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BOA

§ 10 Kabel und Leitungen im Bahnbereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Kabel und Leitungen aller Art, die in der Nähe der Bahnanlagen verlegt werden oder sie kreuzen, sind so zu verlegen, daß die Bahnanlagen nicht gefährdet werden und der Bahnbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Sie sind in Aufzeichnungen zu erfassen oder örtlich kenntlich zu machen.

§ 9 § 11