Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BOA BOA § 27 Länge der Fahreinheit Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Die Länge einer Fahreinheit darf nicht größer sein als ihre Geschwindigkeit, Bremsen, Zug- und Stoßeinrichtung und die Bahnanlagen es zulassen.