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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3415

BGBl. 2021 I S. 3415 · 21.547 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 3415 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3415
                                  Gesetz
zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt*
                                                          Vom 10. August 2021

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1

                     Änderung der
              Bundesrechtsanwaltsordnung
   § 49b Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli
2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt
verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder
Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig,
soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach
§ 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwalts-
vergütungsgesetzes vereinbart wird.“

                             Artikel 2

                    Änderung des

           Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

  Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 22
des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie
   folgt gefasst:
   „§ 4     Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung“.

* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).

2. § 3a wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

        „(2) In der Vereinbarung kann es dem Vor-
     stand der Rechtsanwaltskammer überlassen
     werden, die Vergütung nach billigem Ermessen
     festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung
     dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so
     gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.“
  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die An-
     gabe „§ 4 Abs. 3 Satz 1“ wird jeweils durch die
     Wörter „Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 4
       Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung“.

  b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angele-

     genheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2

     Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder
     liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung
     von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann
     der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung ver-
     zichten.“
  c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine In-
     kassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2
     Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung ge-
     nannten Verfahren, kann eine niedrigere als die
     gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder

     kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung
     verzichten.“
BGBl. 2021, Seite 3416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3416
  d) Absatz 3 wird aufgehoben.

4. § 4a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 4a
                      Erfolgshonorar

    (1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der

  Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart
  werden, wenn

  1. sich der Auftrag auf eine Geldforderung von
     höchstens 2 000 Euro bezieht,

  2. eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder
     in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4
     der Zivilprozessordnung genannten Verfahren er-
     bracht wird oder

  3. der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger
     Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgs-
     honorars von der Rechtsverfolgung abgehalten
     würde.

  Eine Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist

  unzulässig, soweit sich der Auftrag auf eine Forde-

  rung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen
  ist. Für die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 3 bleibt
  die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskosten-
  hilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht.

    (2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Num-

  mer 2 genannten Angelegenheiten darf nur dann
  vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs
  keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergü-
  tung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein an-
  gemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung

  vereinbart wird.

     (3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar

  sind aufzunehmen:

  1. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt wel-
     cher Bedingungen verdient sein soll,
  2. die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Ein-
     fluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls
     vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten,
     Verwaltungskosten und die von diesem zu erstat-
     tenden Kosten anderer Beteiligter haben soll,

  3. die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung

     des Erfolgshonorars bestimmend sind, und

  4. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die vor-
     aussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebe-
     nenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Ver-
     gütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den
     Auftrag zu übernehmen.“

5. In § 4b Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und 2“ durch
   die Wörter „Absatz 1 und 3 Nummer 1 und 4“ er-
   setzt.

                       Artikel 3
                   Änderung des
           Rechtsdienstleistungsgesetzes
   Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 24 Ab-
satz 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Angaben zu den §§ 13a bis 13e werden durch
   die folgenden Angaben ersetzt:

  „§ 13a Darlegungs- und Informationspflichten bei
         Inkassodienstleistungen gegenüber Privat-
         personen
  § 13b   Darlegungs- und Informationspflichten bei

          Inkassodienstleistungen für Verbraucher

  § 13c   Vergütungsvereinbarungen für Inkasso-
          dienstleistungen und Rechtsdienstleistun-
          gen in einem ausländischen Recht

  § 13d   Vergütung der Rentenberater
  § 13e   Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkas-
          sodienstleistern

  § 13f   Beauftragung von Rechtsanwälten und In-
          kassodienstleistern
  § 13g   Umgang mit Fremdgeldern

  § 13h   Aufsichtsmaßnahmen“.
2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
   „wird“ ein Komma und die Wörter „einschließlich

   der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prü-

   fung und Beratung“ eingefügt.

3. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
  „Eine solche Gefährdung ist nicht schon deshalb
  anzunehmen, weil aufgrund eines Vertrags mit
  einem Prozessfinanzierer Berichtspflichten gegen-

  über dem Prozessfinanzierer bestehen.“

4. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch
  eine andere Rechtsdienstleistung sein.“

5. § 10 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-

     fügt:
        „(2) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach
     § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1
     Nummer 2 sowie § 5 Absatz 1 ist mit dem An-
     trag auf Registrierung einer Inkassodienstleis-
     tung eine inhaltliche Darstellung der beabsich-
     tigten Tätigkeiten beizufügen. Diese muss ins-
     besondere Angaben dazu enthalten,
     1. auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten

        erbracht werden sollen und

     2. ob und gegebenenfalls welche weiteren Tätig-
        keiten als Nebenleistungen erbracht werden
        sollen.“

  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und fol-
     gender Satz wird angefügt:
     „Erachtet die zuständige Behörde eine Neben-
     leistung, zu der Angaben nach Absatz 2 Satz 2
     Nummer 2 erfolgt sind, als nicht zulässig, so hat
     sie dies dem Antragsteller spätestens mit der
     Registrierung der Inkassodienstleistung mitzu-
     teilen.“
  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
  d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
     fügt:
       „(5) Inkassodienstleister, die Tätigkeiten auf
     anderen als bereits zuvor mitgeteilten Rechts-
     gebieten erbringen wollen, haben diese Tätig-
BGBl. 2021, Seite 3417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3417
     keiten unverzüglich der zuständigen Behörde in
     Textform mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend,
     wenn andere als bereits zuvor mitgeteilte Ne-
     benleistungen erbracht werden sollen. Erachtet
     die zuständige Behörde eine nach Satz 2 mitge-
     teilte Nebenleistung als nicht zulässig, so hat sie
     dies dem Inkassodienstleister innerhalb von
     zwei Monaten mitzuteilen.“

  e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

7. Der Überschrift zu § 13a werden die Wörter „ge-

   genüber Privatpersonen“ angefügt.

8. Nach § 13a werden die folgenden §§ 13b und 13c
   eingefügt:

                         „§ 13b

        Darlegungs- und Informationspflichten
     bei Inkassodienstleistungen für Verbraucher
     (1) Inkassodienstleister, die für einen Verbrau-

  cher tätig werden, müssen diesem vor Abgabe

  seiner Vertragserklärung über eine Inkassodienst-
  leistung folgende Informationen in klarer und ver-
  ständlicher Weise zur Verfügung stellen:
  1. falls ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1

     der Bundesrechtsanwaltsordnung) vereinbart
     werden soll, einen Hinweis darauf, welche ande-
     ren Möglichkeiten zur Durchsetzung der Forde-
     rung bestehen, insbesondere, wenn diese es
     dem Verbraucher im Erfolgsfall ermöglichen,
     seine Forderung in voller Höhe zu realisieren,
  2. falls Kostenrisiken durch einen Prozessfinanzierer
     abgesichert werden sollen, einen Hinweis hie-
     rauf und auf die mit dem Prozessfinanzierer im
     Hinblick auf die Prozessführung getroffenen
     Vereinbarungen,
  3. falls der Inkassodienstleister berechtigt sein
     soll, mit dem Schuldner einen Vergleich zu
     schließen, einen Hinweis hierauf und insbeson-

     dere Erläuterungen dazu,

     a) ob der Vergleichsschluss der vorherigen Zu-
        stimmung des Verbrauchers bedarf oder ob
        und unter welchen Voraussetzungen er von
        ihm widerrufen werden kann,
     b) wie sich die Ablehnung oder der Widerruf

        eines Vergleichsschlusses durch den Ver-

        braucher auf die Vergütung des Inkasso-

        dienstleisters und das weitere Verfahren aus-

        wirkt,

     c) wie sich ein Vergleichsschluss auf die Vergü-
        tung des Inkassodienstleisters auswirkt,
     d) welche Auswirkungen es auf einen Ver-

        gleichsschluss haben kann, wenn Forderun-

        gen mehrerer Personen zum Gegenstand
        eines Vergleichs gemacht werden sollen, so-
        fern dies beabsichtigt ist, sowie
  4. Bezeichnung, Anschrift und elektronische
     Erreichbarkeit der für den Inkassodienstleister
     zuständigen Aufsichtsbehörde.

     (2) Inkassodienstleister, die für Verbraucher tätig
  werden, müssen Verbrauchern, für die sie im Ein-
  zelfall nicht tätig werden wollen, die hierfür wesent-
  lichen Gründe mit der Ablehnung der Tätigkeit
  in Textform mitteilen. In der Mitteilung ist darauf

  hinzuweisen, ob eine rechtliche Prüfung der Forde-
  rung stattgefunden hat und ob diese ganz oder teil-
  weise automatisiert vorgenommen wurde. Die Mit-
  teilung ist mit einem Hinweis zu verbinden, dass
  die Ablehnung der Tätigkeit andere Möglichkeiten
  zur Durchsetzung der Forderung unberührt lässt.

                        § 13c

              Vergütungsvereinbarungen

      für Inkassodienstleistungen und Rechts-

   dienstleistungen in einem ausländischen Recht

     (1) Eine Vereinbarung über die Vergütung für
  eine Inkassodienstleistung bedarf, soweit sich die

  Tätigkeit nicht auf einen mündlichen oder schrift-
  lichen Rat oder eine Auskunft beschränkt, der
  Textform. Die Vereinbarung muss

  1. als Vergütungsvereinbarung oder in vergleich-

     barer Weise bezeichnet sein,

  2. von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der
     Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein,

  3. von der Vollmacht getrennt sein und

  4. einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13e Ab-
     satz 1 enthalten.

     (2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berück-
  sichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so
  kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen
  Betrag herabgesetzt werden.
    (3) Eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar
  muss Folgendes enthalten:

  1. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt wel-
     cher Bedingungen verdient sein soll,

  2. die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen

     Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenen-
     falls von dem Verbraucher zu zahlenden Ge-
     richtskosten, Verwaltungskosten und die von
     diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteilig-
     ter haben soll,

  3. die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung

     des Erfolgshonorars bestimmend sind, insbe-

     sondere im Hinblick auf die Erfolgsaussichten

     der Rechtsdurchsetzung, den Aufwand des In-

     kassodienstleisters und die Möglichkeit, die
     Kosten für die Inkassotätigkeit vom Schuldner
     ersetzt zu erhalten, sowie

  4. die Angabe, ob bei einer vorzeitigen Vertragsbe-

     endigung eine Vergütung fällig wird.

    (4) Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist
  unzulässig, soweit sich die Inkassodienstleistung
  auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht
  unterworfen ist.

     (5) Für Rechtsdienstleistungen in einem auslän-
  dischen Recht gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 Num-
  mer 1 bis 3 und die Absätze 2 bis 4 entsprechend.“

9. Die bisherigen §§ 13b und 13c werden aufgeho-
   ben.
BGBl. 2021, Seite 3418 — Originalseite als Abbildung
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10. Nach § 13d werden die folgenden §§ 13e bis 13g
    eingefügt:
                          „§ 13e
                  Erstattungsfähigkeit
          der Kosten von Inkassodienstleistern
      (1) Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein
   Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet
   hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der
   Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die
   einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den
   Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgeset-
   zes zustehen würde.
      (2) Die Erstattung der Vergütung von Inkasso-
   dienstleistern für die Vertretung im Zwangsvoll-
   streckungsverfahren richtet sich nach § 788 der
   Zivilprozessordnung.

                          § 13f

                  Beauftragung von
        Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern

      Beauftragt der Gläubiger einer Forderung mit
   deren Einziehung sowohl einen Inkassodienstleis-
   ter als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm
   dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe
   als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden
   wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt
   hätte. Dies gilt für alle außergerichtlichen und ge-
   richtlichen Aufträge. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
   wenn der Schuldner die Forderung erst nach der
   Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten
   hat und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung
   eines Rechtsanwalts gegeben hat.

                          § 13g
               Umgang mit Fremdgeldern
     Inkassodienstleister haben fremde Gelder un-
   verzüglich an eine empfangsberechtigte Person
   weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto ein-
   zuzahlen.“
11. Der bisherige § 13e wird § 13h.
12. § 14 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 1“
      durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1 oder Mittei-
      lungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 2“ er-

      setzt.

   b) In Nummer 3 werden die Wörter „oder Darle-
      gungs- und Informationspflichten nach § 13a“
      durch ein Komma und die Wörter „Darlegungs-
      und Informationspflichten nach den §§ 13a
      oder 13b oder Pflichten nach § 13g“ ersetzt.

13. In § 15 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3“
    durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
14. In § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe
    „§ 13e“ durch die Angabe „§ 13h“ ersetzt.
15. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 13e“ durch
           die Angabe „§ 13h“ ersetzt.
       bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
           Komma ersetzt.

      cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
          das Wort „oder“ ersetzt.
      dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
          angefügt:
          „5. entgegen § 13g fremde Gelder nicht
              oder nicht rechtzeitig weiterleitet und
              nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt.“
   b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Ab-
      satz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt
      und werden nach den Wörtern „Absatz 7
      Satz 2,“ die Wörter „entgegen § 13 Absatz 5
      Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,“ einge-
      fügt.

                       Artikel 4

                  Änderung der
         Rechtsdienstleistungsverordnung

  Dem § 2 Absatz 1 der Rechtsdienstleistungsverord-
nung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:

„Insbesondere in Fällen, in denen bei Inkassodienst-
leistungen Tätigkeiten auf in § 11 Absatz 1 des Rechts-
dienstleistungsgesetzes nicht genannten Rechtsgebie-
ten erbracht werden sollen, kann die zuständige Be-
hörde über den Sachkundelehrgang nach Satz 1 hi-
nausgehende Nachweise der theoretischen Sach-
kunde wie die in den Sätzen 2 und 3 genannten Zeug-
nisse verlangen.“

                       Artikel 5
           Änderung des Einführungs-
    gesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
   Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungs-
gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840,
2846), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Geset-
zes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 3 werden die Wörter „bisherige Erlaubnis“
     durch das Wort „Registrierung“ ersetzt.

  b) In Satz 4 werden die Wörter „die bisherige Er-

     laubnis“ durch die Wörter „ihre Registrierung“ er-
     setzt.

2. Folgender § 7 wird angefügt:
                          „§ 7

                 Übergangsvorschrift
                 zu § 13 Absatz 2 des
             Rechtsdienstleistungsgesetzes
     Registrierte Personen im Sinne des § 10 Absatz 1
  Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgeset-
  zes, die vor dem 1. Oktober 2021 registriert wurden
  und Tätigkeiten auf in § 11 Absatz 1 des Rechts-
  dienstleistungsgesetzes nicht genannten Rechtsge-
  bieten oder als Nebenleistungen zur Inkassodienst-
  leistung erbringen, haben der für sie zuständigen
  Aufsichtsbehörde bis zum 30. Juni 2022 eine inhalt-
  liche Darstellung der von ihnen ausgeübten Tätig-
BGBl. 2021, Seite 3419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3419
  keiten zu übermitteln. Diese muss insbesondere An-
  gaben dazu enthalten,
  1. auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten er-
     bracht werden und
  2. welche Tätigkeiten als Nebenleistungen erbracht
     werden.
  Erachtet die zuständige Behörde eine nach Satz 2
  Nummer 2 mitgeteilte Nebenleistung als nicht zuläs-
  sig, so hat sie dies der registrierten Person inner-
  halb von vier Monaten nach Eingang der Darstellung
  mitzuteilen.“

                      Artikel 6
                   Änderung der
               Patentanwaltsordnung
   § 43b Absatz 2 der Patentanwaltsordnung vom
7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(2) Ein Erfolgshonorar darf nur vereinbart werden,
wenn der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger
Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshono-
rars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.“

                        Artikel 7
                     Änderung des
                Steuerberatungsgesetzes
  In § 9a Absatz 2 Satz 1 des Steuerberatungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. No-
vember 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363)
geändert worden ist, werden die Wörter „aufgrund sei-
ner wirtschaftlichen Verhältnisse“ gestrichen.

                        Artikel 8
                      Änderung der
                Wirtschaftsprüferordnung
  In § 55a Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November
1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 31 des
Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert
worden ist, werden die Wörter „aufgrund seiner wirt-
schaftlichen Verhältnisse“ gestrichen.
                        Artikel 9

                      Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
                               Berlin, den 10. August 2021
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                      Die Bundesministerin
                              der Justiz und für Verbraucherschutz
                                      Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3415. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 776ca6a102c669b7….