Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BOA
BOA§ 36 Überqueren der Bahnanlagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/36#abs-1 (1) Die Anschlußbahn darf nur an den dafür bestimmten Stellen überquert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/36#abs-2 (2) Privatübergänge außerhalb geschlossener Werksanlagen dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den vereinbarten Bedingungen benutzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/36#abs-3 (3) Es ist verboten, Schranken oder Einfriedigungen zu öffnen oder zu übersteigen.