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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3415
BGBl. 2021 I S. 3415 · 21.547 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt*
Vom 10. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 49b Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli
2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt
verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder
Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig,
soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach
§ 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwalts-
vergütungsgesetzes vereinbart wird.“
Artikel 2
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 22
des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie
folgt gefasst:
„§ 4 Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung“.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) In der Vereinbarung kann es dem Vor-
stand der Rechtsanwaltskammer überlassen
werden, die Vergütung nach billigem Ermessen
festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung
dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so
gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die An-
gabe „§ 4 Abs. 3 Satz 1“ wird jeweils durch die
Wörter „Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung“.
b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angele-
genheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2
Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder
liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung
von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann
der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung ver-
zichten.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine In-
kassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2
Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung ge-
nannten Verfahren, kann eine niedrigere als die
gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder
kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung
verzichten.“

d) Absatz 3 wird aufgehoben.
4. § 4a wird wie folgt gefasst:
„§ 4a
Erfolgshonorar
(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der
Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart
werden, wenn
1. sich der Auftrag auf eine Geldforderung von
höchstens 2 000 Euro bezieht,
2. eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder
in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4
der Zivilprozessordnung genannten Verfahren er-
bracht wird oder
3. der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger
Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgs-
honorars von der Rechtsverfolgung abgehalten
würde.
Eine Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist
unzulässig, soweit sich der Auftrag auf eine Forde-
rung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen
ist. Für die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 3 bleibt
die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskosten-
hilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht.
(2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 genannten Angelegenheiten darf nur dann
vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs
keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergü-
tung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein an-
gemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung
vereinbart wird.
(3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar
sind aufzunehmen:
1. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt wel-
cher Bedingungen verdient sein soll,
2. die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Ein-
fluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls
vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten,
Verwaltungskosten und die von diesem zu erstat-
tenden Kosten anderer Beteiligter haben soll,
3. die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung
des Erfolgshonorars bestimmend sind, und
4. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die vor-
aussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebe-
nenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Ver-
gütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den
Auftrag zu übernehmen.“
5. In § 4b Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und 2“ durch
die Wörter „Absatz 1 und 3 Nummer 1 und 4“ er-
setzt.
Artikel 3
Änderung des
Rechtsdienstleistungsgesetzes
Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 24 Ab-
satz 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Angaben zu den §§ 13a bis 13e werden durch
die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 13a Darlegungs- und Informationspflichten bei
Inkassodienstleistungen gegenüber Privat-
personen
§ 13b Darlegungs- und Informationspflichten bei
Inkassodienstleistungen für Verbraucher
§ 13c Vergütungsvereinbarungen für Inkasso-
dienstleistungen und Rechtsdienstleistun-
gen in einem ausländischen Recht
§ 13d Vergütung der Rentenberater
§ 13e Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkas-
sodienstleistern
§ 13f Beauftragung von Rechtsanwälten und In-
kassodienstleistern
§ 13g Umgang mit Fremdgeldern
§ 13h Aufsichtsmaßnahmen“.
2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„wird“ ein Komma und die Wörter „einschließlich
der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prü-
fung und Beratung“ eingefügt.
3. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Eine solche Gefährdung ist nicht schon deshalb
anzunehmen, weil aufgrund eines Vertrags mit
einem Prozessfinanzierer Berichtspflichten gegen-
über dem Prozessfinanzierer bestehen.“
4. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch
eine andere Rechtsdienstleistung sein.“
5. § 10 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1
Nummer 2 sowie § 5 Absatz 1 ist mit dem An-
trag auf Registrierung einer Inkassodienstleis-
tung eine inhaltliche Darstellung der beabsich-
tigten Tätigkeiten beizufügen. Diese muss ins-
besondere Angaben dazu enthalten,
1. auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten
erbracht werden sollen und
2. ob und gegebenenfalls welche weiteren Tätig-
keiten als Nebenleistungen erbracht werden
sollen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und fol-
gender Satz wird angefügt:
„Erachtet die zuständige Behörde eine Neben-
leistung, zu der Angaben nach Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 erfolgt sind, als nicht zulässig, so hat
sie dies dem Antragsteller spätestens mit der
Registrierung der Inkassodienstleistung mitzu-
teilen.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) Inkassodienstleister, die Tätigkeiten auf
anderen als bereits zuvor mitgeteilten Rechts-
gebieten erbringen wollen, haben diese Tätig-

keiten unverzüglich der zuständigen Behörde in
Textform mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn andere als bereits zuvor mitgeteilte Ne-
benleistungen erbracht werden sollen. Erachtet
die zuständige Behörde eine nach Satz 2 mitge-
teilte Nebenleistung als nicht zulässig, so hat sie
dies dem Inkassodienstleister innerhalb von
zwei Monaten mitzuteilen.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
7. Der Überschrift zu § 13a werden die Wörter „ge-
genüber Privatpersonen“ angefügt.
8. Nach § 13a werden die folgenden §§ 13b und 13c
eingefügt:
„§ 13b
Darlegungs- und Informationspflichten
bei Inkassodienstleistungen für Verbraucher
(1) Inkassodienstleister, die für einen Verbrau-
cher tätig werden, müssen diesem vor Abgabe
seiner Vertragserklärung über eine Inkassodienst-
leistung folgende Informationen in klarer und ver-
ständlicher Weise zur Verfügung stellen:
1. falls ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1
der Bundesrechtsanwaltsordnung) vereinbart
werden soll, einen Hinweis darauf, welche ande-
ren Möglichkeiten zur Durchsetzung der Forde-
rung bestehen, insbesondere, wenn diese es
dem Verbraucher im Erfolgsfall ermöglichen,
seine Forderung in voller Höhe zu realisieren,
2. falls Kostenrisiken durch einen Prozessfinanzierer
abgesichert werden sollen, einen Hinweis hie-
rauf und auf die mit dem Prozessfinanzierer im
Hinblick auf die Prozessführung getroffenen
Vereinbarungen,
3. falls der Inkassodienstleister berechtigt sein
soll, mit dem Schuldner einen Vergleich zu
schließen, einen Hinweis hierauf und insbeson-
dere Erläuterungen dazu,
a) ob der Vergleichsschluss der vorherigen Zu-
stimmung des Verbrauchers bedarf oder ob
und unter welchen Voraussetzungen er von
ihm widerrufen werden kann,
b) wie sich die Ablehnung oder der Widerruf
eines Vergleichsschlusses durch den Ver-
braucher auf die Vergütung des Inkasso-
dienstleisters und das weitere Verfahren aus-
wirkt,
c) wie sich ein Vergleichsschluss auf die Vergü-
tung des Inkassodienstleisters auswirkt,
d) welche Auswirkungen es auf einen Ver-
gleichsschluss haben kann, wenn Forderun-
gen mehrerer Personen zum Gegenstand
eines Vergleichs gemacht werden sollen, so-
fern dies beabsichtigt ist, sowie
4. Bezeichnung, Anschrift und elektronische
Erreichbarkeit der für den Inkassodienstleister
zuständigen Aufsichtsbehörde.
(2) Inkassodienstleister, die für Verbraucher tätig
werden, müssen Verbrauchern, für die sie im Ein-
zelfall nicht tätig werden wollen, die hierfür wesent-
lichen Gründe mit der Ablehnung der Tätigkeit
in Textform mitteilen. In der Mitteilung ist darauf
hinzuweisen, ob eine rechtliche Prüfung der Forde-
rung stattgefunden hat und ob diese ganz oder teil-
weise automatisiert vorgenommen wurde. Die Mit-
teilung ist mit einem Hinweis zu verbinden, dass
die Ablehnung der Tätigkeit andere Möglichkeiten
zur Durchsetzung der Forderung unberührt lässt.
§ 13c
Vergütungsvereinbarungen
für Inkassodienstleistungen und Rechts-
dienstleistungen in einem ausländischen Recht
(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung für
eine Inkassodienstleistung bedarf, soweit sich die
Tätigkeit nicht auf einen mündlichen oder schrift-
lichen Rat oder eine Auskunft beschränkt, der
Textform. Die Vereinbarung muss
1. als Vergütungsvereinbarung oder in vergleich-
barer Weise bezeichnet sein,
2. von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der
Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein,
3. von der Vollmacht getrennt sein und
4. einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13e Ab-
satz 1 enthalten.
(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berück-
sichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so
kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen
Betrag herabgesetzt werden.
(3) Eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar
muss Folgendes enthalten:
1. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt wel-
cher Bedingungen verdient sein soll,
2. die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen
Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenen-
falls von dem Verbraucher zu zahlenden Ge-
richtskosten, Verwaltungskosten und die von
diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteilig-
ter haben soll,
3. die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung
des Erfolgshonorars bestimmend sind, insbe-
sondere im Hinblick auf die Erfolgsaussichten
der Rechtsdurchsetzung, den Aufwand des In-
kassodienstleisters und die Möglichkeit, die
Kosten für die Inkassotätigkeit vom Schuldner
ersetzt zu erhalten, sowie
4. die Angabe, ob bei einer vorzeitigen Vertragsbe-
endigung eine Vergütung fällig wird.
(4) Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist
unzulässig, soweit sich die Inkassodienstleistung
auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht
unterworfen ist.
(5) Für Rechtsdienstleistungen in einem auslän-
dischen Recht gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 Num-
mer 1 bis 3 und die Absätze 2 bis 4 entsprechend.“
9. Die bisherigen §§ 13b und 13c werden aufgeho-
ben.

10. Nach § 13d werden die folgenden §§ 13e bis 13g
eingefügt:
„§ 13e
Erstattungsfähigkeit
der Kosten von Inkassodienstleistern
(1) Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein
Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet
hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der
Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die
einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den
Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgeset-
zes zustehen würde.
(2) Die Erstattung der Vergütung von Inkasso-
dienstleistern für die Vertretung im Zwangsvoll-
streckungsverfahren richtet sich nach § 788 der
Zivilprozessordnung.
§ 13f
Beauftragung von
Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern
Beauftragt der Gläubiger einer Forderung mit
deren Einziehung sowohl einen Inkassodienstleis-
ter als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm
dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe
als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden
wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt
hätte. Dies gilt für alle außergerichtlichen und ge-
richtlichen Aufträge. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
wenn der Schuldner die Forderung erst nach der
Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten
hat und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung
eines Rechtsanwalts gegeben hat.
§ 13g
Umgang mit Fremdgeldern
Inkassodienstleister haben fremde Gelder un-
verzüglich an eine empfangsberechtigte Person
weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto ein-
zuzahlen.“
11. Der bisherige § 13e wird § 13h.
12. § 14 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 1“
durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1 oder Mittei-
lungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 2“ er-
setzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „oder Darle-
gungs- und Informationspflichten nach § 13a“
durch ein Komma und die Wörter „Darlegungs-
und Informationspflichten nach den §§ 13a
oder 13b oder Pflichten nach § 13g“ ersetzt.
13. In § 15 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3“
durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
14. In § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe
„§ 13e“ durch die Angabe „§ 13h“ ersetzt.
15. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 13e“ durch
die Angabe „§ 13h“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
angefügt:
„5. entgegen § 13g fremde Gelder nicht
oder nicht rechtzeitig weiterleitet und
nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt.“
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Ab-
satz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt
und werden nach den Wörtern „Absatz 7
Satz 2,“ die Wörter „entgegen § 13 Absatz 5
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,“ einge-
fügt.
Artikel 4
Änderung der
Rechtsdienstleistungsverordnung
Dem § 2 Absatz 1 der Rechtsdienstleistungsverord-
nung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Insbesondere in Fällen, in denen bei Inkassodienst-
leistungen Tätigkeiten auf in § 11 Absatz 1 des Rechts-
dienstleistungsgesetzes nicht genannten Rechtsgebie-
ten erbracht werden sollen, kann die zuständige Be-
hörde über den Sachkundelehrgang nach Satz 1 hi-
nausgehende Nachweise der theoretischen Sach-
kunde wie die in den Sätzen 2 und 3 genannten Zeug-
nisse verlangen.“
Artikel 5
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungs-
gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840,
2846), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Geset-
zes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „bisherige Erlaubnis“
durch das Wort „Registrierung“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „die bisherige Er-
laubnis“ durch die Wörter „ihre Registrierung“ er-
setzt.
2. Folgender § 7 wird angefügt:
„§ 7
Übergangsvorschrift
zu § 13 Absatz 2 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes
Registrierte Personen im Sinne des § 10 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgeset-
zes, die vor dem 1. Oktober 2021 registriert wurden
und Tätigkeiten auf in § 11 Absatz 1 des Rechts-
dienstleistungsgesetzes nicht genannten Rechtsge-
bieten oder als Nebenleistungen zur Inkassodienst-
leistung erbringen, haben der für sie zuständigen
Aufsichtsbehörde bis zum 30. Juni 2022 eine inhalt-
liche Darstellung der von ihnen ausgeübten Tätig-

keiten zu übermitteln. Diese muss insbesondere An-
gaben dazu enthalten,
1. auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten er-
bracht werden und
2. welche Tätigkeiten als Nebenleistungen erbracht
werden.
Erachtet die zuständige Behörde eine nach Satz 2
Nummer 2 mitgeteilte Nebenleistung als nicht zuläs-
sig, so hat sie dies der registrierten Person inner-
halb von vier Monaten nach Eingang der Darstellung
mitzuteilen.“
Artikel 6
Änderung der
Patentanwaltsordnung
§ 43b Absatz 2 der Patentanwaltsordnung vom
7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein Erfolgshonorar darf nur vereinbart werden,
wenn der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger
Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshono-
rars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.“
Artikel 7
Änderung des
Steuerberatungsgesetzes
In § 9a Absatz 2 Satz 1 des Steuerberatungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. No-
vember 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363)
geändert worden ist, werden die Wörter „aufgrund sei-
ner wirtschaftlichen Verhältnisse“ gestrichen.
Artikel 8
Änderung der
Wirtschaftsprüferordnung
In § 55a Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November
1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 31 des
Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert
worden ist, werden die Wörter „aufgrund seiner wirt-
schaftlichen Verhältnisse“ gestrichen.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 10. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3415. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 776ca6a102c669b7….