Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BOA
BOA§ 4 Allgemeines
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/4#abs-1 (1) Zu den Bahnanlagen gehören alle zum Betrieb der Anschlußbahn erforderlichen Anlagen mit Ausnahme der Fahrzeuge und der maschinellen Anlagen (§§ 13--21).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/4#abs-2 (2) Die Grenzen der Anschlußbahn müssen örtlich gekennzeichnet sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/4#abs-3 (3) Änderungen der Bahnanlagen sind, wenn sie sich auf die Sicherheit auswirken, vor Baubeginn der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.