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BOA

§ 9 Gleisabstand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/9#abs-1 (1) Der Abstand gerader Gleise, zwischen denen nicht regelmäßig gearbeitet wird, muß, von Mitte zu Mitte Gleis gemessen, mindestens betragen:

a)

bei Neubauten:

Regelspur

4,00 m

Schmalspur

ohne

mit

Rollfahrzeug

von 1,00 m

3,60 m

4,00 m

von 0,75 m

3,40 m

4,00 m

b)

bei bestehenden Anlagen:

Regelspur

3,50 m

Schmalspur

ohne

mit

Rollfahrzeug

von 1,00 m

3,10 m

3,80 m

von 0,75 m

2,90 m

3,80 m

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/9#abs-2 (2) Der Abstand gerader Gleise, zwischen denen regelmäßig gearbeitet wird und zwischen denen sich Laufwege befinden, muß mindestens betragen:

bei Regelspur

4,00 m

bei Schmalspur

ohne

mit

Rollfahrzeug

von 1,00 m

3,60 m

4,00 m

von 0,75 m

3,40 m

4,00 m

Die Aufsichtsbehörde kann höhere Forderungen stellen bei:

Regelspur

bis 4,50 m

Schmalspur

ohne

mit

Rollfahrzeug

von 1,00 m

bis 4,00 m

bis 4,30 m

von 0,75 m

bis 3,80 m

bis 4,30 m.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/9#abs-3 (3) Bei Regelspur ist in Bogen mit einem Halbmesser von weniger als 250 m der Gleisabstand entsprechend dem Halbmesser zu vergrößern. Bei Schmalspur ist sinngemäß zu verfahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/9#abs-4 (4) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Grenzzeichen angebracht werden, das angibt, wie weit ein Gleis besetzt sein darf, ohne daß die Bewegungen auf dem anderen Gleis gefährdet werden. Der Abstand der Gleise an diesem Grenzzeichen muß mindestens betragen bei:

Regelspur

3,50 m

Schmalspur

ohne

mit

Rollfahrzeug

von 1,00 m

3,10 m

3,80 m

von 0,75 m

2,90 m

3,80 m.

Ist die Stelle, an der das Grenzzeichen stehen muß, eingepflastert oder ausgebohlt, so kann eine andere Kennzeichnung verwendet werden.

§ 8 § 10