Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/11#abs-1 (1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/11#abs-2 (2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/11#abs-3 (3) Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/11#abs-4 (4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten, sowie die Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/11#abs-5 (5) Personen, die eine Berufsqualifikation im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 11 RDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 20.01.2022 – 30 O 176/19Zitiert von 4
- OVG Schleswig, 13.10.2016 – 4 LB 6/13Zitiert von 1
- OLG Braunschweig, 07.10.2021 – 8 U 40/21Zitiert von 3
- VG Schleswig, 26.10.2012 – 3 A 16/10Zitiert von 1
- LG Braunschweig, 30.04.2020 – 11 O 3092/19Zitiert von 7
- BGH, 27.11.2019 – VIII ZR 285/18Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz bei Betreiben eines "Mietpreisrechners" im InternetZitiert von 110
Zuletzt entschieden
- LG Landshut, 28.05.2026 – 12 S 3015/25 e
- LG Landshut, 11.03.2026 – 16 S 1469/25 e
- OLG Koblenz, 19.02.2026 – U 1721/22 Kart
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 RDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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01.10.2013 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3714)
BGBl. 2013 I S. 3714
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