Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 17.11.2023 – 1 AGH 7/23
- BVerfG, 04.11.1992 – 1 BvR 79/85, 1 BvR 643/87, 1 BvR 442/89, 1 BvR 238/90, 1 BvR 1258/90, 1 BvR 772/91, 1 BvR 909/91Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen beruflichen TätigkeitenZitiert von 49
- Anwaltsgerichtshof Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2013 – AGH 9/12 (I/5)
- BGH, 10.07.2024 – AnwZ (Brfg) 16/21
- BGH, 26.11.2007 – AnwZ (B) 102/05
- BGH, 10.07.2024 – AnwZ (Brfg) 26/21
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.06.2026 – AnwZ (Brfg) 10/26
- BGH, 28.04.2026 – AnwZ (Brfg) 10/26Rechtsanwaltsrecht: Anforderungen an die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand eines Rechtsanwalts (§ 15 BRAO) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 17.06.2025 – AnwZ (Brfg) 16/25Strukturanforderungen und Nachweispflichten bei Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen der Mediationsausbildung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/15#abs-1 (1) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/15#abs-2 (2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/15#abs-3 (3) Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.