Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz

RDG

§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

Stand: 01.10.2021

Bund2 Fassungen295 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/5#abs-1 (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/5#abs-2 (2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.
§ 4 § 6