Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BOA
BOA§ 39 Anpassung
Stand: 26.08.2026
Bestehende Anlagen und vorhandene Fahrzeuge bestehender Anschlußbahnen sind den Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 1969 anzupassen. Nach diesem Zeitpunkt sind Abweichungen nur mit einer auf Grund von § 3 Abs. 2 erteilten Genehmigung zulässig.