Wörter „Nummer 1, 2 und 4“ ersetzt.

                       Artikel 10
            Änderung des Gesetzes
    über die Umweltverträglichkeitsprüfung
   § 9a Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch
Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „wel-
   cher Behörde“ die Wörter „und in welcher Form“ ein-
   gefügt.

2. Folgender Satz wird angefügt:

  „In einem Beteiligungsverfahren nach Satz 1 kann
  die zuständige Behörde der betroffenen Öffentlich-
  keit des anderen Staates die elektronische Übermitt-
  lung von Äußerungen auch abweichend von den Vo-

  raussetzungen des § 3a Absatz 2 des Verwaltungs-
  verfahrensgesetzes gestatten, sofern im Verhältnis
  zum anderen Staat hierfür die Voraussetzungen der
  Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertig-
  keit erfüllt sind.“

                      Artikel 11
             Änderung des
Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes
   Das Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom
22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), das zuletzt durch
Artikel 69 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 wer-
   den jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter
   „oder elektronisch“ eingefügt.
2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Während der Auslegungsfrist können beim Um-
     weltbundesamt Einwendungen zu der Unter-
     suchung schriftlich, elektronisch oder zur Nieder-
     schrift abgegeben werden.“
  b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Schriftliche“ die
     Wörter „oder elektronische“ eingefügt und wird
     das Wort „vorgelegt“ durch das Wort „einge-
     bracht“ ersetzt.

  c) In Satz 4 wird das Wort „vorgelegt“ durch das
     Wort „eingebracht“ ersetzt.

                      Artikel 12

                  Änderung des
               Aufenthaltsgesetzes
  In § 91a Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „in elektronischer Form“
durch das Wort „elektronisch“ ersetzt.

                      Artikel 13
                 Änderung des
             Bundesstatistikgesetzes
  Das Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987
(BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe d ange-
     fügt:
     „d) Einzelangaben nach Maßgabe dieses Geset-
         zes oder einer anderen Rechtsvorschrift für
         wissenschaftliche Zwecke bereitzustellen;
         die Zuständigkeit der Länder, diese Aufgabe

         ebenfalls wahrzunehmen, bleibt unberührt,“.

  b) In Nummer 4 wird das Wort „Gemeinschaften“
     durch das Wort „Union“ ersetzt.
2. § 4 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2013, Seite 2757 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2757
  a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Daten-
     schutz“ die Wörter „und die Informationsfreiheit“
     eingefügt.
  b) In Nummer 3 wird das Wort „Gemeinschaften“
     durch das Wort „Union“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 1 wird nach dem Wort „Berichtszeit-
   raum“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

     „Der Name der Gemeinde, die Blockseite und die
     geografische Gitterzelle dürfen für die regionale
     Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt wer-
     den. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die
     Zuordnung zu Blockseiten und geografischen
     Gitterzellen für einen Zeitraum von bis zu vier
     Jahren nach Abschluss der jeweiligen Erhebung
     genutzt werden.“

  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

     „Eine geografische Gitterzelle ist eine Gebietsein-
     heit, die bezogen auf eine vorgegebene Karten-
     projektion quadratisch ist und mindestens 1 Hek-
     tar groß ist.“
5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

                          „§ 11a
            Elektronische Datenübermittlung

     (1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen
  Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardi-
  sierter elektronischer Datenaustauschformate über-
  mitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der
  für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu
  verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren
  nach Absprache der statistischen Ämter mit den be-

  troffenen Stellen zu verwenden.

     (2) Werden Betrieben und Unternehmen für die
  Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhe-
  benden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung
  gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nut-
  zen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zu-
  ständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.“

6. In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem

   Wort „Anschriften“ die Wörter „sowie die Geokoordi-
   naten“ eingefügt.
7. In den §§ 18 und 19 wird jeweils das Wort „Gemein-
   schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
8. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Ordnungswidrig handelt, wer
  1. entgegen § 11 Absatz 1 eine Antwort nicht in der
     vorgeschriebenen Weise erteilt oder

  2. entgegen § 11a Absatz 2 Satz 1 ein dort genann-
     tes Verfahren nicht nutzt.“

                      Artikel 14

                Änderung des
         Rechtsdienstleistungsgesetzes

  In § 13 Absatz 3 Satz 1 des Rechtsdienstleistungs-

gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840),

das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 23. Juli
2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird das

Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ er-
setzt.

                      Artikel 15
                 Änderung der
        Rechtsdienstleistungsverordnung

   In § 6 Absatz 1 Satz 1 der Rechtsdienstleistungsver-
ordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069) werden
nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektro-
nisch“ eingefügt.

                      Artikel 16
                  Änderung des
       Satellitendatensicherheitsgesetzes

  § 25 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) wird wie folgt ge-
ändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „, § 19 Abs. 1 Satz 1
     und 2 sowie nach § 20 Satz 1“ gestrichen.
  b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

     „Eine Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2
     sowie nach § 20 Satz 1 setzt einen schriftlichen
     oder elektronischen Antrag voraus.“

2. In Absatz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
   Wörter „oder elektronisch“ eingefügt und werden die
   Wörter „und zuzustellen“ gestrichen.

                      Artikel 17

                Änderung des
     Gesetzes zur vorläufigen Regelung
des Rechts der Industrie- und Handelskammern

   Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der
Industrie- und Handelskammern in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 61 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. § 3 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Natürliche Personen und Personengesellschaften,
  die nicht in das Handelsregister eingetragen sind,
  und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Um-
  fang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Ge-
  schäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Bei-
  trag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach
  dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Be-
  messungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht
  festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuer-
  gesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb
  5 200 Euro nicht übersteigt.“

2. In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2“ durch
   die Angabe „§ 3 Absatz 1, 2“ ersetzt.

3. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch

     einen Punkt ersetzt.

  b) Nummer 9 wird aufgehoben.
BGBl. 2013, Seite 2758 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2758
                      Artikel 18
                   Änderung der
                  Gewerbeordnung
  In § 35 Absatz 6 Satz 1 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „schriftlichen“ die
Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.

                      Artikel 19
                  Änderung der
                Handwerksordnung
   § 30 Absatz 1 Satz 2 der Handwerksordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2415) geändert worden ist, wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:

„Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt

werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils
beizufügen. Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im
Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Berufs-
bildungsgesetzes, der der zuständigen Stelle bereits
vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden.“

                      Artikel 20
                Änderung der
  Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
   In § 23 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 sowie
§ 25a Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Spreng-
stoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Ar-
tikel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2171) geändert worden ist, werden jeweils nach dem
Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
fügt.

                      Artikel 21
                Änderung der
  Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

   In § 1 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
und in § 2 Satz 1 der Dritten Verordnung zum Spreng-
stoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) werden
jeweils nach dem Wort „Ausfertigung“ die Wörter „oder
elektronisch“ eingefügt.

                      Artikel 22
                  Änderung des
              Berufsbildungsgesetzes

   § 36 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:

„Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt

werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils
beizufügen. Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im
Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, der der
zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug
genommen werden.“

                      Artikel 23
                 Änderung des
   Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
   Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“
   gestrichen.
2. Dem § 17 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
   „Wohnort des Antragstellers,“ angefügt.

                      Artikel 24
                 Änderung des
            Straßenverkehrsgesetzes

   Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni
2013 (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. Dem § 30 Absatz 8 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:
  „Die Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn
  der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identi-
  tätsnachweises nach § 18 des Personalausweisge-
  setzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsge-
  setzes gestellt wird. Hinsichtlich der Protokollierung
  gilt § 30a Absatz 3 entsprechend.“
2. Dem § 58 werden die folgenden Sätze angefügt:
  „Die Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn
  der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identi-
  tätsnachweises nach § 18 des Personalausweisge-
  setzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsge-
  setzes gestellt wird. Hinsichtlich der Protokollierung
  gilt § 53 Absatz 3 entsprechend.“

3. § 64 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Unbeschadet anderer landesrechtlicher
     Regelungen können durch Landesrecht Aufgaben
     der Zulassung von Kraftfahrzeugen auf die für
     das Meldewesen zuständigen Behörden übertra-
     gen werden, sofern kein neues Kennzeichen er-
     teilt werden muss oder sich die technischen Da-
     ten des Fahrzeugs nicht ändern.“

                      Artikel 25

                Änderung der
        Fahrzeug-Zulassungsverordnung

  Nach § 13 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverord-
nung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2013
(BGBl. I S. 1849) geändert worden ist, wird folgender

Absatz 1a eingefügt:

  „(1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen
über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei
der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.“
BGBl. 2013, Seite 2759 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2759
                       Artikel 26

                 Änderung des

          Bundeswasserstraßengesetzes

   § 28 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswasserstraßenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zu-
letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Mai 2013
(BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ ein

   Komma und das Wort „elektronisch“ eingefügt.

2. Satz 3 wird aufgehoben.

                       Artikel 27
                    Änderung des
                Luftverkehrsgesetzes
   Nach § 32c des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I
S. 698), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden
ist, wird folgender § 32d eingefügt:

                          „§ 32d
            Elektronische Veröffentlichungen
  Unbeschadet der Regelungen von § 15 Absatz 1 des
E-Government-Gesetzes kann eine durch Verordnung
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung bestimmte Pflicht zur Publikation in den
Nachrichten für Luftfahrer oder im Luftfahrthandbuch
der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich oder aus-
schließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt
werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze
angeboten wird. In diesem Fall gilt § 15 Absatz 2 des E-
Government-Gesetzes entsprechend.“

                       Artikel 28
                  Änderung der
        Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

   In § 63d Nummer 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-

Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293)
geändert worden ist, werden in dem Satzteil vor Satz 2
nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektro-
nisch“ eingefügt.

                       Artikel 29

 Änderung schifffahrtrechtlicher Vorschriften

  Folgende Vorschriften werden aufgehoben:
1. § 4a der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom
   30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707), die zuletzt durch Ar-
   tikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I
   S. 1926) geändert worden ist,
2. § 1 Absatz 3 des Binnenschifffahrtsaufgabengeset-
   zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli
   2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 3
   des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558)
   geändert worden ist,
3. § 18 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I

   S. 2876), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
   vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden

   ist,

4. § 33a der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverord-
   nung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797), die zuletzt
   durch Artikel 520 der Verordnung vom 31. Oktober
   2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,

5. § 19 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in
   der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar
   1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 1

   der Verordnung vom 2. Mai 2011 (BGBl. I S. 746)

   geändert worden ist,

6. § 22c des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung
   der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I
   S. 3140), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
   vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert
   worden ist, und
7. § 1a des Seelotsgesetzes in der Fassung der Be-
   kanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I
   S. 1213), das zuletzt durch Artikel 105 des Gesetzes
   vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert
   worden ist.

                      Artikel 30
                     Evaluierung
   (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen
Bundestag innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes über die durch das Gesetz erzielten
Wirkungen und unterbreitet ihm Vorschläge für seine
Weiterentwicklung.

   (2) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen
Bundestag innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes,
1. in welchen verwaltungsrechtlichen Rechtsvorschrif-
   ten des Bundes die Anordnung der Schriftform ver-
   zichtbar ist und
2. in welchen vewaltungsrechtlichen Rechtsvorschrif-
   ten des Bundes auf die Anordnung des persönlichen
   Erscheinens zugunsten einer elektronischen Identifi-

   kation verzichtet werden kann.

                      Artikel 31
                    Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) In Artikel 1 tritt § 2 Absatz 1 des E-Government-
Gesetzes, in Artikel 2 tritt Nummer 3, in Artikel 3 Num-

mer 1 tritt § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 und 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, in Artikel 4 tritt § 36a
Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch, in Artikel 7 Nummer 2 tritt § 87a Ab-
satz 3 Satz 4 Nummer 2 und Absatz 4 der Abgaben-
ordnung am 1. Juli 2014 in Kraft.
  (3) In Artikel 1 tritt § 2 Absatz 3 und § 14 des E-Go-
vernment-Gesetzes am 1. Januar 2015 in Kraft.
   (4) In Artikel 1 tritt § 2 Absatz 2 des E-Government-
Gesetzes ein Kalenderjahr nach Aufnahme des Betrie-
bes des zentral für die Bundesverwaltung angebotenen
IT-Verfahrens, über das De-Mail-Dienste für Bundesbe-
hörden angeboten werden, in Kraft. Das Bundesminis-
BGBl. 2013, Seite 2760 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2760

terium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im        (5) In Artikel 1 tritt § 6 Satz 1 des E-Government-
Bundesgesetzblatt bekannt.                                Gesetzes am 1. Januar 2020 in Kraft.



                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 25. Juli 2013

                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck

                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l

                                  Der Bundesminister des Innern
                                       Hans-Peter Friedrich

                                Der Bundesminister der Finanzen
                                          Schäuble

                                        Die Bundesministerin
                                       für Arbeit und Soziales
                                        Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2749. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6111b56b298c0c5e….