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BOA

§ 5 Gleisbogen und Neigungswechsel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/5#abs-1 (1) Im Gleisbogen muß der Halbmesser mindestens betragen:

bei Regelspur

140 m

bei Schmalspur

von 1,00 m

50 m

von 0,75 m

40 m.

Der Halbmesser kann kleiner sein, wenn es die Bauart der Fahrzeuge gestattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/5#abs-2 (2) Neigungswechsel sollen mit einem Halbmesser von mindestens 300 m ausgerundet werden.

§ 4 § 6