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§ 20 Abnahme und Untersuchung von Druckbehältern an Schienenfahrzeugen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/20#abs-1 (1) Druckbehälter, die mit einem Schienenfahrzeug fest verbunden sind und seinem Betrieb dienen, müssen nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/20#abs-2 (2) Sie dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie von einem zugelassenen Prüfer untersucht und für betriebssicher befunden worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/20#abs-3 (3) Sie müssen von einem zugelassenen Prüfer regelmäßig wiederkehrend untersucht werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/20#abs-4 (4) Über die Untersuchungen nach Abs. (3) sind Aufschreibungen zu führen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/20#abs-5 (5) Als Prüfer im Sinne dieser Verordnung sind zugelassen:

a) die Ingenieure, die vom Eisenbahn-Bundesamt oder von der zuständigen Landesbehörde als Sachverständige anerkannt sind,

b) Sachverständige der Technischen Überwachungsvereine und der Technischen Überwachungsämter.

§ 19 § 21