Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BOA
BOA§ 34 Allgemeine Bestimmungen
Stand: 26.08.2026
Wer sich innerhalb der Bahnanlagen aufhält, hat den Vorschriften nachzukommen, die zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnbetrieb erlassen sind. Der Anschlußinhaber hat derartige Vorschriften in geeigneter Weise bekanntzumachen.