Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BOA
BOA§ 16 Bremsen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/16#abs-1 (1) Handspindelbremsen müssen so eingerichtet sein, daß beim Drehen der Kurbel im Sinne der Uhrzeigerbewegung die Bremsen angezogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/16#abs-2 (2) Werden auf Bahnen mit Oberleitung Wagen mit Handbremse verwandt, so muß die Handbremse so angeordnet sein, daß der Bremser gegen Gefährdung durch den elektrischen Strom gesichert ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/16#abs-3 (3) Triebfahrzeuge müssen mit einer Handbremse oder einer Federspeicherbremse versehen sein, auch wenn sie andere Bremsvorrichtungen haben. Bei Kleinlokomotiven genügt eine in der Bremsstellung feststellbare Fußbremse.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/16#abs-4 (4) Im Wagenpark jeder Anschlußbahn soll eine genügende Anzahl Wagen mit Handbremsen ausgerüstet sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/16#abs-5 (5) Werden Wagen mit durchgehender Bremse ausgerüstet, so muß sie selbsttätig wirken, wenn die Bremsleitung unterbrochen wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/16#abs-6 (6) Die Bremsklotzkraft muß so bemessen sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Bremse die Räder nicht blockiert werden.
a) Für die Handbremse der Triebfahrzeuge soll die Bremsklotzkraft mindestens 20% des Dienstgewichtes (Leergewicht + volle Vorräte) erreichen, sie soll 40% des auf die gebremsten Achsen entfallenden Dienstgewichtes nicht unterschreiten.
b) Für die Handbremse der Güterwagen soll die Bremsklotzkraft 70% des auf zwei Achsen entfallenden Anteils des Gesamtgewichtes (Eigengewicht + Ladegewicht) erreichen. Sie soll 85% des auf die gebremsten Achsen entfallenden Gesamtgewichtes nicht überschreiten.
c) Die Bremsklotzkraft der selbsttätigen Bremse soll bei
1. Triebfahrzeugen mindestens 50% des Dienstgewichtes
2. Güterwagen mindestens 70% des auf die gebremsten Achsen entfallenden Gesamtgewichtes
betragen.