Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 71a Anwendbarkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- VG Köln, 03.03.2020 – 7 K 6854/18Zitiert von 2
- VG Potsdam, 26.04.2018 – VG 7 L 321/18.AZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 08.11.2007 – 4 K 3125/06Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 19.11.2003 – VI-Kart 11/02 (V)
4 Entscheidungen zu § 71a VwVfG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/71a#abs-1 (1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/71a#abs-2 (2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 71b Abs. 3, 4 und 6, § 71c Abs. 2 und § 71e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.