Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BOA
BOA§ 5 Gleisbogen und Neigungswechsel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/5#abs-1 (1) Im Gleisbogen muß der Halbmesser mindestens betragen:
bei Regelspur
140 m
bei Schmalspur
von 1,00 m
50 m
von 0,75 m
40 m.
Der Halbmesser kann kleiner sein, wenn es die Bauart der Fahrzeuge gestattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/5#abs-2 (2) Neigungswechsel sollen mit einem Halbmesser von mindestens 300 m ausgerundet werden.