Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3714
BGBl. 2013 I S. 3714 · 23.763 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
gegen unseriöse Geschäftspraktiken*
Vom 1. Oktober
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Rechtsdienstleistungsgesetzes
Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten
bei Inkassodienstleistungen“.
b) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 13a Aufsichtsmaßnahmen“.
c) Nach der Angabe zu § 15a wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 15b Betrieb ohne Registrierung“.
2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Darlegungs- und Informations-
pflichten bei Inkassodienstleistungen
(1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleis-
tungen erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung
gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit
der ersten Geltendmachung folgende Informationen
klar und verständlich übermitteln:
1. den Namen oder die Firma ihrer Auftraggeberin
oder ihres Auftraggebers,
2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter kon-
kreter Darlegung des Vertragsgegenstands und
des Datums des Vertragsschlusses,
3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zins-
berechnung unter Darlegung der zu verzinsenden
Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für
den die Zinsen berechnet werden,
4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Ver-
zugszinssatz geltend gemacht wird, einen geson-
derten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund
welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert
wird,
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie
2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli
2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den
Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Daten-
schutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom
31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie
2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.
2013
5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige In-
kassokosten geltend gemacht werden, Angaben
zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbe-
träge geltend gemacht werden, eine Erklärung,
dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber
diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Auf Anfrage sind der Privatperson folgende Informa-
tionen ergänzend mitzuteilen:
1. eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin
oder des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt
wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen
der Auftraggeberin oder des Auftraggebers be-
einträchtigt werden,
2. der Name oder die Firma desjenigen, in dessen
Person die Forderung entstanden ist,
3. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des
Vertragsschlusses.
(2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede
natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend
gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätig-
keit steht.“
3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Aufsichtsmaßnahmen
(1) Die zuständige Behörde übt die Aufsicht über
die Einhaltung dieses Gesetzes aus.
(2) Die zuständige Behörde trifft gegenüber Per-
sonen, die Rechtsdienstleistungen erbringen, Maß-
nahmen, um die Einhaltung dieses Gesetzes sicher-
zustellen. Sie kann insbesondere Auflagen nach § 10
Absatz 3 Satz 3 anordnen oder ändern.
(3) Die zuständige Behörde kann einer Person,
die Rechtsdienstleistungen erbringt, den Betrieb
vorübergehend ganz oder teilweise untersagen,
wenn begründete Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass
1. eine Voraussetzung für die Registrierung nach
§ 12 weggefallen ist oder
2. erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten versto-
ßen wird.
(4) Soweit es zur Erfüllung der der zuständigen
Behörde als Aufsichtsbehörde übertragenen Aufga-
ben erforderlich ist, hat die Person, die Rechts-
dienstleistungen erbringt, der zuständigen Behörde
und den in ihrem Auftrag handelnden Personen das
Betreten der Geschäftsräume während der üblichen
Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in
Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Be-
lege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in ge-

eigneter Weise zur Einsicht vorzulegen, auch soweit
sie elektronisch geführt werden, Auskunft zu erteilen
und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
die Auskunft verweigern, wenn er sich damit selbst
oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten aussetzen würde. Er ist auf dieses
Recht hinzuweisen.“
4. In § 14 Nummer 3 werden nach dem Wort „Auf-
lagen“ die Wörter „oder Darlegungs- und Informa-
tionspflichten nach § 11a“ eingefügt.
5. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Meldung“
durch die Wörter „eine Meldung mit dem Inhalt nach
Satz 2“ ersetzt.
6. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:
„§ 15b
Betrieb ohne Registrierung
Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforder-
liche Registrierung oder vorübergehende Registrie-
rung erbracht, so kann die zuständige Behörde die
Fortsetzung des Betriebs verhindern.“
7. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1
Satz 1 oder § 15 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt,
2. ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1
eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3
Satz 1 zuwiderhandelt oder
4. entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Be-
rufsbezeichnung oder Bezeichnung führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine dort ge-
nannte Information nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
3. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine vorüber-
gehende Rechtsdienstleistung erbringt oder
4. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 4 eine dort ge-
nannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig wiederholt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“
Artikel 2
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
Dem § 4 des Einführungsgesetzes zum Rechts-
dienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Inkassokosten von Personen, die Inkasso-
dienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienst-
leistungsgesetzes), für außergerichtliche Inkasso-
dienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung be-
treffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt
nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungs-
gesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig.
Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundestages und
ohne Zustimmung des Bundesrates unter Berücksich-
tigung des Umfangs der Tätigkeit Höchstsätze für die
Gebühren, deren Erstattung der Gläubiger von einer
Privatperson (§ 11a Absatz 2 des Rechtsdienstleis-
tungsgesetzes) verlangen kann. Dabei können Höchst-
sätze insbesondere für das erste Mahnschreiben nach
Eintritt des Verzugs und für die Vergütung, die bei der
Beitreibung von mehr als 100 gleichartigen, innerhalb
eines Monats dem Inkassodienstleister übergebenen
Forderungen desselben Gläubigers erstattungsfähig ist,
festgesetzt werden.“
Artikel 3
Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung
Nach § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. August
2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird
folgender § 43d eingefügt:
„§ 43d
Darlegungs- und Informations-
pflichten bei Inkassodienstleistungen
(1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen
erbringt, muss, wenn er eine Forderung gegenüber
einer Privatperson geltend macht, mit der ersten
Geltendmachung folgende Informationen klar und ver-
ständlich übermitteln:
1. den Namen oder die Firma seines Auftraggebers,
2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter
Darlegung des Vertragsgegenstands und des Da-
tums des Vertragsschlusses,
3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zins-
berechnung unter Darlegung der zu verzinsenden
Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für
den die Zinsen berechnet werden,
4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugs-
zinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten
Hinweis hierauf und die Angabe, auf Grund welcher
Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkasso-
kosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren
Art, Höhe und Entstehungsgrund,
6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbe-
träge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass
der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer
abziehen kann.

Auf Anfrage hat der Rechtsanwalt der Privatperson
folgende Informationen ergänzend mitzuteilen:
1. eine ladungsfähige Anschrift seines Auftraggebers,
wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwür-
dige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt
werden,
2. den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen
Person die Forderung entstanden ist,
3. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Ver-
tragsschlusses.
(2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede
natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend
gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
steht.“
Artikel 4
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Dem § 675 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil ver-
pflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des ande-
ren Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken,
die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der
Textform.“
Artikel 5
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geän-
dert worden ist, wird folgender § 33 angefügt:
„§ 33
Überleitungsvorschrift
zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 9. Oktober 2013
entstanden sind, ist § 675 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung an-
zuwenden.“
Artikel 6
Änderung des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
(BGBl. I S. 254), das durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. bei Werbung mit einer Nachricht,
a) bei der die Identität des Absenders, in dessen
Auftrag die Nachricht übermittelt wird, ver-
schleiert oder verheimlicht wird oder
b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemedien-
gesetzes verstoßen wird oder in der der Emp-
fänger aufgefordert wird, eine Website aufzu-
rufen, die gegen diese Vorschrift verstößt,
oder
c) bei der keine gültige Adresse vorhanden ist,
an die der Empfänger eine Aufforderung zur
Einstellung solcher Nachrichten richten kann,
ohne dass hierfür andere als die Übermitt-
lungskosten nach den Basistarifen entste-
hen.“
2. Dem § 8 Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz
der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Auf-
wendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzan-
sprüche bleiben unberührt.“
3. § 12 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
und 5 ersetzt:
„(4) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in
denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in
diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse gel-
tend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung
mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert
ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde,
so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass
die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Ge-
richtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage
angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die An-
ordnung hat zur Folge, dass
1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres
Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil
des Streitwerts zu entrichten hat,
2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des
Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie
diese übernimmt, die von dem Gegner entrichte-
ten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines
Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts
zu erstatten hat und
3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit
die außergerichtlichen Kosten dem Gegner aufer-
legt oder von ihm übernommen werden, seine
Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen
geltenden Streitwert beitreiben kann.
(5) Der Antrag nach Absatz 4 kann vor der Ge-
schäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt
werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache
anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der
angenommene oder festgesetzte Streitwert später
durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Ent-
scheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.“
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1
1. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 mit
einem Telefonanruf oder

2. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3
unter Verwendung einer automatischen Anruf-
maschine
gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vor-
herige ausdrückliche Einwilligung wirbt.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch
das Wort „dreihunderttausend“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Unterlassungsklagengesetzes
In § 5 des Unterlassungsklagengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002
(BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 12 Abs. 1, 2
und 4“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1, 2, 4 und 5“
ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 29 des Ge-
setzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 104 folgende Angabe eingefügt:
„§ 104a Gerichtsstand“.
2. § 97a wird wie folgt gefasst:
„§ 97a
Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung
eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung ab-
mahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit
durch Abgabe einer mit einer angemessenen Ver-
tragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung
beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständli-
cher Weise
1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben,
wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Ver-
treter abmahnt,
2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Scha-
densersatz- und Aufwendungsersatzansprüche
aufzuschlüsseln und
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer
Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzu-
geben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlas-
sungsverpflichtung über die abgemahnte Rechts-
verletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist un-
wirksam.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt
werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher
Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der er-
forderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetz-
lichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegen-
standswert für den Unterlassungs- und Beseiti-
gungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abge-
mahnte
1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Ge-
setz geschützte Werke oder andere nach diesem
Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für
ihre gewerbliche oder selbständige berufliche
Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmah-
nenden durch Vertrag, auf Grund einer rechts-
kräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer
einstweiligen Verfügung zur Unterlassung ver-
pflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich,
wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsan-
spruch nebeneinander geltend gemacht werden.
Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den
besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder un-
wirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die
Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen
verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnen-
den zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar,
dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter ge-
hende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“
3. Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:
„§ 104a
Gerichtsstand
(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen
gegen eine natürliche Person, die nach diesem Ge-
setz geschützte Werke oder andere nach diesem
Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre
gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit
verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig,
in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klage-
erhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines
solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn
die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz
noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung
begangen ist.
(2) § 105 bleibt unberührt.“
Artikel 9
Änderung des
Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 47 des Ge-
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51 wie
folgt gefasst:
„§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz“.
2. § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51
Gewerblicher Rechtsschutz
(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen
Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14)
und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patent-
gesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Marken-

gesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halb-
leiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist
der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb ist, soweit nichts
anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich
aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Be-
deutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten
erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2
ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu
mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die
Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Besei-
tigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genü-
genden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert
von 1 000 Euro anzunehmen, auch wenn diese An-
sprüche nebeneinander geltend gemacht werden.
(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschut-
zes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende
Wert in der Regel unter Berücksichtigung der gerin-
geren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu er-
mäßigen.
(5) Die Vorschriften über die Anordnung der
Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 4 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Pa-
tentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes,
§ 142 des Markengesetzes, § 54 des Geschmacks-
mustergesetzes) sind anzuwenden.“
3. In § 53 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Verfügung“ ein Komma und die Wörter „soweit
nichts anderes bestimmt ist“ eingefügt.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1
Buchstabe a, Nummer 2, 4 und Artikel 3 treten am
1. November 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Oktober 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e
r- S c h n a r re n b e rg e r
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3714. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 438c7208eeb6d5c2….