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BOA§ 21 Abnahme und Untersuchung der maschinellen Anlagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/21#abs-1 (1) Zu den maschinellen Anlagen der Anschlußbahn gehören Drehscheiben, Drehwinkel, Schiebebühnen, Wagenkipper, Rangierwinden (Spillanlagen), Gleiswaagen, Gleisbremsen und Achssenken. Hebezeuge und Verladeanlagen rechnen zu ihnen nur dann, wenn sie nur dem Eisenbahnbetrieb dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/21#abs-2 (2) Die Aufstellung solcher Anlagen ist der Aufsichtsbehörde vor der Ausführung anzuzeigen. Änderungen sind anzuzeigen, wenn sie sich auf die Sicherheit auswirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/21#abs-3 (3) Diese maschinellen Anlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie von sachverständigen Bediensteten des Anschlußinhabers oder anderen Sachverständigen, die hierfür von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind, untersucht und für betriebssicher befunden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/21#abs-4 (4) Zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebssicherheit sind die maschinellen Anlagen planmäßig wiederkehrend zu untersuchen. Die Fristen für die Untersuchungen betragen:
a) für Drehscheiben, Drehwinkel und Schiebebühnen sechs Jahre,
b) für die übrigen maschinellen Anlagen ein Jahr.
Diese Fristen dürfen höchstens dreimal um ein Jahr verlängert werden, wenn durch sachverständige Bedienstete des Anschlußinhabers oder andere Sachverständige, die hierfür von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind, festgestellt ist, daß der Zustand der Anlage es zuläßt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/21#abs-5 (5) Die Untersuchung muß sich auf alle Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/21#abs-6 (6) Hebezeuge sind einer Probebelastung zu unterziehen, und zwar:
a) bei der Abnahme mit dem 1,25-fachen der angeschriebenen Höchstlast,
b) bei den regelmäßigen Untersuchungen oder nach einer wesentlichen Änderung mit der angeschriebenen Höchstlast.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/21#abs-7 (7) Genügt die Anlage bei der Probebelastung nicht den Anforderungen, so ist die Tragfähigkeit so weit herabzusetzen, daß die Probebelastung mit dem 1,25-fachen Betrag der neuen Tragfähigkeit vorgenommen werden kann. Die neue Tragfähigkeit ist anzuschreiben.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/21#abs-8 (8) Die Ergebnisse der Abnahmen, Untersuchungen, Fristverlängerungen gem. Abs. (4) und Probebelastungen sind in einem Prüfbuch festzuhalten.
IV. Bahnbetrieb