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§ 24 Erhaltung, Untersuchung und Sicherung der Anschlußbahn

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/24#abs-1 (1) Die Anschlußbahn ist in allen Teilen betriebssicher zu erhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/24#abs-2 (2) Sie muß von einem sachkundigen Bediensteten oder einem sonstigen Sachverständigen regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand untersucht werden. Soweit Fristen nicht vorgeschrieben sind, legt sie der Anschlußinhaber fest (§ 23). Die Untersuchungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen. Über die Untersuchungen sind Aufzeichnungen zu führen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/24#abs-3 (3) Gleisabschnitte, auf denen die Fahrgeschwindigkeit ermäßigt werden muß, sind kenntlich zu machen.

Gefährdete Stellen der Gleisanlagen sind während des Eisenbahnbetriebes kenntlich zu machen oder zu beaufsichtigen. Unbefahrbare Gleisabschnitte sind, auch wenn Schienenfahrzeuge nicht erwartet werden, örtlich zu sperren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/24#abs-4 (4) Bahnübergänge sind zu sichern, wenn die Aufsichtsbehörde es anordnet (§ 12).

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/24#abs-5 (5) Die Bahnanlagen sind nach den Betriebs- und Verkehrsbedürfnissen zu beleuchten.

§ 23 § 25