Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BOA
BOA§ 11 Oberbau und Bauwerke
Stand: 26.08.2026
Gleise, Eisenbahnbrücken, Durchlässe, Stützmauern und andere Bauwerke müssen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Achs- und Meterlast bei der zugelassenen Geschwindigkeit mit Sicherheit tragen können.