Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BOA
BOA§ 9 Gleisabstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/9#abs-1 (1) Der Abstand gerader Gleise, zwischen denen nicht regelmäßig gearbeitet wird, muß, von Mitte zu Mitte Gleis gemessen, mindestens betragen:
a)
bei Neubauten:
Regelspur
4,00 m
Schmalspur
ohne
mit
Rollfahrzeug
von 1,00 m
3,60 m
4,00 m
von 0,75 m
3,40 m
4,00 m
b)
bei bestehenden Anlagen:
Regelspur
3,50 m
Schmalspur
ohne
mit
Rollfahrzeug
von 1,00 m
3,10 m
3,80 m
von 0,75 m
2,90 m
3,80 m
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/9#abs-2 (2) Der Abstand gerader Gleise, zwischen denen regelmäßig gearbeitet wird und zwischen denen sich Laufwege befinden, muß mindestens betragen:
bei Regelspur
4,00 m
bei Schmalspur
ohne
mit
Rollfahrzeug
von 1,00 m
3,60 m
4,00 m
von 0,75 m
3,40 m
4,00 m
Die Aufsichtsbehörde kann höhere Forderungen stellen bei:
Regelspur
bis 4,50 m
Schmalspur
ohne
mit
Rollfahrzeug
von 1,00 m
bis 4,00 m
bis 4,30 m
von 0,75 m
bis 3,80 m
bis 4,30 m.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/9#abs-3 (3) Bei Regelspur ist in Bogen mit einem Halbmesser von weniger als 250 m der Gleisabstand entsprechend dem Halbmesser zu vergrößern. Bei Schmalspur ist sinngemäß zu verfahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/9#abs-4 (4) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Grenzzeichen angebracht werden, das angibt, wie weit ein Gleis besetzt sein darf, ohne daß die Bewegungen auf dem anderen Gleis gefährdet werden. Der Abstand der Gleise an diesem Grenzzeichen muß mindestens betragen bei:
Regelspur
3,50 m
Schmalspur
ohne
mit
Rollfahrzeug
von 1,00 m
3,10 m
3,80 m
von 0,75 m
2,90 m
3,80 m.
Ist die Stelle, an der das Grenzzeichen stehen muß, eingepflastert oder ausgebohlt, so kann eine andere Kennzeichnung verwendet werden.