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§ 2 Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/2#abs-1 (1) Die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung obliegt demjenigen, dem die Erlaubnis zum Bau und Betrieb der Anschlußbahn erteilt ist (Anschlußinhaber).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/2#abs-2 (2) Der Anschlußinhaber kann einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellen, der für die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen hat. Für Anschlußbahnen, auf denen der Anschlußinhaber den Eisenbahnbetrieb mit schienengebundenen Triebfahrzeugen selbst führt oder durch andere Schienenfahrzeugbetreiber, die nicht selbst öffentliche Eisenbahnunternehmen sind, führen lässt, muß ein Eisenbahnbetriebsleiter bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.

Abs. (1) bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/2#abs-3 (3) Der Eisenbahnbetriebsleiter muß persönlich und fachlich geeignet sowie betriebserfahren sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/2#abs-4 (4) Der Anschlußinhaber hat für den Eisenbahnbetriebsleiter eine Geschäftsanweisung aufzustellen. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/2#abs-5 (5) Bei Grubenanschlussbahnen bedarf die Bestellung des Eisenbahnbetriebsleiters der Bestätigung durch die zuständige Bergbehörde.

§ 1a § 3