Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BOA
BOA§ 28 Bremsberechnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/28#abs-1 (1) In einer Fahreinheit dürfen von einem Triebfahrzeug mit einem Dienstgewicht von 35 t und einem Mindestbremsgewicht von 25 t ohne besetzte Wagenbremse bewegt werden:
a) bei einer Geschwindigkeit bis zu 10 km/h
1
2
bei einer Neigung bis:
Achsen:
1 : 200 ( 5‰)
22
1 : 125 ( 8‰)
20
1 : 100 (10‰)
18
1 : 75 (13‰)
12
1 : 50 (20‰)
6
1 : 40 (25‰)
4
b) bei einer Geschwindigkeit über 10 bis 15 km/h
1
2
bei einer Neigung bis:
Achsen:
1 : 200 ( 5‰)
20
1 : 125 ( 8‰)
16
1 : 100 (10‰)
14
1 : 75 (13‰)
10
1 : 50 (20‰)
6
1 : 40 (25‰)
4
c) bei einer Geschwindigkeit über 15 bis 25 km/h
1
2
bei einer Neigung bis:
Achsen:
1 : 200 ( 5‰)
14
1 : 125 ( 8‰)
10
1 : 100 (10‰)
8
Bei stärkeren Neigungen bestimmt die Aufsichtsbehörde die Zahl der zulässigen Achsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/28#abs-2 (2) Werden Triebfahrzeuge mit geringerem Dienstgewicht verwendet, so müssen die in der Tabelle des Abs. 1 in Spalte 2 aufgeführten Achszahlen gekürzt werden, und zwar sind für je 5 t Dienstmindergewicht 2 Achsen abzuziehen. Das Dienstgewicht ist dabei auf 5 t nach oben oder unten abzurunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/28#abs-3 (3) Werden Triebfahrzeuge mit höherem Dienstgewicht verwendet, so muß eine besondere Bremstafel nach der Formel
a =
BTr * 100 - b * GTr
b * GWa
errechnet werden. In der Formel bedeuten
a
die zulässige Achsenzahl, die von einem Triebfahrzeug ohne besetzte Wagenbremse gefahren werden darf
GTr
Triebfahrzeug-Dienstgewicht in t
BTr
Triebfahrzeug-Bremsgewicht in t
GWa
mittleres Wagenachsgewicht für den beladenen Wagen in t
b
Bremshundertstel für 400 m Bremsweg.
Der Wert ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
Maßgebende Neigung
Bremshundertstel bei einer Geschwindigkeit bis zu
in ‰
im Verhältnis
10 km/h
15 km/h
25 km/h
1
2
3
4
5
0
1: ∞
6
6
6
1
1: 1000
6
6
6
2
1: 500
6
6
7
3
1: 333
6
6
8
4
1: 250
6
6
9
5
1: 200
6
6
10
6
1: 166
6
7
11
7
1: 143
7
7
12
8
1: 125
7
8
13
10
1: 100
8
10
15
12
1: 83
10
12
18
14
1: 71
11
14
20
16
1: 62
15
17
22
18
1: 55
17
19
25
20
1: 50
19
21
27
22
1: 45
20
23
30
25
1: 40
23
26
33
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/28#abs-4 (4) Auch für Triebfahrzeuge mit einem Dienstgewicht von 35 t und darunter kann nach der in Abs. 3 genannten Formel eine besondere Bremstafel errechnet werden, wenn sich dadurch günstigere Werte als nach Abs. 1 oder 2 ergeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/28#abs-5 (5) Werden Krane oder andere Sonderfahrzeuge als Triebfahrzeuge benutzt, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die Anzahl der zulässigen Anhängeachsen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/28#abs-6 (6) Sollen in einer Fahreinheit mehr Achsen bewegt werden, als nach Abs. 1, 2 oder 3 zulässig sind, so müssen zusätzlich Wagenachsen gebremst werden. Je eine Handbremse oder je 2 an die durchgehende Bremse angeschlossene Achsen lassen die zusätzliche Mitnahme der sich aus der nachstehenden Tabelle ergebenden Wagenachsenzahl zu.
Bei einer maßgebenden
Bei einer Geschwindigkeit bis
Neigung bis
10 km/h
15 km/h
25 km/h
in ‰
im Verhältnis
Wagenachszahl
1
2
3
4
5
0
1: ∞
32
32
32
2
1:500
32
32
28
5
1:200
32
28
20
8
1:125
24
20
14
10
1:100
20
16
12
13
1: 75
14
12
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/28#abs-10 (10)
20
1: 50
10
8
(6)
25
1: 40
8
6
(6)
Werden vorwiegend Wagen mit mehr als 15 t Achslast befördert, so sind die in den Spalten 3--5 angegebenen Wagenachszahlen um 30% zu kürzen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/28#abs-7 (7) Für die Bremsberechnung zählt die Achse eines unbeladenen Wagens halb.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/28#abs-8 (8) Der Anschlußinhaber gibt die erforderlichen Bremstafeln den beteiligten Bediensteten bekannt. Nach diesen Bremstafeln ermittelt der Fahrtleiter die erforderliche Bremsbesetzung und unterrichtet vor Beginn der Fahrt den Triebfahrzeugführer und die Fahrtbegleiter über die in der Fahreinheit vorhandenen Bremsverhältnisse.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/28#abs-9 (9) Die Wirksamkeit der zu besetzenden Handbremsen ist vor Beginn der Fahrt zu prüfen. Bei Benutzung der durchgehenden Bremse muß vor Beginn der Fahrt eine Bremsprobe gemacht werden. Ob eine volle oder vereinfachte Bremsprobe durchgeführt werden muß, ordnet der Anschlußinhaber an.
a) Bei der vollen Bremsprobe ist das richtige Bremsen und Lösen aller eingeschalteten Bremsen festzustellen. Die volle Bremsprobe kann mit dem Führerbremsventil, das bei der beabsichtigten Fahrt bedient werden soll, oder von einer ortsfesten Anlage aus durchgeführt werden.
b) Bei der vereinfachten Bremsprobe ist das richtige Bremsen und Lösen am letzten druckluftgebremsten Fahrzeug und an den neu an die Druckluftleitung angeschlossenen Fahrzeugen festzustellen.
Die vereinfachte Bremsprobe muß mit dem Führerbremsventil durchgeführt werden, das bei der beabsichtigten Fahrt bedient werden soll.
(10) Führt eine Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs den Betrieb auf der Anschlußbahn, so kann sie die für die Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs geltenden Bestimmungen über die Bremsberechnung auch auf der Anschlußbahn anwenden.