Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BOA
BOAVolltext
Stand: 26.08.2026
Vom 31. Oktober 1966
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
Geltungsbereich
Allgemeine Anforderungen
Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter
Befugnisse der Aufsichtsbehörde
II. Bahnanlagen
Allgemeines
Gleisbogen und Neigungswechsel
Spurweite
Überhöhungen
Umgrenzung des lichten Raumes
Gleisabstand
Kabel und Leitungen im Bahnbereich
Oberbau und Bauwerke
Einfriedigungen und Bahnübergänge
III. Fahrzeuge und maschinelle Anlagen
Beschaffenheit der Fahrzeuge
Begrenzung der Fahrzeuge
Radsätze
Bremsen
Sonstige Ausrüstung der Fahrzeuge
Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge
Bauartgenehmigung, Abnahme und Untersuchung von Dampfkesseln auf Schienenfahrzeugen
Abnahme und Untersuchung von Druckbehältern an Schienenfahrzeugen
Abnahme und Untersuchung der maschinellen Anlagen
IV. Bahnbetrieb
Eisenbahnbetriebsbedienstete
Dienstanweisungen
Erhaltung, Untersuchung und Sicherung der Anschlußbahn
Sicherung stillstehender Fahrzeuge
Fahrgeschwindigkeit
Länge der Fahreinheit
Bremsberechnung
Bewegen der Fahrzeuge
Signale
Besetzung der Triebfahrzeuge
Mitfahren auf Triebfahrzeugen
Unfallmeldungen
V. Bestimmungen für Dritte
Allgemeine Bestimmungen
Betreten der Bahnanlagen
Überqueren der Bahnanlagen
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen
Personenbeförderung auf der Anschlußbahn
VI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Anpassung
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
VII. Anlagen
A
Regellichtraum in der Geraden
A'
Regellichtraum in der Geraden für Bügelstromabnehmer bei 1,5 k V Nennspannung
A''
Erforderliche Vergrößerungen der halben Breitenmaße des Regellichtraums
B
Fahrzeugbegrenzung
C
Radsätze
D
Anzuwendende Signale
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225), geändert durch Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 1. August 1961 (BGBl. I S. 1161) und des § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens vom 23. August 1957 (GV. NW. S. 238) wird verordnet:
I. Allgemeines