Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BOA
BOA§ 6 Spurweite
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/6#abs-1 (1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/6#abs-2 (2) Die Spurweite darf folgende Maße nicht über- oder unterschreiten:
bei Regelspur
von 1,435 m
1,470 m bzw. 1,430 m
bei Schmalspur
von 1,00 m
1,025 m bzw. 0,995 m
von 0,75 m
0,770 m bzw. 0,745 m.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/6#abs-3 (3) Bei Bogen mit Halbmessern unter 200 m ist das Grundmaß der Spurweite zu vergrößern, wenn die Bauart der Fahrzeuge es erfordert.