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BOA

§ 36 Überqueren der Bahnanlagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/36#abs-1 (1) Die Anschlußbahn darf nur an den dafür bestimmten Stellen überquert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/36#abs-2 (2) Privatübergänge außerhalb geschlossener Werksanlagen dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den vereinbarten Bedingungen benutzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/36#abs-3 (3) Es ist verboten, Schranken oder Einfriedigungen zu öffnen oder zu übersteigen.

§ 35 § 37