Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BOA
BOA§ 32 Mitfahren auf Triebfahrzeugen
Stand: 26.08.2026
Auf dem Führerstand der Triebfahrzeuge darf ohne Erlaubnis des Anschlussinhabers niemand mitfahren. Es muß sichergestellt sein, daß der Triebfahrzeugführer nicht behindert wird.