Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 106 Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/106?asof=2021-07-01#abs-1 (1) Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so kann das Gericht an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren erkennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/106?asof=2021-07-01#abs-2 (2) Das Gericht kann anordnen, daß der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), nicht eintritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/106?asof=2021-07-01#abs-3 (3) Sicherungsverwahrung darf neben der Strafe nicht angeordnet werden. Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/106?asof=2021-07-01#abs-4 (4) Unter den übrigen Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 kann das Gericht einen solchen Vorbehalt auch aussprechen, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/106?asof=2021-07-01#abs-5 (5) Wird neben der Strafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Täters dadurch nicht besser gefördert werden kann. Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig. § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/106?asof=2021-07-01#abs-6 (6) Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/106?asof=2021-07-01#abs-7 (7) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn
(7) (weggefallen)
Wird zitiert von 86 Entscheidungen zu § 106 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.08.2008 – 2 StR 240/08Zitiert von 4
- OLG Hamm, 13.12.2018 – 4 (s) Sbd I 12/18
- LG Bonn, 08.05.2009 – 22 KLs 38/08
- OLG Hamm, 16.09.2025 – 5 Ws 356/25
- BGH, 02.07.2025 – 2 StR 597/24Zitiert von 5
- LG Arnsberg, 08.01.2025 – 1 StVK 550/24
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 08.04.2025 – 3 Ws 51/25
- OLG Nürnberg, 19.06.2023 – Ws 453/23
- BGH, 12.01.2021 – 4 StR 280/20Jugendstrafrecht: Formelle und materielle Voraussetzungen einer vorbehaltenen SicherungsverwahrungZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.06.2021 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2021 I S. 1810
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425)
BGBl. 2012 I S. 2425
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 106 aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2300)
BGBl. 2010 I S. 2300
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08.07.2008 Ausfertigung
§ 106 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (BGBl. I 1212 415)
BGBl. 2008 I S. 1212
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 106 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 513)
BGBl. 2007 I S. 513
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23.07.2004 Ausfertigung
§ 106 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 1838)
BGBl. 2004 I S. 1838
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.