Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/5#abs-1 (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/5#abs-2 (2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
Wird zitiert von 314 Entscheidungen zu § 5 RDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2013 – OVG 1 B 67.11Zitiert von 5
- LG Stuttgart, 13.04.2011 – 4 S 278/10Zitiert von 4
- OLG Hamm, 03.03.2015 – 4 U 54/14Zitiert von 1
- BGH, 04.11.2010 – I ZR 118/09Unerlaubte Rechtsberatung: Konkretisierung der Merkmale für eine zulässige Rechtsdienstleistung in einem Unterlassungsantrag; Rechtsbesorgung durch Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines im Inland in den Verkehr gebrachten Produkts; Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit – Rechtsberatung durch LebensmittelchemikerZitiert von 48
- BGH, 31.01.2012 – VI ZR 143/11Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Einziehung abgetretener Mietwagenforderungen als erlaubnisfreie Rechtsdienstleistung des MietwagenunternehmersZitiert von 37
- BSG, 14.11.2013 – B 9 SB 5/12 RSchwerbehindertenrecht - Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren - Feststellung des Grads der Behinderung - Merkzeichen - Antragsverfahren - Widerspruchsverfahren - Abgrenzung zwischen Rechtsdienstleistung und Rechtsanwendung - Berufsfreiheit des Steuerberaters - sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an eine RevisionsbegründungZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 50/23Ausnahme von Mietpreisbremse bei Wiedernutzbarmachung eines Gebäudes zu Wohnzwecken durch Schadensbeseitigung; Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüche an Rechtsdienstleister
- LG Landshut, 28.05.2026 – 12 S 3015/25 e
- OLG Hamm, 24.03.2026 – 4 U 108/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 RDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3415)
BGBl. 2021 I S. 3415
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12.06.2008 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I 1000)
BGBl. 2008 I S. 1000
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.