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Artikel 6 · BT-Drs. 18/9521 · S. 201
Zu Artikel 6 (Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes) In dem am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen RDG waren die Vorgaben der Richtlinie in ihrer Fassung vom 7. Sep- tember 2005 bereits berücksichtigt worden, so dass hier ein etwas geringerer Änderungsbedarf als bei den Rechts- anwälten und Patentanwälten besteht. Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Inhaltsübersicht wird an die Einfügung des § 14a RDG-E angepasst. Zu Nummer 2 (§ 1 RDG-E) a) Anlass der Neuregelung Die Änderungen des § 1 und teilweise auch des § 15 Absatz 1 Satz 1 RDG-E sind durch das Urteil des Europäi- schen Gerichtshofs vom 17. Dezember 2015 in der Rechtssache C-342/14 veranlasst. aa) Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs lag ein Fall zugrunde, in dem eine in einem anderen Mitglied- staat ansässige Steuerberatungsgesellschaft für ihre Mandantin eine Steuererklärung bei einem deutschen Finanz- amt eingereicht hatte. Das deutsche Finanzamt hatte die Steuerberatungsgesellschaft dabei als Bevollmächtigte mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie nicht befugt sei, im Inland geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Im Mittelpunkt der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stand die Regelung des § 3a StBerG. Diese be- stimmt, in welchen Fällen in anderen Mitgliedstaaten ansässige Steuerberater bzw. Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden: EU-Steuerberater) vorübergehend und gelegentlich in der Bundesrepublik Deutschland tätig wer- den dürfen. § 3a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 StBerG sieht dabei vor, dass EU-Steuerberater dann „auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ tätig werden dürfen, wenn sie zuvor eine bestimmten Kriterien genügende Meldung ihrer beabsichtigten Tätigkeit vorgenommen haben. Eine weitere Vorschrift
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 72.977 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/9521, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 773.884–846.861 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9512c47945f35868….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP