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BOA

§ 7 Überhöhungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/7#abs-1 (1) Die gegenüberliegenden Schienenoberkanten sollen in der Regel gleich hoch liegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/7#abs-2 (2) Im Gleisbogen sind je nach der Fahrgeschwindigkeit Überhöhungen zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/7#abs-3 (3) Zwischen dem überhöhten und dem nichtüberhöhten Teil eines Gleises sind Rampen einzulegen, deren Länge mindestens das 300-fache der Überhöhung betragen soll.

§ 6 § 8