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BOA

§ 31 Besetzung der Triebfahrzeuge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Triebfahrzeuge dürfen mit dem Triebfahrzeugführer allein besetzt sein, wenn gewährleistet ist, daß die Signale vom Triebfahrzeugführer stets aufgenommen werden können. Das gilt für Dampflokomotiven nur, wenn die Bedienung der Feuerung dem Triebfahrzeugführer möglich ist, ohne daß er bei seinen Aufgaben als Triebfahrzeugführer behindert wird. Funkferngesteuerte oder von einem führenden Fahrzeug aus gesteuerte Triebfahrzeuge dürfen unbesetzt sein.

§ 30 § 32