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Artikel 1 · BT-Drs. 19/20348 · S. 43
Zu Artikel 1 (Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht) Die Inhaltsübersicht ist an die vorgesehene Aufhebung des § 11a RDG und die Änderungen bei den §§ 13a bis 13e RDG-E anzupassen. Zu Nummer 2 (Ergänzung des § 9 Absatz 2 RDG) Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken war unter anderem § 15b RDG eingeführt worden, der den Aufsichtsbehörden gegenüber Personen, die entgegen einer aus den §§ 10 und 15 RDG erfolgenden Pflicht nicht registriert sind, die Befugnis verleiht, die Fortsetzung des Betriebs zu verhindern. Die Erforderlichkeit, die Fort- setzung eines Betriebs zu verhindern, kann sich aber auch ergeben, wenn zum Beispiel eine unqualifizierte un- entgeltliche Rechtsberatung trotz einer nach § 9 Absatz 1 RDG erfolgten Untersagung fortgeführt wird. Deshalb soll den Aufsichtsbehörden durch den neuen § 9 Absatz 2 Satz 2 RDG-E zukünftig auch in diesen Fällen die Befugnis nach § 15b RDG zustehen. Zu Nummer 3 (Aufhebung des § 11a RDG) Der Gegenstand des § 11a RDG soll in den neuen § 13a RDG-E verschoben und § 11a RDG daher aufgehoben werden. § 11a RDG regelt die für Inkassodienstleister bei Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Darlegungs- und Informationspflichten. Hierbei erscheint der Standort der Norm innerhalb der §§ 10 bis 13 RDG kaum nachvoll- ziehbar, da diese Paragraphen alle die Registrierungsvoraussetzungen oder das Registrierungsverfahren für sämt- liche Rechtsdienstleister betreffen (und somit Bereiche, die der eigentlichen Berufstätigkeit vorgelagert sind). Hinzu kommt, dass zukünftig in den §§ 13b und 13c RDG-E weitere die Tätigkeit von Inkassodienstleistern be- treffende Regelungen eingefügt werden sollen. Daher bietet es sich an, die die Tätigkeit von Inkassodienstleistern betreffenden Gegenstände zus
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 81.451 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/20348, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 159.183–240.634 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 34ba4190f48e0ccf….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP