Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
Stand: 01.10.2021
Wird zitiert von 295
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2013 – OVG 1 B 67.11Zitiert von 5
- LG Stuttgart, 13.04.2011 – 4 S 278/10Zitiert von 4
- OLG Hamm, 03.03.2015 – 4 U 54/14
- BGH, 04.11.2010 – I ZR 118/09Unerlaubte Rechtsberatung: Konkretisierung der Merkmale für eine zulässige Rechtsdienstleistung in einem Unterlassungsantrag; Rechtsbesorgung durch Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines im Inland in den Verkehr gebrachten Produkts; Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit – Rechtsberatung durch LebensmittelchemikerZitiert von 43
- BGH, 31.01.2012 – VI ZR 143/11Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Einziehung abgetretener Mietwagenforderungen als erlaubnisfreie Rechtsdienstleistung des MietwagenunternehmersZitiert von 34
- BSG, 14.11.2013 – B 9 SB 5/12 RSchwerbehindertenrecht - Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren - Feststellung des Grads der Behinderung - Merkzeichen - Antragsverfahren - Widerspruchsverfahren - Abgrenzung zwischen Rechtsdienstleistung und Rechtsanwendung - Berufsfreiheit des Steuerberaters - sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an eine RevisionsbegründungZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 50/23Ausnahme von Mietpreisbremse bei Wiedernutzbarmachung eines Gebäudes zu Wohnzwecken durch Schadensbeseitigung; Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüche an Rechtsdienstleister
- LG Landshut, 11.03.2026 – 16 S 1469/25 e
- BSG, 05.03.2026 – B 3 KR 14/24 RKrankenversicherung - Vergütung für Krankentransportleistungen - rückwirkende Entgelterhöhung - keine rückwirkende Auswirkung auf die Höhe der vom Versicherten zu leistenden ZuzahlungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 RDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/5#abs-1 (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/5#abs-2 (2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden: