Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 108 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 66
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 19.11.2012 – 3 (s) Sdb. I - 10/12
- BGH, 17.07.2024 – 2 ARs 78/24
- BGH, 03.04.2002 – 2 ARs 84/02
- BGH, 22.10.2025 – 2 ARs 420/25
- BGH, 20.08.2019 – 3 StR 317/19Strafverfahren: Zuständigkeit bei Begehung von Betäubungsmitteldelikten als Heranwachsender und als ErwachsenerZitiert von 2
- BGH, 20.07.1962 – 4 StR 194/62Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 21.01.2020 – 2 Ws 1/20Zitiert von 3
- BGH, 11.07.2017 – 3 StR 176/17Revision im Jugendstrafverfahren wegen Nötigung: Überprüfung der Auflage einer Schadenswiedergutmachung durch Schmerzensgeldzahlung gegenüber einem HeranwachsendenZitiert von 3
- BGH, 20.01.2016 – 2 StR 378/15Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: „Abstimmung“ einer Maßregelanordnung nach allgemeinem Strafrecht mit der Maßregelanordnung aus einer früheren Verurteilung durch ein JugendgerichtZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/108#abs-1 (1) Die Vorschriften über die Zuständigkeit der Jugendgerichte (§§ 39 bis 42) gelten auch bei Verfehlungen Heranwachsender.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/108#abs-2 (2) Der Jugendrichter ist für Verfehlungen Heranwachsender auch zuständig, wenn die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist und nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Strafrichter zu entscheiden hätte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/108#abs-3 (3) Ist wegen der rechtswidrigen Tat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so gilt § 24 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Ist im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§ 106 Absatz 3, 4, 7) zu erwarten, so ist die Jugendkammer zuständig. Der Beschluss einer verminderten Besetzung in der Hauptverhandlung (§ 33b) ist nicht zulässig, wenn die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.