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§ 12 Einfriedigungen und Bahnübergänge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/12#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen bestimmen, daß Einfriedigungen oder andere Sicherheitseinrichtungen anzulegen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/12#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt ferner, ob und wie Bahnübergänge zu sichern sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/12#abs-3 (3) Höhengleiche Überwege innerhalb geschlossener Werksanlagen gelten nicht als Bahnübergänge im Sinne dieser Verordnung. Etwa erforderliche Sicherungsmaßnahmen trifft der Anschlußinhaber.

III. Fahrzeuge und maschinelle Anlagen

§ 11 § 13