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BOA

§ 33 Unfallmeldungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/33#abs-1 (1) Alle Unfälle, bei denen

a) entweder Menschen getötet oder lebensgefährlich verletzt wurden oder

b) der Verdacht vorliegt, daß sie vorsätzlich herbeigeführt sind oder

c) der öffentliche Straßenverkehr beteiligt ist,

sind unbeschadet sonstiger Vorschriften unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der Polizeibehörde zu melden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/33#abs-2 (2) Entgleiste oder am Fahrgestell beschädigte Wagen sind der anschließenden Bahn zu melden, bevor sie übergeben werden.

V. Bestimmungen für Dritte

§ 32 § 34