Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 107 Gerichtsverfassung
Stand: 10.06.2019
Von den Vorschriften über die Jugendgerichtsverfassung gelten die §§ 33 bis 34 Abs. 1 und §§ 35 bis 38 für Heranwachsende entsprechend.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 107 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.08.2019 – 3 StR 317/19Strafverfahren: Zuständigkeit bei Begehung von Betäubungsmitteldelikten als Heranwachsender und als ErwachsenerZitiert von 2
- BGH, 13.09.1977 – 1 StR 451/77
- BGH, 04.11.1958 – 5 StR 434/58Zitiert von 2
- OLG Thüringen, 29.11.2017 – 1 Ws 414/17
- OLG Thüringen, 02.06.2015 – 1 Ws 111/15Zitiert von 1
- OLG Celle, 13.09.2011 – 1 Ws 355/11
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.11.2025 – 2 StR 461/25
- BGH, 16.05.2024 – 2 StR 528/23 · Wirksamkeit des EröffnungsbeschlussesZitiert von 3
- BGH, 29.09.2021 – 2 StR 174/21Bemessung der Jugendstrafe: Anforderungen an die Darlegung der Berücksichtigung des Erziehungsgedankens im UrteilZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.01.1993 Ausfertigung
§ 107 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I 50)
BGBl. 1993 I S. 50
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