Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 19/23707 · S. 59
Zu Artikel 6 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes) Artikel 6 dient einer Klarstellung und größeren Verbindlichkeit der Anforderungen, die an die besondere Quali- fikation von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in Jugendstraf- und Jugend- schutzsachen zu stellen sind. § 37 JGG in seiner geltenden Fassung verlangt, dass die Richterinnen und Richter bei den Jugendgerichten und die Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein sollen. In Jugendschutzsachen können Kinder und Jugendliche insbesondere als Opferzeugen im Ermittlungsverfahren ebenso wie im Hauptverfahren betroffen sein. Um eine Möglichkeit zu schaffen, ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit und ihren besonderen Bedürfnissen und Situationen gerecht zu werden, sind über die §§ 26 und 74b GVG unter anderem auch bei Straftaten Erwachsener, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wird, neben den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten auch die Jugendgerichte zuständig. Durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs, StORMG, vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) wurde unter anderem § 26 Absatz 2 GVG einge- führt, der in seinem Satz 1 ausdrücklich bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft in Jugendschutzsachen Anklage bei den Jugendgerichten erheben soll, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Kindern oder Jugendlichen, die in dem Verfahren als Zeugen benötigt werden, besser gewahrt werden können. Grund für die Bestimmungen des § 37 (ebenso wie für die des korrespondierenden § 36) JGG im Hinblick auf das Jugendstrafverfahren sind die besonderen Anforderungen, die der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht und seine Wirkungsorientierung an die Rechtsanwe
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 22.566 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/23707, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 247.885–270.451 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 834ea3c8931c4cf3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP