Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BOA
BOA§ 7 Überhöhungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/7#abs-1 (1) Die gegenüberliegenden Schienenoberkanten sollen in der Regel gleich hoch liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/7#abs-2 (2) Im Gleisbogen sind je nach der Fahrgeschwindigkeit Überhöhungen zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/7#abs-3 (3) Zwischen dem überhöhten und dem nichtüberhöhten Teil eines Gleises sind Rampen einzulegen, deren Länge mindestens das 300-fache der Überhöhung betragen soll.