Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 13a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen gegenüber Privatpersonen
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/13a#abs-1 (1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (Inkassodienstleister), müssen mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson folgende Informationen klar und verständlich in Textform übermitteln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/13a#abs-2 (2) Auf die entsprechende Anfrage einer Privatperson hat ein Inkassodienstleister die folgenden ergänzenden Informationen unverzüglich in Textform mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/13a#abs-3 (3) Beabsichtigt ein Inkassodienstleister, mit einer Privatperson eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, so hat er sie zuvor in Textform auf die dadurch entstehenden Kosten hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/13a#abs-4 (4) Fordert ein Inkassodienstleister eine Privatperson zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses auf, so hat er sie mit der Aufforderung nach Maßgabe des Satzes 2 in Textform darauf hinzuweisen, dass sie durch das Schuldanerkenntnis in der Regel die Möglichkeit verliert, solche Einwendungen und Einreden gegen die anerkannte Forderung geltend zu machen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses begründet waren. Der Hinweis muss
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/13a#abs-5 (5) Privatperson im Sinne dieser Vorschrift ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 13a RDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Neustadt an der Weinstraße, 25.04.2022 – 3 K 412/21.NW
- VGH Baden-Württemberg, 23.10.2019 – 9 S 2178/18Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 09.03.2023 – 20 U 50/22Zitiert von 1
- BGH, 27.11.2019 – VIII ZR 285/18Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz bei Betreiben eines "Mietpreisrechners" im InternetZitiert von 110
- OLG Hamburg, 30.05.2024 – 15 U 90/23Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 06.10.2020 – 20 L 1778/20
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 21.01.2026 – 3 K 6169/24
- BGH, 18.06.2025 – I ZR 99/24Angaben zur Forderungshöhe und zum Vertragspartner im Inkassoschreiben - Inkasso durch RechtsanwaltZitiert von 5
- AG Köln, 03.06.2025 – 131 C 42/25Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13a RDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3415)
BGBl. 2021 I S. 3415
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 13a eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3320)
BGBl. 2020 I S. 3320
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.