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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3714

BGBl. 2013 I S. 3714 · 23.763 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 3714 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3714
                                                    Gesetz
                                      gegen unseriöse Geschäftspraktiken*
                                                         Vom 1. Oktober

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1
                     Änderung des
              Rechtsdienstleistungsgesetzes
  Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
      eingefügt:

       „§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten
              bei Inkassodienstleistungen“.

   b) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe
      eingefügt:

       „§ 13a Aufsichtsmaßnahmen“.

   c) Nach der Angabe zu § 15a wird folgende Angabe
      eingefügt:
       „§ 15b Betrieb ohne Registrierung“.
2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
                                „§ 11a
                 Darlegungs- und Informations-
             pflichten bei Inkassodienstleistungen
      (1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleis-
   tungen erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung
   gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit

   der ersten Geltendmachung folgende Informationen

   klar und verständlich übermitteln:

   1. den Namen oder die Firma ihrer Auftraggeberin
      oder ihres Auftraggebers,
   2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter kon-
      kreter Darlegung des Vertragsgegenstands und
      des Datums des Vertragsschlusses,
   3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zins-
      berechnung unter Darlegung der zu verzinsenden
      Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für
      den die Zinsen berechnet werden,
   4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Ver-
      zugszinssatz geltend gemacht wird, einen geson-
      derten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund

      welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert

      wird,

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie

  2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli
  2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den
  Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Daten-
  schutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom
  31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie
  2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.
2013

  5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige In-
     kassokosten geltend gemacht werden, Angaben
     zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
  6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbe-
     träge geltend gemacht werden, eine Erklärung,
     dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber
     diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
  Auf Anfrage sind der Privatperson folgende Informa-
  tionen ergänzend mitzuteilen:
  1. eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin
     oder des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt
     wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen
     der Auftraggeberin oder des Auftraggebers be-
     einträchtigt werden,

  2. der Name oder die Firma desjenigen, in dessen
     Person die Forderung entstanden ist,

  3. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des
     Vertragsschlusses.

    (2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede
  natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend
  gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer
  gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätig-
  keit steht.“
3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
                        „§ 13a
                 Aufsichtsmaßnahmen
     (1) Die zuständige Behörde übt die Aufsicht über
  die Einhaltung dieses Gesetzes aus.

    (2) Die zuständige Behörde trifft gegenüber Per-

  sonen, die Rechtsdienstleistungen erbringen, Maß-

  nahmen, um die Einhaltung dieses Gesetzes sicher-
  zustellen. Sie kann insbesondere Auflagen nach § 10
  Absatz 3 Satz 3 anordnen oder ändern.
     (3) Die zuständige Behörde kann einer Person,
  die Rechtsdienstleistungen erbringt, den Betrieb
  vorübergehend ganz oder teilweise untersagen,
  wenn begründete Tatsachen die Annahme recht-
  fertigen, dass
  1. eine Voraussetzung für die Registrierung nach
     § 12 weggefallen ist oder
  2. erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten versto-
     ßen wird.

     (4) Soweit es zur Erfüllung der der zuständigen

  Behörde als Aufsichtsbehörde übertragenen Aufga-

  ben erforderlich ist, hat die Person, die Rechts-

  dienstleistungen erbringt, der zuständigen Behörde
  und den in ihrem Auftrag handelnden Personen das
  Betreten der Geschäftsräume während der üblichen
  Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in

  Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Be-
  lege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in ge-
BGBl. 2013, Seite 3715 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3715
  eigneter Weise zur Einsicht vorzulegen, auch soweit
  sie elektronisch geführt werden, Auskunft zu erteilen
  und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

  Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann

  die Auskunft verweigern, wenn er sich damit selbst

  oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der

  Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der

  Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder

  eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-

  widrigkeiten aussetzen würde. Er ist auf dieses

  Recht hinzuweisen.“

4. In § 14 Nummer 3 werden nach dem Wort „Auf-
   lagen“ die Wörter „oder Darlegungs- und Informa-
   tionspflichten nach § 11a“ eingefügt.
5. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Meldung“
   durch die Wörter „eine Meldung mit dem Inhalt nach
   Satz 2“ ersetzt.

6. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:
                          „§ 15b

               Betrieb ohne Registrierung

     Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforder-
  liche Registrierung oder vorübergehende Registrie-
  rung erbracht, so kann die zuständige Behörde die
  Fortsetzung des Betriebs verhindern.“

7. § 20 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 20

                   Bußgeldvorschriften
     (1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1
     Satz 1 oder § 15 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt,
  2. ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1
     eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,
  3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3
     Satz 1 zuwiderhandelt oder
  4. entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Be-
     rufsbezeichnung oder Bezeichnung führt.
     (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
  fahrlässig

  1. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine dort ge-
     nannte Information nicht, nicht richtig, nicht voll-
     ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  2. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung
     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
     rechtzeitig macht,

  3. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine vorüber-
     gehende Rechtsdienstleistung erbringt oder
  4. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 4 eine dort ge-
     nannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-
     ständig oder nicht rechtzeitig wiederholt.
    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
  buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“

                       Artikel 2
           Änderung des Einführungs-
    gesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
   Dem § 4 des Einführungsgesetzes zum Rechts-
dienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes

vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

   „(5) Die Inkassokosten von Personen, die Inkasso-

dienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach

§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienst-

leistungsgesetzes), für außergerichtliche Inkasso-

dienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung be-

treffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt

nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungs-

gesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig.

Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundestages und
ohne Zustimmung des Bundesrates unter Berücksich-
tigung des Umfangs der Tätigkeit Höchstsätze für die
Gebühren, deren Erstattung der Gläubiger von einer
Privatperson (§ 11a Absatz 2 des Rechtsdienstleis-
tungsgesetzes) verlangen kann. Dabei können Höchst-
sätze insbesondere für das erste Mahnschreiben nach
Eintritt des Verzugs und für die Vergütung, die bei der
Beitreibung von mehr als 100 gleichartigen, innerhalb
eines Monats dem Inkassodienstleister übergebenen

Forderungen desselben Gläubigers erstattungsfähig ist,
festgesetzt werden.“

                       Artikel 3

                   Änderung der

            Bundesrechtsanwaltsordnung

   Nach § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. August
2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird
folgender § 43d eingefügt:

                         „§ 43d
             Darlegungs- und Informations-
         pflichten bei Inkassodienstleistungen
   (1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen
erbringt, muss, wenn er eine Forderung gegenüber
einer Privatperson geltend macht, mit der ersten
Geltendmachung folgende Informationen klar und ver-
ständlich übermitteln:

1. den Namen oder die Firma seines Auftraggebers,

2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter
   Darlegung des Vertragsgegenstands und des Da-
   tums des Vertragsschlusses,

3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zins-
   berechnung unter Darlegung der zu verzinsenden
   Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für
   den die Zinsen berechnet werden,
4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugs-
   zinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten
   Hinweis hierauf und die Angabe, auf Grund welcher
   Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkasso-
   kosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren
   Art, Höhe und Entstehungsgrund,
6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbe-
   träge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass
   der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer
   abziehen kann.
BGBl. 2013, Seite 3716 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3716
Auf Anfrage hat der Rechtsanwalt der Privatperson
folgende Informationen ergänzend mitzuteilen:

1. eine ladungsfähige Anschrift seines Auftraggebers,
   wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwür-
   dige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt
   werden,
2. den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen
   Person die Forderung entstanden ist,

3. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Ver-
   tragsschlusses.

   (2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede
natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend
gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
steht.“

                       Artikel 4

                  Änderung des

             Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der

Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,

2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Dem § 675 wird folgender Absatz 3 angefügt:

   „(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil ver-
pflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des ande-
ren Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken,
die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der
Textform.“

                       Artikel 5
             Änderung des Einführungs-
       gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geän-
dert worden ist, wird folgender § 33 angefügt:

                        „§ 33

              Überleitungsvorschrift
 zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
  Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 9. Oktober 2013
entstanden sind, ist § 675 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung an-
zuwenden.“

                       Artikel 6

                 Änderung des

    Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

  Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der

Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
(BGBl. I S. 254), das durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

  „4. bei Werbung mit einer Nachricht,

      a) bei der die Identität des Absenders, in dessen
         Auftrag die Nachricht übermittelt wird, ver-
         schleiert oder verheimlicht wird oder

      b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemedien-
         gesetzes verstoßen wird oder in der der Emp-
         fänger aufgefordert wird, eine Website aufzu-
         rufen, die gegen diese Vorschrift verstößt,
         oder

      c) bei der keine gültige Adresse vorhanden ist,
         an die der Empfänger eine Aufforderung zur
         Einstellung solcher Nachrichten richten kann,
         ohne dass hierfür andere als die Übermitt-
         lungskosten nach den Basistarifen entste-
         hen.“

2. Dem § 8 Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:
  „In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz
  der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Auf-

  wendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzan-

  sprüche bleiben unberührt.“

3. § 12 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4

   und 5 ersetzt:

     „(4) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in
  denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in
  diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse gel-
  tend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung
  mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert
  ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde,
  so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass
  die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Ge-
  richtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage
  angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die An-
  ordnung hat zur Folge, dass
  1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres
     Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil
     des Streitwerts zu entrichten hat,
  2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des
     Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie
     diese übernimmt, die von dem Gegner entrichte-
     ten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines
     Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts
     zu erstatten hat und

  3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit
     die außergerichtlichen Kosten dem Gegner aufer-
     legt oder von ihm übernommen werden, seine
     Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen
     geltenden Streitwert beitreiben kann.
    (5) Der Antrag nach Absatz 4 kann vor der Ge-
  schäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt
  werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache
  anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der
  angenommene oder festgesetzte Streitwert später

  durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Ent-

  scheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.“

4. § 20 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
     oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1

     1. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 mit
        einem Telefonanruf oder
BGBl. 2013, Seite 3717 — Originalseite als Abbildung
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      2. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3
         unter Verwendung einer automatischen Anruf-
         maschine
      gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vor-
      herige ausdrückliche Einwilligung wirbt.“
   b) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch
      das Wort „dreihunderttausend“ ersetzt.

                       Artikel 7

                    Änderung des
            Unterlassungsklagengesetzes

   In § 5 des Unterlassungsklagengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002
(BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 12 Abs. 1, 2
und 4“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1, 2, 4 und 5“
ersetzt.

                       Artikel 8

                   Änderung des

               Urheberrechtsgesetzes

  Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 29 des Ge-
setzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu

   § 104 folgende Angabe eingefügt:

   „§ 104a Gerichtsstand“.

2. § 97a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 97a
                       Abmahnung

      (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung

   eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung ab-

   mahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit

   durch Abgabe einer mit einer angemessenen Ver-

   tragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung

   beizulegen.

     (2) Die Abmahnung hat in klarer und verständli-
   cher Weise
   1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben,
      wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Ver-
      treter abmahnt,
   2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
   3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Scha-
      densersatz- und Aufwendungsersatzansprüche
      aufzuschlüsseln und
   4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer
      Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzu-
      geben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlas-
      sungsverpflichtung über die abgemahnte Rechts-
      verletzung hinausgeht.
   Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist un-
   wirksam.

      (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Ab-
   satz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der
   Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt
   werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher
   Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der er-
   forderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetz-

  lichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegen-
  standswert für den Unterlassungs- und Beseiti-
  gungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abge-
  mahnte
  1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Ge-
     setz geschützte Werke oder andere nach diesem
     Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für
     ihre gewerbliche oder selbständige berufliche
     Tätigkeit verwendet, und

  2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmah-
     nenden durch Vertrag, auf Grund einer rechts-
     kräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer
     einstweiligen Verfügung zur Unterlassung ver-
     pflichtet ist.

  Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich,
  wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsan-
  spruch nebeneinander geltend gemacht werden.
  Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den
  besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
     (4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder un-
  wirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die

  Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen

  verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnen-
  den zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar,
  dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter ge-
  hende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“

3. Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:

                         „§ 104a

                      Gerichtsstand

     (1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen

  gegen eine natürliche Person, die nach diesem Ge-
  setz geschützte Werke oder andere nach diesem
  Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre
  gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit

  verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig,

  in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klage-

  erhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines

  solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn

  die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz

  noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das
  Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung
  begangen ist.
     (2) § 105 bleibt unberührt.“

                       Artikel 9
                    Änderung des
               Gerichtskostengesetzes
   Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 47 des Ge-
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51 wie
   folgt gefasst:
  „§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz“.
2. § 51 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 51

               Gewerblicher Rechtsschutz
    (1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen
  Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14)
  und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patent-
  gesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Marken-
BGBl. 2013, Seite 3718 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3718
  gesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halb-
  leiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist
  der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

    (2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz
  gegen den unlauteren Wettbewerb ist, soweit nichts
  anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich
  aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Be-
  deutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
     (3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten

  erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2

  ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu

  mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die
  Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Besei-
  tigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genü-
  genden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert
  von 1 000 Euro anzunehmen, auch wenn diese An-
  sprüche nebeneinander geltend gemacht werden.
    (4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschut-
  zes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende
  Wert in der Regel unter Berücksichtigung der gerin-

   geren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu er-
   mäßigen.

      (5) Die Vorschriften über die Anordnung der
   Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 4 des Gesetzes
   gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Pa-
   tentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes,
   § 142 des Markengesetzes, § 54 des Geschmacks-
   mustergesetzes) sind anzuwenden.“

3. In § 53 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort

   „Verfügung“ ein Komma und die Wörter „soweit

   nichts anderes bestimmt ist“ eingefügt.

                            Artikel 10

                           Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1
Buchstabe a, Nummer 2, 4 und Artikel 3 treten am
1. November 2014 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 1. Oktober 2013
                                               Der Bundespräsident
                                                  Joachim Gauck
                                               Die Bundeskanzlerin
                                                 Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                     Die Bundesministerin der Justiz
                                     S . L e u t h e u s s e
r- S c h n a r re n b e rg e r
                                               Die Bundesministerin
                   f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                        Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3714. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 438c7208eeb6d5c2….