Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BOA
BOA§ 38 Personenbeförderung auf der Anschlußbahn
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/38#abs-1 (1) Die Fahrgäste dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und auf der vorgeschriebenen Seite der Fahrzeuge ein- und aussteigen. Sie haben sich in genügender Entfernung von den Gleisen aufzuhalten. Nach dem Abfahrtszeichen darf niemand mehr ein- oder aussteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/38#abs-2 (2) Solange ein Fahrzeug sich bewegt, ist das Öffnen seiner Türen, das Ein- und Aussteigen, der Versuch oder die Hilfeleistung dazu, das Betreten der Trittbretter und Plattformen, soweit der Aufenthalt hier nicht ausdrücklich gestattet ist, verboten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/38#abs-3 (3) Mit Personen besetzte Wagen dürfen nur so verschlossen sein, daß sie von den Insassen geöffnet werden können. Bei Güterwagen müssen die Türen durch die Verschlußüberwürfe festgestellt sein. Bevor die Fahrzeuge bewegt werden, müssen die Insassen vor den Gefahren ruckartiger Fahrzeugbewegungen gewarnt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/38#abs-4 (4) Es ist untersagt, Gegenstände aus dem Wagen zu werfen, durch die ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt werden könnte.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/38#abs-5 (5) Die Mitnahme von Gegenständen, die aus dem Wagen hinausragen, ist untersagt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/38#abs-6 (6) Die Unterhaltung mit dem Triebfahrzeugführer während der Fahrt ist verboten.
VI. Übergangs- und Schlußbestimmungen