Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BOA
BOA§ 3 Befugnisse der Aufsichtsbehörde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/3#abs-1 (1) Maßnahmen, zu denen die Aufsichtsbehörde nach dieser Verordnung ermächtigt ist, dürfen nur aus Gründen der Betriebssicherheit angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/3#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, sofern die Betriebssicherheit nicht gefährdet wird. Sie kann ferner im Einzelfall zusätzliche Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit treffen.
II. Bahnanlagen